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Document 32010R0031
Commission Regulation (EU) No 31/2010 of 14 January 2010 entering a designation in the register of traditional specialities guaranteed [Idrijski žlikrofi (TSG)]
Verordnung (EU) Nr. 31/2010 der Kommission vom 14. Januar 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Idrijski žlikrofi (g.t.S.))
Verordnung (EU) Nr. 31/2010 der Kommission vom 14. Januar 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Idrijski žlikrofi (g.t.S.))
ABl. L 10 vom 15.1.2010, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
15.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 31/2010 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2010
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Idrijski žlikrofi (g.t.S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Idrijski žlikrofi“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und unter Anwendung von Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, muss diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden. |
(3) |
Außerdem wurde im Eintragungsantrag um den Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ersucht. Der Bezeichnung „Idrijski žlikrofi“ sollte dieser Schutz gewährt werden, da keine Einsprüche erhoben wurden und nicht dargelegt wurde, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung ist — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 findet Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.
(2) ABl. C 104 vom 6.5.2009, S. 11.
ANHANG
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 509/2006:
Klasse 2.4. Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
SLOWENIEN
Idrijski žlikrofi (g.t.S.)
Die Verwendung des Namens ist auf das Erzeugnis begrenzt.