EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020R1503

Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie enthält allgemeine Regeln für:

  • die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdiensten*;
  • die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern;
  • die Anwendung von Transparenz und Marketing in Bezug auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Schwarmfinanzierungsdienstleister

  • müssen amtlich zugelassen sein;
  • müssen ehrlich, fair und professionell sowie im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln;
  • dürfen keine Vergütung dafür erhalten, dass sie Aufträge von Anlegern zu einem bestimmten Schwarmfinanzierungsangebot weiterleiten;
  • müssen für ein Mindestmaß an sorgfältiger Prüfung der Projektträger*, die eine Schwarmfinanzierung anstreben, sorgen;
  • müssen über wirksame und transparente Verfahren für die umgehende, faire und einheitliche Bearbeitung von Kundenbeschwerden verfügen;
  • müssen die Anforderungen an die Interessenkonflikte erfüllen, wie zum Beispiel das Verbot einer Anlage in jedes Angebot auf ihren eigenen Schwarmfinanzierungsplattformen;
  • müssen angemessene Schritte einleiten, um bei der Auslagerung jeglicher Funktionen weitere Risiken zu vermeiden;
  • müssen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Sicherheiten einhalten;
  • müssen den nationalen Behörden jedes Jahr eine vertrauliche Liste der über ihre Plattform finanzierten Projekte zur Verfügung stellen;
  • müssen Aufzeichnungen führen über ihre Dienste und Transaktionen in den letzten fünf Jahren.

Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters muss angemessene Regelungen und Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen und umsichtigen Tätigkeit festlegen und deren Umsetzung überwachen.

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats:

  • untersuchen sorgfältig eine juristische Person, die beabsichtigt, Schwarmfinanzierungsdienste anzubieten;
  • entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags, ob ein potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen oder abgelehnt werden soll;
  • können ihre Zulassung für späteres rechtswidriges Verhalten oder die Nichtbenutzung der Plattform für neun aufeinanderfolgende Monate widerrufen;
  • veröffentlichen auf ihren Internetseiten aktuelle Informationen zu nationalen Gesetzen und Vorschriften, die für Marketingmitteilungen der Schwarmfinanzierungsdienstleister gelten;
  • verfügen über spezifische Untersuchungsbefugnisse, einschließlich Inspektionen vor Ort;
  • tauschen untereinander und mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Informationen aus und arbeiten zusammen;
  • betreiben ein Beschwerdeverfahren für Kunden, Interessenten und Verbraucherverbände;
  • können verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen (zusätzlich zu ihrem Recht, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen).

ESMA muss:

  • einen Entwurf für technische Regulierungsstandards zur Unterstützung der Rechtsvorschriften ausarbeiten und der Europäischen Kommission vorlegen;
  • auf der eigenen Internetseite ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller Schwarmfinanzierungsdienstleister einrichten.

Die Maßnahmen zur Gewährleistung des Anlegerschutzes verlangen von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern,

  • dass sämtliche Informationen und Marketingmitteilungen an die Kunden fair, klar und nicht irreführend sind;
  • dass sie jährlich auf ihrer kreditbasierten Plattform die Ausfallquoten der Schwarmfinanzierungsprojekte in mindestens der drei Vorjahre offenlegen;
  • dass sie innerhalb von vier Monaten ab dem Ende jedes Geschäftsjahres eine Erklärung zu den Ergebnissen veröffentlichen;
  • dass sie beurteilen, ob sämtliche ihrer Dienstleistungen für potenzielle nicht professionelle Kunden („nicht kundige Anleger“) geeignet sind, und eine viertägige Bedenkzeit einplanen, bevor sie uneingeschränkten Zugang zu Anlagen in Schwarmfinanzierungsprojekte erhalten;
  • dass sie potenziellen Anlegern ein detailliertes Anlagebasisinformationsblatt übergeben, einschließlich einer Warnung mit Hinweis auf einen möglichen finanziellen Verlust.

Die Verordnung gilt nicht für Personen, die Schwarmfinanzierung aus persönlichen Gründen (d. h. nicht für ihr Geschäft, ihren Handel oder ihren Beruf) nutzen, oder für Kampagnen im Wert von über 5 Mio. Euro, die in der Richtlinie 2014/65/EU über Finanzmärkte (MiFiD II – siehe Zusammenfassung) und Verordnung (EU) 2017/1129 über Prospekte, die veröffentlicht werden sollen, wenn Wertpapiere ausgegeben und der Öffentlichkeit angeboten werden (siehe Zusammenfassung).

