ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 323

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

51. Jahrgang
3. Dezember 2008


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1194/2008 der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1195/2008 der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Scottish Farmed Salmon (g.g.A.))

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1196/2008 der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2008/09

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1197/2008 der Kommission vom 1. Dezember 2008 über ein Fangverbot für Seehecht in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1198/2008 der Kommission vom 1. Dezember 2008 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO für Schiffe unter der Flagge Estlands

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1199/2008 der Kommission vom 2. Dezember 2008 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2009

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1200/2008 der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

28

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

31

 

*

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) ( 1 )

33

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

 

 

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

 

 

Kommission

 

 

2008/899/EG

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

62

 

 

III   In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

 

 

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

 

*

Gemeinsame Aktion 2008/900/GASP des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/107/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

65

 

*

Beschluss 2008/901/GASP des Rates vom 2. Dezember 2008 über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien

66

 

 

 

*

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

VERORDNUNGEN

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1193/2008 DES RATES

vom 1. Dezember 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Die Kommission leitete am 4. September 2007 mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Am 3. Juni 2008 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 488/2008 (3) („vorläufige Verordnung“) auf Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der vom europäischen Dachverband der chemischen Industrie (European Chemical Industry Council — CEFIC) („Antragsteller“) im Namen eines Herstellers eingereicht worden war, auf den ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 25 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Zitronensäure entfiel.

(3)

Wie unter Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China übermittelten mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Insbesondere befasste sie sich eingehender mit den Aspekten des Gemeinschaftsinteresses. In diesem Zusammenhang wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen in den Betrieben des folgenden Verwenders von Zitronensäure in der Europäischen Union ein zusätzlicher Kontrollbesuch durchgeführt:

Reckitt-Benckiser Corporate Services Ltd, Slough, Vereinigtes Königreich, und Nowy Dwor, Polen.

Darüber hinaus wurden, wie unter Randnummer 11 ausführlich erläutert, in den Betrieben der folgenden ausführenden Hersteller Kontrollbesuche durchgeführt:

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd („Laiwu Taihe“), Laiwu, Provinz Shandong;

Weifang Ensign Industry Co. Ltd („Weifang Ensign“), Changle, Provinz Shandong.

(6)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(7)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

C.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(8)

Ein ausführender Hersteller brachte erneut den Einwand vor, die nicht vertrauliche Fassung des Antrags enthalte keine Anscheinsbeweise für eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, weshalb die interessierten Parteien keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Recht auf Interessenverteidigung wahrzunehmen. Diesem ausführenden Hersteller zufolge hätte das Verfahren wegen Mangels an ausreichenden Beweisen im Antrag nicht eingeleitet werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die nicht vertrauliche Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen vertraulicher Angaben enthielt, damit die interessierten Parteien während des gesamten Verfahrens ihr Recht auf Interessenverteidigung geltend machen konnten. Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.

(9)

Einige interessierte Parteien machten geltend, dass die betroffene Ware im Sinne der Randnummer 16 der vorläufigen Verordnung und die gleichartige Ware nicht, wie unter Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung festgestellt, gleichartig seien, da sie nicht dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen und nicht dieselben Verwendungszwecke hätten. Diesen interessierten Parteien zufolge berücksichtigt die unter Randnummer 18 getroffene Feststellung nicht die während der Untersuchung vorgebrachten Argumente und steht im Widerspruch zu der Berichtigung, die von der Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne für das Entklumpen bestimmter Mengen der betroffenen Ware nach ihrem Eintreffen in der EU vorgenommen wurde. Hierzu ist erstens festzuhalten, dass der Untersuchung zufolge die betroffene Ware und die gleichartige Ware beide für dieselben grundlegenden Zwecke verwendet werden, nämlich in erster Linie in Haushaltsreinigungsmitteln (Maschinengeschirrspülmittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Wasserenthärter) sowie als Zusatzstoffe in Lebensmitteln und Getränken, jedoch auch in Körperpflegemitteln und Kosmetika. Die Behauptung, die betroffene Ware werde von bestimmten Verwendern in der Wasch- und Reinigungsmittelindustrie und in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie wegen ihres Geruchs bzw. ihrer Farbe nicht eingesetzt, wurde nicht weiter durch Beweise gestützt. Die Untersuchung ergab, dass nur in einer einzigen Nischenanwendung, nämlich im Arzneimittelbereich, wegen der Kosten der erforderlichen speziellen Konformitätsprüfung tatsächlich ausschließlich die europäische Zitronensäure verwendet wurde. Da der Arzneimittelbereich nur einen kleinen Teil des Geschäftsvolumens der Verwender ausmacht, wurde die Durchführung der Konformitätsprüfung nicht als wirtschaftlich vertretbare Geschäftsentscheidung erachtet. Zweitens besteht kein Widerspruch zwischen der unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung erwähnten Berichtigung, die bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne für das Entklumpen von Teilen der betroffenen Ware nach der Einfuhr vorgenommen wurde, und der Feststellung, dass beide Waren gleichartig sind, da es ausreicht, dass die betroffene Ware und die gleichartige Ware dieselben grundlegenden chemischen, materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen, was hier der Fall ist. Im Übrigen ist das Verklumpen als solches nicht auf besondere Merkmale der chinesischen Ware zurückzuführen, sondern erfolgt, weil jede Zitronensäure unabhängig von ihrem Ursprung aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung zum Verklumpen neigt, wenn sie Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist. Da naturgemäß nur die betroffene Ware über einen längeren Zeitraum hinweg Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist, nämlich während ihrer Versendung in die EU, tritt das Problem überwiegend, wenngleich nicht ausschließlich, bei der betroffenen Ware auf. Daher wird bei der Berichtigung lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass das Entklumpen hauptsächlich für die betroffene Ware zusätzliche Kosten verursacht, da die verklumpten Mengen entweder vor dem Weiterverkauf entklumpt (durch Zerkleinern und Sieben oder durch Verflüssigung der verklumpten Ware) oder mit Preisnachlass verkauft werden. Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.

(10)

Aus diesem Grund wird der endgültige Schluss gezogen, dass es sich bei der betroffenen Ware, der im Vergleichsland Kanada hergestellten und verkauften Zitronensäure und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und dort verkauften Zitronensäure um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt, und die Feststellungen unter den Randnummern 15 bis 17 der vorläufigen Verordnung werden endgültig bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Allgemeines

(11)

Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung wurden die Anträge aller bekannten ausführenden Hersteller auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) bzw. individuelle Behandlung („IB“) geprüft. In die Stichprobe waren nur einige der ausführenden Hersteller einbezogen worden, und einem Unternehmen wurde eine individuelle Untersuchung zugestanden. In ihren Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung machten mehrere Parteien geltend, dass diese Vorgehensweise einige Mängel aufweise. Die Angelegenheit wurde daher erneut geprüft, und auch weil die Umstände dieses Falles wie etwa die verfügbaren Mittel es ermöglichten, die Zahl der Unternehmen, die in angemessener Weise untersucht werden konnten, zu erhöhen, wurde letztlich beschlossen, keine Stichprobe zu bilden. Da jedem kooperierenden Unternehmen in der vorläufigen Untersuchung zumindest IB gewährt wurde, sollte für jedes ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden. Folglich wurden drei nicht in die Stichprobe einbezogene oder in der vorläufigen Untersuchung nicht individuell überprüfte Unternehmen aufgefordert, einen Fragebogen zu beantworten. Nur zwei dieser drei Unternehmen beantworteten jedoch den Fragebogen. Das dritte Unternehmen übermittelte keine Fragebogenantworten und wurde nicht eingehender untersucht.

2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(12)

Das unter Randnummer 27 der vorläufigen Verordnung genannte Unternehmen betonte, bei der unter dieser Randnummer erwähnten Subvention sei es nicht um die betroffene Ware gegangen, und die Tatsache, dass keine Miete gezahlt wurde, werde durch private gruppenübergreifende Vereinbarungen über die Verrechnung von Gewinnen gegen geschuldete Miete gerechtfertigt. Da jedoch keine neuen diesbezüglichen Fakten oder Informationen vorliegen und sich die erwähnten Praktiken im Zusammenhang mit der Miete verzerrend auf die Rechnungslegung auswirken, bleiben die Schlussfolgerungen hinsichtlich dieses Unternehmens unverändert und werden endgültig bestätigt.

