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Document 31998L0006

Preisangaben auf Verbraucherprodukten

Preisangaben auf Verbraucherprodukten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/6/EG über die Vorschriften zur Angabe der Preise von Produkten, die an Verbraucher verkauft werden

Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der EU

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • In der Richtlinie 98/6/EG wird festgelegt, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, eindeutig angegeben werden, um die Verbraucherinformation zu verbessern und Preisvergleiche zu ermöglichen.
  • Mit dieser Richtlinie wurden die Richtlinie 79/581/EWG (Lebensmittelpreise) und die Richtlinie 88/314/EWG (Preisauszeichnung von Nicht-Lebensmitteln) ab dem 18. März 2000 aufgehoben.
  • Richtlinie 98/6/EC wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der EU geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Richtlinie 98/6/EG

  • Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen bei sämtlichen Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. (der Endpreis sollte Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben enthalten).
  • Ist der Preis je Maßeinheit mit dem Verkaufspreis identisch, braucht er nicht angegeben zu werden.
  • Allerdings steht es den Mitgliedstaaten der EU frei, diese Vorschriften in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
    • bei im Rahmen einer Dienstleistung gelieferten Erzeugnissen;
    • bei Versteigerungen sowie Verkäufen von Kunstgegenständen und Antiquitäten.
  • Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.
  • Bei jeglicher Werbung, in der der Verkaufspreis genannt wird, ist auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.
  • Die Mitgliedstaaten können:
    • von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit die Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe nicht sinnvoll wäre oder zu Verwechslungen führen könnte;
    • für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ein Verzeichnis aufstellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.
  • Die Richtlinie sah eine Übergangszeit vor, während der die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei anderen als in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen für kleine Einzelhandelsgeschäfte nicht galt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen:
    • die geeigneten Maßnahmen treffen, um alle von der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht Betroffenen zu unterrichten;
    • die zu verhängenden Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen das nationale Recht bestimmen, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, und die Bestimmungen über Sanktionen mitteilen.

Richtlinie (EU) 2019/2161

  • Mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 wird durch Änderung der Richtlinie 98/6/EG ein neuer Artikel hinsichtlich Informationen für Verbraucher über Preisermäßigungen eingeführt. Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat, eindeutig anzugeben. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.
  • In der Änderung werden den Mitgliedstaaten Regelungsmöglichkeiten für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit (besonders Lebensmittel), Erzeugnisse, die seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt waren und Waren mit fortlaufenden Preisermäßigungen ermöglicht.
  • Die bestehende Vorgabe für die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zu Preisangaben zu verhängen, wurde durch eine Liste von Kriterien für die Verhängung von Sanktionen ergänzt.

WANN TRETEN DIE RICHTLINIEN IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 98/6/EG musste in den Mitgliedstaaten bis 18. März 2000 in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung musste bis zum 28. November 2021 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie ab dem 28. Mai 2022 anwenden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27-31).

Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7-28).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1-26).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2394 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher (COM(2018) 183 finalvom 11.4.2018).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2022

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