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

In den folgenden Durchführungsrechtsakten hat die Kommission technische Standards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassen:

  • Verordnung (EU) 2022/2120 – Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden;
  • Verordnung (EU) 2022/2121 – Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen;
  • Verordnung (EU) 2022/2122 – Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen;
  • Verordnung (EU) 2022/2123 – Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die die zuständigen Behörden bei der Mitteilung der nationalen, für Schwarmfinanzierungsdienstleister geltenden Marketinganforderungen an die ESMA verwenden;

Sie hat außerdem die folgenden delegierten Rechtsakte in Bezug auf die Verordnung (EU) 2020/1503 angenommen:

  • Verordnung (EU) 2022/1988 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für die weitere Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften;
  • Verordnung (EU) 2022/2111 – Anforderungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Interessenkonflikte;
  • Verordnung (EU) 2022/2112 – Anforderungen und Regelungen für den Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister;
  • Verordnung (EU) 2022/2113 – Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen;
  • Verordnung (EU) 2022/2114 – Kenntnisprüfung bei Schwarmfinanzierungsprojekten und der Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, bei Schwarmfinanzierungsprojekten Verluste zu tragen;
  • Verordnung (EU) 2022/2115 – Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten;
  • Verordnung (EU) 2022/2116 – Maßnahmen und Verfahren für den Plan von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zur Geschäftsfortführung im Krisenfall;
  • Verordnung (EU) 2022/2117 – Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden;
  • Verordnung (EU) 2022/2118 – individuelle Verwaltung des Kreditportfolios durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, in denen die Elemente der Methode zur Kreditrisikobewertung, die den Anlegern zu jedem einzelnen Portfolio offenzulegenden Informationen und die für Notfallfonds erforderlichen Regelungen und Verfahren festgelegt sind; und
  • Verordnung (EU) 2022/2119 – Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt.

Berichte

Die Kommission:

  • bewertet bis zum 10. Mai 2022 die Auswirkungen der Verordnung auf rein nationale Schwarmfinanzierungsdienste und entscheidet über die Verlängerung der Übergangszeit für Plattformen, die vor dem 10. November 2021 zugelassen wurden (siehe Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988);
  • legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vor dem 10. November 2023 einen Bericht über die Umsetzung der Gesetzgebung vor.

Durch diese Gesetzgebung wird die Verordnung (EU) 2017/1129 über Prospekte und die Richtlinie (EU) 2019/1937 über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, geändert (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 10. November 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Schwarmfinanzierung ist eine Form der Finanzierung, die Menschen, die Geld geben, verleihen oder investieren können, direkt mit denjenigen verbindet, die Finanzmittel für ein bestimmtes Projekt benötigen.
  • Die Vorschriften für die Europäische Union erleichtern den Schwarmfinanzierungsplattformen die Entwicklung und das Angebot ihrer Dienste über nationale Grenzen hinweg im Rahmen eines einzigen Regimes. Für Kleininvestoren und Unternehmen, insbesondere neu gegründete Unternehmen, verbessern sie den Zugang zu dieser innovativen Finanzierungsform. Für die Anleger sorgen sie für einen besseren Schutz und ein höheres Niveau an Sicherheiten.
  • Die Verordnung ist Teil des Aktionsplans für technologiegestützte Innovationen im Finanzdienstleistungsbereich (FinTech), den die Kommission im März 2018 vorgestellt hatte.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Schwarmfinanzierungsdienst. Die Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und um eine Finanzierung ersuchenden Personen mithilfe einer Schwarmfinanzierungsplattform. Weitere Einzelheiten sind in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung aufgeführt.
Projektträger. Jede natürliche oder juristische Person, die eine Finanzierung über eine Schwarmfinanzierungsplattform anstrebt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1-49).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2111 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Interessenkonflikte (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 1-4).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2112 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen und Regelungen für den Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 5-21).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2113 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 22-25).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2114 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kenntnisprüfung bei Schwarmfinanzierungsprojekten und der Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, bei Schwarmfinanzierungsprojekten Verluste zu tragen (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 26-32).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 33-37).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2116 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Maßnahmen und Verfahren für den Plan von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zur Geschäftsfortführung im Krisenfall (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 38-41).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2117 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 42-49).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2118 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, in denen die Elemente der Methode zur Kreditrisikobewertung, die den Anlegern zu jedem einzelnen Portfolio offenzulegenden Informationen und die für Notfallfonds erforderlichen Regelungen und Verfahren festgelegt sind (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 50-62).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 63-75).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden (AB. L 287 vom 8.11.2022, S. 76-85).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2121 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 86-100).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2122 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 101-119).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2123 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die die zuständigen Behörden bei der Mitteilung der nationalen, für Schwarmfinanzierungsdienstleister geltenden Marketinganforderungen an die ESMA verwenden (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 120-125).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Verlängerung des in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums für die weitere Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3-4).

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17-56).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor (COM(2018) 109 final vom 8.3.2018).

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12-82).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22-31).

Letzte Aktualisierung: 16.02.2023

nach oben