(13)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machte eine der unter Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmensgruppen geltend, sie habe auf der Grundlage einer detaillierten Finanzanalyse durch eine der Banken und nachdem ihre Kreditwürdigkeit als hoch eingestuft worden war, Darlehen erhalten. Dass eine Bank eine förmliche Analyse durchgeführt und eine hohe Bonitätseinstufung gewährt hat, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das betreffende Unternehmen für andere Unternehmen bürgte, obwohl der größte Teil seiner langfristigen Vermögenswerte mit Darlehenshypotheken belastet war, oder an der Tatsache, dass die dem betreffenden Unternehmen gewährten Darlehen von einer Bank ausgegeben wurden, die, wie sich herausstellte, unter staatlichem Einfluss stand. Daher bleiben die Schlussfolgerungen hinsichtlich dieses Unternehmens unverändert und werden endgültig bestätigt.

(14)

Eines der unter Randnummer 26 der vorläufigen Verordnung genannten Unternehmen betonte, es werde dafür bestraft, dass sein Mehrheitsaktionär Landnutzungsrechte zu einem guten Preis erworben habe, die er anschließend korrekt nach Maßgabe der Marktpreisentwicklung habe neu bewerten lassen. Die enorme Differenz zwischen dem Kaufpreis und späteren Bewertungen (1 000-2 000 %) konnte indessen nicht erklärt werden. Da keine neuen Fakten oder Informationen über den Erwerb und die anschließende Neubewertung der Landnutzungsrechte vorliegen und angesichts der Vorteile, die dem Unternehmen aus dem Erwerb von Aktiva zu deutlich unter dem Marktwert liegenden Preisen entstanden, bleiben die Schlussfolgerungen hinsichtlich dieses Unternehmens unverändert und werden endgültig bestätigt.

(15)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur MWB eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 25 bis 30 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

3.   Individuelle Behandlung („IB“)

(16)

Fünf Unternehmen beziehungsweise Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt wurde, erfüllten sämtliche Kriterien von Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung, und es wurde ihnen eine IB zugestanden. Ein Unternehmen, dem vorläufig eine IB zugestanden worden war, arbeitete nicht weiter mit, so dass letztlich keine IB gewährt wurde (siehe Randnummern 11 und 34).

4.   Normalwert

(17)

Wie unter Randnummer 11 erläutert, wurde aufgrund von Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung beschlossen, nicht mit einer Stichprobe zu arbeiten, und die drei nicht in die Stichprobe einbezogenen oder in der vorläufigen Untersuchung nicht individuell überprüften Unternehmen wurden aufgefordert, einen Fragebogen zu beantworten. Für eines dieser Unternehmen (Laiwu Taihe), dem MWB gewährt wurde und das den Fragebogen beantwortete, wurde der Normalwert ermittelt.

4.1.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen MWB gewährt werden konnte

(18)

Da das einzige Unternehmen, dem MWB gewährt werden konnte und das in der vorläufigen Untersuchung individuell überprüft wurde, keine Stellungnahme zum Normalwert einreichte, werden die Feststellungen unter den Randnummern 35 bis 39 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

(19)

Was das einzige andere Unternehmen anbelangt, dem MWB zugestanden wurde (Laiwu Taihe) und das aus den unter Randnummer 11 erläuterten Gründen eingehender untersucht wurde, so wurde zunächst geprüft, ob die von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge der gleichartigen Ware repräsentativ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware entsprachen etwas weniger als 5 % der Ausfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft. Dieser niedrigere Prozentsatz ist jedoch für einen ordnungsgemäßen Vergleich ausreichend, und die Inlandspreise der gleichartigen Ware werden, auch in Anbetracht der Gesamtmenge der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens, als repräsentativ angesehen. Daher wurden sie bei der Ermittlung des Normalwertes zugrunde gelegt.

(20)

Für jeden von Laiwu Taihe zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentyp wurde geprüft, ob ein unmittelbar vergleichbarer Warentyp auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Warentypen wurden als unmittelbar vergleichbar angesehen, wenn der Warentyp (definiert durch die chemische Zusammensetzung) derselbe und Granulation und Verpackung vergleichbar waren. Es wurde festgestellt, dass nur im Falle eines einzigen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentyps ein unmittelbar vergleichbarer Warentyp auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde.

(21)

Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe dieses Warentyps als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Es zeigte sich, dass im UZ gewinnbringende Verkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt und somit im normalen Handelsverkehr getätigt wurden.

(22)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps nicht mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps berechnet wurde.

(23)

Da die Inlandspreise von Laiwu Taihe zur Ermittlung des Normalwerts für die anderen Warentypen nicht herangezogen werden konnten, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(24)

Bei der Ermittlung des Normalwertes gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne gemäß dem Einleitungssatz von Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Zahlen festgesetzt, die Laiwu Taihe bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

4.2.   Unternehmen oder Unternehmensgruppen, denen keine MWB gewährt werden konnte

(25)

In ihren Stellungnahmen zu der vorläufigen Verordnung machten einige Parteien geltend, dass Kanada kein geeignetes Vergleichsland sei, da die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) vor kurzem ein Antidumpingverfahren betreffend Zitronensäure mit Ursprung unter anderem in Kanada eingeleitet hätten. Daher wurde erneut Thailand als alternatives Vergleichsland vorgeschlagen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass im UZ zwar keine Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zitronensäure mit Ursprung in Kanada in Kraft waren, wohl aber Antidumpingmaßnahmen gegenüber Zitronensäure mit Ursprung in Thailand. Die letzteren Maßnahmen wurden von Indien eingeführt und bestanden aus erheblichen Antidumpingzöllen von 374,36 USD/Tonne, die erst im August 2007, also zwei Monate nach Ende des UZ, außer Kraft traten. Daher wird, auch in Anbetracht der bereits unter den Randnummern 42 und 43 der vorläufigen Verordnung erwähnten Argumente sowie der Tatsache, dass die US-amerikanische Untersuchung zu Zitronensäure mit Ursprung in Kanada zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Untersuchung der Gemeinschaft noch andauerte, der Schluss gezogen, dass kein Grund vorliegt, Thailand als Vergleichsland gegenüber Kanada vorzuziehen.

(26)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung musste der Normalwert für die unter Randnummer 11 genannten ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Wertes im Vergleichsland berechnet werden.

5.   Ausfuhrpreis

(27)

Im Falle der beiden Unternehmen, die aus den unter Randnummer 11 genannten Gründen eingehender untersucht wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach der unter den Randnummern 45 bis 47 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode ermittelt.

(28)

Da kein Unternehmen zu den Ausfuhrpreisen Stellung nahm, werden die Feststellungen unter den Randnummern 45 bis 47 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

6.   Vergleich

(29)

In ihrer Stellungnahme zu der vorläufigen Verordnung und zu der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen stellte eine Unternehmensgruppe den Abzug einer fiktiven Provision für über einen Händler in der VR China getätigte Verkäufe in Frage, da der Händler fester Bestandteil der Gruppe sei. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Handelsgesellschaft tatsächlich die Funktion eines unabhängigen Händlers innehatte und die Beziehung zwischen beiden Unternehmen wirtschaftlich gesehen der Beziehung zwischen Auftraggeber und Vertreter entspricht. Die Untersuchung ergab, dass der Händler nicht nur mit Waren handelte, die von verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, sondern auch mit Waren unabhängiger Hersteller. Außerdem verkaufte das betreffende Unternehmen auch direkt an unabhängige Abnehmer. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen, und gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung wurde ein Abzug vorgenommen, der sich auf VVG-Kosten und Gewinne unabhängiger Einführer stützte.

