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Document 32020R0852

Bewertung ökologisch nachhaltiger Investitionen

Bewertung ökologisch nachhaltiger Investitionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Ihr Ziel besteht darin, die Anleger anhand gemeinsamer EU-weiter Kriterien zu informieren, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist.
  • Sie ändert die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aktionsplan zum nachhaltigen Wachstum

Diese „Taxonomie-Verordnung“ ist eine von mehreren Maßnahmen zur Erreichung der drei folgenden Ziele des Aktionsplans:

  • Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen;
  • Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben;
  • Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.

Kriterien

Die Verordnung legt die folgenden Kriterien fest, nach denen die EU und ihre Mitgliedstaaten entscheiden müssen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist.

  • Sie trägt wesentlich zu einem oder mehreren der in der Verordnung festgelegten Umweltziele bei.
  • Durch die Verordnung wird keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigt.
  • Sie wird unter Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt.
  • Sie erfüllt die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien.

Umweltziele

Die für die Zwecke der Verordnung bestimmten Umweltziele sind:

  • Klimaschutz;
  • Anpassung an den Klimawandel;
  • die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen;
  • der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
  • der Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Mit der Verordnung werden die Schritte festgelegt, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um einen wesentlichen Beitrag zu leisten bzw. keines dieser Ziele erheblich zu schädigen.

Tätigkeitsliste

Gemäß der Verordnung hat die Kommission eine Liste ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten zu erstellen, indem sie für jedes Umweltziel technische Bewertungskriterien festlegt. Diese Kriterien werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt.

  • Der Delegierte Rechtsakt zum Klimaschutz (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139) enthält technische Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Er ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
  • Der Delegierte Rechtsakt zu Offenlegungspflichten (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) ergänzt Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Er legt den Inhalt, die Methode und die Darstellung der Informationen fest, die von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen über den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Investitionen oder ihrer Kreditvergabe offenzulegen sind. Er ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
  • Der Ergänzende delegierte Rechtsakt zum Klimaschutz (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214) ändert die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2021/2178 und nimmt unter strengen Bedingungen bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in die Liste der von der EU-Taxonomie erfassten Wirtschaftstätigkeiten auf. Die Kriterien für die Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU und werden dazu beitragen, den Übergang von festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen, einschließlich Kohle, zu einer klimaneutralen Zukunft zu beschleunigen. Er tritt im Januar 2023 in Kraft.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13-43).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1-16).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2088 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17-27).

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen:Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (ABl. C 209 vom 20.6.2019, S. 1-30).

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19-76).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.08.2022

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