ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.039.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 39

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
9. Februar 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 ( 2 )

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ( 1 )

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 98/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bestimmte Stoffe oder Gemische sind Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und können zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden. In dem am 18. April 2008 vom Rat angenommenen Aktionsplan der Europäischen Union zur Verbesserung der Sicherheit in Bezug auf Explosivstoffe wurde die Kommission ersucht, einen ständigen Ausschuss für Ausgangsstoffe einzusetzen, dessen Aufgabe in der Prüfung von Maßnahmen und der Ausarbeitung von Empfehlungen in Bezug auf Rechtsvorschriften für am Markt verfügbare Ausgangsstoffe für Explosivstoffe unter Berücksichtigung ihres Kosten-Nutzen-Verhältnisses besteht.

(2)

Der von der Kommission im Jahr 2008 eingesetzte Ständige Ausschuss für Ausgangsstoffe hat verschiedene Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ermittelt, die für terroristische Anschläge missbraucht werden könnten, und empfohlen, geeignete Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen.

(3)

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Besitz von bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe regeln.

(4)

Diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von Land zu Land unterschiedlich sind und den Handel innerhalb der Union behindern können, sollten vereinheitlicht werden, um den freien Warenverkehr mit chemischen Stoffen und Gemischen im Binnenmarkt zu verbessern und Wettbewerbshindernisse so weit wie möglich zu beseitigen und ferner für die Allgemeinheit einen hohen Schutz der Sicherheit zu gewährleisten. Auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union sind auch andere Vorschriften in Bezug auf bestimmte Stoffe, die unter diese Verordnung fallen, für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt erlassen worden. Diese anderen Vorschriften bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(5)

Um den Wirtschaftsteilnehmern ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist eine Verordnung für die Regulierung der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe das am besten geeignete Rechtsinstrument.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (3) müssen als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Ferner ist vorgesehen, dass die Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Einzelhändler diese Stoffe entweder selbst einstufen und kennzeichnen oder aber die Einstufung verwenden müssen, die von einem in der Lieferkette vorgeschalteten Akteur vorgenommen wurde. Es ist daher angemessen, in der vorliegenden Verordnung vorzusehen, dass alle Wirtschaftsteilnehmer einschließlich der Einzelhändler, die der Allgemeinheit durch diese Verordnung beschränkte Stoffe bereitstellen, sicherstellen, dass auf der Verpackung angegeben ist, dass für Erwerb, Besitz oder Verwendung des betreffenden Stoffes bzw. Gemisches durch Mitglieder der Allgemeinheit Beschränkungen bestehen.

(7)

Um auf nationaler Ebene einen Schutz vor unrechtmäßiger Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu erreichen, der dem mit dieser Verordnung für die Unionsebene angestrebten Schutzniveau ähnlich ist oder darüber hinausgeht, sind in einigen Mitgliedstaaten bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich einiger Stoffe, die unrechtmäßig verwendet werden könnten, in Kraft. Einige dieser Stoffe sind in dieser Verordnung bereits aufgeführt, während andere möglicherweise erst in Zukunft Beschränkungen auf Ebene der Union unterliegen werden. Da es den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufen würde, das Schutzniveau durch Maßnahmen auf Unionsebene zu verringern, sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, der die Weitergeltung der betreffenden nationalen Maßnahmen ermöglicht (eine Schutzklausel).

(8)

Die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen sollte durch die Festlegung von Konzentrationsgrenzwerten für bestimmte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erschwert werden. Unterhalb dieser Grenzwerte ist der freie Verkehr dieser Ausgangsstoffe für Explosivstoffe unter Einhaltung eines Schutzmechanismus gewährleistet; bei Überschreitung dieser Grenzwerte sollte der Zugang der Allgemeinheit zu diesen Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beschränkt werden.

(9)

Mitgliedern der Allgemeinheit sollte es daher nicht möglich sein, diese Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in über den Grenzwerten liegenden Konzentrationen zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden. Es ist jedoch angebracht vorzusehen, dass Mitglieder der Allgemeinheit solche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe für rechtmäßige Zwecke erwerben, verbringen, besitzen oder verwenden können, sofern sie hierfür eine Genehmigung besitzen.

(10)

Da einige Mitgliedstaaten bereits über etablierte Registrierungssysteme verfügen, von denen zur Kontrolle der Bereitstellung einiger oder aller der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe auf dem Markt, die den Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, Gebrauch gemacht wird, sollte diese Verordnung ein Registrierungssystem vorsehen, das auf einige oder alle dieser Stoffe angewendet wird.

(11)

Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Salpetersäure werden weithin von Mitgliedern der Allgemeinheit für rechtmäßige Zwecke verwendet. Es sollte den Mitgliedstaaten daher möglich sein, den Zugang zu diesen Stoffen innerhalb eines bestimmten Konzentrationsbereichs über ein Registrierungssystem gemäß dieser Verordnung anstelle eines Genehmigungssystems vorzusehen.

(12)

In Anbetracht des sehr speziellen Regelungsgegenstands dieser Verordnung lässt sich deren Ziel auch erreichen, wenn im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Mitgliedstaaten gestattet wird, flexibel zu entscheiden, ob Mitgliedern der Allgemeinheit der beschränkte Zugang im Einklang mit dieser Verordnung gewährt wird.

(13)

Um das berechtigte Ziel der öffentlichen Sicherheit zu verfolgen und dabei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich zu stören, sollte ein Genehmigungssystem eingeführt werden, das einem Mitglied der Allgemeinheit, das einen durch diese Verordnung beschränkten Stoff, der Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden darf, oder ein Gemisch oder einen Stoff, das bzw. der diesen Stoff enthält, in einer Konzentration oberhalb des Grenzwerts erworben hat, ermöglichen würde, diesen Stoff oder dieses Gemisch aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat zu verbringen, der den Zugang zu diesem Stoff im Einklang mit einem der in dieser Verordnung vorgesehenen Systeme gestattet.

(14)

Zur effizienten Umsetzung der Bestimmungen über die Verbringung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Auslandsreisenden die Beschränkungen bekannt gegeben werden, welche für die Verbringung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe gelten, die den Mitgliedern der Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen. Aus dem gleichen Grund werden die Mitgliedstaaten auch ermutigt, dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit darauf hingewiesen wird, dass die Beschränkungen auch für an Privatpersonen gelieferte kleine Mengen und im Fernabsatz von Endverbrauchern bestellte Mengen gelten.

(15)

Informationen, die die Mitgliedstaaten der Branche, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), bereitstellen, könnten in Anbetracht der Erforderlichkeit, den Verwaltungsaufwand für KMU so weit wie möglich zu vermindern, ein sinnvolles Mittel sein, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern.

(16)

Da es unverhältnismäßig wäre, die Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bei gewerblichen Tätigkeiten zu untersagen, sollten die Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nur für die Allgemeinheit gelten. Dessen ungeachtet ist es im Hinblick auf die allgemeinen Ziele dieser Verordnung angezeigt, einen Meldemechanismus vorzusehen, der sowohl die gewerblichen Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit erfasst, die an nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang als verdächtig anzusehenden Transaktionen beteiligt sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Kontaktstellen für die Meldung verdächtiger Transaktionen einrichten.

(17)

Verschiedene Transaktionen in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe können als verdächtig und daher als meldepflichtig angesehen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der (gewerbliche oder private) Kunde sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung nicht im Klaren zu sein scheint, mit der beabsichtigten Verwendung nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann, ungewöhnlich große Mengen, ungewöhnliche Konzentrationen oder ungewöhnliche Kombinationen von Stoffen erwerben möchte, nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen oder auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — darunter hohe Barzahlungen — besteht. Wirtschaftsteilnehmern sollte das Recht vorbehalten sein, eine solche Transaktion abzulehnen.

(18)

In Anbetracht der allgemeinen Ziele dieser Verordnung werden die zuständigen Behörden ermutigt, die einschlägige nationale Kontaktstelle über jede Ablehnung eines Genehmigungsantrags zu unterrichteten, sofern die Ablehnung erfolgte, weil berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder an den Absichten des Verwenders bestanden. Desgleichen werden die zuständigen Behörden ermutigt, die nationale Kontaktstelle über die Aussetzung oder Aufhebung einer Genehmigung zu unterrichten.

(19)

Um die mögliche unrechtmäßige Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu verhindern und aufzudecken, ist es zweckmäßig, dass die nationalen Kontaktstellen Aufzeichnungen über die gemeldeten verdächtigen Transaktionen aufbewahren und dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die konkreten Umstände — einschließlich des tatsächlichen Vorliegens einer einschlägigen Wirtschaftstätigkeit des gewerblichen Verwenders, der an einer verdächtigen Transaktion beteiligt ist — zu untersuchen.

(20)

Soweit möglich, sollten Konzentrationsgrenzwerte festgelegt werden, bei deren Überschreitung der Zugang zu bestimmten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe beschränkt wird, während bezüglich bestimmter anderer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe lediglich die Meldung verdächtiger Transaktionen vorgesehen werden sollte. Zu den Kriterien, nach denen bestimmt werden sollte, welche Maßnahmen für welche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, gehören die Größe der mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe verbundenen Gefahr, das Volumen des Handels mit dem betreffenden Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Frage, ob ein Konzentrationsgrenzwert festgelegt werden kann, bei dessen Einhaltung der Ausgangsstoff für Explosivstoffe sich noch für die rechtmäßigen Zwecke verwenden lässt, für die er bereitgestellt wird. Diese Kriterien sollten weiterhin als Richtschnur für weitere Maßnahmen dienen, die möglicherweise noch in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ergriffen werden können, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(21)

Es ist technisch nicht machbar, Konzentrationsgrenzwerte für in Brennstofftabletten enthaltenes Hexamin festzulegen. Darüber hinaus gibt es viele rechtmäßige Verwendungen von Schwefelsäure, Aceton, Kaliumnitrat, Natriumnitrat, Calciumnitrat und Kalkammonsalpeter. Eine auf Unionsebene erlassene Regelung zur Beschränkung des Verkaufs dieser Stoffe an die Allgemeinheit wäre für Verbraucher, Behörden und Unternehmen mit unangemessen hohen Verwaltungs- und Befolgungskosten verbunden. Dessen ungeachtet sollten im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung Maßnahmen erlassen werden, die die Meldung von verdächtigen Transaktionen bezüglich Hexamin-Brennstofftabletten und bezüglich anderer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, zu denen es keine geeigneten und sicheren Alternativen gibt, erleichtern.

(22)

Der Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe ist ein Mittel zur Beschaffung von Ausgangsmaterial für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen. Daher sollte dafür gesorgt werden, dass der Diebstahl und das Abhandenkommen von nennenswerten Mengen von Stoffen, die Gegenstand der Maßnahmen dieser Verordnung sind, gemeldet wird. Um das Aufspüren der Verantwortlichen zu erleichtern und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten vor potenziellen Gefahren zu warnen, werden die nationalen Kontaktstellen ermutigt, gegebenenfalls von dem Frühwarnsystem von Europol Gebrauch zu machen.

(23)

Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein.

(24)

Nach Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (4) ist es untersagt, Ammoniumnitrat, das ohne Weiteres als Ausgangsstoff für Explosivstoffe missbraucht werden könnte, an Mitglieder der Allgemeinheit abzugeben. Die Abgabe von Ammoniumnitrat an bestimmte gewerbliche Verwender — insbesondere Landwirte — ist jedoch gestattet. Die Abgabe sollte daher dem in dieser Verordnung festgelegten Mechanismus zur Meldung verdächtiger Transaktionen unterliegen, da die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine gleichwertige Anforderung enthält.

(25)

Diese Verordnung erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten und — im Fall von verdächtigen Transaktionen — deren Offenlegung gegenüber Dritten. Diese Datenverarbeitung und Offenlegung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5). Dementsprechend sollte sichergestellt werden, dass das sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehende Grundrecht aller Personen, deren personenbezogene Daten in Anwendung dieser Verordnung verarbeitet werden, angemessen gewahrt wird. Insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren, der Registrierung von Transaktionen und der Meldung von verdächtigen Transaktionen sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen der Datenminimierung, Zweckbeschränkung, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit sowie dem Erfordernis, die Rechte der betroffenen Person auf Zugang, Berichtigung und Löschung ausreichend zu berücksichtigen, durchgeführt werden.

(26)

Die Wahl der Stoffe, die von Terroristen und sonstigen Kriminellen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden, kann sich schnell ändern. Es sollte dementsprechend möglich sein, zusätzliche Stoffe — gegebenenfalls beschleunigt — in diese Verordnung aufzunehmen.

(27)

Um die Entwicklungen bei der missbräuchlichen Verwendung von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zu berücksichtigen und unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Konsultation mit den maßgeblichen Interessenträgern durchgeführt wird, um möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen, sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Konzentrationsgrenzwerte, oberhalb derer bestimmte Stoffe nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, sowie zur Aufnahme weiterer Stoffe in die Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige verdächtige Transaktionen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Die Kommission sollte die Liste der Stoffe, die oberhalb bestimmter Konzentrationswerte nicht an die Allgemeinheit abgegeben werden dürfen, und die Liste der Stoffe im Hinblick auf meldepflichtige verdächtige Transaktionen einer fortlaufenden Prüfung unterziehen. Die Kommission sollte, soweit gerechtfertigt, Gesetzgebungsvorschläge nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ausarbeiten, um Einträge in die erstgenannte Liste aufzunehmen oder Einträge aus den beiden Listen zu streichen, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen.

(29)

Um Stoffe zu erfassen, die zwar noch nicht nach dieser Verordnung beschränkt sind, bei denen aber ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sie für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten, sollte eine Schutzklausel eingeführt werden, mit der ein angemessenes Vorgehen der Union gewährleistet wird.

(30)

Ferner sollte in Anbetracht der spezifischen Risiken, denen mit dieser Verordnung begegnet werden soll, den Mitgliedstaaten gestattet werden, unter bestimmten Umständen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Stoffe — einschließlich der Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind — zu ergreifen.

(31)

In Anbetracht der nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorzunehmende Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten wäre es nicht angebracht, die neuen Schutzmaßnahmen den Regelungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (6) zu unterwerfen, und zwar unabhängig davon, ob diese sich auf Stoffe, die bereits Gegenstand dieser Verordnung sind, oder auf nicht derartig beschränkte Stoffe beziehen.

(32)

In Anbetracht der Ziele dieser Verordnung und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Bürger und den Binnenmarkt sollte die Kommission unter Berücksichtigung der laufenden Beratungen des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, in dem alle sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Probleme und die Zweckmäßigkeit und Machbarkeit einer Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs untersucht werden, sowohl hinsichtlich der Erfassung gewerblicher Verwender als auch hinsichtlich der Einbeziehung von Stoffen, die zwar nicht durch diese Verordnung beschränkt sind, aber bereits nachweislich für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen verwendet worden sind (nicht verzeichnete Ausgangsstoffe für Explosivstoffe), in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen von Stoffen. Ferner sollte die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses einen Bericht vorlegen, in dem untersucht wird, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System mit Blick auf die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit weiter zu verstärken und zu harmonisieren. Im Rahmen dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, inwieweit die Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen werden können.

(33)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Begrenzung des Zugangs der Allgemeinheit zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Beschränkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) hat der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Stellungnahme abgegeben (8).

(35)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Diese Verordnung lässt strengere Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die in den Anhängen aufgeführten Stoffe unberührt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe sowie für Gemische und Stoffe, die solche Stoffe enthalten.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definierte Erzeugnisse;

b)

pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (9), pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht gewerblichen Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden oder die Feuerwehr bestimmt sind, pyrotechnische Ausrüstung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (10) fällt, pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie und für Spielzeug bestimmte Zündplättchen;

c)

Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung nach geltendem einzelstaatlichem Recht rechtmäßig an Mitglieder der Allgemeinheit abgegeben werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Stoff“ einen Stoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

2.