(30)

In seiner Stellungnahme zu der vorläufigen Verordnung brachte ein ausführender Hersteller vor, Kosten für die Währungsumrechnung sollten nicht berücksichtigt werden, da den Ausführern gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung eine Frist von 60 Tagen eingeräumt werde, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen. Diesem Vorbringen konnte stattgegeben werden, und die Dumpingspanne des ausführenden Herstellers wurde entsprechend berichtigt.

(31)

In der vorläufigen Verordnung wurde die auf Ausfuhrverkäufe erhobene nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vom Ausfuhrpreis abgezogen. Ein ausführender Hersteller machte in seiner Stellungnahme zu der vorläufigen Verordnung geltend, dass eine solche Berichtigung des Ausfuhrpreises nicht hätte erfolgen dürfen, da Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung sich nur auf den Normalwert beziehe. Es trifft zu, dass die in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehene Berichtigung nur die Berechnung des Normalwertes betrifft. Tatsächlich fällt der vorstehend genannte Abzug vom Ausfuhrpreis unter Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung und hätte dementsprechend vorgenommen werden sollen. Bei der Prüfung dieses Vorbringens wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der Berichtigung für das betreffende Unternehmen ein Fehler unterlaufen war, und dass der gleiche Fehler auch im Hinblick auf andere Unternehmen aufgetreten war. Die Beseitigung dieser Ungenauigkeiten führte dazu, dass die zuvor für diese Unternehmen ermittelten Dumpingspannen geringfügig nach unten korrigiert wurden.

(32)

Bei der Prüfung des unter der Randnummer 31 genannten Vorbringens wurde festgestellt, dass die erforderliche Anpassung im Falle eines Unternehmens, dem individuelle Behandlung zugestanden wurde, nicht vorgenommen worden war. Dies wurde korrigiert und führte zu einer leichten Anhebung der Dumpingspanne für dieses Unternehmen.

(33)

Da hinsichtlich des Vergleichs keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden, abgesehen von den unter den Randnummern 30, 31 und 32 beschriebenen Änderungen, die Feststellungen unter den Randnummern 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

7.   Dumpingspanne

(34)

Im Falle der beiden Unternehmen, die aus den unter Randnummer 11 genannten Gründen eingehender untersucht wurden, wurde die Dumpingspanne nach der unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode ermittelt. Das eine Unternehmen, das wie unter Randnummer 11 ausgeführt keine Fragebogenantworten übermittelte und nicht eingehender untersucht wurde, wird als nicht kooperierend angesehen, und Feststellungen wurden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. In diesem Fall wurde dem Unternehmen in Anbetracht des unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung erwähnten hohen Grads der Mitarbeit die höchste für ein anderes Unternehmen festgestellte Dumpingspanne zugewiesen.

(35)

Die Dumpingspannen aller Unternehmen, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung individuell untersucht wurden, wurden neu berechnet, um die unter den Randnummern 30, 31 und 32 erwähnten Ungenauigkeiten zu berichtigen. Diese Neuberechnung führte zu geringfügigen Korrekturen der Dumpingspannen.

(36)

Da keine neuen Informationen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen in Randnummer 53 der vorläufigen Verordnung, die sich auf den Grad der Mitarbeit beziehen, endgültig bestätigt.

(37)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, belaufen sich auf folgende Werte:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

(in %)

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd

58,1

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd

19,1

RZBC Co. Ltd

59,8

RZBC (Juxian) Co. Ltd

59,8

TTCA Co., Ltd

57,1

Yixing Union Biochemical Co. Ltd

55,7

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd

6,6

Weifang Ensign Industry Co. Ltd

53,5

Alle übrigen Unternehmen

59,8

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(38)

Einige interessierte Parteien behaupteten, S.A. Citrique Belge N.V. habe seine Produktion nach dem UZ eingestellt und handele lediglich mit der betroffenen Ware, die es von seinem verbundenen Unternehmen in China (DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd) einführe, weshalb S.A. Citrique Belge N.V. nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet werden sollte. Diese Behauptung wurde indessen durch keinerlei Beweise untermauert, und aus den von S.A. Citrique Belge N.V. vorgelegten Angaben geht hervor, dass das Unternehmen seine Produktion nicht eingestellt hat.

(39)

Eine interessierte Partei erhob außerdem Einwände dagegen, dass unter Randnummer 56 der vorläufigen Verordnung für die von S.A. Citrique Belge N.V. im UZ von seinem verbundenen chinesischen Hersteller eingeführten Mengen nur eine Spanne angegeben wurde. Diese Partei machte geltend, es solle die Entwicklung aller Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen für den gesamten Bezugszeitraum angegeben werden, da die Einfuhren einen wichtigen Faktor für die Bewertung der Gemeinschaftsproduktion und mithin für die Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer Schädigung darstellten. Tatsächlich ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums unerheblich waren, d. h. zwischen 1 % und 6 % der Produktion betrugen — diese Spanne wird aus Gründen der Vertraulichkeit angegeben. Deshalb ist das Argument zurückzuweisen, und die Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 58 der vorläufigen Verordnung werden endgültig bestätigt.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(40)

Da keine neuen fundierten Informationen zum Gemeinschaftsverbrauch vorgelegt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 59 und 60 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren, Einfuhrpreise

(41)

Da zu diesem Punkt keine neuen fundierten Angaben ermittelt oder vorgelegt wurden und es keine Anträge oder Vorbringen interessierter Parteien im Zusammenhang mit Menge und Preisen der betroffenen Einfuhren gab, werden die Randnummern 61 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Preisunterbietung

(42)

Um die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Zitronensäure auf derselben Handelsstufe vergleichen zu können, wurde in der vorläufigen Untersuchung bei der Berechnung der Preisunterbietung eine Berichtigung für die Handelsspanne (einschließlich VVG) unabhängiger Einführer vorgenommen und zusätzlich eine Berichtigung für Kosten für besondere Behandlung, die den Einführern in der Gemeinschaft durch das Entklumpen bestimmter Mengen der betroffenen Ware vor dem Weiterverkauf entstanden. Aufgrund einer geringfügigen Änderung der Angaben zur Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen wurde jedoch die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, die auf 17,42 % berechnet worden war, auf 16,54 % nach unten korrigiert.

(43)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen verlangte ein Gemeinschaftshersteller, Berichtigungen für Unterschiede bei den Handelsstufen sollten auch in Bezug auf Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, d. h. dessen über Händler abgewickelten Verkäufe sollten berücksichtigt werden. Dazu ist anzumerken, dass eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe in Bezug auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen worden war, bevor diese mit den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware verglichen wurden.

(44)

Derselbe Gemeinschaftshersteller verlangte außerdem, dass die Berichtigung für Kosten für besondere Behandlung, die durch das Entklumpen bestimmter Mengen der betroffenen Ware entstanden, auch in Bezug auf die gleichartige Ware vorgenommen werden sollte. Da diese Forderung jedoch nicht weiter durch Angaben zu den diesem Gemeinschaftshersteller entstandenen spezifischen Kosten gestützt wurde, konnte ihr nicht stattgegeben werden. Aus diesen Gründen wird Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a)   Allgemeines

