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Document 32016L1164

Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen

Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/1164 – Verhinderung der Steuervermeidung durch Unternehmen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie führt Vorschriften ein, die die Steuervermeidung durch Unternehmen verhindern und damit das Problem der aggressiven Steuerplanung im EU-Binnenmarkt angehen sollen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für alle Steuerpflichtigen, die in einem oder mehreren EU-Ländern körperschaftsteuerpflichtig sind, einschließlich der in einem oder mehreren EU-Ländern belegenen Betriebsstätten von Unternehmen, die steuerlich in einem Nicht-EU-Land ansässig sind.

Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS)*

Die Richtlinie legt Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung in vier bestimmten Bereichen fest, um BEPS entgegenzuwirken:

  • Zinsschranke: Multinationale Unternehmen höhlen ihre Steuerbemessungsgrundlage künstlich aus, indem sie überhöhte Zinsen an verbundene Unternehmen in Gebieten mit niedriger Besteuerung zahlen. Ziel der Richtlinie ist es, Unternehmen von diesen Praktiken abzubringen, indem die Höhe der Zinsen, die Steuerpflichtige in einem bestimmten Steuerzeitraum in Abzug bringen können, begrenzt wird. Die maximale Höhe der abzugsfähigen Zinsen wird auf 30 % des Ergebnisses des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen (die Wertminderung eines Vermögenswertes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (die Verteilung von Zahlungen auf mehrere Zeiträume) festgelegt.
  • Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung: Steuerpflichtige versuchen, ihre Steuerschuld zu mindern, indem sie ihren Steuersitz und/oder ihre Vermögenswerte ausschließlich zum Zwecke der aggressiven Steuerplanung in ein Gebiet mit niedriger Besteuerung verlegen. Die Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung sollen die Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage im EU-Ursprungsland verhindern, bei der große Vermögenswerte außerhalb des Steuergebiets dieses Landes übertragen werden, ohne dass sich ihr Eigentümer ändert. Die Richtlinie berechtigt Steuerpflichtige dazu, die Zahlung des Steuerbetrags über fünf Jahre hinweg aufzuschieben und in Raten zu begleichen, jedoch nur, wenn die Übertragung innerhalb der EU stattfindet.
  • Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch: Diese Vorschrift soll Lücken schließen, die spezifische Vorschriften eines Landes zur Verhinderung von Missbrauch und Steuervermeidung eventuell enthalten, und gibt Steuerbehörden die Befugnis, Steuerpflichtigen die Vorteile einer missbräuchlichen Steuergestaltung zu verweigern. Die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch gilt für Gestaltungen, die in dem Umfang unangemessen sind, als sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurden, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.
  • Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen: Um ihre Gesamtsteuerschuld zu senken, können Unternehmensgruppen Gewinne auf beherrschte Tochtergesellschaften in Gebieten mit niedriger Besteuerung verlagern. Die Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen rechnen die Einkünfte einer niedrig besteuerten beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft ihrer höher besteuerten Muttergesellschaft zu. Damit werden der Muttergesellschaft für diese Einkünfte in dem Staat, in dem sie ansässig ist, Steuern berechnet.

Änderungsrichtlinie (EU) 2017/952

Da Richtlinie (EU) 2016/1164 nur auf hybride Gestaltungen* innerhalb der EU einging, wurde die neue Richtlinie (EU) 2017/952 angenommen, die den Anwendungsbereich erweitert, damit auch hybride Gestaltungen mit Nicht-EU-Ländern abgedeckt sind. Die Vorschriften der neuen Richtlinie ersetzen die Vorschriften zu hybriden Gestaltungen der Richtlinie (EU) 2016/1164.

Vorschriften zu hybriden Gestaltungen: Steuerpflichtige Unternehmen nutzen Unterschiede zwischen nationalen Steuersystemen aus, um ihre Gesamtsteuerschuld zu senken, beispielsweise durch doppelten Abzug (d. h. Abzüge auf beiden Seiten der Grenze) oder einen Abzug der Einnahmen auf einer Seite der Grenze, ohne dass sie auf der anderen Seite berücksichtigt werden. Um die Auswirkungen hybrider Gestaltungen zu neutralisieren, legt die Richtlinie Vorschriften fest, nach denen eine der beiden betroffenen Steuergebiete den Abzug einer Zahlung, die zu einem solchen Ergebnis führt, verweigert.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Richtlinie (EU) 2016/1164 ist am 8. August 2016 in Kraft getreten und muss bis spätestens 31. Dezember 2018 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2017/952 ist am 27. Juni 2017 in Kraft getreten und muss bis spätestens 31. Dezember 2019 (bzw. in Bezug auf hybride Gestaltungen bis 31. Dezember 2021) von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die Richtlinie baut auf dem Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung auf und ist eine Reaktion auf den Abschluss des Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20 und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS): Steuervermeidungsstrategien, die Lücken und Inkongruenzen in Steuervorschriften ausnutzen, um Gewinne künstlich an Orte mit niedriger Besteuerung oder ohne Besteuerung zu verlagern.
Hybride Gestaltung: eine Gestaltung, durch die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Instrumenten, Unternehmen oder Übertragungen zwischen zwei oder mehr Ländern ausgenutzt werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1-14)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017, S. 1-11)

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

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