„Gemisch“ ein Gemisch im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

3.

„Erzeugnis“ ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

4.

„Bereitstellung“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe;

5.

„Verbringen“ den Vorgang der Beförderung eines Stoffes in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entweder aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat;

6.

„Verwendung“ jede Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Behandlung oder Mischung, einschließlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses, oder jeder sonstige Gebrauch;

7.

„Mitglied der Allgemeinheit“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

8.

„verdächtige Transaktion“ jede Transaktion, auch unter Beteiligung gewerblicher Verwender, die die in den Anhängen aufgeführten Stoffe oder solche Stoffe enthaltende Gemische oder Stoffe betrifft und bei der der begründete Verdacht besteht, dass der betreffende Stoff bzw. das betreffende Gemisch für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen bestimmt ist;

9.

„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen und/oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt Waren bereitstellt oder Dienstleistungen erbringt;

10.

„beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe“ einen Stoff, der in Anhang I aufgeführt ist, in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes; und ein Gemisch oder einen sonstigen Stoff, das bzw. der einen solchen aufgeführten Stoff in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen Konzentrationsgrenzwertes enthält.

Artikel 4

Bereitstellung, Verbringung, Besitz und Verwendung

(1)   Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen eingeführt, besessen oder verwendet werden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Mitgliedstaat ein Genehmigungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, sofern die betreffende Person von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieser beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe erworben, besessen oder verwendet werden soll, in Einklang mit Artikel 7 eine Genehmigung für deren Erwerb, deren Besitz oder deren Verwendung erhält und diese auf Verlangen vorweist.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 darf ein Mitgliedstaat ein Registrierungssystem aufrechterhalten oder errichten, wonach die folgenden beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden dürfen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jede Transaktion in Einklang mit den Modalitäten gemäß Artikel 8 registriert:

a)

Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 35 Gew.-%;

b)

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 40 Gew.-%;

c)

Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen, die den in Anhang I festgelegten Grenzwert überschreiten, jedoch höchstens 10 Gew.-%.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Maßnahmen mit, die sie zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Systeme ergreifen. In der Mitteilung führen die Mitgliedstaaten diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe auf, für die sie eine Ausnahme vorsehen.

(5)   Die Kommission macht eine Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

(6)   Beabsichtigt ein Mitglied der Allgemeinheit, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbringen, der durch Anwendung eines Genehmigungssystems gemäß Absatz 2 und/oder eines Registrierungssystems gemäß Absatz 3 oder Artikel 17 von Absatz 1 abweicht, so muss diese Person eine gemäß Artikel 7 erteilte und in dem betreffenden Mitgliedstaat gültige Genehmigung erwirken und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.

(7)   Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Absatz 2 bereitstellt, hat für jede Transaktion die Vorlage einer Genehmigung zu verlangen; erfolgt die Bereitstellung gemäß Absatz 3, so hat er im Einklang mit dem eingerichteten System des Mitgliedstaats, in dem der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, eine Aufzeichnung über die Transaktion aufzubewahren.

Artikel 5

Kennzeichnung

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellen möchte, sorgt dafür, dass auf der Verpackung deutlich angegeben ist, dass der Erwerb, der Besitz und die Verwendung des betreffenden beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegt, indem er eine geeignete Kennzeichnung anbringt oder überprüft, dass eine geeignete Kennzeichnung angebracht ist.

Artikel 6

Freier Warenverkehr

Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 13 und sofern in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsakten der Union nichts anderes vorgesehen ist, dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung der nachstehend aufgeführten Stoffe nicht aus Gründen der Bekämpfung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen untersagen, beschränken oder behindern:

a)

in Anhang I aufgeführte Stoffe in Konzentrationen, die nicht höher als die dort genannten Grenzwerte sind; oder

b)

in Anhang II aufgeführte Stoffe.

Artikel 7

Genehmigungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der Mitgliedern der Allgemeinheit mit einem rechtmäßigen Interesse an Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Genehmigungen erteilt, legt Bestimmungen für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 fest. Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes. Wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran bestehen, dass der Verwender die Verwendung für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.

(2)   Die zuständige Behörde kann entscheiden, wie die Gültigkeit der Genehmigung begrenzt wird, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. Die zuständige Behörde kann den Genehmigungsinhaber verpflichten, bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind. In der Genehmigung werden diejenigen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt, für die sie ausgestellt wird.

(3)   Die zuständigen Behörden dürfen von den Antragstellern eine Antragsgebühr erheben. Die Gebühr darf die Kosten der Antragsbearbeitung nicht überschreiten.

(4)   Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

(5)   Einsprüche gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Streitigkeiten über die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen werden vor einer nach dem nationalen Recht zuständigen Instanz verhandelt.

(6)   Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen können von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Kommission erlässt bis zum 2. September 2014 nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe Leitlinien über die technischen Einzelheiten der Genehmigungen, um die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen zu erleichtern. Diese Leitlinien enthalten auch Informationen darüber, welche Angaben in den Genehmigungen für die Verbringung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe enthalten sein müssen, einschließlich eines Musters für solche Genehmigungen.

Artikel 8

Registrierung von Transaktionen

(1)   Für die Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 4 Absatz 3 weisen sich Mitglieder der Allgemeinheit durch ein amtliches Identitätsdokument aus.

(2)   Das Register erfasst mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, entweder die Identifikationsnummer des Mitglieds der Allgemeinheit oder die Art und die Nummer seines amtlichen Identitätsdokuments;

b)

die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches einschließlich seiner Konzentration;

c)

die Menge des Stoffes oder Gemisches;

d)

die beabsichtigte Verwendung des Stoffes oder Gemisches nach Angabe des Mitglieds der Allgemeinheit;

e)

den Zeitpunkt und den Ort der Transaktion;

f)

die Unterschrift des Mitglieds der Allgemeinheit.

(3)   Das Register wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Transaktion aufbewahrt. Während dieses Zeitraums ist das Register den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(4)   Das Register wird auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt und muss während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit für die Überprüfung zur Verfügung stehen. Elektronisch gespeicherte Daten müssen

a)

mit dem Format und dem Inhalt der entsprechenden Papierdokumente übereinstimmen und

b)

während des gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraums jederzeit sofort verfügbar sein.

Artikel 9

Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl

(1)   Verdächtige Transaktionen mit in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, sind nach Maßgabe dieses Artikels zu melden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere nationale Kontaktstellen mit einer eindeutig festgelegten Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die Meldung verdächtiger Transaktionen ein.

(3)   Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion — nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden — unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde

a)

sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint;

b)

mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann;

c)

Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte;

d)

nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder

e)

auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hohen Barzahlungen — besteht.

(4)   Wirtschaftsteilnehmer haben zudem das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen von in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder von Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Abhandenkommen erfolgte oder der betreffende Diebstahl begangen wurde, zu melden.

(5)   Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern zu erleichtern, erarbeitet die Kommission nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Ausgangsstoffe bis zum 2. September 2014 Leitlinien zur Unterstützung der Chemikalien-Versorgungskette und gegebenenfalls zur Unterstützung der zuständigen Behörden. Die Leitlinien umfassen insbesondere

a)

Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind, insbesondere in Bezug auf die Konzentrationen und/oder Mengen der in Anhang II aufgeführten Stoffe, unterhalb deren in der Regel keine Maßnahmen erforderlich sind;

b)

Informationen darüber, wie das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen zu erkennen und zu melden ist;

c)

sonstige als sachdienlich angesehene Informationen.

Die Kommission aktualisiert regelmäßig die Leitlinien.

(6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Leitlinien nach Absatz 5 regelmäßig in einer Art und Weise verbreitet werden, die von ihnen angesichts der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehalten wird.

Artikel 10

Datenschutz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anwendung dieser Verordnung erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten mit der Richtlinie 95/46/EG in Einklang steht. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung nach Artikel 4 Absätze 2 und 6 und Artikel 7 dieser Verordnung, mit der Registrierung von Transaktionen nach Artikel 4 Absatz 3 und den Artikeln 8 und 17 dieser Verordnung sowie mit der Meldung verdächtiger Transaktionen nach Artikel 9 dieser Verordnung die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 12

Änderung der Anhänge

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Grenzwerte in Anhang I zu ändern — soweit dies erforderlich ist, um entweder der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen, oder auf der Grundlage von Forschungs- und Testergebnissen — und um neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen, soweit dies erforderlich ist, um der Entwicklung auf dem Gebiet des Missbrauchs von Stoffen als Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Rechnung zu tragen. Die Kommission ist bestrebt, im Zuge der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte die maßgeblichen Akteure zu konsultieren, insbesondere die chemische Industrie und den Einzelhandel.

Wenn es bei einer plötzlichen Änderung der Risikobewertung in Bezug auf den Missbrauch von Stoffen für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen erforderlich ist, gelangt das in Artikel 15 vorgesehene Verfahren im Hinblick auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, zur Anwendung.

(2)   Die Kommission erlässt für jede Änderung der Grenzwerte in Anhang I und für jeden neuen Stoff, der in Anhang II aufgenommen wird, einen gesonderten delegierten Rechtsakt. Für jeden delegierten Rechtsakt wird in einer Analyse nachgewiesen, dass die Änderung voraussichtlich nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer oder die Verbraucher führt, wobei den angestrebten Zielen gebührend Rechnung getragen wird.

Artikel 13

Schutzklausel

(1)   Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldepflicht für verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 gilt.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die unter dem in Anhang I festgelegten Grenzwert liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert vorschreibt.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den Beschränkungen unterliegen sollte, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er eine maximal zulässige Konzentration vorschreibt.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß dem Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, teilt dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit.

(5)   Die Kommission prüft anhand der gemäß Absatz 4 mitgeteilten Informationen unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt sie auf, um Änderungen der Anhänge Rechnung zu tragen.

(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 2. Juni 2013 alle bestehenden nationalen Maßnahmen mit, die die Bereitstellung, den Besitz und die Verwendung eines Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten, weil der Stoff zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte.

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. März 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 16

Übergangsbestimmung

Für Mitglieder der Allgemeinheit sind der Besitz und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe bis zum 2. März 2016 erlaubt.

Artikel 17

Bestehende Registrierungssysteme

Mitgliedstaaten, in denen am 1. März 2013 ein System vorhanden ist, nach dem Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedern der Allgemeinheit beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, alle diesbezüglichen Transaktionen registrieren müssen, können von Artikel 4 Absätze 1 und 2 abweichen, indem sie dieses Registrierungssystem in Übereinstimmung mit Artikel 8 auf einige oder auf alle der in Anhang I aufgeführten Stoffe anwenden. Artikel 4 Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend.

Artikel 18

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. September 2017 einen Bericht vor, in dem sie auf Folgendes eingeht:

a)

etwaige Probleme aufgrund der Anwendung dieser Verordnung;

b)

die Frage, ob es zweckmäßig und machbar ist, das System angesichts der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere Straftaten weiter zu verschärfen und zu harmonisieren, wobei der Erfahrung der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich etwaigen aufgedeckten Sicherheitslücken, sowie den Kosten und dem Nutzen für die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsteilnehmer und andere einschlägige Interessenträger Rechnung getragen wird;

c)

die Frage, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf gewerbliche Verwender zweckmäßig und machbar ist; dabei ist den Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer und den Zielen dieser Verordnung Rechnung zu tragen;

d)

die Frage, ob eine Einbeziehung nicht verzeichneter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in die Bestimmungen über die Meldung von verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstählen zweckmäßig und machbar ist.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. März 2015 einen Bericht vor, in dem sie prüft, inwieweit einschlägige Bestimmungen über Ammoniumnitrat aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in die vorliegende Verordnung übernommen werden können.

(3)   Auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 25.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2012.

(3)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. C 101 vom 1.4.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.


ANHANG I

Stoffe, die Mitgliedern der Allgemeinheit weder als solche noch in Gemischen oder in Stoffen, die diese Stoffe enthalten, bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konzentration die nachfolgend angegebenen Grenzwerte übersteigt

Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service

(CAS-Nr.)

Grenzwert

KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28 bzw. 29 der KN erfüllen (1)

KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1)

Wasserstoffperoxid

(CAS-Nr. 7722-84-1)

12 Gew.-%

2847 00 00

3824 90 97

Nitromethan

(CAS-Nr. 75-52-5)

30 Gew.-%

2904 20 00

3824 90 97

Salpetersäure

(CAS-Nr. 7697-37-2)

3 Gew.-%

2808 00 00

3824 90 97

Kaliumchlorat

(CAS-Nr. 3811-04-9)

40 Gew.-%

2829 19 00

3824 90 97

Kaliumperchlorat

(CAS-Nr. 7778-74-7)

40 Gew.-%

2829 90 10

3824 90 97

Natriumchlorat

(CAS-Nr. 7775-09-9)

40 Gew.-%

2829 11 00

3824 90 97

Natriumperchlorat

(CAS-Nr. 7601-89-0)

40 Gew.-%

2829 90 10

3824 90 97


(1)  Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1).


ANHANG II

Stoffe, die als solche oder in Gemischen oder Stoffen der Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen

Stoffname und Registrierungsnummer des Chemical Abstracts Service

(CAS-Nr.)

KN-Code für isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, die die Anforderungen von Anmerkung 1 zu Kapitel 28, Anmerkung 1 zu Kapitel 29 bzw. Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 31 der KN erfüllen (1)

KN-Code für Gemische ohne Zutaten (z. B. Quecksilber, Edel- oder Seltenerdmetalle oder radioaktive Stoffe), die unter einem anderen KN-Code einzureihen sind (1)

Hexamin

(CAS-Nr. 100-97-0)

2921 29 00

3824 90 97

Schwefelsäure

(CAS-Nr. 7664-93-9)

2807 00 10

3824 90 97

Aceton

(CAS-Nr. 67-64-1)

2914 11 00

3824 90 97

Kaliumnitrat

(CAS-Nr. 7757-79-1)

2834 21 00

3824 90 97

Natriumnitrat

(CAS-Nr. 7631-99-4)

3102 50 10 (natürlich)

3824 90 97

3102 50 90 (anderes)

3824 90 97

Calciumnitrat

(CAS-Nr. 10124-37-5)

2834 29 80

3824 90 97

Kalkammonsalpeter

(CAS-Nr. 15245-12-2)

3102 60 00

3824 90 97

Ammoniumnitrat

(CAS-Nr. 6484-52-2) [bei einer Stickstoffkonzentration im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von 16 Gew.-% oder mehr]

3102 30 10 (in wässriger Lösung)

3824 90 97

3102 30 90 (anderes)


(1)  Verordnung (EG) Nr. 948/2009.


9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 99/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Solide empirische Daten und Statistiken tragen ganz entscheidend dazu bei, den Fortschritt der Politik und der Programme der Union zu messen und deren Effizienz zu bewerten, insbesondere im Kontext der Strategie Europa 2020, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Europa 2020) aufgestellt wurde.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (2) sollte ein mehrjähriges Europäisches Statistisches Programm (im Folgenden „Mehrjahresprogramm“) erarbeitet werden, das den Rahmen für die Finanzierung von Maßnahmen der Union bietet.

(3)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollte das Mehrjahresprogramm für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen bilden. Es sollte Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Informationen festlegen, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. Der Bedarf sollte den Ressourcen, die auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene zur Erstellung der erforderlichen Statistiken benötigt werden, sowie dem Beantwortungsaufwand und den damit für die Auskunftgebenden verbundenen Kosten gegenübergestellt werden, wobei besonders auf Kostenwirksamkeit zu achten ist.

