ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.156.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 156

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
16. Juni 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 510/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

39

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 512/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

41

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 513/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/1


RICHTLINIE 2012/17/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juni 2012

zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Binnenmarkts und expandieren über Landesgrenzen hinweg. An grenzübergreifenden Unternehmensgruppen und vielen Umstrukturierungen, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, sind Gesellschaften aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt. Damit besteht zunehmend Bedarf an einem Zugang zu Unternehmensinformationen im grenzübergreifenden Kontext. Amtliche Informationen über Gesellschaften sind grenzübergreifend jedoch nicht immer ohne Weiteres verfügbar.

(2)

In der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (3), ist festgelegt, welche Urkunden und Angaben Unternehmen im Register ihrer Zweigniederlassung offenlegen müssen. Doch sind die Register rechtlich nicht zum Austausch von Daten über ausländische Zweigniederlassungen verpflichtet. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Dritte, da Zweigniederlassungen trotz Löschung der Gesellschaft aus dem Register weiterbestehen können.

(3)

Vorgänge wie grenzüberschreitende Verschmelzungen haben die laufende Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern zu einer Notwendigkeit werden lassen. Nach der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (4) sind die Register zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit verpflichtet. Doch gibt es keine genau festgelegten Kommunikationskanäle, die die Verfahren beschleunigen, zur Überwindung von Sprachproblemen beitragen und die Rechtssicherheit erhöhen könnten.

(4)

Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (5), sorgt unter anderem dafür, dass die im Register erfassten Urkunden und Angaben in Papierform oder in elektronischer Form erhältlich sind. Doch müssen Bürger und Gesellschaften ihre Recherchen im Register nach wie vor länderweise durchführen, insbesondere weil sich die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Registern als unzureichend erwiesen hat.

(5)

In der Kommissionsmitteilung über die Binnenmarktakte wird die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern als Maßnahme genannt, die erforderlich ist, um die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen unternehmensfreundlicher zu gestalten. Eine solche Verknüpfung dürfte durch Bürokratieabbau und Erhöhung der Rechtssicherheit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen fördern und auf diese Weise zur Überwindung der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise beitragen, was zu den Prioritäten der Agenda Europa 2020 gehört. Durch Nutzung innovativer Informations- und Kommunikationstechnologie dürfte eine solche Verknüpfung auch die grenzübergreifende Kommunikation zwischen den Registern verbessern.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur Verknüpfung von Unternehmensregistern bekräftigte der Rat, dass ein verbesserter Zugang zu aktuellen, vertrauenswürdigen Informationen über Unternehmen das Vertrauen in den Markt erhöhen, die wirtschaftliche Erholung begünstigen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen steigern könnte.

(7)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 7. September 2010 zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (6) betont, dass die geplante weitere Integration des Europäischen Wirtschaftsraums nur dann ihren vollen Nutzen entfalten kann, wenn alle Mitgliedstaaten in dem Netz vertreten sind.

(8)

Im mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die Europäische E-Justiz (7) ist die Entwicklung eines europäischen E-Justiz-Portals (im Folgenden „das Portal“) vorgesehen, das einziger europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang zu rechtlichen Informationen, Justiz- und Verwaltungsorganen, Registern, Datenbanken und anderen Diensten sein soll, und wird die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern als wichtig angesehen.

(9)

Der grenzübergreifende Zugang zu Informationen über Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten lässt sich nur verbessern, wenn alle Mitgliedstaaten tatkräftig daran mitwirken, dass eine elektronische Kommunikation zwischen den Registern möglich wird und die Informationen an einzelne Nutzer in der gesamten Union in standardisierter Form (identischer Inhalt und interoperable Technologien) übermittelt werden. Diese Interoperabilität der Register sollte sichergestellt werden, indem die Register der Mitgliedstaaten (im Folgenden „inländische Register“) Dienste zur Verfügung stellen, die als Schnittstellen zur zentralen Europäischen Plattform (im Folgenden „Plattform“) dienen sollten. Die Plattform sollte aus einem zentralisierten Paket von IT-Instrumenten mit Diensten bestehen und eine gemeinsame Schnittstelle bilden. Diese Schnittstelle sollte von allen inländischen Registern genutzt werden. Die Plattform sollte zudem Dienste anbieten, die eine Schnittstelle mit dem als europäischer elektronischer Zugangspunkt dienenden Portal und mit den von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkten bilden. Die Plattform sollte ausschließlich als Instrument für die Verknüpfung von Registern und nicht als eigenständige Stelle mit Rechtspersönlichkeit verstanden werden. Auf der Grundlage einer einheitlichen Kennung sollte die Plattform imstande sein, Informationen aus jedem einzelnen mitgliedstaatlichen Register den zuständigen Registern anderer Mitgliedstaaten in einem standardisierten Nachrichten-Format (ein elektronisches Nachrichten-Format für den Austausch zwischen IT-Systemen, wie beispielsweise XML) und in der betreffenden Sprachfassung zukommen zu lassen.

(10)

Diese Richtlinie zielt nicht auf die Schaffung einer zentralen Registerdatenbank ab, in der aussagekräftige Informationen über Gesellschaften gespeichert werden. Im Stadium der Einführung des Systems der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (im Folgenden „System der Registervernetzung“) sollte lediglich der Datenbestand, der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform erforderlich ist, festgelegt werden. Dieser Bestand sollte insbesondere Betriebsdaten, Wörterbücher und Glossare umfassen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das System der Registervernetzung effizient arbeiten muss. Die Daten sollten genutzt werden, um der Plattform die Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, und sollten niemals unmittelbar öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Plattform sollte überdies weder den Inhalt der in den inländischen Registern gespeicherten Daten zu Gesellschaften noch die durch das System der Registervernetzung übertragenen Daten zu Gesellschaften verändern.

(11)

Da mit der Richtlinie nicht darauf abgezielt wird, die nationalen Systeme der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister zu harmonisieren, sind die Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, ihr internes System für Register, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung und der Speicherung von Daten, der Gebühren und der Verwendung und Offenlegung von Informationen zu einzelstaatlichen Zwecken, zu ändern.