(45)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die Kommission habe nicht alle Schadensindikatoren eingehend analysiert, mithin sei kein eindeutiger, vollständiger Zusammenhang zwischen der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Einfuhren aus China hergestellt worden. Insbesondere habe es keine Bewertung der positiven Entwicklungen bestimmter Schadensindikatoren gegeben. Hierzu ist anzumerken, dass zwar einige Schadensindikatoren eine positive Entwicklung aufweisen, die unter Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung anerkannt wurde, dass jedoch das Gesamtbild auf eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hinweist. Die moderate Verbesserung von Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Stückpreisniveau sowie die unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung beschriebene Steigerung der Kosteneffizienz sind den Bemühungen der Gemeinschaftshersteller zu verdanken, während des Bezugszeitraums wettbewerbsfähig zu bleiben und von dem gestiegenen Verbrauch zu profitieren. Wie indessen aus Randnummer 68 der vorläufigen Verordnung ersichtlich ist, verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz dieser Anstrengungen um 5 Prozentpunkte (von 54 % auf 49 %); die eingebüßten Marktanteile wurden zum größten Teil von gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus China übernommen. Als erschwerender Faktor kommt hinzu, dass man hätte erwarten können, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Teil der Marktanteile der drei Gemeinschaftshersteller von Zitronensäure übernimmt, die ab 2004 ihre Produktion einstellten. Dies war jedoch nicht der Fall, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte weder Abnehmer der drei EU-Hersteller, die die Produktion einstellten, übernehmen noch von dem gestiegenen Verbrauch profitieren. Der beträchtliche Verlust an Marktanteilen in Verbindung mit der eindeutigen Verschlechterung der Finanzindikatoren, d. h. Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow, zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum insgesamt negativ entwickelte und im UZ offenbar am schlechtesten war. Darüber hinaus kann der Rückgang der Lagerbestände in diesem Fall nicht als positive Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bewertet werden, denn angesichts der Beschaffenheit der Ware, die für eine längere Lagerung nicht geeignet ist, können die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Indikator betrachtet werden.

b)   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(46)

Eine interessierte Partei argumentierte, Investitionen würden in diesem Bereich nicht kontinuierlich, sondern nach bestimmten Investitionszyklen getätigt. Zwar ist auch unter normalen Marktbedingungen sicher nicht davon auszugehen, dass in jedem Jahr umfangreiche Investitionen vorgenommen werden, die Tatsache jedoch, dass während des gesamten Zeitraums keiner der beiden verbleibenden Gemeinschaftshersteller eine größere Investition tätigte, ist als Zeichen dafür zu sehen, dass die geringe Rentabilität (ab 2006 wurden sogar Verluste eingefahren) keinerlei größere Investitionen möglich machte. Daher sind die Investitionen in diesem Fall als besonders aussagekräftiger Schadensindikator anzusehen.

(47)

Schließlich sollten die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Gemeinschaftshersteller berücksichtigt werden. Die diesbezügliche Untersuchung ergab, dass beide Gemeinschaftshersteller aufgrund der sich verschlechternden Rahmenbedingungen für das Zitronensäuregeschäft Schwierigkeiten hatten, Kapital zu beschaffen.

(48)

Eine interessierte Partei brachte vor, der Antragsteller sei jedenfalls in der Lage, Kapital für andere Produkte zu beschaffen, denn er habe im Februar 2007 den Bau einer neuen Glukosefabrik bekannt gegeben. Hierzu ist anzumerken, dass sich die Untersuchung auf die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung im Zusammenhang mit der betreffenden Ware, also Zitronensäure, beschränkt, die durch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft offenbar negativ beeinflusst wurden.

(49)

Auf dieser Grundlage wird der unter Randnummer 72 der vorläufigen Verordnung gezogene Schluss hinsichtlich der Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft endgültig bestätigt.

c)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(50)

Eine interessierte Partei brachte vor, die unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen seien nicht mit den Buchführungsdaten der beiden Gemeinschaftshersteller vereinbar; insbesondere würden in keiner der Buchführungen die erwähnten außerordentlichen Umstrukturierungskosten ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das außerordentliche Ergebnis eines Gemeinschaftsherstellers während des gesamten Bezugszeitraums zum einen erheblich durch Umstrukturierungsbemühungen beeinflusst wurde, die sich in der Buchführung entweder als Ausgaben oder als Einnahmen niederschlugen, je nachdem, ob es um die Neubildung oder die Auflösung einer Rückstellung ging, und zum anderen durch Lizenzgebühren, die an das Mutterunternehmen in der Schweiz entrichtet wurden. Daher wurde das Betriebsergebnis als eine angemessenere Grundlage für die Schadensanalyse erachtet als der Nettogewinn.

(51)

Dieselbe Partei machte geltend, dass die 2005 gegen beide Mutterunternehmen der Gemeinschaftshersteller verhängte Geldbuße für wettbewerbswidriges Verhalten möglicherweise die Gewinnsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflusst habe. Alle Auswirkungen der Geldbuße (sowohl die Neubildung als auch die Auflösung von Rückstellungen) wurden als außerordentliches Ergebnis verbucht. Wie unter Randnummer 50 ausgeführt, wurde das Betriebsergebnis bei diesem Verfahren als Schadensindikator herangezogen. Daher kann die gegen die Gemeinschaftshersteller verhängte Geldbuße die in der Schadensanalyse zugrunde gelegte Gewinnsituation nicht beeinflusst haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2006 an bis zum Ende des UZ Verluste einfuhr. Die in der vorläufigen Verordnung dargelegten Entwicklungstendenzen werden daher endgültig bestätigt.

(52)

Mehrere interessierte Parteien wiesen auf einen gewissen Widerspruch zwischen dem Trend der Rentabilität und dem der Kapitalrendite (RoI) hin. Tatsächlich wurde die Kapitalrendite als Nettogewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen berechnet, während die Rentabilität als Betriebsergebnis aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt wurde. Damit alle Schadensindikatoren in einheitlicher Weise ermittelt werden, wurde die Berechnung der Kapitalrendite revidiert, indem das Betriebsergebnis in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen zugrunde gelegt wurde. Die geänderten Zahlen lauten:

 

2004

2005

2006

UZ

Gesamtkapitalrendite

(Index)

100

148

– 147

– 207

(53)

Die berichtigten Zahlen weisen allerdings den gleichen Trend auf und ändern daher nichts an der Schlussfolgerung unter Randnummer 74 der vorläufigen Verordnung, die somit endgültig bestätigt wird.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(54)

Da in Bezug auf Produktion, Verkaufsmenge, Marktanteile, Verkaufsstückpreis, Lagerbestände, Cashflow, Beschäftigung, Produktivität, Löhne und Höhe der Dumpingspanne keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 66 bis 71, 73 sowie 75 bis 78 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt. Zudem lassen die berichtigten Werte für die Kapitalrendite die unter den Randnummern 73 und 74 der vorläufigen Verordnung festgestellten Trends unberührt. In Anbetracht der eindeutigen Verschlechterung von Finanzindikatoren wie Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow in Verbindung mit dem beträchtlichen Verlust an Marktanteilen wird daher die Schlussfolgerung unter Randnummer 81 der vorläufigen Verordnung, nämlich dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, endgültig bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(55)

Wie unter Randnummer 42 erwähnt, wird der endgültige Schluss gezogen, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China im UZ unter den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Nach einer geringfügigen Korrektur der Berechnungen ergab sich eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 16,54 %. Diese geringe Korrektur nach unten ändert nichts an den Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unter den Randnummern 83 bis 85 der vorläufigen Verordnung, die somit endgültig bestätigt werden.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Selbstverschuldete Schädigung

(56)

Einige Einführer wandten ein, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe die Schädigung selbst verschuldet, indem er eine „Preis-vor-Menge“-Strategie verfolgt habe, d. h. nur das obere Marktsegment bedient und auf Produktion und Verkauf von Erzeugnissen für das untere Marktsegment verzichtet habe. Dies habe dazu geführt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht von der gestiegenen Nachfrage nach Zitronensäure des unteren Marktsegments profitieren konnte, dadurch Marktanteile verlor und eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage hinnehmen musste. Die Untersuchung ergab indessen, dass beide, also die betroffene Ware und die gleichartige Ware, die gleichen grundlegenden Verwendungen aufweisen und hauptsächlich im gleichen Marktsegment miteinander konkurrieren (siehe Randnummer 9), mit Ausnahme eines Nischenmarktes, auf den ein kleiner Teil des europäischen Marktanteils im Bereich Zitronensäure entfiel und der bislang ausschließlich vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beliefert wurde. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchaus im unteren Marktsegment präsent war. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(57)

Einige interessierte Parteien vertraten darüber hinaus die Auffassung, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum und insbesondere in den Jahren, als er bessere Ergebnisse erzielte, also 2004-2005, keinerlei Investitionen getätigt habe, habe zum Verlust von Marktanteilen und infolgedessen zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen. Der Untersuchung zufolge arbeitete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mit seiner vollen Kapazität, und seine Kapazitätsauslastung blieb im gesamten Bezugszeitraum konstant. Somit wäre im Falle einer größeren Nachfrage eine gewisse Produktionssteigerung ohne weitere Investitionen möglich gewesen. In Anbetracht dessen, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des gesamten Bezugszeitraums unzureichend war, d. h. unter dem Gewinnziel lag, und sogar negativ wurde, ist es als wirtschaftlich vertretbare Geschäftsentscheidung anzusehen, keine größeren Beträge in die Herstellung der gleichartigen Ware zu investieren. Dieses Argument ist somit nicht überzeugend und daher zurückzuweisen.

b)   Anstieg der Rohstoffkosten, steigende Energiepreise

(58)

Nahezu alle interessierten Parteien machten erneut geltend, eine möglicherweise festgestellte Schädigung hänge mit der Reform des Zuckermarktes und der damit verbundenen Abschaffung der Produktionserstattungen im Jahr 2006 bzw. mit den steigenden Energiepreisen zusammen.