(4)

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken innerhalb des Rechtsrahmens des Mehrjahresprogramms sollte in enger und koordinierter Zusammenarbeit im Europäischen Statistischen System (ESS) zwischen der statistischen Stelle der Europäischen Union, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen gemäß der Bestimmung durch die Mitgliedstaaten (gemeinsam im Folgenden „nationale statistische Stellen“) (3) erfolgen. Die fachliche Unabhängigkeit nationaler statistischer Ämter und der Kommission (Eurostat) trägt entscheidend dazu bei, dass glaubwürdige und hochwertige statistische Daten zur Verfügung gestellt werden.

(5)

Eine engere Zusammenarbeit zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Statistikämtern ist unerlässlich für die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken. Die engere Zusammenarbeit sollte hauptsächlich darauf gerichtet sein, weitere methodische Schulungen in Bezug auf Statistik und damit verbundene Angelegenheiten anzubieten, die bisherige bewährte Praxis im ESS weiterzuentwickeln und zu verbreiten und Bedienstete zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) wechselseitig auszutauschen.

(6)

Die Durchführung des Mehrjahresprogramms bietet Gelegenheit, harmonisierte europäische Statistiken zu erstellen, um zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von gemeinsamen, vergleichbaren und verlässlichen statistischen Informationen auf Unionsebene beizutragen.

(7)

Im Rahmen des Mehrjahresprogramms entwickelte, erstellte und verbreitete hochwertige Statistiken sind wesentlich für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung, sollten zeitnah verfügbar sein und sollten zur Umsetzung von Politiken der Union beitragen, wie sie sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Strategie Europa 2020 sowie in den Politiken widerspiegeln, die in den strategischen Prioritäten der Kommission für den Zeitraum von 2010 bis 2014 aufgenommenen wurden, nämlich einen verstärkten und integrierten Ansatz einer wirtschaftspolitischen Steuerung, Klimawandel, Reform der Agrarpolitik, Wachstum und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, „Europa der Bürger“ und Globalisierung. Sie sollten durch Maßnahmen gestützt werden, die unter dem Mehrjahresprogramm finanziert werden, wenn die Union einen deutlichen Mehrwert leisten kann, und darauf ausgerichtet sein, sicherzustellen, dass wirtschaftliche, soziale und ökologische Indikatoren alle gleichberechtigt behandelt werden.

(8)

Bei der Definition der zu entwickelnden statistischen Bereiche sollte den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (4) Rechnung getragen werden, die die Konzipierung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen.

(9)

Zudem sollte in statistischen Untersuchungen den Auswirkungen haushaltspolitischer Konsolidierungsprogramme auf Arbeitnehmer und andere Bürger besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die statistischen Daten sollten so erhoben werden, dass die Erkennbarkeit von Entwicklungen in einzelnen Mitgliedstaaten sichergestellt wird, z. B. Entwicklungen in Bezug auf Arbeitslosigkeit, Höhe und Veränderungen der sozialen Transferleistungen, Anzahl und Qualität von Arbeitsplätzen, Arbeitskräftemobilität innerhalb der Mitgliedstaaten, innerhalb der Union und zwischen der Union und Drittstaaten sowie damit zusammenhängende soziale und geografische Veränderungen bei Lohngefüge und Weiterbildungsmaßnahmen.

(10)

In den letzten Jahren sah sich das ESS zahlreichen Herausforderungen gegenüber. Erstens kann der Mangel an hochwertigen nationalen Statistiken negative Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Union allgemein haben. Durchgängig genaue und hochwertige Statistiken, die von fachlich unabhängigen nationalen Statistikämtern erstellt werden, sind deshalb für die Politikgestaltung auf einzelstaatlicher Ebene und Unionsebene unbedingt erforderlich, insbesondere im Zusammenhang mit den Überwachungsmechanismen im Euro-Währungsgebiet.

(11)

Zweitens ist der Bedarf an europäischen Statistiken ständig gestiegen, und diese Entwicklung dürfte weiter anhalten. Die wirtschaftliche Globalisierung stellt eine besondere Herausforderung dar, die die Entwicklung einer neuen Metrik zur Messung weltweiter Wertschöpfungsketten auf international koordinierte Weise erfordert, wodurch eine wirklichkeitsgetreuere Darstellung von Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen geboten wird.

(12)

Drittens ändert sich ständig die Art des Bedarfs, was Synergien zwischen statistischen Bereichen erforderlich macht.

(13)

Viertens kann eine sachgerechte Aufschlüsselung verfügbarer Daten die Überwachung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Auswirkungen durchgeführter politischer Maßnahmen auf die europäischen Bürger, darunter auch die schutzbedürftigsten, erleichtern.

(14)

Fünftens hat sich die Art der Statistiken verändert. Sie sind nicht mehr lediglich eine der Informationsquellen für die Politikgestaltung, sondern stehen heute durchaus im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die zweckgebundenen Qualitätskriterien genügen, und außerdem besteht zunehmender Bedarf an komplexen mehrdimensionalen Statistiken zur Unterstützung zusammenhängender politischer Bereiche. Um den im Hinblick auf politische Entscheidungen zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden, müssen die Daten gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt sein.

(15)

Sechstens bildet aufgrund des Auftretens neuer Akteure auf dem Informationsmarkt, die zum Teil Informationen fast in Echtzeit liefern, künftig hohe Qualität die Priorität für das ESS, einschließlich Aktualität.

(16)

Siebtens haben die Herausforderungen aufgrund knapper Haushaltsmittel sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene sowie aufgrund der erforderlichen weiteren Entlastung von Unternehmen und Bürgern noch zugenommen.

(17)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. August 2009 über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt und der ESS-Strategie für deren Umsetzung werden all diese Herausforderungen angesprochen, wobei die Arbeitsweise im ESS zur Steigerung seiner Effizienz und Flexibilität neu konzipiert werden soll. Die Umsetzung dieser Mitteilung bildet das Herzstück des Mehrjahresprogramms im Rahmen der gemeinsamen ESS-Strategie.

(18)

Um bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach dieser Verordnung Integrität und Qualitätsmanagement sicherzustellen, sollten die nationalen Statistikämter und die Kommission (Eurostat) alle erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen, um das Vertrauen der Allgemeinheit in Statistiken aufrechtzuerhalten und um eine strengere Durchsetzung der Grundsätze des geltenden Verhaltenskodex für europäische Statistiken und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. April 2011 mit dem Titel „Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“ zu ermöglichen und dabei die darin aufgeführten Grundsätze einzuhalten.

(19)

Damit die begrenzten vorhandenen Ressourcen nationaler und europäischer Ersteller europäischer Statistiken mit dem zunehmenden Statistikbedarf besser in Einklang gebracht werden können, sollte die Erarbeitung der statistischen Jahresarbeitsprogramme der Kommission, in denen das Mehrjahresprogramm im Einzelnen niedergelegt wird, eine systematische und gründliche Überprüfung der statistischen Prioritäten beinhalten, bei der weniger wichtige Anforderungen abgebaut und die vorhandenen Verfahren vereinfacht werden, während gleichzeitig die Zuverlässigkeit amtlicher Statistiken verbessert und ihre hohen Qualitätsstandards gewahrt werden. Der Aufwand für die Auskunftgebenden — seien es Unternehmen, Stellen der zentralen, regionalen oder lokalen Verwaltung, Haushalte und Einzelpersonen — ist ebenfalls zu berücksichtigen. Der Prozess sollte in enger Zusammenarbeit sowohl mit den Nutzern als auch mit den Erstellern europäischer Statistiken ablaufen.

(20)

In diesem Zusammenhang sollte eine angemessene finanzielle Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erreicht werden. Neben dem in dieser Verordnung festgelegten Finanzrahmen sollten deshalb die nationalen statistischen Stellen auf nationaler Ebene Mittel in angemessener Höhe erhalten, um die einzelnen statistischen Maßnahmen durchführen zu können, die zwecks Durchführung des Mehrjahresprogramms beschlossen werden.

(21)

Angesichts des mit der Einhaltung der Vorgaben verbundenen hohen Aufwands, insbesondere für kleinere Mitgliedstaaten, sollte die Kommission (Eurostat) in der Lage sein, Mitgliedstaaten technisch zu unterstützen und ihnen Fachwissen zur Verfügung zu stellen, um ihnen bei der Bewältigung von forschungsbezogenen Beschränkungen und erheblichen methodischen Schwierigkeiten zu helfen und dafür zu sorgen, dass die Vorgaben eingehalten und hochwertige Daten bereitgestellt werden.

(22)

Die Finanzausstattung für das Mehrjahresprogramm sollte außerdem so zugewiesen werden, dass die Ausgaben gedeckt sind, die zur Verbesserung der Prozesse zur Erstellung hochwertiger europäischer Statistiken und der hierfür erforderlichen Kapazität sowie zur Deckung des Ausbildungsbedarfs bei nationalen Statistikern erforderlich sind.

(23)

Mit den Finanzbeiträgen der Union sollten Maßnahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dieser Verordnung unterstützt werden. Sie sollten entweder in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen oder als jede andere Finanzierungsform geleistet werden, die für das Erreichen der Ziele des Mehrjahresprogramms erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sollte die Vereinfachung der Verwaltung der Finanzhilfen hauptsächlich durch die Benutzung von Pauschalbeträgen erreicht werden.

(24)

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollte eine angemessene Finanzstruktur zur Unterstützung von Kooperationsnetzen geschaffen werden

(25)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation („EWR/EFTA-Länder“) und der Schweiz die Teilnahme an dem Mehrjahresprogramm zu ermöglichen. Es sollten ebenfalls Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Länder, insbesondere die Nachbarländer der Union, die Länder, die beantragt haben, Mitglied der Union zu werden, sowie Kandidatenländer und beitretende Länder an dem Mehrjahresprogramm teilnehmen können.

(26)

Bei der Durchführung des Mehrjahresprogramms sollte gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern unter Berücksichtigung aller einschlägigen geltenden oder geplanten Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Union gefördert werden.

(27)

Um als Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gelten zu können, müssen die von der Kommission zur Durchführung des Mehrjahresprogramms angenommen Jahresarbeitsprogramme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Durchführung und den Gesamtbetrag des Programms nennen. Sie müssen außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge und einen indikativen Zeitplan für die Durchführung enthalten. Es ist wünschenswert, dass sie außerdem die Relevanz der verfolgten Ziele für den Nutzerbedarf aufzeigen sowie einen Projektplan enthalten. Für Finanzhilfen sollten sie die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und die maximale Kofinanzierungsrate enthalten. Außerdem sollten die Jahresarbeitsprogramme geeignete Indikatoren für die Überwachung von Ergebnissen enthalten.

(28)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung des Mehrjahresprogramms, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der Union erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29)

Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Ex-ante-Bewertung vorgenommen, um das Mehrjahresprogramm auf das Erfordernis der Wirksamkeit und Effizienz beim Erreichen seiner Ziele auszurichten und bereits ab dem Stadium der Konzeption des Mehrjahresprogramms die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Der Nutzen und die Auswirkungen der im Rahmen des Mehrjahresprogramms ergriffenen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und bewertet werden, auch durch unabhängige externe Prüfer. Zur Bewertung des Mehrjahresprogramms wurden messbare Ziele formuliert und Indikatoren entwickelt.

(30)

Für 2013 wird in dieser Verordnung die Finanzausstattung für das Mehrjahresprogramm festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die vorrangige Bezugsgröße gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet.

(31)

Neben der in dieser Verordnung festgelegten Finanzausstattung sollten für die einzelnen statistischen Maßnahmen, durch die dieses Mehrjahresprogramm durchgeführt werden soll, einschließlich Maßnahmen in Form einer Vereinbarung zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat), auf nationaler Ebene so weit wie möglich Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(32)

Die Folgenabschätzung für diese Verordnung, aus der sich die Kosteneinsparungen für die Union und die Mitgliedstaaten ergeben, ist die Grundlage für die Bindung von Finanzmitteln für das Mehrjahresprogramm. Kosteneinsparungen werden sich insbesondere aus neuen Methoden der Erstellung europäischer Statistiken als Ergebnis von Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ergeben.

(33)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(34)

Um die Kontinuität statistischer Verfahren im Rahmen des Mehrjahresprogramms für das gesamte Kalenderjahr 2013 zu gewährleisten sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2013 gelten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte insbesondere als Grundlage für Zahlungen an Vertragsbedienstete sowie für alle Aktivitäten im Rahmen des Mehrjahresprogramms dienen.

(35)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurde dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, dem durch den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Europäischen Statistischen Beratenden Ausschuss und dem durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (8) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken der Entwurf des Europäischen Statistischen Programms zur vorherigen Prüfung vorgelegt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Europäischen Statistischen Programms

Hiermit wird das Europäische Statistische Programm für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.

Artikel 2

Mehrwert

Der Mehrwert des Programms besteht darin, dass mit ihm die europäischen Statistiken auf solche Informationen ausgerichtet sind, die zur Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Politik der Union erforderlich sind. Außerdem trägt es zur effizienten Ressourcennutzung bei, da mit ihm Maßnahmen gefördert werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter, vergleichbarer, verlässlicher, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher statistischer Angaben leisten, wobei als Grundlage einheitliche Standards und gemeinsame Grundsätze entsprechend dem geltenden Verhaltenskodex für europäische Statistiken („Verhaltenskodex“), der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) angenommen wurde, dienen, insbesondere die Qualitätskriterien der Relevanz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit sowie Kohärenz und Vergleichbarkeit.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden der Planungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der für den Zeitraum von 2013 bis 2017 geplanten Maßnahmen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt.

(2)   Das Programm umfasst keine Maßnahmen des durch den Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufgestellten Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (im Folgenden „Programm MEETS“) bis zu dessen Auslaufen am 31. Dezember 2013, beinhaltet jedoch die Ziele im Bereich Unternehmens- und Handelsstatistik, deren Umsetzung im Zeitraum von 2014 bis 2017 geplant ist.

Artikel 4

Ziele

(1)   Allgemein wird mit dem Programm angestrebt, dem Europäischen Statistischen System (ESS) die Rolle als führender Anbieter hochwertiger Statistiken über Europa zu erhalten.

(2)   Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sowie des Beantwortungsaufwands werden in statistischen Maßnahmen zum Zweck der Durchführung dieses Programms folgende spezifische Ziele verfolgt:

—   Ziel 1: Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der politischen Maßnahmen der Union, wobei Prioritäten entsprechend wiedergegeben werden und auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen geachtet und den Bedürfnissen einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein, auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit gedient wird;

—   Ziel 2: Umsetzung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung;

—   Ziel 3: Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und Stärkung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik und

—   Ziel 4: Vorkehrungen für die kontinuierliche Bereitstellung dieser Statistiken während der gesamten Laufzeit des Programms, vorausgesetzt, dass sie nicht in die Mechanismen des ESS zur Prioritätensetzung eingreifen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind zusammen mit den Indikatoren für das Monitoring der Durchführung des Programms im Anhang genauer dargelegt. Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unterliegt das Programm einer detaillierten Jahresplanung, die als integralen Bestandteil einen Mechanismus zur Prioritätensetzung einschließt. Die Ziele des Programms werden in enger und koordinierter Zusammenarbeit im ESS erreicht. Das Programm umfasst die Schaffung von geeigneten Instrumenten, die höhere Qualität und mehr Flexibilität des ESS und eine verbesserte Fähigkeit zur zügigen Deckung des Bedarfs der Nutzer herbeiführen. Es leistet Pionierarbeit durch die Ausarbeitung verlässlicher Indikatoren, mit denen den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet werden kann, d. h. Messung der Umweltverträglichkeit, der Lebensqualität und des sozialen Zusammenhalts, sowie die Wirtschaftstätigkeit im tertiären Sektor und in der Sozialwirtschaft erfassen.