(12)

Im Rahmen dieser Richtlinie wird das Portal durch die Nutzung der Plattform mit Abfragen einzelner Benutzer von in den inländischen Registern gespeicherten Informationen zu Gesellschaften und ihren Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten befasst werden. Dies wird es ermöglichen, die Suchergebnisse im Portal anzuzeigen, einschließlich der erläuternden Hinweise in sämtlichen Amtssprachen der Union mit einer Auflistung der bereitgestellten Informationen. Um den Schutz von Dritten in anderen Mitgliedstaaten zu erhöhen, sollten auf dem Portal zusätzlich grundlegende Informationen über den rechtlichen Stellenwert von Urkunden und Angaben verfügbar sein, die gemäß den im Einklang mit der Richtlinie 2009/101/EG erlassenen Gesetzen der Mitgliedstaaten offengelegt werden.

(13)

Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, einen oder mehrere optionale Zugangspunkte einzurichten, die Auswirkungen auf die Nutzung und den Betrieb der Plattform haben können. Daher sollte die Kommission über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihrer Funktionsweise, insbesondere ihrer Schließung, unterrichtet werden. Eine solche Unterrichtung sollte in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Einrichtung und zum Betrieb der optionalen Zugangspunkte einschränken.

(14)

Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten sollten eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig in der Union ermittelt werden können. Die Kennung soll für die Kommunikation zwischen den Registern über das System der Registervernetzung dienen. Deshalb sollte es nicht erforderlich sein, dass Gesellschaften und Zweigniederlassungen die einheitliche Kennung auf den in den Richtlinien 89/666/EWG und 2009/101/EG erwähnten Geschäftsbriefen und Bestellscheinen der Gesellschaft angeben. Sie sollten weiterhin ihre inländische Registrierungsnummer für ihre eigenen Kommunikationszwecke benutzen.

(15)

Es sollte ermöglicht werden, eine klare Verbindung zwischen dem Register einer Gesellschaft und den Registern ihrer Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten herzustellen, und zwar durch den Austausch von Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft sowie über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, sofern dies in dem Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft Rechtswirkungen auslöst. Auch wenn es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben sollte, welche Verfahren sie in Bezug auf die in ihrem Gebiet eingetragenen Zweigniederlassungen anwenden, sollten sie doch zumindest sicherstellen, dass die Zweigniederlassungen einer aufgelösten Gesellschaft ohne unangemessene Verzögerung und gegebenenfalls nach dem Liquidationsverfahren der betreffenden Zweigniederlassung aus dem Register gelöscht werden. Dies sollte nicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften gelten, die aus dem Register gelöscht worden sind, aber einen Rechtsnachfolger haben, etwa im Falle einer Änderung der Rechtsform der Gesellschaft, einer Verschmelzung oder Spaltung oder einer grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes.

(16)

Diese Richtlinie sollte entsprechend Artikel 7 der Richtlinie 89/666/EWG keine Anwendung auf eine Zweigniederlassung finden, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft errichtet worden ist, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

(17)

Die Richtlinie 2005/56/EG sollte geändert werden, um zu gewährleisten, dass die Kommunikation zwischen Registern über das System der Registervernetzung stattfindet.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle in den Registern eingetragenen Informationen über Gesellschaften nach einer Änderung ohne unangemessene Verzögerung aktualisiert werden. Die Aktualisierung sollte in der Regel innerhalb von 21 Tagen offengelegt werden, nachdem die vollständigen Unterlagen über diese Änderungen, einschließlich der Prüfung der Rechtmäßigkeit nach einzelstaatlichem Recht, eingegangen sind. Diese Frist sollte so ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Frist einzuhalten. Sie sollte nicht für die Rechnungslegungsunterlagen gelten, die Gesellschaften für jedes Geschäftsjahr vorzulegen haben. Diese Ausnahme ist aufgrund der Überlastung der inländischen Register während der Berichtszeiträume gerechtfertigt. Im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen sollte die Frist von 21 Tagen in Fällen höherer Gewalt ausgesetzt werden.

(19)

Sollte die Kommission entscheiden, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben zu lassen, so sollte dies gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) erfolgen. Eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten an diesem Prozess sollte dadurch gewährleistet werden, dass die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (9), genannten Prüfverfahren erlassen werden.

(20)

Sollte die Kommission entscheiden, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so sollten die Kontinuität der Dienste, die durch das System der Registervernetzung bereitgestellt werden, und eine angemessene öffentliche Überwachung des Betriebs der Plattform gewährleistet werden. Nähere Bestimmungen zum Betriebsmanagement der Plattform sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Prüfverfahren erlassen werden. In jedem Fall sollte die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Betrieb des gesamten Systems dadurch gewährleistet werden, dass ein regelmäßiger Dialog zwischen der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen des Betriebs des Systems der Registervernetzung und seiner künftigen Entwicklung geführt wird.

(21)

Die Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern bedarf der Abstimmung einzelstaatlicher Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Dies erfordert die Annahme technischer Maßnahmen und Anforderungen, bei denen Unterschiede zwischen den Registern zu berücksichtigen sind. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für diese technischen und operativen Fragen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(22)

Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten, Gebühren für die Bereitstellung von Informationen über Gesellschaften durch das System der Registervernetzung zu erheben, wenn solche Gebühren nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben sind, nicht beschränken. Daher sollten die technischen Maßnahmen für und Anforderungen an das System der Registervernetzung die Festlegung von Zahlungsmodalitäten vorsehen. In dieser Hinsicht sollte diese Richtlinie keiner spezifischen technischen Lösung vorgreifen, da die Zahlungsmodalitäten zum Zeitpunkt der Annahme der Durchführungsrechtsakte festgelegt werden sollten, unter Berücksichtigung leicht zugänglicher Online-Zahlungsmöglichkeiten.

(23)

Für Drittländer könnte es wünschenswert sein, in Zukunft an dem System der Registervernetzung teilnehmen zu können.

