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Document 32008L0095

Harmonisierung des Markenrechts in der Europäischen Union

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'EU-Markenrecht (nationale Eintragungen)' .

Harmonisierung des Markenrechts in der Europäischen Union

Diese Richtlinie soll die Rechtsvorschriften der EU-Länder über die Marken angleichen, um den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie den freien Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes zu fördern. Diese Angleichung betrifft grundsätzliche Regeln in Bezug auf eingetragene Marken, wobei die EU-Länder weiterhin den Verfahrensablauf und den Schutz der durch Benutzung erworbenen Marken festlegen dürfen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR).

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt einen Rahmen für Marken für Waren oder Dienstleistungen fest:

  • die als Individual-, Kollektiv-, Garantie- und Gewährleistungsmarken in einem EU-Land oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragen oder angemeldet worden sind;
  • die mit Wirkung für ein EU-Land international registriert worden sind.

Markenformen

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, (insbesondere Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware) soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eintragungshindernisse - Ungültigkeitsgründe

In folgenden Fällen wird eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

  • sie hat keine Unterscheidungskraft;
  • sie ist beschreibend;
  • sie besteht aus Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten üblich sind;
  • sie verstößt gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten;
  • sie ist geeignet, das Publikum in die Irre zu führen;
  • sie verstößt gegen die Vorschriften von Artikel 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Zudem wird eine Marke zurückgewiesen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung, wenn sie mit einer älteren Marke identisch oder dieser ähnlich ist.

Darüber hinaus können die EU-Länder vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen wird oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, sofern die Benutzung dieser Marke nach einem älteren Recht untersagt werden kann, wie:

  • einem Namensrecht;
  • einem Recht an der eigenen Abbildung;
  • einem Urheberrecht;
  • einem gewerblichen Schutzrecht.

Sollte der Inhaber einer älteren Marke während eines Zeitraums von 5 aufeinander folgenden Jahren die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke geduldet haben, so kann er nicht mehr fordern, dass sie für ungültig erklärt wird. Auch kann er sich der Benutzung der jüngeren Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke benutzt worden ist, nicht widersetzen, es sei denn, dass die Anmeldung der jüngeren Marke bösgläubig vorgenommen worden ist.

Rechte aus der Marke

Der Inhaber hat ein ausschließliches Recht an der Marke. Er kann daher jedem beliebigen Dritten die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens verbieten, wenn für den Verbraucher die Gefahr von Verwechslungen besteht. Allerdings kann er die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nicht verbieten, wenn es um die Angabe:

  • des Namens oder der Anschrift eines Dritten geht;
  • von Merkmalen der Produkte oder Dienstleistungen geht, die diese Marke umfasst;
  • der Bestimmung eines Produkts oder einer Dienstleistung geht.

Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, Gegenstand von Lizenzen sein.

Benutzung der Marke

Der Inhaber der Marke muss diese innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung ernsthaft benutzen. Ferner darf die Benutzung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren ausgesetzt werden. Geschieht dies nicht, unterliegt die Marke Sanktionen aufgrund der Nichtbenutzung.

Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 89/104/EG auf.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2008/95/EG

28.11.2008

-

ABl. L 299, 8.11.2008, S. 25-33

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung). (COM(2013)162 final vom 27.3.2013).

Dieser Vorschlag zur Neufassung der Markenrichtlinie (sowie der damit verbundene Vorschlag zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenrichtlinie) soll in der EU zu Verfahren für die Eintragung von Marken führen, die für Unternehmen leistungsfähiger, kostengünstiger, einfacher, schneller und berechenbarer sind, mehr Rechtssicherheit bieten und damit für Unternehmen leichter zu nutzen sind.

08.04.2014

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