Artikel 5

Statistische Governance, Unabhängigkeit, Transparenz und Qualität

(1)   Europäische Statistiken werden auf fachlich unabhängige und transparente Weise erstellt.

(2)   Das Programm wird nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex durchgeführt mit dem Ziel, hochwertige, harmonisierte und vergleichbare europäische Statistiken im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu erstellen und zu verbreiten und das reibungslose Funktionieren des ESS als Ganzes zu gewährleisten. Die nationalen statistischen Stellen und die statistische Stelle der Union (Kommission (Eurostat)) gewährleisten durch ihre fachliche Unabhängigkeit, dass europäische Statistiken mit dem Verhaltenskodex im Einklang stehen.

(3)   Die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen gemäß der Bestimmung durch die Mitgliedstaaten (gemeinsam im Folgenden „nationale statistische Stellen“) und die Kommission (Eurostat), die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind,

verfolgen das Ziel, ein institutionelles und organisatorisches Umfeld zu stärken, durch das die Abstimmung, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit nationaler statistischer Stellen und der Kommission (Eurostat), die europäische Statistiken erstellen und verbreiten, gefördert wird;

legen den Schwerpunkt auf die statistischen Grundsätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und den Nutzerbedarf;

dienen den Bedürfnissen der institutionellen Nutzer der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und bemühen sich um die Entwicklung von Statistiken, die einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken dienen, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein und

arbeiten mit Statistikstellen auf internationaler Ebene zusammen, um die Nutzung internationaler Konzepte, Klassifizierungen, Methoden und anderer Normen zu fördern, insbesondere mit dem Ziel, mehr Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit auf weltweiter Ebene zu gewährleisten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat bemüht sich darum sicherzustellen, dass seine Statistikerstellung in einer standardisierten Form erfolgt und möglichst weitgehend durch Überprüfungsverfahren gestärkt wird.

(5)   Im Interesse der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken als Teil der Qualitätsberichterstattung und des Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung öffentlich bekannt.

(6)   Die Kommission (Eurostat) prüft Möglichkeiten, ihre Veröffentlichungen, insbesondere diejenigen, die auf ihrer Website verfügbar sind, für Laien nutzerfreundlicher zu gestalten, ermöglicht einen einfachen Zugriff auf umfassende Daten und bietet intuitive, vergleichende Grafiken, damit ein größerer Mehrwert für die Bürger entsteht. Die regelmäßigen Aktualisierungen der Kommission (Eurostat) umfassen nach Möglichkeit Informationen zu allen Mitgliedstaaten und bieten, sofern es zweckmäßig ist und der Nutzen die Kosten für die Erhebung überwiegt, jährliche, monatliche und langfristige Datenreihen.

Artikel 6

Statistische Prioritätensetzung

(1)   Durch das Programm wird für statistische Initiativen gesorgt, die die Grundlage für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung laufender politischer Maßnahmen der Union bilden, und statistische Unterstützung für wichtige Anforderungen geleistet, die sich durch neue politische Initiativen der Union ergeben.

(2)   Die Kommission sorgt bei der Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 9 für eine wirksame Prioritätensetzung sowie eine jährliche Überprüfung statistischer Prioritäten und eine Berichterstattung über sie. Durch die Jahresarbeitsprogramme soll so sichergestellt werden, dass europäische Statistiken innerhalb der verfügbaren Ressourcen auf nationaler Ebene und Unionsebene erstellt werden können. Durch Prioritätensetzung soll ein Beitrag zur Verringerung der Kosten und Belastungen für neue statistische Anforderungen geleistet werden, indem die statistischen Anforderungen in bestehenden Bereichen der europäischen Statistiken verringert werden; die Prioritätensetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission sorgt für die Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten zur jährlichen Überprüfung von Prioritäten für statistische Tätigkeiten, um zur Verringerung der Kosten und Belastungen für Datenlieferanten und Ersteller von Statistiken beizutragen.

(4)   Wenn die Kommission neue Maßnahmen vorlegt oder größere Überarbeitungen bestehender Statistiken einführt, begründet sie dies ordnungsgemäß und liefert Informationen mit Angaben aus den Mitgliedstaaten über den Beantwortungsaufwand und die Erstellungskosten im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Artikel 7

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für 2013 beläuft sich auf 57,3 Mio. EUR, die auf den Planungszeitraum von 2007 bis 2013 entfallen.

(2)   Die Kommission wird ersucht, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Monate nach Erlass des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (im Folgenden „MFR 2014 bis 2020“) einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung der Mittelausstattung für den Zeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen.

(3)   Die Kommission setzt die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Haushaltsordnung um.

(4)   Die Kommission fasst ihren Beschluss über die jährlichen Mittelansätze unter Beachtung der Vorrechte der Haushaltsbehörde.

Artikel 8

Administrative und technische Unterstützung

Die Mittelausstattung des Programms kann Ausgaben im Zusammenhang mit vorbereitenden Aktivitäten sowie Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind; insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, die Vergütung von Statistikfachleuten, Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit und IT-Netze für Informationsverarbeitung und -austausch sowie sämtliche anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die die Kommission für die Verwaltung des Programms tätigt. Durch die Mittel kann auch eine technische Unterstützung und Beratung abgedeckt werden, die Mitgliedstaaten gewährt wird, die wegen besonderer Umstände nicht in der Lage sind, bestimmte europäische Statistiken oder Statistiken von der erforderlichen Qualität zu erstellen.

Artikel 9

Jahresarbeitsprogramme

Die Kommission nimmt zur Durchführung des Programms Jahresarbeitsprogramme an, die den Anforderungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genügen und die von ihnen verfolgten Ziele sowie ihre erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung darlegen. Die einzelnen Jahresarbeitsprogramme werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken mitgeteilt.

Artikel 10

Formen der Finanzierung

Finanzbeiträge der Union können entweder in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen oder als jede andere Finanzierungsform geleistet werden, die für das Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Artikel 11

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Mit Finanzbeiträgen der Union werden Maßnahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken unterstützt, die für das Erreichen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind. Vorrang wird dabei Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union nach Artikel 2 eingeräumt.

(2)   Finanzbeiträge zur Unterstützung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 können als maßnahmenbezogene Finanzhilfen geleistet werden und bis zu 95 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

(3)   Gegebenenfalls können Betriebskostenzuschüsse für die Arbeit von Organisationen nach Artikel 12 Absatz 3 gewährt werden, sofern sie 50 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(4)   Als Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage einer Datenerhebung kann pro Datensatz, dessen vollständige Ergebnisse an die Kommission zu übermitteln sind, ein Pauschalbetrag bis zu einer für jede Datenerhebung festzulegenden Höchstgrenze gezahlt werden. Die Höhe des Pauschalbetrags wird von der Kommission festgelegt, wobei die Komplexität der Datenerhebung gebührend berücksichtigt wird.

Artikel 12

Förderfähige Empfänger von Finanzhilfen

(1)   Nach Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können Finanzhilfen an nationale statistische Stellen, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt sind, ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

(2)   Kooperationsnetze können in Absatz 1 genannte Empfänger und andere Einrichtungen ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 128 Absatz 1 der Haushaltsordnung einschließen.

(3)   Die Betriebskostenzuschüsse nach Artikel 11 Absatz 3 können Organisationen gewährt werden, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie sind nicht gewinnorientiert, sind unabhängig von wirtschaftlichen, kommerziellen und geschäftlichen Interessen und auch sonst frei von jedem Interessenskonflikt, und ihre vorrangigen Ziele und Tätigkeiten umfassen die Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Verhaltenskodex sowie die Anwendung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung auf Unionsebene.

b)

Sie haben der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch einheitliche und wirksame Kontrollen und, sofern Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel aus dieser Verordnung erhalten haben, Prüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) führt gegebenenfalls gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung gemäß dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 14

Programmteilnahme von Drittländern

Für folgende Länder ist die Teilnahme am Programm möglich:

a)

die EWR/EFTA-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

b)

die Schweiz gemäß den Bedingungen, die in dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (11) festgelegt sind, und

c)

Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, Länder, die beantragt haben, Mitglied der Union zu werden, Kandidatenländer und beitretende Länder sowie die westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen bi- oder multilateralen Übereinkommen mit diesen Ländern zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an Unionsprogrammen.

Artikel 15

Bewertung und Überprüfung des Programms

(1)   Nach Anhörung des AESS legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2015 einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms vor.

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Zwischenberichts über die Fortschritte kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2016 und nach Anhörung des AESS dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Einhaltung des MFR 2014 bis 2020 einen Vorschlag zur Verlängerung des Programms auf den Zeitraum 2018 bis 2020 vorlegen.

(3)   Nach Anhörung des AESS und des Europäischen Statistischen Beratenden Ausschusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2012.

(2)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(3)  Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.

(4)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13.

(8)  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

(9)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.


ANHANG

Statistische Infrastruktur und Ziele des Europäischen Statistischen Programms 2013 bis 2017

Einleitung

Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale und ökologische Lage in der Union insgesamt sowie auf nationaler und auf regionaler Ebene benötigt. Darüber hinaus sind die europäischen Statistiken unerlässlich dafür, dass die breite Öffentlichkeit und die europäischen Bürgerinnen und Bürger den demokratischen Prozess und die Diskussion über Gegenwart und Zukunft der Union verstehen und sich daran beteiligen können.

Das Europäische Statistische Programm liefert den Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum 2013 bis 2017.

Europäische Statistiken werden nach diesem Rechtsrahmen in enger und koordinierter Zusammenarbeit im Europäischen Statistischen System (ESS) entwickelt, erstellt und verbreitet.

Unter dem Europäischen Statistischen Programm 2013 bis 2017 („das Programm“) entwickelte, erstellte und verbreitete Statistiken leisten einen Beitrag zur Umsetzung der Politiken der Union, entsprechend dem AEUV, der Strategie Europa 2020 und ihren entsprechenden Leitinitiativen sowie anderen politischen Vorhaben, die in den strategischen Prioritäten der Kommission genannt werden.

Angesichts dessen, dass es sich beim Programm um ein Mehrjahresprogramm handelt, mit dem ein Zeitraum von fünf Jahren abgedeckt wird, und dass das ESS auf dem Gebiet der Statistik seine Rolle als wichtiger Akteur beibehalten will, ist das Programm in Bezug auf Umfang und Ziele ehrgeizig, doch wird die Durchführung des Programms ein schrittweise erfolgen. Die Entwicklung eines wirksamen Mechanismus zur Prioritätensetzung und Vereinfachung wird eines der Ziele des Programms sein.

Statistische Infrastruktur

Das Programm strebt die Schaffung einer Infrastruktur der statistischen Informationen an. Diese Infrastruktur muss für eine umfangreiche und intensive Nutzung verschiedenster Anwendungen geeignet sein.

Die Politikgestaltung ist der Motor für die Erstellung europäischer Statistiken. Doch sollten die Statistiken auch anderen Entscheidungsträgern, Forschern, Unternehmen und den europäischen Bürgern allgemein zur Verfügung stehen und leicht zugänglich sein, denn sie stellen ein öffentliches Gut dar, das von den europäischen Bürgern und Unternehmen bezahlt wird, die gleichermaßen von den angebotenen Dienstleistungen profitieren sollten. Damit die Infrastruktur diese Aufgabe erfüllt, muss sie nach einem stimmigen konzeptuellen Rahmen entworfen werden, der einerseits sicherstellt, dass sie für vielfältige Zwecke geeignet ist, und andererseits die Möglichkeit bietet, sie in den kommenden Jahren an den sich wandelnden Nutzerbedarf anzupassen.

Die Infrastruktur der statistischen Informationen wird nachfolgend erläutert:

INFRASTRUKTUR STATISTISCHER INFORMATIONEN

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Innerhalb dieses umfassenden Systems wird im Programm weiter zwischen drei Säulen von statistischen Angaben unterschieden: Unternehmen, Europa der Bürger sowie raumbezogene, Umwelt-, Agrar- und andere sektorale Statistiken.

Politiken auf Unionsebene sowie relevante Politiken auf globaler Ebene sind die Instrumente, mit denen die statistischen Anforderungen definiert werden, auf die das Programm mit der neu konzipierten Struktur und entsprechenden Erstellungsprozessen reagiert. Daher schlägt sich jede einzelne Politik auf Unionsebene und auf globaler Ebene in den unterschiedlichen Komponenten der statistischen Infrastruktur nieder und fällt unter spezifische Maßnahmen im Programm. Neue politische Maßnahmen, die in den kommenden Jahren festgelegt werden, werden durch neue Wege zur Ableitung von Indikatoren/Konten auf der Grundlage statistischer Daten abgedeckt, die innerhalb der drei Säulen produziert werden.

STATISTISCHE INFORMATIONEN — STRUKTUR UND DYNAMIK

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Ziele

Allgemein wird mit dem Programm angestrebt, dem ESS die Rolle als führender Anbieter hochwertiger Statistiken über Europa zu erhalten.

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sowie des Beantwortungsaufwands werden in statistischen Maßnahmen zum Zweck der Durchführung des Programms folgende spezifische Ziele verfolgt:

Ziel 1: Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der Politiken der Union, wobei Prioritäten entsprechend wiedergegeben werden und auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen geachtet und den Bedürfnissen einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein, auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit Rechnung getragen wird;

Ziel 2: Umsetzung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung;

Ziel 3: Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und Stärkung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik und

Ziel 4: Vorkehrungen für die kontinuierliche Bereitstellung dieser Statistiken während der gesamten Laufzeit des Programms, vorausgesetzt, dass sie nicht in die Mechanismen des ESS zur Prioritätensetzung eingreifen.

Diese spezifischen Ziele gliedern sich in die nachfolgend beschriebenen Prioritätsbereiche: Den Zielen 1 und 4 entspricht „I. Statistische Produkte“, Ziel 2 „II. Erstellungsmethode der europäischen Statistik“ und Ziel 3 „III. Partnerschaft“.

I.   STATISTISCHE PRODUKTE

1.   Indikatoren

1.1.   Europa 2020

Durch die Billigung der Strategie Europa 2020 durch den Europäischen Rat vom Juni 2010 wurde die strategische Agenda für die Europäische Union und die nationale Politik der kommenden Jahre weitgehend vorgegeben: In dieser Agenda wird eine Vielzahl von Kernzielen und Leitinitiativen festgelegt, für die vom ESS statistische Indikatoren für eine Reihe von Gebieten zu liefern sind (Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, Förderung der Beschäftigung, Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Klimawandel und Energie, Ressourceneffizienz, Verbesserung der Bildungsabschlüsse, einschließlich der Lernmobilität, aktives und gesundes Altern sowie Förderung der sozialen Integration durch Armutsbekämpfung usw.).

Ziel 1.1.1

Bereitstellung hochwertiger statistischer Informationen, die zeitnah verfügbar sein sollten sowie die Umsetzung der Strategie Europa 2020 überwachen sollten. Neue Indikatoren müssen, soweit möglich, auf verfügbaren statistischen Daten beruhen.

Das Ziel wird durch die Bereitstellung von Folgendem erreicht:

aktualisierte Kernzielindikatoren für Europa 2020 (in den Bereichen Beschäftigung, Forschung und Entwicklung, Innovation, Energie/Klimawandel, Bildung, Umwelt, Sozialschutz, soziale Integration und Armut) auf der Website der Kommission (Eurostat);

Statistiken zur Unterstützung und Überwachung der Durchführung der Europa-2020-Leitinitiativen;

zusätzliche Indikatoren als Input für die Ex-ante- und die Ex-post-Evaluierung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken der Union und

Indikatoren, bei denen zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung unterschieden wird, sowie Indikatoren zur Arbeitslosigkeit, bei denen Menschen in Aktivierungsmaßnahmen wie Schulungen berücksichtigt werden.