(24)

Eine gerechte Lösung hinsichtlich der Finanzierung des Systems der Registervernetzung erfordert die Beteiligung sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausgaben für die Anpassung ihrer inländischen Register an das System tragen, wogegen die zentralen Elemente — die Plattform und das Portal, das als europäischer elektronischer Zugangspunkt dient — über eine geeignete Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert werden sollten. Um nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Erhebung von Gebühren für das Erhalten von Auskünften über Gesellschaften zu erlassen. Hierdurch wird die Möglichkeit des inländischen Registers, Gebühren zu erheben, nicht berührt, aber es könnte eine zusätzliche Gebühr mit sich bringen, um Wartung und Betrieb der Plattform zu kofinanzieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(25)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der elektronischen Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Mitgliedstaaten. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Register der Mitgliedstaaten, durch die Kommission und gegebenenfalls durch am Betrieb der Plattform beteiligte Dritte sollte im Einklang mit diesen Rechtsakten vorgenommen werden. Die in Bezug auf das System der Registervernetzung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte sollten, wenn angebracht, die Einhaltung der genannten Rechtsakte gewährleisten, insbesondere indem darin die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten aller betreffenden Beteiligten sowie die für sie geltenden organisatorischen und technischen Vorschriften festgelegt werden.

(26)

Für das System der Registervernetzung ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten notwendige Anpassungen vornehmen, die insbesondere in der Entwicklung einer Schnittstelle bestehen, mit der jedes Register mit der Plattform verbunden wird, damit das System betriebsfähig wird. In der Richtlinie sollte daher eine längere Frist vorgesehen werden, innerhalb der die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über den technischen Betrieb des Systems umzusetzen und anzuwenden haben. Diese Frist sollte auf die Annahme aller Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die technischen Maßnahmen für und Anforderungen an das System der Registervernetzung durch die Kommission folgen. Die Frist für die Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie, die den technischen Betrieb des Systems der Registervernetzung betreffen, sollte so bemessen sein, dass die Mitgliedstaaten imstande sind, die rechtlichen und technischen Anpassungen durchzuführen, die erforderlich sind, damit dieses System innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vollständig betriebsbereit ist.

(27)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(28)

Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in Artikel 8, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

(29)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des grenzübergreifenden Zugangs zu Unternehmensinformationen, die Gewährleistung aktueller Informationen in den Registern von Zweigniederlassungen und die genaue Festlegung der Kanäle für die Kommunikation zwischen Registern bei grenzübergreifenden Eintragungsverfahren, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Die Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(31)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 6. Mai 2011 eine Stellungnahme (13) abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 89/666/EWG

Die Richtlinie 89/666/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die Urkunden und Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 müssen über das System der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern öffentlich zugänglich gemacht werden, das gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (14) eingerichtet wurde (im Folgenden „System der Registervernetzung“). Artikel 3b und Artikel 3c Absatz 1 der genannten Richtlinie gelten sinngemäß.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zweigniederlassungen eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Registervernetzung ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländischen Herkunftsregister und die Nummer der Zweigniederlassung in diesem Register zu ermitteln, sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

(1)   Das Register der Gesellschaft stellt über das System der Registervernetzung unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft sowie über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, falls dies Rechtsfolgen im Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft auslöst, zur Verfügung.

(2)   Das Register der Zweigniederlassung gewährleistet über das System der Registervernetzung unverzüglich den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen.

(3)   Der Austausch der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ist für die Register kostenlos.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren fest, das bei Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen einzuhalten ist. Dieses Verfahren stellt sicher, dass sofern eine Gesellschaft aufgelöst oder aus anderen Gründen aus dem Register gelöscht worden ist, ihre Zweigniederlassungen ebenfalls ohne unangemessene Verzögerung aus dem Register gelöscht werden.

(5)   Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften, die infolge einer Änderung ihrer Rechtsform, einer Verschmelzung oder Spaltung oder einer grenzüberschreitenden Verlegung ihres Sitzes aus dem Register gelöscht worden sind.“

3.

Der folgende Abschnitt wird eingefügt:

„ABSCHNITT IIIA

DATENSCHUTZ

Artikel 11a

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (15).

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2005/56/EG

Die Richtlinie 2005/56/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Eintragung

Das Recht jedes Mitgliedstaats, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterlagen, bestimmt für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, in welcher Form der Abschluss der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (16) bei dem öffentlichen Register, bei dem jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihre Urkunden zu hinterlegen hat, offenzulegen ist.

Das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, meldet unverzüglich dem Register, bei dem jede der Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte, über das gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG eingerichtete System der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Löschung der früheren Eintragung erfolgt gegebenenfalls bei Eingang dieser Meldung, jedoch nicht vorher.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Datenschutz

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (17).

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2009/101/EG

Die Richtlinie 2009/101/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Änderung an den in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3 und 5 in das zuständige Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingetragen und offengelegt wird, in der Regel innerhalb von 21 Tagen, nachdem die vollständigen Unterlagen über diese Änderung, gegebenenfalls einschließlich der nach einzelstaatlichem Recht für die Eintragung in die Akte erforderlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit, eingegangen sind.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für die Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 2 Buchstabe f.“

2.

Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gesellschaften eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern, das gemäß Artikel 4a Absatz 2 eingerichtet wurde (im Folgenden „System der Registervernetzung“),ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu ermitteln sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.“

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher einzelstaatlichen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 auf die in Artikel 2 genannten Angaben und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im europäischen E-Justiz-Portal (im Folgenden ‚das Portal‘) erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals.

(3)   Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Portal in allen Amtssprachen der Union.

Artikel 3b

(1)   Es werden auch elektronische Kopien der in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung in einem standardisierten Nachrichtenformat verfügbar und auf elektronischem Wege zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Mindeststandards für die Sicherheit der Datenübermittlung eingehalten werden.

(3)   Die Kommission bietet einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften an und sorgt so über das Portal für den Zugang zu

a)

den in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben;

b)

den erläuternden Hinweisen, die in sämtlichen Amtssprachen der Union verfügbar sind und die diese Angaben und die Arten dieser Urkunden auflisten.