(59)

Eine interessierte Partei verwies darauf, dass im Jahresbericht 2007 eines Gemeinschaftsherstellers erklärt werde, die Verfügbarkeit von Rohstoffen sei infolge der europäischen Zuckermarktordnung, die zu höheren Kosten geführt habe, begrenzt. Dazu ist anzumerken, dass der erwähnte Gemeinschaftshersteller nicht Zucker, sondern Melasse als Hauptrohstoff verwendet und somit, wie unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung erläutert, niemals Produktionserstattungen erhalten hat. Der Kostenanstieg für Melasse war indessen nicht erheblich, sondern entsprach dem Anstieg der Weltmarktpreise für Zucker. Hinsichtlich der Lage des anderen Gemeinschaftsherstellers, die unter den Randnummern 90 bis 94 der vorläufigen Verordnung ausführlich beschrieben wurde, wurden keine neuen bzw. fundierten Informationen oder Argumente vorgelegt. Die allgemeine Schlussfolgerung unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung, dass die Reform des Zuckermarktes keine größeren Auswirkungen auf die Kostensituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte, wird mithin endgültig bestätigt.

(60)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Zuckerpreisen und der Biokraftstoffproduktion, der in einer Studie der Kommission über die Ursachen der steigenden Lebensmittelpreise (4) eingeräumt worden sei. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Kommission, wie bereits unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung festgestellt, Zugang zu den Kostendaten beider Gemeinschaftshersteller hatte und mithin in der Lage war, die tatsächlichen bei der Produktion von Zitronensäure angefallenen Rohstoffkosten für beide Gemeinschaftshersteller zu analysieren. Ein möglicher Zusammenhang zwischen Zuckerpreisen und Biokraftstoffproduktion wurde daher untersucht und bei der Bewertung der Auswirkungen der Reform des EU-Zuckermarktes und der steigenden Biokraftstoffproduktion berücksichtigt. Die auf dieser Grundlage gezogene Schlussfolgerung, dass diese Faktoren nicht in größerem Umfang zur festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, wird endgültig bestätigt.

(61)

Im Übrigen ist festzustellen, dass ein Kostenanstieg bei Melasse, Zucker oder Glukose bzw. bei Energie, der in der vorläufigen Verordnung (dort unter den Randnummern 93 bis 96) anerkannt wurde, nicht die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Marktbedingungen diese gestiegenen Kosten zumindest teilweise an seine Abnehmer hätte weitergeben können. Die Untersuchung ergab jedoch, dass in zunehmendem Maße gedumpte Einfuhren auf den Markt kamen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich unterboten. Dadurch wurden, wie unter Randnummer 84 der vorläufigen Verordnung festgestellt, die Preise gedrückt, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte nur einen Bruchteil seines eigenen Kostenanstiegs an seine Abnehmer weitergeben, was zur Verschlechterung seiner finanziellen Lage und zu einem weiteren Verlust von Marktanteilen führte.

(62)

Und schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchung zufolge auch in der VR China die Kosten für die Herstellung von Zitronensäure gestiegen waren. Dieser Kostenanstieg schlug sich indessen nicht in höheren Verkaufspreisen nieder, vielmehr gingen die Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum sogar um 6 Prozentpunkte zurück, wie unter Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

(63)

Aus den vorstehenden Gründen sind die Vorbringen zurückzuweisen, und die Randnummern 88 bis 99 der vorläufigen Verordnung werden endgültig bestätigt.

c)   Preiskartell des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(64)

Einige interessierte Parteien wiederholten ihr Vorbringen, der Verlust von Marktanteilen für die europäischen Hersteller sei selbstverschuldet, und zwar durch das Zitronensäurekartell (1991—1995), an dem sowohl der Antragsteller als auch der andere europäische Hersteller beteiligt gewesen sei und das der Grund für den starken Zuwachs bei den Einfuhren chinesischer Zitronensäure gewesen sei. Diese Behauptung wurde nicht weiter belegt und änderte daher nichts an der unter Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerung, dass der starke Zuwachs gedumpter Einfuhren erst mehrere Jahre nach Ende des Kartells stattfand.

(65)

Aus den dargelegten Gründen wird endgültig der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Praktiken, an denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beteiligt war, nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen.

d)   Währungsschwankungen

(66)

Einige interessierte Parteien machten erneut geltend, der Preisrückgang für chinesische Zitronensäure im UZ sei weitgehend auf den ungünstigen Wechselkurs von US-Dollar zu Euro zurückzuführen und darauf, dass die Preise für Zitronensäure auf dem Weltmarkt im Allgemeinen in US-Dollar ausgedrückt würden und es schwierig gewesen sei, die normalerweise jährlich ausgehandelten Preise an die neue Währungssituation anzupassen.

(67)

Es sei daran erinnert, dass die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen in Randnummer 104 der vorläufigen Verordnung als unerheblich eingestuft wurden, denn selbst wenn der Kursverlust des US-Dollar gegenüber dem Euro, der sich zwischen 2004 und dem UZ nach Präzisierung der vorläufigen Berechnungen auf 4,97 % belief, gänzlich unberücksichtigt geblieben wäre, hätte die Preisunterbietung noch immer mehr als 10 % betragen.

(68)

Daher wird endgültig bestätigt, dass der Kursanstieg des Euro gegenüber dem US-Dollar nicht so ausgeprägt war, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den betroffenen Einfuhren widerlegen könnte. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(69)

Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 82 bis 110 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

(70)

Die vorläufige Feststellung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wird daher endgültig bestätigt.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum

(71)

Sowohl von einigen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch von den kooperierenden ausführenden Herstellern und Einführern gingen Stellungnahmen ein, wonach bestimmte wichtige Entwicklungen nach dem UZ berücksichtigt werden müssten. Es ist zu beachten, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen zu Dumping und Schädigung, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden. In Anbetracht der Feststellungen unter den Randnummern 119 und 129 der vorläufigen Verordnung wurde es jedoch ausnahmsweise für erforderlich erachtet, Angaben und Informationen für die Zeit nach Juni 2007-Juli 2008 einzuholen.

(72)

Einige interessierte Parteien machten geltend, die Einführung von Maßnahmen sei unnötig, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem UZ dank der deutlich gestiegenen Preise ein hohes Niveau erreicht und der Markt sich selbst reguliert habe. Für das Vorliegen von Dumping und Schädigung im UZ gibt es Beweise, und diese Schädigung wurde in erheblichem Maße dadurch verursacht, dass die gedumpten Einfuhren auf die Preise drückten. Die Einfuhrstatistiken weisen einen durchschnittlichen Anstieg der chinesischen Verkaufspreise um nur 12 % nach dem UZ aus. Verglichen mit der festgestellten Preisunterbietung von 16,54 % im UZ ist dieser Anstieg eindeutig unzureichend, denn er würde es ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht gestatten, seine Verkaufpreise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben, ohne zu riskieren, noch mehr Abnehmer zu verlieren. Was das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anbelangt, so zeigte sich, dass es diesem gelang, seine Preise ab dem ersten Quartal 2008 moderat anzuheben, wodurch sich seine finanzielle Lage offensichtlich gebessert hat. Diese Preiserhöhungen stehen nichtsdestoweniger in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung dieses Verfahrens, und die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnte sich daher aufgrund der möglichen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China verbessert haben. Folglich wurde der Schluss gezogen, dass keine Selbstregulierung des Marktes stattgefunden hat bzw. dass die Selbstregulierung nicht ausreichte, die Einführung von Maßnahmen überflüssig zu machen. Das Argument ist daher zurückzuweisen.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(73)

Da hinsichtlich des Interesses des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die unter den Randnummern 112 bis 115 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft endgültig bestätigt.