1.2.   Wirtschaftspolitische Steuerung

Die Krise und die Spannungen der Finanzmärkte haben gezeigt, dass die verantwortliche Wirtschaftspolitik der Union ausgebaut werden muss. Die Union hat bereits entscheidende Schritte für eine wirtschaftspolitische Steuerung und Koordinierung unternommen, die sich zusätzlich zu den laufenden statistischen Arbeiten zum Teil erheblich auf die Statistik auswirken werden.

Ziel 1.2.1

Entwicklung neuer und Verbesserung bestehender statistischer, für die Entscheidungsträger der Union und die breite Öffentlichkeit relevanter Informationen über eine gestärkte und integrierte wirtschaftspolitische Steuerung der Union und den Überwachungszyklus unter Einbindung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der Wirtschaftspolitik.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Bereitstellung von statistischem Input für den Anzeiger von makroökonomischen Ungleichgewichten und entsprechender Analyse;

Bereitstellung von statistischem Input für einen verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere mit dem Ziel der Erstellung und Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Staatsverschuldung;

Entwicklung und Erstellung von Indikatoren zur Messung der Wettbewerbsfähigkeit und

robustes Qualitätsmanagement für die Erstellungskette unter Berücksichtigung von im Vorhinein gemeldeten Daten über die öffentlichen Finanzen und der entsprechenden Workflows in den Mitgliedstaaten.

Ziel 1.2.2

Bereitstellung zuverlässiger Statistiken und Indikatoren für Verwaltungs- und Regulierungszwecke und zur Überwachung spezifischer politischer Verpflichtungen der Union für die Entscheidungsträger der Union.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Festlegung des Anwendungsbereichs der Statistiken für Verwaltungs- und Regulierungszwecke und Absprache mit den Nutzern bezüglich dieses Anwendungsbereichs und

Definition, falls sachgerecht, Umsetzung und Erläuterung eines robusten Qualitätsmanagement-Rahmens für diese Indikatoren.

1.3.   Wirtschaftliche Globalisierung

Durch die sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Finanzkrise, die Zunahme grenzüberschreitender Ströme und die Fragmentierung der Produktionsprozesse ist deutlich geworden, dass es eines kohärenteren Rahmens und einer besseren Messung der globalisierten Produktion bedarf.

Ziel 1.3.1

Verbesserung der Indikatoren und der statistischen Informationen, die den Entscheidungsträgern der Union und der Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Globalisierung und die globalen Wertschöpfungsketten zur Verfügung stehen.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Aktualisierung bestehender Indikatoren zur wirtschaftlichen Globalisierung (verfügbar auf der Website der Kommission (Eurostat));

Erarbeitung neuer Indikatoren zu globalen Wertschöpfungsketten, was auch die Ströme natürlicher Ressourcen und die Abhängigkeit von ihnen umfasst;

Analyse der globalen Wertschöpfungsketten, möglicherweise anhand geeigneter Input-Output-Tabellen sowie Außenhandels- und Unternehmensstatistiken, was auch die Verknüpfung von Mikrodaten umfasst und

Prüfung der Frage, ob die Berechnung und Zuweisung unterstellter Bankdienstleistungen reformiert werden muss.

2.   Kontenrahmen

Von der Mitteilung der Kommission vom 20. August 2009 mit dem Titel „Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ und der Veröffentlichung des Stiglitz-Sen-Fitoussi-Berichts über die Messung der Wirtschaftsleistung und des sozialen Fortschritts gingen neue Impulse für die zentrale Herausforderung für das ESS aus: Dabei geht es um die Frage, wie über die traditionellen Messgrößen des wirtschaftlichen Outputs hinausgehende bessere Statistiken über Querschnittsfragen und besser integrierte Statistiken zur Beschreibung komplexer sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Phänomene erstellt werden können. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) bietet einen integrierten und konsistenten Rahmen für alle Wirtschaftsstatistiken, die durch andere Indikatoren ergänzt werden sollten, damit für den politischen Entscheidungsprozess umfassendere Informationen vorgelegt werden können.

2.1.   Wirtschaftliche und soziale Leistung

Die Wirtschaftskrise hat dazu geführt, dass hochwertige makroökonomische Indikatoren in noch stärkerem Maße benötigt werden, damit Konjunkturschwankungen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft besser nachvollzogen und analysiert werden können und so der Prozess der Entscheidungsfindung erleichtert wird. Aufgrund der zunehmend globalisierten Produktion ist die Erarbeitung eines konsistenten Rahmens erforderlich, der die Auslegung und Integration von Statistiken aus den verschiedensten Bereichen erleichtert.

Ziel 2.1.1

Ergänzende Messung der Wirtschaftsleistung durch unterschiedliche Dimensionen der Globalisierung, der Lebensqualität, des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Gesundheit, des Wohlergehens, des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Integration. Erarbeitung eines Rahmens für die Analyse der globalisierten Produktion.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Verwendung und Zusammenstellung jährlicher und vierteljährlicher Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und regionaler Gesamtrechnungen nach dem ESVG;

Erstellung von Indikatoren zur Einkommens- und Verbrauchsverteilung in den Haushalten (durch Abgleich der Aggregate der nationalen Gesamtrechnungen mit Daten aus den Haushaltserhebungen oder administrativen Daten);

Zusammenstellung aktueller und hochwertiger Preisstatistiken, insbesondere harmonisierter Verbraucherpreisindizes;

Erarbeitung von Satellitenkonten für neue Bereiche;

Einrichtung einer Datenbank zur Messung von Wachstum und Produktivität unter Berücksichtigung von Veränderungen der Produktivität im öffentlichen und im privaten Sektor;

Erarbeitung eines konzeptionellen Rahmens für die Analyse der globalisierten Produktion;

Erarbeitung eines konzeptionellen Rahmens für die Messung von Lebensqualität und Wohlbefinden und

so weit wie mögliche Angleichung der entsprechenden Konzepte für die Rechnungsführung und die Statistik.

Ziel 2.1.2

Bereitstellung zentraler makroökonomischer und sozialer Indikatoren und der wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) in Form eines kohärenten Satzes von Indikatoren zur Bewältigung der Anforderungen an statistische Daten auf Unionsebene und globaler Ebene sowie Anpassung der WEWI an den sich wandelnden Nutzerbedarf.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

koordinierte Entwicklung der Übersichtstafeln zentraler makroökonomischer und sozialer Indikatoren und zentraler Indikatoren für nachhaltige Entwicklung;

Bereitstellung einer harmonisierten Methodik für zentrale makroökonomische und soziale Indikatoren und WEWI;

verbesserte Vergleichbarkeit der Indikatoren auf internationaler Ebene;

Bereitstellung verbesserter Instrumente für eine einfachere Auslegung und Vermittlung der Indikatoren und

Bereitstellung von harmonisierten Wohnungsstatistiken und damit verbundenen Statistiken für alle Mitgliedstaaten.

2.2.   Ökologische Nachhaltigkeit

Der Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt für die jetzige Generation und für künftige Generationen, aber auch die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels stehen ganz oben auf der europäischen Agenda und sind Ziel der Verträge. Für effiziente politische Maßnahmen in diesen Bereichen werden statistische Informationen aus verschiedenen Gebieten benötigt.

Ziel 2.2.1

Bereitstellung von Umweltkonten und Statistiken zum Klimawandel unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Entwicklungen.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

ein kohärentes Umweltkontensystem als „Satellitenkonten“ zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, das über atmosphärische Emissionen, Energieverbrauch, Ströme und Reserven materieller natürlicher Ressourcen und Wasser, Grundstoffhandel und Handel mit kritischen Rohstoffen, Umweltbesteuerung, Umweltschutzausgaben sowie möglicherweise umweltverträgliches Wachstum/Beschaffungswesen Aufschluss gibt;

Aufwertung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Indikatoren, die sekundäre durch den Klimawandel bedingte Belastungen und Auswirkungen aufzeigen, auch in Bezug auf Gesundheit, Schwachstellen und Anpassungsfortschritt und

Konzipierung eines Leitindikators, mit dem die globale Belastung der Umwelt gemessen wird.

3.   Daten

3.1.   Unternehmen

Europäische Unternehmen stehen im Zentrum einer Vielzahl von Politiken auf Unionsebene. Außerdem sind sie für die Bereitstellung von Basisdaten verantwortlich. Entsprechend werden Unternehmensstatistiken im weiteren Sinn für die Entscheidungsfindung stark nachgefragt. Sie helfen jedoch auch den europäischen Bürgern und Unternehmen dabei, die Auswirkungen der Politiken zu verstehen, wobei zwischen großen und mittelgroßen Unternehmen sowie KMU unterschieden wird, bei denen der Bedarf an detaillierten, harmonisierten Statistiken zunimmt. Gleichzeitig muss der Verwaltungs- und Erhebungsaufwand verringert werden.

Ziel 3.1.1

Erhöhung der Effizienz und Effektivität der statistischen Erstellungsprozesse. Bereitstellung hochwertiger Statistiken zu zentralen Bereichen, in denen Unternehmen im Mittelpunkt des Interesses stehen (z. B. Unternehmensstatistiken, Konjunkturindikatoren, Investitionen in Humankapital und Qualifizierung, internationale Transaktionen, Globalisierung, Binnenmarktüberwachung, FuE und Innovation sowie Tourismus). Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verfügbarkeit von Daten aus Industrie- und Dienstleistungsbranchen mit hoher Wertschöpfung, insbesondere in der ökologischen, digitalen oder Sozialwirtschaft (wie etwa Gesundheit und Bildung), gewidmet werden.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Wiederverwendung von im statistischen System oder in der Gesellschaft verfügbaren Daten und Erstellung einer gemeinsamen Infrastruktur und gemeinsamer Instrumente;

Bereitstellung statistischer Informationen und Indikatoren über Unternehmen auf jährlicher und unterjähriger Basis;

Bereitstellung statistischer Informationen zur Beschreibung der Stellung Europas in der Welt und der Beziehungen der Union zur übrigen Welt;

Bereitstellung statistischer Informationen für die Analyse globaler Wertschöpfungsketten und Entwicklung des Eurogruppen-Registers (EGR) als zentrales Element der Erfassung bereichsübergreifender Informationen zur Globalisierung;

Wiederherstellung der Ausgewogenheit statistischer Erhebungen für den Handel mit Waren und Dienstleistungen durch eine bessere Verfügbarkeit der Daten zu Dienstleistungen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit der statistischen Angaben zu Dienstleistungen und Waren;

Entwicklung von Instrumenten (z. B. das Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise und verbundene Indikatoren) zur Binnenmarktüberwachung;

Bereitstellung von Statistiken zu zentralen Bereichen der Innovation und FuE-Leistung durch eine verstärkte Nutzung von Patentregistern und eine intensivere Forschung und statistische Nutzung individueller Mikrodaten;

Bereitstellung von Statistiken zu Angebot und Nachfrage im Tourismus durch eine verbesserte Datenerfassung und bessere Verknüpfung von Daten aus dem Tourismus mit anderen Bereichen und

Bereitstellung von Statistiken zu dem Ressourceneinsatz und der Ressourceneffizienz auf der Grundlage bestehender Datenerhebung, soweit dies möglich ist.

3.2.   Europa der Bürger

Die europäischen Bürger stehen im Mittelpunkt der politischen Maßnahmen auf Unionsebene. Folglich gibt es eine starke Nachfrage nach Sozialstatistiken im weiteren Sinn, die in den Prozess der Entscheidungsfindung einfließen und zur Überwachung der Ergebnisse der Sozialpolitik dienen, aber auch die europäischen Bürger dabei unterstützen sollen, die Auswirkungen der politischen Maßnahmen auf ihr Leben und ihr Wohlbefinden zu bewerten.

Ziel 3.2.1

Bereitstellung von Statistiken zu zentralen Bereichen der Sozialpolitik, in denen der Bürger im Mittelpunkt des Interesses steht; dazu gehören Wohlbefinden, Nachhaltigkeit, sozialer Zusammenhalt, Armut, Ungleichheiten, demografische Herausforderungen (insbesondere Bevölkerungsüberalterung und Migration), Arbeitsmarkt, Bildung und Ausbildung, einschließlich Bildung in der frühen Kindheit, Erwachsenenbildung, Weiterbildung und Lernmobilität junger Menschen, Kultur, körperliche Betätigung, Lebensqualität, Sicherheit, Gesundheit, Behinderung, Verbrauch, Freizügigkeit und Binnenmarkt, Mobilität junger Menschen, technologische Innovation und neue Lebensentwürfe. Diese Statistiken werden gegebenenfalls für Bevölkerungsgruppen, die für die Gestalter der Sozialpolitik von besonderem Interesse sind, nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Prioritäten werden gemäß Artikel 6 gesetzt.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Konsolidierung der Basisinfrastruktur der europäischen Sozialstatistik; dies schließt vorhandene erhebungs- und verwaltungsbasierte Datensammlungen sowie einen gemeinsamen Satz von Kernvariablen ein;

Entwicklung von Kernerhebungen im Sozialbereich, die Daten (einschließlich Mikrodaten) zu Personen und Haushalten liefern, die durch zusätzliche und weniger häufige Mikrodatenerhebungen gestrafft und ergänzt werden;

Erstellung von Bildungs- und Ausbildungsstatistiken, was auch die Rationalisierung und Modernisierung der Erhebung über Erwachsenenbildung umfasst;

Bereitstellung von Statistiken zu Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung, aus denen sich ein vergleichbarer nationaler Leitindikator ergibt, und Daten zu Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen;

Methodische Arbeit an Statistiken zu körperlicher Betätigung und Kultur;

Bereitstellung von Statistiken zu Sicherheit vor Kriminalität, Gesundheit, wie dies im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1) vereinbart wurde, und Behinderung;

Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsprogramms zur Einbindung der Migrationsstatistik;

Bereitstellung von Indikatoren für Lebensqualität zur Messung des gesellschaftlichen Fortschritts und

Beginn der Vorbereitungen für die nächste (für 2021 geplante) Zensusrunde.

3.3.   Raumbezogene, Umwelt-, Agrar- und andere sektorale Statistiken

Die Kombination aus Statistiken mit georeferenzierten Daten und raumbezogener Analyse wird neue Möglichkeiten bieten, mit denen sich das ESS weiter befassen wird. Auf bestimmte Themen wie Vertraulichkeit und statistische Validität kleinräumiger Schätzungen muss besonderes Augenmerk gerichtet werden.

Energie- und Verkehrsstatistiken zur Unterstützung der Strategie Europa 2020 und der Klimapolitik werden künftig große Bedeutung haben.

Der Landwirtschaft wird bei den politischen Maßnahmen auf Unionsebene von 2013 bis 2017 weiterhin große Bedeutung beigemessen. Die statistische Arbeit wird von den Ergebnissen der Überlegungen zur gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 stark beeinflusst werden. Der Schwerpunkt wird auf den Themen Umwelt, Artenvielfalt/Ökosystem, Wirtschaft, menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie auf Soziales liegen.

Ziel 3.3.1

Unterstützung von auf Fakten beruhenden politischen Maßnahmen durch flexiblere und verstärkte Anwendung raumbezogener Informationen in Verbindung mit sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen statistischen Informationen.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Weiterentwicklung, Wartung und Betrieb der durch die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffene Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) insbesondere durch das Geo-Portal der Union;

Bereitstellung umfassender geografischer Informationen durch eine Kooperation mit Programmen der Union für Bodennutzungserhebungen und Fernerkundung und

sofern relevant, Kombination statistischer Daten, wodurch eine flexible Infrastruktur aus verschiedenen Quellen für die Bereitstellung gezielter Raum-Zeit-Analysen entsteht.