Artikel 3c

(1)   Die für den Zugang zu den in Artikel 2 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Angaben über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:

a)

Name und Rechtsform der Gesellschaft,

b)

Sitz der Gesellschaft und der Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist, sowie

c)

Eintragungsnummer der Gesellschaft.

Zusätzlich zu diesen Angaben können die Mitgliedstaaten entscheiden, weitere Urkunden und Angaben kostenlos zugänglich zu machen.

Artikel 3d

(1)   Das Register der Gesellschaft stellt über das System der Registervernetzung unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz der Gesellschaft und über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, falls dies Rechtsfolgen im Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft auslöst, zur Verfügung.

(2)   Das Register der Zweigniederlassung gewährleistet über das System der Registervernetzung unverzüglich den Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen.

(3)   Der Austausch der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ist für die Register kostenlos.“

4.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Es wird eine zentrale Europäische Plattform (im Folgenden ‚die Plattform‘) errichtet.

(2)   Das System der Registervernetzung besteht aus

den Registern der Mitgliedstaaten,

der Plattform,

dem Portal, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Interoperabilität ihrer Register innerhalb des Systems der Registervernetzung über die Plattform.

(4)   Die Mitgliedstaaten können optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Sie unterrichten die Kommission ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs.

(5)   Der Zugang zu den Informationen aus dem System der Registervernetzung wird über das Portal und über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten optionalen Zugangspunkte gewährt.

(6)   Die Errichtung des Systems der Registervernetzung lässt bestehende bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über den Austausch von Informationen über Gesellschaften unberührt.

Artikel 4b

(1)   Die Kommission entscheidet, ob sie die Plattform selbst entwickelt und/oder betreibt oder durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben lässt.

Sollte die Kommission entscheiden, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben zu lassen, so erfolgt die Auswahl des Dritten und die Durchsetzung der durch die Kommission mit diesem Dritten geschlossenen Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (18).

(2)   Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln zu lassen, so legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Dauer der mit diesem Dritten zu schließenden Vereinbarung fest.

(3)   Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so erlässt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften für das Betriebsmanagement der Plattform.

Das Betriebsmanagement der Plattform umfasst insbesondere Folgendes:

die Überwachung des Betriebs der Plattform;

die Sicherheit und den Schutz der Daten, die über die Plattform übermittelt und ausgetauscht werden;

die Koordinierung der Beziehungen zwischen den Registern der Mitgliedstaaten und dem Dritten.

Der Betrieb der Plattform wird von der Kommission überwacht.

(4)   Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 4e Absatz 2 erlassen.

Artikel 4c

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)

die technischen Anforderungen zur Festlegung der Methoden zur Kommunikation auf elektronischem Wege für die Zwecke des Systems der Registervernetzung;

b)

die technische Spezifikation für die Übertragungsprotokolle;

c)

die technischen Maßnahmen, durch die die IT-Mindestsicherheitsstandards für die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen innerhalb des Systems der Registervernetzung gewährleistet werden;

d)

die technischen Anforderungen zur Festlegung der Methoden zum Austausch von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß Artikel 3d dieser Richtlinie und Artikel 5a der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (19);

e)

die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß Artikel 3d dieser Richtlinie, Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (20);

f)

die technischen Anforderungen für die Festlegung der Strukturen des standardisierten Nachrichtenformats für den Austausch von Informationen zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal;

g)

die technischen Anforderungen zur Festlegung des Datenbestandes, den die Plattform benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und der Methode zu Speicherung, Verwendung und Schutz dieser Daten;

h)

die technischen Anforderungen zur Festlegung der Struktur und Verwendung der einheitlichen Kennung für die Kommunikation zwischen Registern;

i)

die Anforderungen zur Festlegung der technischen Betriebsmethoden des Systems der Registervernetzung für die Verbreitung und den Austausch von Informationen und die Anforderungen zur Festlegung der IT-Dienstleistungen, die durch die Plattform zur Verfügung gestellt werden, wobei die Nachrichtenübermittlung in der betreffenden Sprachfassung zu gewährleisten ist;

j)

die harmonisierten Kriterien für den vom Portal angebotenen Suchdienst;

k)

die Zahlungsmodalitäten unter Berücksichtigung zugänglicher Zahlungsmöglichkeiten, wie etwa Online-Zahlungen;

l)

die Einzelheiten der erläuternden Hinweise mit Auflistung der Angaben und der Arten von Urkunden gemäß Artikel 2;

m)

die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der durch das System der Registervernetzung angebotenen Dienste;

n)

das Verfahren und die technischen Erfordernisse für die Verbindung der optionalen Zugangspunkte mit der Plattform.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4e Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte bis spätestens 7. Juli 2015.

Artikel 4d

(1)   Die Einrichtung und künftige Weiterentwicklung der Plattform und die Anpassungen an das Portal, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

(2)   Wartung und Betrieb der Plattform werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert; eine Kofinanzierung aus Gebühren für Zugang zu dem System der Registervernetzung, die den einzelnen Nutzern in Rechnung gestellt werden, ist möglich. Dieser Absatz berührt nicht Gebühren auf einzelstaatlicher Ebene.

(3)   Mittels delegierter Rechtsakte und gemäß Artikel 13a kann die Kommission Regeln darüber erlassen, ob die Plattform durch die Erhebung von Gebühren zu kofinanzieren ist, und in diesem Fall über den Betrag der Gebühren, die gemäß Absatz 2 den einzelnen Nutzern in Rechnung gestellt werden.

(4)   Die Erhebung von Gebühren gemäß Absatz 2 erfolgt unbeschadet der Erhebung der in Artikel 3c Absatz 1 genannten Gebühren, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls für die Bereitstellung von Urkunden und Angaben berechnet werden.

(5)   Gebühren gemäß Absatz 2 werden nicht für die Bereitstellung der in Artikel 3c Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben erhoben.

(6)   Jeder Mitgliedstaat trägt die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Kosten für die Anpassung seiner inländischen Register sowie für ihre Wartung und ihren Betrieb.

Artikel 4e

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (21).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (22).

