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Document 32020R0852
Bewertung ökologisch nachhaltiger Investitionen
Aktionsplan zum nachhaltigen Wachstum
Diese „Taxonomie-Verordnung“ ist eine von mehreren Maßnahmen zur Erreichung der drei folgenden Ziele des Aktionsplans:
Kriterien
Die Verordnung legt die folgenden Kriterien fest, nach denen die EU und ihre Mitgliedstaaten entscheiden müssen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist.
Umweltziele
Die für die Zwecke der Verordnung bestimmten Umweltziele sind:
Mit der Verordnung werden die Schritte festgelegt, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um einen wesentlichen Beitrag zu leisten bzw. keines dieser Ziele erheblich zu schädigen.
Tätigkeitsliste
Gemäß der Verordnung hat die Kommission eine Liste ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten zu erstellen, indem sie für jedes Umweltziel technische Bewertungskriterien festlegt. Diese Kriterien werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt.
Sie ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13-43).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1-16).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2088 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17-27).
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen:Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 1-30).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19-76).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 10.08.2022