Ziel 3.3.2

Bereitstellung hochwertiger Umweltstatistiken für den Entscheidungsfindungsprozess in der Union.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

einen Satz zentraler Umweltstatistiken zu Ressourcen, wie Abfall und Recycling, Wasser, Rohstofflager, Ökosystemdienstleistungen und Artenvielfalt auf nationaler und, sofern möglich, auf regionaler Ebene sowie einen Satz zentraler auf den Klimawandel bezogener Statistiken für Reduktions- und Anpassungsmaßnahmen sowie Politiken auf allen relevanten Ebenen — von der Kommune bis zur Union.

Ziel 3.3.3

Bereitstellung hochwertiger Energie- und Verkehrsstatistiken zur Unterstützung der Politiken der Union.

Das Ziel wird die durch die Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Folgendes erreicht:

erneuerbare Energien;

Energieeinsparungen/Energieeffizienz und

Verkehrssicherheit, Mobilität im Personenverkehr, Straßenverkehrsmessung und intermodalen Güterverkehr.

Ziel 3.3.4

Bereitstellung von Agrar-, Fischerei- und Forststatistiken für die Entwicklung und Überwachung der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, in der sich zentrale europäische Strategieziele in Zusammenhang mit Nachhaltigkeit und ländlicher Entwicklung widerspiegeln, durch regelmäßige Maßnahmen für Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Überarbeitung und Vereinfachung der Agrardatensammlung im Einklang mit der Überprüfung der gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013;

Neukonzipierung der Verfahren zur Agrardatenerfassung, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung von Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten;

gründliche Überarbeitung des Managementsystems für die Daten über Bodennutzung und Bodenbedeckung sowie Ausarbeitung und Umsetzung eines neuen Systems auf dieser Grundlage;

Umsetzung eines Datenerfassungssystems für kohärente Agrarumweltindikatoren, das sich, soweit möglich, auf bestehende Daten gründet;

Bereitstellung geeigneter Untergliederungen nach Region und

Umsetzung und Verbreitung eines Satzes zentraler forstwirtschaftlicher Daten aus der Integrierten Volkswirtschaftlichen und Umweltgesamtrechnung für Wälder (IEEAF), wie bewaldete Fläche, Volumen und Wert des stehenden Holzes sowie Gesamtrechnung für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

II.   ERSTELLUNGSMETHODEN FÜR EUROPÄISCHE STATISTIKEN

Das ESS sieht sich derzeit zahlreichen Herausforderungen gegenüber: steigende Nachfrage nach hochwertigen Statistiken, zunehmender Bedarf an komplexen mehrdimensionalen Statistiken, neue Akteure auf dem Informationsmarkt, Ressourcenknappheit, erforderliche weitere Verringerung des Beantwortungsaufwands sowie Diversifizierung der Kommunikationsinstrumente. Dies bedeutet, dass die Erstellungs- und Verbreitungsmethoden der europäischen amtlichen Statistiken fortschrittlich angepasst werden müssen.

1.   ESS-Qualitätsmanagement

Ziel 1.1

Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems innerhalb des ESS auf Basis des Verhaltenskodex;

verstärkter Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung des Verhaltenskodex und Gewährleistung einer Qualitätsberichterstattung, die auf den unterschiedlichen Nutzerbedarf abzielt.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Einführung neuer Mechanismen zur Überwachung und eine zweite Runde gegenseitiger Begutachtung (Peer Reviews), um die Einhaltung des Verhaltenskodex zu bewerten;

Abstimmung der Qualitätssicherungsrahmen des ESS und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB);

Deckung des Nutzerbedarfs im Bereich der Qualitätsberichterstattung und

Standardisierung der Qualitätsberichte in verschiedenen statistischen Bereichen auf Unionsebene.

2.   Prioritätensetzung und Vereinfachung

Das ESS sieht sich einer großen Herausforderung gegenüber: Wie können angesichts in erheblichem Maße gekürzter Haushalte der Mitgliedstaaten und eines Nullwachstums bei der Personalpolitik der Kommission und der Mitgliedstaaten, was bei einigen Stellen zu einem realen Personalabbau führen wird, hochwertige europäische Statistiken bereitgestellt werden, mit denen der wachsende Statistikbedarf gedeckt werden soll? Aufgrund dieser Ressourcenknappheit auf europäischer und auf nationaler Ebene müssen Prioritätensetzung und Vereinfachungsmaßnahmen vorangetrieben werden, was das Engagement aller ESS-Partner erfordert. Es wurde ein Mechanismus zur Prioritätensetzung als integraler Bestandteil der Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme eingeführt, der während der gesamten Laufzeit des Programms angewandt wird. Dazu gehört die jährliche Überprüfung bestehender statistischer Anforderungen, wobei Ausgangspunkt die Initiativen sind, die von der Kommission für die Verminderung statistischer Anforderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, Ersteller und Befragten ist. Der Prozess sollte in enger Zusammenarbeit mit den Nutzern und den Erstellern europäischer Statistiken ablaufen.

Ziel 2.1

Umsetzung eines Mechanismus zur Prioritätensetzung für das ESS zur Vereinfachung der statistischen Meldeanforderungen, damit dem neuen Statistikbedarf unter Berücksichtigung der für die Ersteller bestehenden Einschränkungen, des Beantwortungsaufwands und des Nutzerbedarfs Rechnung getragen werden kann.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Festlegung der Prioritäten und Zuteilung der Ressourcen entsprechend diesen Prioritäten;

Festlegung der Prioritäten für das ESS als Teil des in Artikel 9 genannten Jahresarbeitsprogramms;

Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen mit Nutzern und Erstellern im Jahresarbeitsprogramm und

Erklärung an die Nutzer über die zu vereinfachenden statistischen Bereiche und die zu verkleinernde/einzustellende Datensammlung.

3.   Statistiken zur vielfältigen Nutzung und Effizienzgewinne bei der Erstellung

Ziel 3.1

Schrittweise Einführung einer ESS-Geschäftsarchitektur, die eine stärker integrierte Erstellung von europäischen Statistiken ermöglicht, wobei die im ESS verursachten Kosten der Umsetzung zu berücksichtigen sind; Harmonisierung und Standardisierung statistischer Erstellungsmethoden und Metadaten; Förderung der horizontalen (alle Statistikbereiche betreffenden) und der vertikalen (auf alle ESS-Partner ausgedehnten) Integration statistischer Erstellungsprozesse im ESS unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips; Verwendung und Kombination vielfältiger Datenquellen; Erstellung von Statistiken zur vielfältigen Nutzung. Besondere Aufmerksamkeit gilt Fragen der Vertraulichkeit, die sich durch die zunehmende Nutzung und Wiederverwendung sowie den verstärken Austausch von Mikrodaten und Verwaltungsdatensätzen ergeben werden.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

verstärkte Nutzung geeigneter Verwaltungsdaten in allen statistischen Bereichen;

Ermittlung und Nutzung neuer Datenquellen für europäische Statistiken;

größere Einbindung der Kommission (Eurostat) und nationaler statistischer Stellen bei der Konzipierung von Verwaltungsdatensätzen;

umfassendere Nutzung von statistischem Matching und Techniken für Datenverknüpfung zur Vergrößerung des Angebots an europäischen Statistiken;

Anwendung des europäischen Statistikansatzes für eine rasche Reaktion auf politischen Bedarf in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen;

vermehrte Integration der Erstellungsverfahren für europäische Statistiken anhand ESS-koordinierter Maßnahmen;

weitere Harmonisierung statistischer Konzepte aller statistischer Bereiche;

Entwicklung und Anwendung einer flexiblen IT-Referenz-Infrastruktur und technischer Standards zur Verbesserung der Interoperabilität, der gemeinsamen Nutzung von Daten und Metadaten und der gemeinsamen Datenmodellierung;

Einsatz von Standard-IT-Werkzeugen für alle statistischen Geschäftsvorgänge;

Entwicklung von methodischen Standards zur verstärkten Nutzung und Bereitstellung harmonisierter Methodiken (auch „Mixed-Mode-Ansätze“ für Datenerfassung) und harmonisierter Metadaten;

Stärkung der statistischen Unternehmensregister in ihrer Rolle als Erfassungsstelle statistischer Einheiten für alle unternehmensbezogenen Statistiken und als Quelle für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und

verbesserte Bereitstellung von Metadaten, d. h Hintergrundinformationen über die Art und Weise der Erhebung von Daten, die Qualität von Daten und die Frage, wie erreicht werden kann, dass Daten für die Nutzer leichter verständlich sind.

Ziel 3.2

Gewährleistung eines reibungslosen und kohärenten Funktionierens des ESS durch eine effiziente Zusammenarbeit und Kommunikation.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

effektive und effiziente Unterstützung für Partnerschaften innerhalb des ESS;

Festlegung und Umsetzung von Verfahren zur Aufteilung der Belastung und der Arbeiten innerhalb des ESS und

Weiterentwicklung und Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von Kooperationsnetzen.

4.   Verbreitung und Kommunikation

Ziel 4.1

Ausbau des ESS zur ersten Datenquelle für europäische Statistiken für alle Nutzer und insbesondere für öffentliche und private Entscheidungsträger durch Bereitstellung eines hochwertigen statistischen Informationsdienstes auf der Basis des Grundsatzes eines freien und ungehinderten Zugangs zu europäischen Statistiken.

Intensivierung und Ausbau des Dialogs zwischen Nutzern und Erstellern von Statistiken, um den Bedarf der Nutzer an hochwertigen Statistiken zu decken. Eine frühzeitige Einbindung der Nutzer in neue Entwicklungen ist von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Effektivität und Effizienz des ESS.

Erweiterung und Rationalisierung der Palette der Verbreitungsprodukte anhand neuer Technologien zur Deckung des Nutzerbedarfs.

Einrichtung einer kosteneffizienten, integrierten und sicheren Infrastruktur innerhalb des ESS für den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Bestätigung des ESS als Hauptansprechpartner für die Nutzer europäischer Statistiken;

Einführung einer integrierten sicheren Infrastruktur für den Zugang zu Mikrodaten der Union;

Schaffung eines Systems zur Bearbeitung von Nutzeranträgen auf direkten Zugang und zur Beratung bei der Interpretation statistischer Informationen;

Anpassung der Verbreitungsprodukte an den Nutzerbedarf durch den Einsatz neuer Technologien;

Steigerung der Zahl themenübergreifender statistischer Produkte;

stärkere Nutzung neuer (z. B. SDMX-basierter) Kommunikations- und Verbreitungstechnologien;

größeres Angebot an Mikrodatensätzen für statistische Forschungszwecke im Einklang mit dem Unionsrechts und dem einzelstaatlichen Recht zur Vertraulichkeit von Daten und

Erstellung von Datensätzen, um die Benutzung statistischer Daten für Bildungs- und Forschungszwecke zu erleichtern.

5.   Bildung, Innovation und Forschung

Ziel 5.1

Deckung des Lern- und Entwicklungsbedarfs im ESS auf Basis einer Kombination aus Fortbildungskursen und Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den ESS-Mitgliedern für den Wissenstransfer sowie den Austausch und die Umsetzung bewährter Verfahren und gemeinsamer innovativer Ansätze bei der Erstellung von Statistiken.

Organisatorische Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Aktivitäten, der Mitwirkung und der Beteiligung der Forschungsgemeinschaften an der Verbesserung der statistischen Erstellungsketten und der Qualität der amtlichen statistischen Informationen.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Entwicklung eines postakademischen Abschlusses (z. B. Master in amtlicher Statistik);

Angebot von auf den Bedarf der Nutzer und anderer Bürger zugeschnittenen Fortbildungsprogrammen;

stärkere Berücksichtigung der Ergebnisse von Forschungsprojekten bei der statistischen Erstellung und Verbreitung;

Bestätigung des ESS als Ansprechpartner für die Forschungsgemeinschaften in der Statistik;

umfassende Einbindung der Forschungsgemeinschaften in Forschungsaktivitäten im Bereich der amtlichen Statistik und

Einführung von geeigneten Instrumenten für den Austausch bewährter Verfahren und die Umsetzung gemeinsamer Lösungen im ESS.

III.   PARTNERSCHAFT

1.   Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS

Die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) sind partnerschaftlich für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig.

Ziel 1.1

Umsetzung des verbesserten Rahmens für die statistische Governance des ESS.

Das Ziel wird durch die Umsetzung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und des Beschlusses 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (3) erreicht;

Ziel 1.2

Förderung der Koordinierungsrolle der Kommission (Eurostat) als statistisches Amt der Europäischen Union.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Einbindung der Kommission (Eurostat) in alle Kommissionsinitiativen in Bezug auf statistische Aspekte in einem frühen Stadium und

regelmäßige Dialoge mit Interessenvertretern auf höchster Führungsebene.

Ziel 1.3

Stärkung der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie europäischen und internationalen Organisationen, die an der Erstellung von Daten für statistische oder Verwaltungszwecke beteiligt sind, durch gemeinsame Projekte und aufeinander abgestimmte Entwicklungen. Gewährleistung der Konsistenz von Unionsstandards und internationalen Standards.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Umsetzung eines gemeinsamen Qualitätsrahmens für ESS und ESZB;

stärkere Beteiligung der Kommission (Eurostat) an internationalen beratenden Gruppen;

Festlegung und Umsetzung neuer Kooperationsarten um sicherzustellen, dass statistische Entwicklungen zwischen internationalen Organisationen gut abgestimmt sind und dass die Arbeit in effizienter Weise zugeteilt wird und

Umsetzung der neuen Handbücher für das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen, das ESVG, die Integrierte Volkswirtschaftliche und Umweltgesamtrechnung der Vereinten Nationen, die Europäische Umweltgesamtrechnung und die Zahlungsbilanz.

Ziel 1.4

Förderung und Durchführung statistischer Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Ländern außerhalb der Union im Einklang mit den Prioritäten der Außenpolitik der Union mit besonderer Ausrichtung auf die Erweiterung und die Europäische Nachbarschaftspolitik.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Übernahme einer Führungsrolle auf internationalem Parkett durch das ESS;

Vorlage von Daten für die Zwecke der Außenpolitik der Union;

Unterstützung der Kommissionsdienststellen bei der Durchführung der Entwicklung und politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit, bei ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen und in Bereichen von allgemeinem statistischem Interesse in Bezug auf Drittlandsregionen oder Drittländer;

Verbreitung statistischer Daten zur Unterstützung des Erweiterungsprozesses und der entsprechenden Verhandlungen;

Beschränkung der Anträge auf Ausnahmeregelungen, die von neuen Mitgliedstaaten gestellt werden und zur Nichtverfügbarkeit von Daten führen;

Abschluss von Vereinbarungen/Absichtserklärungen mit Drittländern;

Gestaltung und Umsetzung von Programmen zur technischen Zusammenarbeit;

Gewährleistung der technischen Unterstützung mit Schwerpunkt Datenharmonisierung und -lieferung und

Verbesserung der Kooperations- und Koordinationsaktivitäten zwischen den Mitgliedern des ESS.


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49.


9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 100/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die als Reaktion auf die Havarie des Öltankers „Erika“ erlassen wurde, wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2)

Nach der Havarie des Öltankers „Prestige“ im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 geändert, um der Agentur weiterreichende Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzungen zu übertragen.

(3)

Es muss präzisiert werden, welche Arten der Meeresverschmutzung unter die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 fallen. So sollte unter einer durch Öl- und Gasanlagen verursachten Meeresverschmutzung Folgendes verstanden werden: eine Verschmutzung durch Öl und andere Stoffe, die, sofern sie in die Meeresumwelt gelangen, Gefahren für die Gesundheit des Menschen hervorrufen, die lebenden Ressourcen sowie die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, den natürlichen Vorzügen des Meeres Schaden zufügen oder andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres beeinträchtigen können, wie es im Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe festgelegt ist.