6.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL 4A

DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 13a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4d Absatz 3 genannten gelegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4d Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4d Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

Artikel 4

Berichterstattung und regelmäßiger Dialog

(1)   Die Kommission veröffentlicht spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten endgültigen Datum für die Anwendung der Bestimmungen einen Bericht, in dem sie darlegt, wie das System der Registervernetzung funktioniert, und insbesondere auf den technischen Betrieb und die finanziellen Aspekte eingeht.

(2)   Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.

(3)   Die Kommission und die Vertreter der Mitgliedstaaten treten regelmäßig zusammen, um in einem geeigneten Gremium die Angelegenheiten, die unter diese Richtlinie fallen, zu erörtern.

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, werden von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juli 2014 erlassen, veröffentlicht und angewandt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Vorschriften, die erforderlich sind, um

Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG,

Artikel 13 der Richtlinie 2005/56/EG,

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 3b, Artikel 3c, Artikel 3d und Artikel 4a Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/101/EG, nachzukommen, von den Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG erlassen, veröffentlicht und angewandt.

Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Durchführungsrechtsakte veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union das endgültige Datum für die Anwendung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. Juni 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 118.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012.

(3)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.

(4)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11.

Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 2009/101/EG wurde angepasst, um der nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags.

(6)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 1.

(7)  ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(10)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(13)  ABl. C 220 vom 26.7.2011, S. 1.

(14)  ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11.

Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 2009/101/EG wurde angepasst, um der nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags.“

(15)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“

(16)  ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11.

Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 2009/101/EG wurde angepasst, um der nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags.“

(17)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“

(18)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(19)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.

(20)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

(21)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

(22)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2012 DES RATES

vom 15. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen.

(2)

Angesichts der anhaltenden brutalen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung sind im Beschluss 2012/206/GASP des Rates (3) zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, nämlich ein Verbot bzw. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Gütern und Technologie, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern nach Syrien.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 zur Umsetzung der neuen Maßnahmen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Es ist verboten,

a)

die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.

Artikel 2b

(1)   Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2)   Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.

(3)   Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassdung:

„Artikel 3

(1)   Es ist verboten,

a)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression verwendet werden können, zu erbringen;

c)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in den Anhängen I und IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

technischer Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt ist,

nichtletalem militärischem Gerät oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder

zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind,

vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“

(4)   Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

a)

die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11b

(1)   Es ist verboten,

a)

die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.“

Artikel 2

Der Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IA angefügt.

Artikel 3

Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IX angefügt.

Artikel 4

Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang X angefügt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LIDEGAARD


(1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 36.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.“

(5)  ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG Ia

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2a

TEIL 1

Einleitende Anmerkungen

1.

Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (1) aufgeführt sind.

2.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte ‚Nummer‘ auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.

Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.

2.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A.   AUSRÜSTUNG

Nummer

Beschreibung

I.B.1A004

Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:

a.

Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.

radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“,

3.

chemische Kampfstoffe (CW) oder

4.

„Reizstoffe“, einschließlich:

a.

α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);

b.

[(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);

c.

2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);

d.

Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);

e.

10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);

f.

N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9);

b.

Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:

1.

biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.

radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.

chemische Kampfstoffe (CW);

c.

ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.

biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.

radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.

chemische Kampfstoffe (CW);

d.

Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der ‚Spurendetektion‘ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

Technische Anmerkung:

‚,Spurendetektion‘ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

Anmerkung 1:

Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.

Anmerkung 2:

Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

Anmerkung:

Nummer 1A004 erfasst nicht:

a.

Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,

b.

Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:

1.

Bergbau,

2.

Steinbrüche,

3.

Landwirtschaft,

4.

Pharmazie,

5.

Medizin,

6.

Tierheilkunde,

7.

Umwelt,

8.

Abfallwirtschaft,

9.

Nahrungsmittelindustrie.

Technische Anmerkungen:

Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch“, biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), ‚Simulanzien (Simuli)‘ oder „Reizstoffen“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.

‚Simulanzien (Simuli)‘ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

I.B.9A012

„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a.

„UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder

2.

Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung);

b.

zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.

besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten „UAVs“,

2.

andere als von Nummer 7A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste „UAVs“ mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten,

3.

besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes „UAV“,

4.

luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240 m) anzutreiben.

I.B.9A350

Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

 

Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm ‚VMD‘ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

 

Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm ‚VMD‘ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

 

Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.

Anmerkung:

Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.

Anmerkung:

Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

1.

Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, „Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:

a.

Doppler-Laser-Methode;

b.

Laserdiffraktionsmethode.

2.

In Nummer 9A350 bedeutet ‚VMD‘ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

B.   PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN

Nummer

Beschreibung

I.B.2B350

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:

a.

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

6.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

7.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

8.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

b.

Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

6.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

7.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

8.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

c.

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

6.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

7.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

8.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

d.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

5.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

7.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘,

9.

Siliziumkarbid,

10.

Titankarbid oder

11.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

e.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

5.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

7.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

9.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

f.

fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder

2.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

g.

Ventile mit einer ‚Nennweite‘ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

6.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

7.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘,

8.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘ oder

9.

Keramische Materialien wie folgt:

a.

Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%;

b.

Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%;

c.

Zirkondioxid;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ‚Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

h.

mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

5.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

7.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

9.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

i.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik,

3.

Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),

4.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.

Glas oder Email,

6.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

7.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

9.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

10.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

11.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

j.

Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik oder

3.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel.

1.

‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

I.B.2B351

Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:

a.

entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder

b.

entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.

I.B.2B352

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

a.

vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;

Technische Anmerkung:

Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004).

b.

Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l;

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

c.

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Durchflussrate größer als 100 l/h,

2.

Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,

3.

Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und

4.

geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;

Technische Anmerkung:

Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

d.

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

1.

Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen „Mikroorganismen“, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und

b.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder

2.

Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet ‚Sterilisation‘ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. ‚Desinfektion‘ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.

2.

Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird;

Anmerkung:

Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.

e.

dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000 kg in 24 Stunden;

f.

Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:

1.

Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden,

Anmerkung:

Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst.

2.

biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;

Anmerkung:

Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.

g.

Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganismen“, Viren oder „Toxinen“.

