Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) § 349aMindestbetrag für Rückforderungen
Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.