(4)

Der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Arbeit der Agentur, ihren Zuständigkeitsbereich und ihre Arbeitsweise betreffen.

(5)

Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen und der vom Verwaltungsrat im März 2010 angenommenen Mehrjahresstrategie präzisiert und aktualisiert werden. Die Agentur hat sich zwar auf ihre vorrangigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr zu konzentrieren, sie sollte aber außerdem bestimmte neue Haupt- und Nebenaufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf Unionsebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Angesichts der knappen Haushaltsmittel der Union sind zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit erhebliche Prüfungs- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Das für die neuen Haupt- und Nebenaufgaben benötigte Personal sollte grundsätzlich durch eine agenturinterne Umschichtung bereitgestellt werden. Gleichzeitig sollte die Agentur gegebenenfalls aus anderen Teilen des Haushalts der Union, insbesondere aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, finanziert werden. Die Erfüllung aller neuen Haupt- und Nebenaufgaben durch die Agentur wird innerhalb der durch die derzeitige Finanzielle Vorausschau und den Haushaltsplan der Agentur gesetzten Grenzen erfolgen, und zwar unbeschadet der Verhandlungen und Beschlüsse über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen. Da diese Verordnung kein Finanzierungsbeschluss ist, sollte die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über die Mittel für die Agentur beschließen.

(6)

Die Aufgaben der Agentur sollten klar und präzise beschrieben und Aufgabenüberschneidungen vermieden werden.

(7)

Die Agentur hat gezeigt, dass bestimmte Aufgaben wirksamer auf europäischer Ebene durchgeführt werden können; in bestimmten Fällen könnte dies den Mitgliedstaaten Möglichkeiten für Einsparungen in ihren nationalen Haushalten bieten und, wenn nachgewiesen, einen tatsächlichen europäischen Mehrwert schaffen.

(8)

Einige Vorschriften, die speziell die Leitung der Agentur betreffen, sollten klarer gefasst werden. Aufgrund der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten besonderen Verantwortung der Kommission für die Durchführung der Unionspolitik sollte die Kommission der Agentur politische Leitlinien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter vollständiger Wahrung der Rechtsform der Agentur und der Unabhängigkeit ihres Exekutivdirektors, die in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wurden, vorgeben.

(9)

Bei der Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und bei der Ernennung von Abteilungsleitern sollte umfassend berücksichtigt werden, wie wichtig die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ist.

(10)

Jede Bezugnahme auf einschlägige Rechtsakte der Union sollte so verstanden werden, dass sie Rechtsakte im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung von Verschmutzung und des Eingreifens bei Verschmutzung durch Schiffe sowie des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen betrifft.

(11)

Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter dem Begriff „Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“ — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (4) — die Kombination vorbeugender Maßnahmen zu verstehen, die zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen dienen sollen. Das Ziel der Gefahrenabwehr sollte dadurch erreicht werden, dass geeignete Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik ergriffen werden, von denen die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der Verteidigung und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Bekämpfung von gegen den Staat gerichteten Finanzstraftaten unberührt bleiben.

(12)

Die Agentur sollte im Interesse der Union handeln. Dies sollte auch dann gelten, wenn die Agentur im Rahmen der Förderung der Politik der Union für die Sicherheit im Seeverkehr beauftragt wird, in ihren Zuständigkeitsbereichen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten tätig zu werden und betroffenen Drittländern technische Hilfe zu leisten.

(13)

Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten technische Unterstützung leisten, die den Aufbau der für die Umsetzung des Besitzstands der Union erforderlichen nationalen Kapazitäten erleichtern sollte.

(14)

Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission operative Unterstützung leisten. Dies sollte Dienste und Einrichtungen wie das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet), das Europäische Satellitenüberwachungssystem zum Aufspüren von Ölverschmutzungen (CleanSeaNet), das Datenzentrum der Europäischen Union für die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen über große Entfernungen (LRIT-Datenzentrum der EU) und die Überprüfungsdatenbank der EU-Hafenstaatkontrolle (Thetis) einschließen.

(15)

Die Sachkompetenz der Agentur auf dem Gebiet der elektronischen Datenübermittlung und der Systeme für den Seeverkehrsinformationsaustausch sollte genutzt werden, um die Meldeformalitäten für Schiffe zu vereinfachen, mit dem Ziel, Hemmnisse im Seeverkehr abzubauen und einen Europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen zu errichten. Insbesondere sollte die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (5) unterstützen.

(16)

Die Agentur sollte die Kommission bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Überschneidungen mit dem vorhandenen Forschungsrahmen der Union sollten jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein.

(17)

Im Lichte der Entwicklung neuer, innovativer Anwendungen und Dienste und der Verbesserung bereits bestehender Anwendungen und Dienste sowie im Hinblick auf die Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sollte die Agentur die von den Programmen zur europäischen Satellitennavigation (EGNOS und Galileo) und von dem Programm zur globalen Überwachung von Umwelt und Sicherheit (GMES) gebotenen Möglichkeiten umfassend nutzen.

(18)

Nach dem Auslaufen der Rahmenregelung der Union für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung, die durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffen wurde, sollte die Agentur einige der zuvor in diesem Rahmen durchgeführten Aktivitäten fortsetzen, indem sie insbesondere auf das Fachwissen der beratenden Fachgruppe für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Meeresverschmutzungen zurückgreift. Die diesbezüglichen Tätigkeiten der Agentur sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen vorzusehen, und die bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten sollten beachtet werden.

(19)

Auf Antrag stellt die Agentur den Mitgliedstaaten über das CleanSeaNet detaillierte Informationen über Fälle von Verschmutzungen durch Schiffe zur Verfügung, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (7) nachzukommen. Jedoch unterscheidet sich die Wirksamkeit der Durchsetzung sehr stark, obwohl derartige Verschmutzungen das Potenzial in sich tragen, in andere nationale Gewässer zu gelangen. Die Kommission sollte deshalb in ihrem nächsten Bericht gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Wirksamkeit und die Kohärenz der Durchsetzung der genannten Richtlinie sowie sonstige relevante Informationen über deren Anwendung vorlegen.

(20)

Anträge betroffener Staaten zur Aktivierung von Maßnahmen zur Schadstoffbekämpfung durch die Agentur sollten durch das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz weitergeleitet werden, das durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (8) eingeführt wurde. Die Kommission kann bei anderen Sachverhalten als Anträgen auf Bereitstellung von abrufbereiten Schiffen und Ausrüstungen zur Schadstoffbekämpfung in Erwägung ziehen, alternative Kommunikationsmittel einzusetzen, die fortgeschrittene Informationstechnologien nutzen und daher möglicherweise zweckmäßiger sind, und sie kann dementsprechend den antragstellenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen.

(21)

Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und -Erdgasexploration und -gewinnung für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Interventionskapazitäten der Agentur in Bezug auf Ölverschmutzung und ihre Sachkompetenz auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe sollte auf Antrag eines betroffenen Staates genutzt werden, um bei Verschmutzungen einzugreifen, die von solchen Aktivitäten herrühren.

(22)

Insbesondere sollte das CleanSeaNet, das gegenwärtig genutzt wird, um Hinweise auf Ölverschmutzungen durch Schiffe zu liefern, von der Agentur auch eingesetzt werden, um Ölverschmutzungen bei der Offshore-Erdöl- und -Erdgasexploration und -gewinnung festzustellen und zu melden, ohne dass sich dies nachteilig auf den für den Seeverkehr bereitgestellten Dienst auswirkt.

(23)

Die Agentur verfügt über langjährige und anerkannte wertvolle Sachkompetenz und Instrumente im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffe und des Eingreifens bei derartigen Verschmutzungen. Diese Sachkompetenz und diese Instrumente können für weitere Tätigkeiten der Union, die mit der Seeverkehrspolitik der Union im Zusammenhang stehen, relevant sein. Die Agentur sollte deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Konzipierung und Umsetzung dieser Tätigkeiten der Union unterstützen, sofern der Verwaltungsrat dies im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms der Agentur genehmigt hat. Diese Unterstützung sollte einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden und sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der Hauptaufgaben der Agentur auswirken.

(24)

Durch die von ihr geleistete technische Unterstützung trägt die Agentur auch zur Entwicklung eines umweltfreundlicheren Seeverkehrs bei.

(25)

Was die Klassifikationsgesellschaften betrifft, so sind die meisten dieser Gesellschaften sowohl für Seeschiffe als auch für Binnenschiffe zuständig. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit Klassifikationsgesellschaften für Seeschiffe könnte die Agentur der Kommission sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe erteilen und somit Effizienzsteigerungen ermöglichen.

(26)

Hinsichtlich der Schnittstelle zwischen Verkehrsinformationssystemen sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, gemeinsam mit den für das System der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zuständigen Behörden die Möglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen diesen Systemen zu erkunden.

(27)

Unbeschadet der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung der künftigen „e-Maritime“-Initiative unterstützen, die durch die Erleichterung der Nutzung fortgeschrittener Informationstechnologien für Effizienzsteigerungen im europäischen Seeverkehrssektor sorgen soll.

(28)

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und die Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sollte der Verwaltungsaufwand für die Schifffahrt verringert werden, wodurch unter anderem der Kurzstreckenseeverkehr gefördert wird. In diesem Zusammenhang könnten das Konzept des „Blauen Gürtels“ sowie die „e-Maritime“-Initiative als potenzielle Instrumente zur Vereinfachung der Meldeanforderungen eingesetzt werden, die an Handelsschiffe gestellt werden, wenn sie in Häfen der Mitgliedstaaten einlaufen oder aus ihnen auslaufen.

(29)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes des institutionellen Gleichgewichts nicht möglich, einer Agentur die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen von allgemeiner Geltung zu übertragen.

(30)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegten Ziele und Aufgaben sollte die Kommission innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren eine Machbarkeitsstudie ausarbeiten und vorlegen, in der sie sondiert und bewertet, wie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen der Küstenwache verbessert werden kann. In dieser Studie sollten der bestehende Rechtsrahmen und die einschlägigen Empfehlungen der zuständigen Gremien der Union sowie der Stand der Entwicklung des Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich (CISE) berücksichtigt und die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt gewahrt werden; dabei sollte für das Europäische Parlament und den Rat das Kosten-Nutzen-Verhältnis klar herausgestellt werden.

(31)

Für die Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Cluster der Union ist es wichtig, Anreize für gut ausgebildete europäische Seeleute zu schaffen. Daher sollte die Agentur vor dem Hintergrund des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs an hochqualifizierten Seeleuten in der Union die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls bei der Förderung der Ausbildung von Seeleuten unterstützen, indem sie den Austausch bewährter Praktiken erleichtert und Informationen über Austauschprogramme der Union im Bereich der Ausbildung von Seeleuten bereitstellt. In diesem Zusammenhang könnten unter anderem die sachkundigen europäischen Akteure dabei unterstützt werden, auf freiwilliger Basis Spitzenleistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Seeleuten anzustreben, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Inhalt und die Gestaltung der Ausbildung von Seeleuten uneingeschränkt gewahrt bleiben muss.

(32)

Um dem zunehmenden Risiko der Piraterie entgegenzuwirken, sollte die Agentur gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden und anderen relevanten Stellen, darunter auch für Operationen wie die EU-Marineoperation Atalanta, weiterhin detaillierte Informationen über die genaue Position der unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffe, die als sehr risikoreich eingestufte Gebiete durchkreuzen, zukommen lassen. Ferner verfügt die Agentur über Möglichkeiten, die sich insbesondere im Kontext der Entwicklung von CISE als nützlich erweisen könnten. Daher ist es angebracht, dass die Agentur den zuständigen nationalen Behörden und einschlägigen Einrichtungen der Union, wie z. B. Frontex und Europol, auf deren Ersuchen relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung stellt, um Präventivmaßnahmen zum Schutz vor vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen im Sinne des Unionsrechts zu erleichtern, und dies unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie im Einklang mit dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der die Daten anfordernden Stellen. Die Bereitstellung von Daten zu Fernidentifizierung und -verfolgung (LRIT) sollte vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats und im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festzulegenden Verfahren erfolgen.

(33)

Bei der Veröffentlichung von Informationen gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (9) sollten sich die Kommission und die Agentur auf die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) gewonnene Fachkompetenz und Erfahrung stützen, um die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten.

(34)

Die Unterstützung der Agentur für die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die einschlägige Arbeit internationaler und regionaler Organisationen sollte die Beziehung zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedstaaten infolge deren Mitgliedschaft in diesen Organisationen nicht berühren.

(35)

Die Union ist folgenden Instrumenten beigetreten, durch die regionale Organisationen eingerichtet worden sind, deren Tätigkeiten auch unter die Ziele der Agentur fallen: dem Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992) (10); dem Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona) (11) und dessen 1995 überarbeiteter Fassung (12) sowie mehreren dazugehörigen Protokollen; dem Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) (13); dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) (14); dem am 17. Oktober 1990 unterzeichneten Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (Übereinkommen von Lissabon) (15) mit seinem am 20. Mai 2008 unterzeichneten Zusatzprotokoll, die noch nicht in Kraft getreten sind (16). Ferner verhandelt die Union derzeit über den Beitritt zu dem im April 1992 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung (Übereinkommen von Bukarest). Die Agentur sollte daher den Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Teilnahme an der einschlägigen Arbeit dieser regionalen Organisationen technische Unterstützung leisten.

(36)

Neben diesen regionalen Organisationen bestehen hinsichtlich des Eingreifens bei Verschmutzungen weitere regionale, subregionale und bilaterale Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen. Wenn die Agentur Drittländern, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, Unterstützung im Hinblick auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen leistet, sollte sie diesen Vereinbarungen Rechnung tragen.

(37)

Die Union teilt mit ihren Nachbarländern die regionalen Meeresbecken des Mittelmeers, des Schwarzen Meers und der Ostsee. Auf Ersuchen der Kommission sollte die Agentur diesen Ländern Unterstützung im Hinblick auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen leisten.

(38)

Im Interesse der größtmöglichen Effizienz sollte die Agentur so eng wie möglich im Rahmen der Pariser Vereinbarung zusammenarbeiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Optionen für weitere Effizienzsteigerungen sondieren, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung zur Prüfung vorgelegt werden könnten.

(39)

Damit die bindenden Rechtsakte der Union in den Bereichen der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ordnungsgemäß umgesetzt werden, sollte die Agentur die Kommission unterstützen, indem sie Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durchführt. Diese Kontrollbesuche in den nationalen Verwaltungen sollten es der Agentur ermöglichen, alle notwendigen Auskünfte einzuholen, um der Kommission einen umfassenden Bericht für deren weitere Beurteilung vorzulegen. Die Kontrollbesuche sollten im Geiste der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze durchgeführt werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die nationalen Seebehörden auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Ferner sollten die Kontrollbesuche nach einem festgelegten Verfahren anhand einer vom Verwaltungsrat beschlossenen Standardmethode durchgeführt werden.

(40)

Die Agentur sollte die Kommission unterstützen, indem sie Inspektionen bei anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (17) durchführt. Diese Inspektionen können auch in Drittländern erfolgen. Die Kommission und die Agentur sollten gewährleisten, dass die betroffenen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß unterrichtet werden. Die Agentur sollte ferner die ihr von der Kommission übertragenen Inspektionsaufgaben hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (18) wahrnehmen. Die genauen Modalitäten der technischen Unterstützung der Agentur für die Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die die Kommission gemäß ihrer Verordnung (EG) Nr. 324/2008 vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (19) durchführt, sollten in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 nicht geregelt werden.