C.   WERKSTOFFE UND MATERIALIEN

Nummer

Beschreibung

I.B.1C350

Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.

1.

Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);

2.

Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);

3.

Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);

4.

zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450;

5.

Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);

6.

Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);

7.

Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);

8.

Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);

9.

Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);

10.

3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);

11.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);

12.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);

13.

3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);

14.

Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);

15.

2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);

16.

Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);

17.

Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);

18.

N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);

19.

Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);

20.

Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);

21.

Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);

22.

Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);

23.

zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

24.

Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);

25.

Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);

26.

Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);

27.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);

28.

Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);

29.

zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

30.

Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);

31.

Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);

32.

Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);

33.

Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);

34.

Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);

35.

Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);

36.

Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);

37.

3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);

38.

Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);

39.

Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);

40.

Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);

41.

Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);

42.

Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);

43.

Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);

44.

Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);

45.

Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);

46.

Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);

47.

Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);

48.

Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);

49.

Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);

50.

Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);

51.

Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);

52.

Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);

53.

Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);

54.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);

55.

Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);

56.

Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);

57.

N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);

58.

Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);

59.

Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);

60.

Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8);

61.

Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6);

62.

Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);

63.

Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2).

Anmerkung 1:

Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:

Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:

Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

I.B.1C351

Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“:

a.

Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Anden-Virus,

2.

Chapare-Virus,

3.

Chikungunya-Virus,

4.

Choclo-Virus,

5.

Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,

6.

Dengue-Fiebervirus,

7.

Dobrava-Belgrad-Virus,

8.

Eastern Equine Enzephalitis-Virus,

9.

Ebola-Virus,

10.

Guanarito-Virus,

11.

Hantaan-Virus,

12.

Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),

13.

Japan-B-Enzephalitis-Virus,

14.

Junin-Virus,

15.

Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus),

16.

Laguna-Negra-Virus,

17.

Lassa- Virus,

18.

Louping-Ill-Virus,

19.

Lujo-Virus,

20.

Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,

21.

Machupo-Virus,

22.

Marburg-Virus,

23.

Affenpockenvirus,

24.

Murray-Valley-Encephalitis-Virus,

25.

Nipah-Virus,

26.

Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),

27.

Oropouche-Virus,

28.

Powassan-Virus,

29.

Rift-Valley-Fieber-Virus,

30.

Rocio-Virus,

31.

Sabia-Virus,

32.

Seoul-Virus,

33.

Sin-Nombre-Virus,

34.

St-Louis-Encephalitis-Virus,

35.

Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),

36.

Variola-Virus,

37.

Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,

38.

Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),

39.

Gelbfieber-Virus;

b.

Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Coxiella burnetii,

2.

Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),

3.

Rickettsia prowasecki,

4.

Rickettsia rickettsii;

c.

Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Bacillus anthracis,

2.

Brucella abortus,

3.

Brucella melitensis,

4.

Brucella suis,

5.

Chlamydia psittaci,

6.

Clostridium botulinum,

7.

Francisella tularensis,

8.

Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),

9.

Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

10.

Salmonella typhi,

11.

Shigella dysenteriae,

12.

Vibrio cholerae,

13.

Yersinia pestis,

14.

Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,

15.

Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC);

d.

„Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“:

1.

Clostridium-botulinum-Toxine,

2.

Clostridium-perfringens-Toxine,

3.

Conotoxin,

4.

Ricin,

5.

Saxitoxin,

6.

Shiga-Toxin,

7.

Staphylococcus-aureus-Toxine,

8.

Tetrodotoxin,

9.

Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende Proteine,

10.

Microcystin (Cyanoginosin),

11.

Aflatoxine,

12.

Abri,

13.

Cholera toxin,

14.

Diacetoxyscirpenol,

15.

T-2-Toxin,

16.

HT-2-Toxin,

17.

Modeccin,

18.

Volkensin,

19.

Viscum album Lectin 1 (Viscumin);

Anmerkung:

Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,

2.

abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und

3.

mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.

e.

Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Coccidioides immitis,

2.

Coccidioides posadasii.

Anmerkung:

Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.

I.B.1C352

Tierpathogene Erreger wie folgt:

a.

Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Afrikanisches Schweinepest-Virus,

2.

Aviäre Influenza-Viren wie folgt:

a.

uncharakterisiert oder

b.

Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG (2) wie folgt:

1.

Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder

2.

Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.

3.

Bluetongue-Virus,

4.

Maul- und Klauenseuche-Virus,

5.

Ziegenpockenvirus,

6.

Aujeszky-Virus,

7.

Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),

8.

Lyssa-Virus,

9.

Newcastle-Virus,

10.

Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,

11.

Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),

12.

Rinderpest-Virus,

13.

Schafpocken-Virus,

14.

Teschen-Virus,

15.

Vesikuläre Stomatitis-Virus,

16.

Lumpy Skin Disease-Virus,

17.

African Horse Sickness-Virus;

b.

Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),

2.

Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.

Anmerkung:

Nummer 1C352 erfasst keine „Impfstoffe“.

I.B.1C353

Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:

a.

genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;

b.

genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“ enthalten.

1.

Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.

2.

Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,

a)

die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder

b)

von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.

Anmerkung:

Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.

I.B.1C354

Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:

a.

Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Potato Andean latent tymovirus,

2.

Potato Spindle Tuber Viroid;

b.

Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Xanthomonas albilineans,

2.

Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,

3.

Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),

4.

Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),

5.

Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);

c.

Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),

2.

Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),

3.

Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),

4.

Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),

5.

Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),

6.

Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).

I.B.1C450

Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:

SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.

Toxische Chemikalien wie folgt:

1.

Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

2.

PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),

3.

zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2):

Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,

4.

Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),

5.

Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

6.

Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

7.

Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);

Anmerkung 1:

Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:

Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:

Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

b.

Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:

1.

andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

Anmerkung:

Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9).

2.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,

Anmerkung:

Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57.

3.

andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,

4.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,

5.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

Anmerkung:

Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht:

a.

N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,

b.

protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).

6.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,

7.

Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,

8.

Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Anmerkung 1:

Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:

Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:

Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

D.   DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)

Nummer

Beschreibung

I.B.1D003

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

I.B.2D351

„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.

I.B.9D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.

I.B.9D002

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

E.   TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

I.B.1E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden.

I.B.2E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird.

I.B.2E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird.