3.   Wettbewerb und Versorgungssicherheit

(74)

Die meisten interessierten Parteien machten erneut geltend, die Einführung von Maßnahmen werde den Wettbewerb auf dem europäischen Markt drastisch verringern und dort zu einem Duopol führen. In Anbetracht der starken Marktposition, die sich die chinesischen ausführenden Hersteller in den vergangenen Jahren aufbauen konnten, vertritt die Kommission indessen die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen sie nicht vom Gemeinschaftsmarkt drängen, sondern lediglich wieder gleiche Ausgangsbedingungen herstellen würde, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den chinesischen ausführenden Herstellern ermöglichen würden, gleichberechtigt miteinander in Wettbewerb zu treten. Darüber hinaus könnte eine angemessene Preiserhöhung auf dem Gemeinschaftsmarkt mehr Einfuhren aus anderen Drittländern mit eigener Produktion anziehen, beispielsweise aus Israel und Südamerika, die wahrscheinlich nicht so sehr daran interessiert waren, auf einen Markt mit gedrückten Preisen zu exportieren.

(75)

Sollten hingegen keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktion in diesem speziellen Bereich einstellen müsste, was zum entgegengesetzten Szenario führen würde, nämlich einer dominierenden Position der chinesischen Einfuhren.

(76)

Die meisten interessierten Parteien brachten ferner vor, dass im Falle einer Einstellung der chinesischen Einfuhren infolge der Einführung von Maßnahmen die Versorgungssicherheit gefährdet wäre, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Nachfrage auf dem EU-Markt nicht bedienen könne, selbst wenn beide Hersteller ihre Produktionskapazitäten zu 100 % auslasten würden. Verschärft würde diese Situation durch die Tatsache, dass die Nachfrage nach Zitronensäure im Zuge der Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (5) voraussichtlich sogar noch steigen werde. In der genannten Verordnung verpflichtet sich die Kommission, die Verwendung von Phosphaten in Detergenzien zu überprüfen und auf der Grundlage der Ergebnisse einen entsprechenden Maßnahmenvorschlag vorzulegen. Die Kommission ist dieser Verpflichtung nachgekommen und hat einen Bericht vorgelegt, jedoch bislang noch keine Maßnahme vorgeschlagen. Aber selbst wenn Phosphate in der Wasch- und Reinigungsmittelindustrie vollständig verboten würden, so wären ihre Hauptersatzstoffe Zeolithe und nur in geringerem Umfang Zitronensäure.

(77)

Darüber hinaus sprechen mehrere Fakten gegen die Vermutung, dass die chinesischen Einfuhren tatsächlich zum Erliegen kommen würden.

Die Einfuhrstatistiken haben gezeigt, dass die chinesischen Einfuhren in den zwölf Monaten nach dem UZ um 17 % anstiegen, während sie nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen weiterhin auf einem Niveau blieben, das hoch genug sein dürfte, um die Versorgungssicherheit in der EU zu gewährleisten.

Die Untersuchung ergab bei einigen ausführenden Herstellern in China eine gewisse Überkapazität, aus der sich schließen lässt, dass die chinesischen Einfuhren auf den EU-Markt nicht eingestellt werden, insbesondere falls die Vereinigten Staaten im Rahmen der US-amerikanischen Antidumpinguntersuchung Maßnahmen gegen die VR China einführen sollten.

(78)

Zudem kündigte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an, er werde geeignete Maßnahmen zur Steigerung seiner Produktionskapazität ergreifen. Der Antragsteller stellte eine deutliche Erhöhung seiner Produktionskapazität in Aussicht. Der Pressemitteilung vom Juli 2008 zufolge dürften diese zusätzlichen Kapazitäten ab Mitte 2009 in vollem Umfang zur Verfügung stehen, der erste Anstieg ist bereits für Januar 2009 vorgesehen. Dies dürfte in der Tat zur Deckung der Nachfrage in der EU beitragen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der andere Gemeinschaftshersteller im August 2008 ankündigte, er werde seine Produktionsstätte in China zum ersten Quartal 2009 schließen und sich auf seine Produktionsstätte in der Gemeinschaft konzentrieren.

(79)

Im Übrigen würde ein attraktiveres Preisniveau auf dem EU-Markt wahrscheinlich auch zu höheren Einfuhren aus anderen Drittländern führen, und mit diesen alternativen Bezugsquellen dürfte die Versorgung besser gesichert sein, als wenn die Verwender ausschließlich von chinesischer Zitronensäure abhängig wären. Die Einfuhren aus Israel beispielsweise sind in den 12 Monaten nach dem UZ um 30 % gestiegen.

(80)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen die chinesischen ausführenden Hersteller nicht vom Markt drängen, sondern lediglich wieder gleiche Ausgangsbedingungen herstellen würde, durch die alternative Bezugsquellen gesichert würden.

4.   Interesse der unabhängigen Einführer

(81)

Einige interessierte Parteien machten geltend, aufgrund des Stichprobenverfahrens habe die Kommission nur Ergebnisse für die größten Einführer in Europa erhalten, während ihr über die Auswirkungen von Zöllen auf die überwiegende Mehrheit der kleinen und mittleren Einführer keine Informationen vorlägen. Keine Partei erhob indessen Einwände gegen die gezogene Stichprobe, daher wird die Stichprobe als für alle Einführer repräsentativ erachtet.

(82)

Da auf Zitronensäure im Durchschnitt lediglich 1 % der Gesamteinnahmen der Einführer entfällt, ist damit zu rechnen, dass die Auswirkungen eines Antidumpingzolls im Gesamtergebnis der Unternehmen kaum zu Buche schlagen.

(83)

Da keine weiteren Stellungnahmen von Einführern vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 116 bis 120 der vorläufigen Verordnung endgültig bestätigt.

5.   Interesse der Verwender

(84)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen befasste sich die Kommission eingehender mit den möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf die Verwender. Zu diesem Zweck wurden bei den Verwendern und den nationalen Verbänden zusätzliche Informationen angefordert, und in den Betrieben eines Gemeinschaftsverwenders wurde ein zusätzlicher Kontrollbesuch durchgeführt.