(41)

Um die Kohärenz mit den politischen Zielen und dem institutionellen Gefüge der Union sowie mit den geltenden Verwaltungs- und Finanzverfahren sicherzustellen, sollte die Kommission ein förmliches Gutachten in Form einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Entwurf der Mehrjahresstrategie und den Entwürfen der Jahresarbeitsprogramme der Agentur vorlegen, die der Verwaltungsrat vor der Annahme dieser Dokumente berücksichtigen sollte.

(42)

Damit ein faires und transparentes Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors gewährleistet ist, sollte das zu befolgende Auswahlverfahren den Leitlinien der Kommission für Auswahl und Ernennung der Direktoren von Agenturen der Union entsprechen. Diese Leitlinien sehen vor, dass Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten eine Bewerbung einreichen können. Aus denselben Gründen sollte der Verwaltungsrat im Vorauswahlausschuss durch einen Beobachter vertreten sein. Der Beobachter sollte auch in den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens laufend unterrichtet werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat seinen Ernennungsbeschluss fasst, sollten die Mitglieder des Verwaltungsrats die Kommission zum Auswahlverfahren befragen können. Ferner sollte der Verwaltungsrat Gelegenheit haben, mit den in die engere Wahl genommenen Bewerbern gemäß der üblichen Verfahrensweise ein Bewerbergespräch zu führen. In allen Phasen des Auswahlverfahrens und der Ernennung für das Amt des Exekutivdirektors der Agentur sollten alle Beteiligten sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (20) erfolgt.

(43)

Obwohl die Agentur hauptsächlich durch einen Beitrag der Union finanziert wird, erzielt sie auch Einnahmen aufgrund der Gebühren und Entgelte für die von ihr erbrachten Leistungen. Diese Gebühren und Entgelte betreffen insbesondere den Betrieb des LRIT-Datenzentrums der EU und werden gemäß der Entschließung des Rates vom 1./2. Oktober 2007 und 9. Dezember 2008 bezüglich der Einrichtung des LRIT-Datenzentrums der EU sowie insbesondere gemäß der Absätze, die die Finanzierung von LRIT-Meldungen betreffen, erhoben.

(44)

Im Rahmen des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vorzusehenden Sachstandsberichts sollte die Kommission auch prüfen, welchen potenziellen Beitrag die Agentur aufgrund ihrer langjährigen und anerkannten Sachkompetenz sowie ihrer Instrumente zur Umsetzung eines künftigen Gesetzgebungsakts über die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasprospektion, -exploration und -gewinnung leisten kann, der derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft wird, wobei es um die Verhütung der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und -Gasanlagen geht.

(45)

Die Tätigkeit der Agentur sollte nach Möglichkeit auch zur Schaffung eines echten Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen beitragen.

(46)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (21) und insbesondere deren Artikel 208 sollte berücksichtigt werden.

(47)

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziele

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden ‚Agentur‘) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen ist.

(2)   Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung auf den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebieten innerhalb der Grenzen der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben und gegebenenfalls der in Artikel 2a genannten Nebenaufgaben, um insbesondere die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei zu unterstützen, die einschlägigen Rechtsakte der Union ordnungsgemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Bekämpfung von Verschmutzungen leistet die Agentur nur dann operative Unterstützung, wenn sie von dem betroffenen Staat bzw. den betroffenen Staaten einen entsprechenden Antrag erhält.

(3)   Durch die Unterstützung gemäß Absatz 2 trägt die Agentur gegebenenfalls zur Gesamteffizienz des Seeverkehrs entsprechend dieser Verordnung bei, um den Aufbau eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen zu erleichtern.

Artikel 2

Hauptaufgaben der Agentur

(1)   Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Hauptaufgaben.

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission

a)

bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter Rechtsakte der Union, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der internationalen Vorschriften;

b)

bei der wirksamen Anwendung relevanter bindender Rechtsakte der Union, insbesondere indem sie Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung durchführt und der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leistet, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (22) übertragen werden. Sie kann diesbezüglich der Kommission mögliche Verbesserungen der betreffenden bindenden Rechtsakte vorschlagen;

c)

bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind; dazu kann die Benennung möglicher Folgemaßnahmen gehören, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben;

d)

bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission in Gesetzgebungsakten der Union in Bezug auf die Ziele der Agentur übertragen werden.

(3)   Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

a)

gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

b)

technische Lösungen zu entwickeln, die die Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen einschließen, und technische Unterstützung beim Aufbau der für die Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union erforderlichen nationalen Kapazität zu leisten;

c)

auf Ersuchen eines Mitgliedstaats aus den Inspektionen nach Artikel 3 resultierende sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (23) im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben;

d)

Maßnahmen zum Eingreifen im Falle von durch Schiffe verursachter Verschmutzung sowie im Falle von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern der betroffene Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung die Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, darum ersucht hat, wobei die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen zu verfügen, unberührt bleibt und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu beachten ist. Anträge auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung sind gegebenenfalls im Wege des durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (24) eingeführten Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz weiterzuleiten.

(4)   Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wie folgt:

a)

Sie fördert in dem von der Richtlinie 2002/59/EG erfassten Bereich der Verkehrsüberwachung insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete und entwickelt und betreibt das in Artikel 6b der Richtlinie genannte Datenzentrum der Union für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT-Datenzentrum der EU) und das in Artikel 22a der Richtlinie genannte System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) sowie das Internationale Datenaustauschsystem für die Fernidentifizierung und -verfolgung gemäß der gegenüber der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) gemachten Zusage.

b)

Sie stellt den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen von deren Mandaten auf Ersuchen und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Union relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um nach geltendem Unionsrecht oder im Rahmen international vereinbarter Übereinkünfte im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu erleichtern, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die Verwaltungsverfahren einzuhalten sind, die vom Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe festgelegt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Fernidentifizierung und -verfolgung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.

c)

Sie leistet im Bereich der Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr (25) den betreffenden Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unter der Prämisse, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, operative Unterstützung bei der Untersuchung schwerer oder schwerster Unfälle und analysiert Berichte über Sicherheitsuntersuchungen, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen. Die Agentur erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 jener Richtlinie übermittelten Daten eine jährliche Übersicht über die Unfälle und Vorkommnisse auf See.

d)

Sie stellt objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten bereit, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (26).

e)

Sie sammelt und analysiert Daten zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (27) bereitgestellt und verwendet werden.

f)

Sie verbessert die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, im Einklang mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (28).

g)

Sie überwacht bei Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen den Umfang und die Umweltauswirkungen solcher Verschmutzungen mittels ihres Europäischen Satellitenüberwachungsdienstes für Ölverschmutzungen (CleanSeaNet).

h)

Sie leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation, soweit es um Fragen des Seeverkehrs geht, und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden ‚Pariser Vereinbarung‘) sowie der relevanten regionalen Organisationen, denen die Union beigetreten ist, im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen.

i)

Mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (29) erleichtert sie insbesondere die elektronische Datenübermittlung über SafeSeaNet und unterstützt die Entwicklung des ‚einzigen Fensters‘ (single window).

(5)   Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, technische Unterstützung, einschließlich der Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, im Zusammenhang mit den relevanten Rechtsakten der Union leisten.

Im Einklang mit dem durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom eingeführten Unionsverfahren für den Katastrophenschutz und analog zu den Bedingungen, die für Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels gelten, kann die Agentur ferner Unterstützung im Falle einer Verschmutzung durch Schiffe sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit Meeresverschmutzung.

Artikel 2a

Nebenaufgaben der Agentur

(1)   Unbeschadet der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten der Union, die mit den Zielen der Agentur im Zusammenhang stehen, soweit die Agentur über bewährte und anerkannte Sachkompetenz und Instrumente verfügt. Die in diesem Artikel aufgeführten Nebenaufgaben

a)

müssen einen nachgewiesenen Mehrwert schaffen,

b)

müssen Doppelarbeit vermeiden,

c)

müssen im Interesse der Seeverkehrspolitik der Union sein,

d)

dürfen sich nicht nachteilig auf die Hauptaufgaben der Agentur auswirken und

e)

dürfen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaaten, Hafenstaaten und Küstenstaaten, nicht verletzen.

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission

a)

im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (30), indem sie zum Ziel beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer in Bezug auf ihre schifffahrtsbezogenen Elemente zu erreichen, und durch die Nutzung der Ergebnisse bestehender Instrumente wie SafeSeaNet und CleanSeaNet;

b)

bei der Bereitstellung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen von Schiffen, insbesondere bei der Beobachtung laufender internationaler Entwicklungen;

c)

in Bezug auf das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (Global Monitoring for Environment and Security programme, GMES) bei der Förderung der Verwendung von GMES-Daten und -Diensten für die Zwecke des Seeverkehrs im Rahmen der GMES-Führungsstruktur;

d)

bei der Entwicklung eines Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU;

e)

in Bezug auf mobile Offshore-Öl- und Gasanlagen bei der Prüfung von Auflagen der IMO und bei der Zusammenstellung von grundlegenden Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt;

f)

durch die Bereitstellung sachdienlicher Informationen im Hinblick auf Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (31). Diese Informationen sind auch Teil der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Berichte.

(3)   Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten

a)

bei der Prüfung der Durchführbarkeit und Umsetzung von Maßnahmen und Projekten zur Unterstützung des Aufbaus des Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen, etwa des Konzepts des ‚Blauen Gürtels‘ und der ‚e-Maritime‘-Initiative, sowie der Meeresautobahnen. Unbeschadet der Rolle der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe wird in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft, ob SafeSeaNet zusätzliche Funktionen übernehmen kann;

b)

durch die — mit den für das System der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zuständigen Behörden erfolgende — Prüfung der Möglichkeiten für einen Informationsaustausch zwischen diesem System und Seeverkehrsinformationssystemen auf der Grundlage des Berichts nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/65/EU;

c)

durch Erleichterung des freiwilligen Austauschs bewährter Praktiken für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten in der Union und durch Bereitstellung von Informationen über Austauschprogramme der Union, die für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen relevant sind, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Artikel 3

Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten und Inspektionen

(1)   Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem AEUV erwachsenden Pflichten, und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung des maßgeblichen Unionsrechts, führt die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Methodik Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durch.

(2)   Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat rechtzeitig von dem geplanten Kontrollbesuch und gibt die Namen der beauftragen Bediensteten sowie den Zeitpunkt des Beginns des Kontrollbesuchs und seine voraussichtliche Dauer an. Die mit der Durchführung der Kontrollbesuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur, in der Gegenstand und Ziel des Besuchs genannt sind.

(3)   Die Agentur führt Inspektionen im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der bindenden Rechtsakte der Union durch, und zwar hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (32) anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie 2008/106/EG.

(4)   Im Anschluss an jeden Kontrollbesuch oder jede Inspektion erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt.

(5)   Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Kontrollbesuchs- oder Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor, um relevante Erkenntnisse zu gewinnen und die Verbreitung vorbildlicher Arbeitsmethoden zu fördern.

2.

In Artikel 4 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest, einschließlich gegebenenfalls der Einzelheiten in Bezug auf die Konsultation der Mitgliedstaaten vor der Veröffentlichung von Informationen.

(4)   Für die gemäß dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelten und verarbeiteten Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (33); die Agentur ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher Informationen zu gewährleisten.

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit ihnen und unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Haushaltsplan — gegebenenfalls einschließlich des Beitrags, den die betroffenen Mitgliedstaaten leisten — die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung von Aufgaben der Agentur erforderlich sind. In dem entsprechenden Beschluss legt der Verwaltungsrat den Tätigkeitsbereich der regionalen Zentren genau fest, wobei unnötige finanzielle Kosten zu vermeiden sind und die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken auszubauen ist.“

4.

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;“.

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

prüft und genehmigt im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen um Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d, die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3, die Ersuchen um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 5 sowie die Ersuchen um Unterstützung gemäß Artikel 2a;

ca)

prüft und verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur, für einen Zeitraum von fünf Jahren, und berücksichtigt dabei die schriftliche Stellungnahme der Kommission;

cb)

prüft und verabschiedet den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur;

cc)

prüft Entwürfe von Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe ba;“.

c)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

legt eine Methodik für die Kontrollbesuche gemäß Artikel 3 fest. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme der Methodik, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat die Methodik und nimmt sie gegebenenfalls in geänderter Form in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;“.

d)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19 und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;“.

e)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 16 genannten Abteilungsleiter aus;“.

f)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k dieses Absatzes und der in der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe (34) vorgesehenen Mittelbindungen;

g)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„m)

benennt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Beobachter, der das Auswahlverfahren der Kommission zur Ernennung des Exekutivdirektors überwacht.“

5.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis auf den in Artikel 1 genannten Gebieten ernannt. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.“

6.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wenn Vertraulichkeit gewahrt werden soll oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung aufgenommen.“

7.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.

aa)

Er erstellt den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.

ab)

Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.

b)

Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g festgelegten Methodik für die Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3.

ba)

Er kann mit anderen Stellen, die in den Tätigkeitsbereichen der Agentur arbeiten, Verwaltungsvereinbarungen schließen, sofern der Entwurf der Vereinbarung zuvor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde und dieser innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben hat.“

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck legt er im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen Verschmutzungen und des Eingreifens bei Verschmutzungen sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.“

c)

Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben.

Er legt insbesondere den Sachstand hinsichtlich der Ausarbeitung der Mehrjahresstrategie und des Jahresarbeitsprogramms dar.“

8.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter

(1)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Beobachters für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungskompetenz sowie nachgewiesene Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat anhand einer Bewerberliste mit mindestens drei Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagen wird, nachdem zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Stelle veröffentlicht wurde. Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat kann auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder über die Entlassung des Exekutivdirektors beraten. Der Verwaltungsrat fasst seine Ernennungs- und Entlassungsbeschlüsse mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um maximal vier Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

(3)   Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Abteilungsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Abteilungsleiter seine Aufgaben wahr.

(4)   Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie ihrer beruflichen Befähigung und Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.“

9.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Gebühren und Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und/oder sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Exekutivdirektor stellt auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Jahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.“

c)

Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden ‚Haushaltsbehörde‘).

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt.“

d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls gemeinsam mit dem Jahresarbeitsprogramm entsprechend angepasst.“

10.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Bewertung

(1)   Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur für diese Bewertung für erforderlich hält.

(2)   Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen dieser Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit, der erzielte Mehrwert und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt. Bei der Bewertung werden die Ansichten der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.

(3)   Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat vorgelegt; dieser unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung sowie der Agentur und ihrer Arbeitsweise. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission übermittelt und veröffentlicht. Gegebenenfalls wird ein Aktionsplan mit Zeitplan beigefügt.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Sachstandsbericht

Bis zum 2. März 2018 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts nach Artikel 22 einen Bericht, in dem mit Blick auf weitere Effizienzsteigerungen dargelegt wird, wie die Agentur die durch diese Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Verantwortungsbereiche wahrgenommen hat und erforderlichenfalls ob ihre Ziele und Aufgaben weiter ausgeweitet werden sollen.“

12.

Artikel 23 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. Oktober 2012 (ABl. C 352 E vom 16.11.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2012.

(3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(5)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(8)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(9)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(10)  Beschluss 94/157/EG des Rates (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19).

(11)  Beschluss 77/585/EWG des Rates (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(12)  Beschluss 1999/802/EG des Rates (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32).

(13)  Beschluss 84/358/EWG des Rates (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

(14)  Beschluss 98/249/EG des Rates (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

(15)  Beschluss 93/550/EWG des Rates (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20).

(16)  Beschluss 2010/655/EU des Rates (ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 1).

(17)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(18)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(19)  ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5.

(20)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(21)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(22)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(23)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.

(24)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(25)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(26)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(27)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(28)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(29)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

(30)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(31)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(32)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.“

(33)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(34)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.“