I.B.2E301

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.

I.B.9E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.

I.B.9E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.

I.B.9E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von ‚UAV‘, die von Nummer 9A012 erfasst werden.

Technische Anmerkung:

‚UAV‘ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.B.9E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A012 erfassten ‚UAV‘.

Technische Anmerkung:

‚UAV‘ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

TEIL 2

Einleitende Anmerkungen

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009’ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‚Beschreibung‘ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.

Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ‚Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.

2.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

I.C.A.   GÜTER

(Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.C.A.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2)

 

I.C.A.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

2.

Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1)

 

I.C.A.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0)

2.

Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2)

3.

Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3)

4.

Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6)

5.

Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7)

6.

Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4)

 

I.C.B.   TECHNOLOGIE

B.001

‚Technologie‘, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck ‚Technologie‘ bezeichnet auch „Software“.

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG II

„ANHANG IX

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2b

Einleitende Anmerkungen

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte ‚Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‚Beschreibung‘ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.

Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert.

2.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IX.A.   GÜTER

IX.A1.   Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, ‚Mikroorganismen‘ und ‚Toxine‘

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A1.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

 

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

 

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

 

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

 

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

 

IX.A1.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

 

Benzil (CAS 134-81-6)

 

Diethylamin (CAS 109-89-7)

 

Diethylether (CAS 60-29-7)

 

Dimethylether (CAS 115-10-6)

 

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

 

IX.A1.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

 

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

 

Pseudocholinesterase (PCHE)

 

2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

 

Dichlormethan (CAS 75-09-3)

 

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

 

Bromethan (CAS 74-96-4)

 

Chlorethan (CAS 75-00-3)

 

Ethylamin (CAS 75-04-7)

 

Methenamin (CAS 100-97-0)

 

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

 

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

 

Methylamin (CAS 74-89-5)

 

Brommethan (CAS 74-83-9)

 

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

 

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

 

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

 

Pyridin (CAS 110-86-1)

 

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

 

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

 

Natrium (CAS 7440-23-5)

 

Tributylamin (CAS 102-82-9)

 

Triethylamin (CAS 121-44-8)

 

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

 


IX.A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A2.001

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m

 

IX.A2.002

Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst

1A004a

IX.A2.003

Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen

2B352f2

IX.A2.004

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe

 

IX.A2.005

Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b

IX.A2.007

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)

2B352a

IX.A2.008

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt:

a.

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

b.

Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

c.

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

d.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

e.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

f.

Ventile mit einer ‚Nennweite‘ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

1.

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.

2.

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ‚Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

g.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

h.

Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik,

3.

‚Ferrosiliziumguss‘,

4.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.

Glas oder Email,

6.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

7.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr,

9.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

10.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

11.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

12.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

1.

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2.

„Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

3.

„Ferrosiliziumguss“ ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt:

 

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr

 

Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

 

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

 

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

 

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

 

Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ‚Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

 

Keramik,

 

‚Ferrosiliziumguss‘ (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%),

 

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkungen:

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

 

B.   TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.B.001

‚Technologie‘, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck ‚Technologie‘ bezeichnet auch „Software“.

 


ANHANG III

„ANHANG X

LISTE DER LUXUSGÜTER IM SINNE VON ARTIKEL 11B

1.   Reinrassige Pferde

KN-Code: 0101 21 00

2.   Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g

KN-Code: ex 1604 31 00, ex 1604 32 00

3.   Trüffeln

KN-Code: 2003 90 10

4.   Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l

KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29, ex 2208, ex 2205

5.   Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück

KN-Code: ex 2402 10 00

6.   Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück

KN-Code: ex 3303 00 10, ex 3303 00 90, ex 3304, ex 3307, ex 3401

7.   Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 4201 00 00, ex 4202, ex 4205 00 90

8.   Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar

KN-Code: ex 4203, ex 4303, ex ex 61, ex ex 62, ex 6401, ex 6402, ex 6403, ex 6404, ex 6405, ex 6504, ex 6605 00, ex 6506 99, ex 6601 91 00, ex 6601 99, ex 6602 00 00

9.   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116

10.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

KN-Code: ex 4907 00, 7118 10, ex 7118 90

11.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

KN-Code: ex 7114, ex 7115, ex 8214, ex 8215, ex 9307

12.   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 6911 10 00, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50

13.   Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 7009 91 00, ex 7009 92 00, ex 7010, ex 7013 22, ex 7013 33, ex 7013 41, ex 7013 91, ex 7018 10, ex 7018 90, ex 7020 00 80, ex 9405 10 50, ex 9405 20 50, ex 9405 50, ex 9405 91

14.   Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000 EUR.

KN-Code: ex 8603, ex 8605 00 00, ex 8702, ex 8703, ex 8711, ex 8712 00, ex 8716 10, ex 8716 40 00, ex 8716 80 00, ex 8716 90, ex 8801 00, ex 8802 11 00, ex 8802 12 00, ex 8802 20 00, ex 8802 30 00, ex 8802 40 00, ex 8805 10, ex 8901 10, ex 8903

15.   Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 9101, ex 9102, ex 9103, ex 9104, ex 9105, ex 9108, ex 9109, ex 9110, ex 9111, ex 9112, ex 9113, ex 9114

16.   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

KN-Code: 97

17.   Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 4015 19 00, ex 4015 90 00, ex 6112 20 00, ex 6112 31, ex 6112 39, ex 6112 41, ex 6112 49, ex 6113 00, ex 6114, ex 6210 20 00, ex 6210 30 00, ex 6210 40 00, ex 6210 50 00, ex 6211 11 00, ex 6211 12 00, ex 6211 20, ex 6211 32 90, ex 6211 33 90, ex 6211 39 00, ex 6211 42 90, ex 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 6402 12, ex 6403 12 00, ex 6404 11 00, ex 6404 19 90, ex 9004 90, ex 9020, ex 9506 11, ex 9506 12, ex 9506 19 00, ex 9506 21 00, ex 9506 29 00, ex 9506 31 00, ex 9506 32 00, ex 9506 39, ex 9507

18.   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 9504 20, ex 9504 30, ex 9504 40 00, ex 9504 90 80“.