(85)

Die eingegangenen Informationen bestätigen die vorläufigen Feststellungen, die, wie unter den Randnummern 121 und 122 der vorläufigen Verordnung erwähnt, auf der Grundlage der unvollständig ausgefüllten Verwenderfragebogen getroffen wurden und wonach Zitronensäure in den Gesamtproduktionskosten der Verwender nur relativ schwach zu Buche schlägt. Der Anteil, der bei den Produktionskosten der Verwender auf Zitronensäure entfällt, hängt natürlich von der Ware ab, liegt den Untersuchungsergebnissen zufolge aber im Allgemeinen zwischen weniger als 1 % und 20 %. Durch die oben erwähnten zusätzlichen Informationen bestätigte sich auch die vorläufige Feststellung, dass ein Zoll in Höhe der Preisunterbietungsspanne sich nur in sehr begrenztem Maße auf die Produktionskosten der kooperierenden Verwender auswirken würde. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machten zwei der wichtigsten gewerblichen Verwender von Zitronensäure geltend, dass einige ihrer Waren einen hohen Anteil an Zitronensäure enthielten und dass daher die Zölle für sie erhebliche Auswirkungen haben würden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass beide Verwender ein breites Spektrum von Waren herstellen, die Zitronensäure in unterschiedlich hohen Anteilen enthalten. Des Weiteren konnte anhand der vorgelegten Angaben nicht nachgewiesen werden, dass diese Verwender überwiegend solche Waren verkauften, bei denen höhere Kosten für Zitronensäure anfielen. Und schließlich wurde das Vorbringen nicht weiter durch zusätzliche Angaben gestützt. Daher konnte dem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

6.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(86)

Die oben erwähnte zusätzliche Analyse des Interesses der Einführer und der Verwender in der Gemeinschaft änderte nichts an den vorläufigen Schlussfolgerungen hierzu. Selbst wenn in bestimmten Fällen die Belastung vollständig vom Einführer/Verwender getragen werden müsste, wären etwaige finanzielle Nachteile für Letztere in jedem Fall unerheblich. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse nicht zu ändern sind. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sie deshalb endgültig bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(87)

Mehrere interessierte Parteien beanstandeten die Höhe der vorläufig verwendeten Gewinnspanne und machten geltend, die Gewinnspanne von 9 % sei überhöht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe im Bezugszeitraum eine solche Gewinnspanne niemals erzielt. Es wird eingeräumt, dass in der Tat nur ein Gemeinschaftshersteller diese Gewinnspanne erzielte, und zwar als keine gedumpten Einfuhren auf dem Markt waren, nämlich im Jahr 2001, während dies auf die anderen nicht zutraf. Die Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle wurde daher erneut überprüft, und es wurde für angemessener erachtet, die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne, die von beiden europäischen Herstellern im Jahr 2001 erreicht wurde, nämlich 6 %, als Gewinnspanne zu verwenden.

(88)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft realistisch betrachtet ohne gedumpte Einfuhren mit einer Gewinnspanne vor Steuern von 6 % rechnen könnte, und für die endgültigen Feststellungen wurde folglich diese Gewinnspanne verwendet.

(89)

Die Preise für Einfuhren aus der VR China wurden für den UZ mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware verglichen. Der nicht schädigende Preis wiederum wurde anhand des zur Berücksichtigung der korrigierten Gewinnspanne berichtigten Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamteinfuhrwerts, lag für jedes Unternehmen in einer Spanne zwischen 8,3 % und 42,7 %, d. h. mit Ausnahme eines Unternehmens unterhalb der festgestellten Dumpingspanne.

2.   Endgültige Maßnahmen

(90)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem welche niedriger ist, eingeführt werden. Mit einer Ausnahme sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schädigung festgesetzt werden.

(91)

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Ausführender Hersteller

Vorgeschlagener Antidumpingzoll

(in %)

Anhui BBCA Biochemical Co. Ltd

35,7

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd

8,3

RZBC Co. Ltd

36,8

RZBC (Juxian) Co. Ltd

36,8

TTCA Co. Ltd

42,7

Yixing Union Biochemical Co. Ltd

32,6

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd

6,6

Weifang Ensign Industry Co. Ltd

33,8

Alle übrigen Unternehmen

42,7

3.   Form der Maßnahmen

(92)

Während der Untersuchung boten sechs ausführende Hersteller in der VR China annehmbare Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(93)

Mit dem Beschluss 2008/899/EG (6) nahm die Kommission diese Verpflichtungsangebote an. Der Rat erkennt an, dass die Verpflichtungsangebote die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen und das Umgehungsrisiko hinreichend verringern.

(94)

Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam zu kontrollieren, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig zu machen, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

(95)

Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(96)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Randnummern 94 und 95 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, von dem sie die Ware direkt oder indirekt erworben haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(97)

Die Zollbehörden sollten die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn sich Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung ergeben.

(98)

Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller für annehmbar und hat die betroffenen Unternehmen über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Bedingungen informiert, auf die sich die Annahme der Verpflichtungsangebote stützt.

(99)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung vom Rat eingeführte Antidumpingzoll.

I.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(100)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Da die endgültigen Zollsätze niedriger sind als die vorläufigen Zollsätze, sollten die den endgültigen Zollsatz übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd — No 73, Daqing Road, Bengbu 233010, Provinz Anhi, VR China

35,7

A874

DSM Citric Acid (Wuxi) Ltd — West Side of Jincheng Bridge, Wuxi 214024, Provinz Jiangsu, VR China

8,3

A875

RZBC Co., Ltd — No 9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong, VR China

36,8

A876

RZBC (Juxian) Co. Ltd, West Wing, Chenyang North Road, Bezirk Ju, Rizhao, Provinz Shandong, VR China

36,8

A877

TTCA Co., Ltd — West, Wenhe Bridge North, Anqiu, Provinz Shandong, VR China

42,7

A878

Yixing Union Biochemical Co., Ltd — Economic Development Zone Yixing 214203, Provinz Jiangsu, VR China

32,6

A879

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, No. 106 Luzhong Large East Street, Laiwu, Provinz Shandong, VR China

6,6

A880

Weifang Ensign Industry Co. Ltd, The West End, Limin Road, Changle, Provinz Shandong, VR China

33,8

A882

Alle übrigen Unternehmen

42,7

A999

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/899/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

a)

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

b)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, — und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen hat, die/der Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und mit der/dem die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

Artikel 3

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 488/2008 werden in Höhe des gemäß Artikel 1 dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NOVELLI


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 205 vom 4.9.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 13.

(4)  Europäische Kommission „The Causes of the Food Price Crisis: Sugar“, 20. Mai 2008, http://ec.europa.eu/agriculture/analysis/perspevct/foodprice/sugar_en.pdf

(5)  ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1.

(6)  Siehe Seite 62 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Auf der Handelsrechnung für die Verkäufe der Unternehmen, die unter die Verpflichtung fallen, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“.

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.

6.

Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.

9.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2008/899/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


3.12.2008   

DE

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L 323/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2008

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

56,3

TR

106,2

ZZ

81,3

0707 00 05

JO

167,2

MA

59,1

TR

146,5

ZZ

124,3

0709 90 70

JO

230,6

MA

71,0

TR

108,7

ZZ

136,8

0805 10 20

BR

44,6

TR

57,3

ZA

44,6

ZZ

48,8

0805 20 10

MA

65,0

TR

65,0

ZZ

65,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

HR

49,2

IL

74,6

TR

60,2

ZZ

61,3

0805 50 10

MA

64,0

TR

61,7

ZA

79,4

ZZ

68,4

0808 10 80

CA

89,4

CL

67,1

CN

73,2

MK

33,4

US

110,9

ZA

114,6

ZZ

81,4

0808 20 50

CN

49,8

TR

103,0

US

147,8

ZZ

100,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


3.12.2008   

DE

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L 323/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1195/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2008

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Scottish Farmed Salmon (g.g.A.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung der Änderungen der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (2), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1437/2004 (3), geschützten geografischen Angabe „Scottish Farmed Salmon“ geprüft.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sind die Änderungen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 265 vom 12.8.2004, S. 3.

(4)  ABl. C 76 vom 27.3.2008, S. 28.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.7   Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Scottish Farmed Salmon (g.g.A.)


3.12.2008   

DE

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L 323/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 1196/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2008

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 162 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

(2)

Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2007 auf acht Jahre.

(3)

Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 festzusetzen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2008/09 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.


ANHANG

Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

1. Oktober 2008 bis 30. September 2009

0,235

0,234


3.12.2008   

DE

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L 323/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2008 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2008

über ein Fangverbot für Seehecht in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

63/T&Q

Mitgliedstaat

NDL

Bestand

HKE/2AC4-C

Art

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

IIa und IV (EG-Gewässer)

Zeitpunkt

9.10.2008


3.12.2008   

DE

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L 323/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2008 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2008

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO für Schiffe unter der Flagge Estlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (3) sind die Quoten für das Jahr 2008 vorgegeben.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2008 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher müssen die Befischung dieses Bestands, die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2008 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als erschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, sind verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2008

Für die Kommission

Fokion FOTIADIS

Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.


ANHANG

Nr.

