Die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleisteten Zahlungen an Entschädigungsrente werden auf den im Zeitpunkt des Wegfalls der Entschädigungsrente oder der vorherigen Anrechnung (Nummer 2 Buchstabe a) bestehenden Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1) angerechnet; die Anrechnung auf den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Für besondere laufende Beihilfe nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a gilt Satz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem Reparationsschädengesetz insoweit, als diese nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden kann. Nicht angerechnet wird auf den Zinszuschlag bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahrs, in das der Zeitpunkt fällt, von dem ab Entschädigungsrente zuerkannt worden ist. Anzurechnen ist auf die Ansprüche auf Hauptentschädigung, die sich ergeben
- a)
für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,
- b)
für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,
- c)
für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 285 Abs. 3 Satz 2 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter;
dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Ansprüche; werden nach durchgeführter Anrechnung Ansprüche auf Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Ansprüche zueinander zu ändern.