16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 510/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Antragsgebühr

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (2) wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt („das Amt“) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt.

(2)

Die Rücklagen des Amtes übersteigen die für einen ausgeglichenen Haushalt und die Sicherstellung der Betriebskontinuität erforderliche Höhe. Daher sollte die Antragsgebühr gesenkt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Antragsteller für einen gemeinschaftlichen Sortenschutz („der Antragsteller“) zahlt gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung eine Antragsgebühr in Höhe von 650 EUR für die Bearbeitung des Antrags.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31.


16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 511/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2012

über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 126e Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 185f Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Teil II Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingefügte Abschnitt IIA enthält Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

(2)

Die Artikel 126a und 126b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten Bestimmungen über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden. Gemäß diesen Artikeln müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitteilen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Berichte an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 184 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden Angaben benötigt über die Zahl der anerkannten Organisationen bzw. Verbände, über ihre Größe, gemessen an den erzeugten Rohmilchmengen der angeschlossenen Erzeuger, sowie gegebenenfalls über die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung.

(3)

Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält Bestimmungen über Vertragsverhandlungen in Bezug auf Rohmilchlieferungen. Gemäß diesem Artikel müssen die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten Benachrichtigungen vornehmen.

(4)

Gemäß Artikel 126d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen zur Steuerung des Angebots von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen mitteilen.

(5)

Gemäß Artikel 185f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss ein Mitgliedstaat, der beschließt, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, der Kommission die von ihm erlassenen Bestimmungen über Vertragsbeziehungen mitteilen.

(6)

Es sollten einheitliche Vorschriften über den Inhalt und die Frist für die Vorlage dieser Mitteilungen festgelegt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den von ihnen im vorherigen Kalenderjahr getroffenen Entscheidungen Folgendes mit:

a)

die Zahl der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen, nachstehend „Vereinigungen“ genannt, sowie der Branchenverbände, die sie anerkannt haben, und gegebenenfalls die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen;

b)

die Zahl der von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbänden eingereichten Anerkennungsanträge, die sie abgelehnt haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für eine solche Ablehnung;

c)

die Zahl der anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbände, denen sie die Anerkennung entzogen haben, und eine Zusammenfassung der Gründe für einen solchen Entzug.

(2)   Betrifft eine Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder Vereinigung, so werden in der Mitteilung gegebenenfalls die von den Mitgliedern jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, angegeben.

Artikel 2

(1)   Die von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilchmengen werden gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten mitgeteilt,

a)

in dem bzw. denen die Rohmilch erzeugt wird, und

b)

falls nicht damit identisch, in dem bzw. denen die Lieferung an einen verarbeitenden Betrieb oder Abholer erfolgt.

(2)   Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen vor Beginn der Verhandlungen und enthalten eine Angabe über die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung geschätzte Erzeugungsmenge, die von den Verhandlungen abgedeckt werden soll, sowie über den voraussichtlichen Zeitraum für die Rohmilchlieferung.

(3)   Bis zum 31. Januar jedes Jahres teilt jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung zusätzlich zu der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 die Rohmilchmenge, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, mit, die tatsächlich im Rahmen der von der Erzeugerorganisation im vorangegangen Kalenderjahr ausgehandelten Verträgen geliefert wurde.

Artikel 3

(1)   Spätestens bis zum 15. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Folgendes mit:

a)

nach Maßgabe der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an die zuständigen Behörden gerichteten Mitteilungen die Gesamtmenge an Rohmilch, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen von Verträgen geliefert wurde, die von den anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelt wurden;

b)

die Zahl der Fälle, in denen die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 126c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen hat, dass bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder gar nicht zu führen sind, sowie eine kurze Zusammenfassung dieser Beschlüsse.

(2)   Betreffen die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhaltenen Mitteilungen Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, so gibt der Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unverzüglich der Kommission die Informationen weiter, die diese benötigt, um beurteilen zu können, ob der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder ob kleine und mittlere Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, ernsthaft geschädigt sind.

Artikel 4

(1)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 126d Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den betreffenden Mitgliedstaaten zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk mit folgenden Angaben:

a)

Name des Käses;

b)

Name und Art der Organisation bzw. des Verbands, die bzw. der eine Steuerung des Angebots beantragt;

c)

zur Steuerung des Angebots gewählte Mittel;

d)

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen;

e)

Gültigkeitsdauer der Bestimmungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe e Bestimmungen aufheben.

Artikel 5

Die Mitteilungen gemäß Artikel 185f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den Mitgliedstaaten zu den in Artikel 185f Absatz 1 genannten Verträgen erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk darüber,

a)

ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass für Rohmilchlieferungen eines Landwirts an einen Verarbeitungsbetrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, und wenn ja, für welche Stufe bzw. welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird, sowie gegebenenfalls die Angabe der Mindestlaufzeit für schriftliche Verträge;

b)

ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass Erstankäufer von Rohmilch einem Landwirt ein schriftliches Vertragsangebot zu unterbreiten haben, und gegebenenfalls, dass das Angebot die Angabe der Mindestlaufzeit des Vertrags enthalten muss.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38.


16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 512/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

45,6

TR

43,1

ZZ

44,4

0707 00 05

MK

19,0

TR

119,1

ZZ

69,1

0709 93 10

TR

99,0

ZZ

99,0

0805 50 10

AR

74,0

BO

105,1

TR

92,4

ZA

101,4

ZZ

93,2

0808 10 80

AR

114,0

BR

92,7

CH

68,9

CL

97,5

NZ

131,4

US

160,1

UY

61,9

ZA

104,5

ZZ

103,9

0809 10 00

IL

705,0

TR

223,1

ZZ

464,1

0809 29 00

TR

448,5

ZZ

448,5

0809 40 05

ZA

249,8

ZZ

249,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 513/2012 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2012

zur Festsetzung der ab dem 16. Juni 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juni 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Juni 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.6.2012-14.6.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

237,71

183,97

FOB-Preis USA

235,68

225,68

205,68

Golf-Prämie

24,85

Prämie Große Seen

50,93

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

17,08 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

51,92 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).