52/T&Q

Mitgliedstaat

EST

Bestand

GHL/N3LMNO

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

NAFO 3LMNO

Zeitpunkt

18.9.2008


3.12.2008   

DE

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L 323/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1199/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2008

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten fünf Arbeitstagen nach dem fünfzehnten Tag des Monats November 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und allen Drittländern außer China und Argentinien.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission bis Ende November 2008 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten fünf Arbeitstagen nach dem fünfzehnten Tag des Monats November 2008 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis Ende November 2008 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

Traditionelle Einführer

09.4104

78,613107 %

Neue Einführer

09.4099

1,125730 %

China

Traditionelle Einführer

09.4105

22,581466 %

Neue Einführer

09.4100

0,460126 %

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

18,349317 %


3.12.2008   

DE

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L 323/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1200/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ab dem 1. Dezember 2008 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden.

(2)

Da der berechnete Durchschnitt der Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/t von dem festgesetzten Wert abweicht, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 festgesetzten Einfuhrzölle entsprechend angepasst werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2008 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 56.


ANHANG I

Ab dem 3. Dezember 2008 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

HARTWEIZEN hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

ROGGEN

35,10

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

27,72

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

27,72

1007 00 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

35,10


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

28.11.2008-1.12.2008

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Gerste

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

190,56

108,51

FOB-Preis USA

241,10

231,10

211,10

114,32

Golf-Prämie

10,79

Prämie/Große Seen

27,27

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam:

11,45 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam:

8,98 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


RICHTLINIEN

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/31


RICHTLINIE 2008/102/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (3) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates (5) geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, bestimmte Anhänge der Richtlinie 79/409/EWG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

Die Richtlinie 79/409/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Da es sich bei den an der Richtlinie 79/409/EWG vorzunehmenden Änderungen um Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 79/409/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sowie die in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 bezeichneten Änderungen werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßbourg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 46.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2008.

(3)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.


3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/33


RICHTLINIE 2008/106/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Maßnahmen, die im Bereich der Sicherheit auf See und der Verhütung von Meeresverschmutzung auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, sollten mit international vereinbarten Regeln und Standards in Einklang stehen.

(3)

Um den Stand der Kenntnisse und Fertigkeiten von Seeleuten in der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, ist es wichtig, den Stellenwert der Ausbildung von Seeleuten und den Status der Seeleute in der Gemeinschaft angemessen zu berücksichtigen.

(4)

Im Interesse der Sicherheit im Seeverkehr sollte für die beruflichen Befähigungszeugnisse der Seeleute ein einheitliches Ausbildungsniveau gewährleistet sein.

(5)

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (5) findet auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Berufe im Seeverkehr Anwendung. Sie trägt dazu bei, dass die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten besser erfüllt werden.

(6)

Die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Anerkennung von Diplomen und Befähigungsnachweisen gewährleistet nicht immer ein einheitliches Ausbildungsniveau aller Seeleute auf Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit im Seeverkehr ist dies jedoch von entscheidender Bedeutung.

(7)

Es müssen deshalb unbedingt Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten in der Gemeinschaft festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten auf den Ausbildungsnormen beruhen, die bereits auf internationaler Ebene, nämlich in dem Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in seiner 1995 geänderten Fassung, vereinbart wurden. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

(8)

Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen als die Mindestanforderungen des Übereinkommens und der vorliegenden Richtlinie festlegen.

(9)

Die der vorliegenden Richtlinie beigefügten Regeln des STCW-Übereinkommens sollten durch die verbindlichen Vorschriften in Teil A des Codes über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) ergänzt werden. Teil B des STCW-Codes enthält empfohlene Anleitungen, die dazu gedacht sind, die Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und diejenigen, die an der Verwirklichung, Anwendung oder Durchsetzung seiner Maßnahmen beteiligt sind, bei der vollständigen und einheitlichen Umsetzung des Übereinkommens zu unterstützen.

(10)

Um die Sicherheit auf See und die Verhütung von Meeresverschmutzung zu verbessern, sollten in der vorliegenden Richtlinie Bestimmungen über Mindestruhezeiten für das Wachpersonal im Einklang mit dem STCW-Übereinkommen vorgesehen werden. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (6) angewendet werden.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten gezielte Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen zu verhindern und zu bestrafen, und sich weiterhin im Rahmen der IMO um strenge und durchsetzbare Übereinkommen über die weltweite Bekämpfung solcher Praktiken bemühen.

(12)

Zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zur Abwendung des Verlustes von Menschenleben und der Meeresverschmutzung sollte die Verständigung zwischen den Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, die in Gemeinschaftsgewässern fahren, verbessert werden.

(13)

Personal an Bord von Passagierschiffen, das den Passagieren in Notlagen Hilfe leisten soll, sollte sich mit diesen verständigen können.

(14)

Die Besatzungen an Bord von Tankschiffen, die gesundheitsschädliche oder umweltbelastende Produkte befördern, sollten imstande sein, zur Verhütung von Unfällen und in Notlagen wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Es ist äußerst wichtig, dass entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie eine klare Verständigung zwischen dem Kapitän, den Offizieren und den Schiffsleuten erfolgen kann.

(15)

Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass Seeleute mit Befähigungszeugnissen aus Drittländern, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun, eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen. Die vorliegende Richtlinie sollte Verfahren und gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweisen durch die Mitgliedstaaten festlegen, die auf den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vereinbarten Normen für die Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen beruhen.

(16)

Im Interesse der Sicherheit auf See sollten die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse, die das erforderliche Ausbildungsniveau belegen, nur dann anerkennen, wenn diese von oder im Namen von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens ausgestellt sind, denen vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO bescheinigt worden ist, dass sie den Nachweis über die uneingeschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Übereinkommens erbracht haben und weiterhin erbringen. Um die Zeitspanne zu überbrücken, die der MSC benötigt, um das Bescheinigungsverfahren durchzuführen, ist ein Verfahren für die vorläufige Anerkennung von Zeugnissen erforderlich.

(17)

Gegebenenfalls sollte eine Inspektion von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute erfolgen. Kriterien für eine solche Inspektion sollten daher festgelegt sein.

(18)

Die Kommission sollte bei den Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Ausbildungseinrichtungen oder Behörden in Drittländern ausgestellt wurden, von einem Ausschuss unterstützt werden.

(19)

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission dabei unterstützen, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.

(20)

Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, vorrangig kontrolliert werden, damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlands nicht weniger streng behandelt werden.

(21)

In die vorliegende Richtlinie sollten Bestimmungen über die Hafenstaatkontrolle aufgenommen werden, bis eine Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates (8) über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat mit dem Ziel vorgenommen wird, die die Hafenstaatkontrolle betreffenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in die Richtlinie 95/21/EG zu übernehmen.

(22)

Es sind Verfahren vorzusehen, damit die vorliegende Richtlinie an Änderungen der internationalen Übereinkommen und Kodizes angepasst werden kann.

(23)

Die zur Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(24)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die vorliegende Richtlinie im Hinblick auf die Anwendung von Änderungen internationaler Kodizes und einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Richtlinie zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(25)

Die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente betreffen lediglich das Ausschussverfahren. Die Mitgliedstaaten brauchen sie daher nicht umzusetzen.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Kapitän“ die Person, die die Führung eines Schiffes hat;

2.

„Offizier“ ein Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, das nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften oder andernfalls nach Tarifverträgen oder Brauch zum Offizier ernannt ist;

3.

„Nautischer Offizier“ einen fachkundigen Offizier gemäß Anhang I Kapitel II;

4.

„Erster Offizier“ den dem Kapitän im Rang nachfolgenden Offizier, der bei Verhinderung des Kapitäns die Führung des Schiffes übernimmt;

5.

„Technischer Offizier“ einen fachkundigen Offizier gemäß Anhang I Kapitel III;

6.

„Leiter der Maschinenanlage“ den ranghöchsten technischen Offizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;

7.

„Zweiter technischer Offizier“ den dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgenden Offizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;

8.

„Technischer Offiziersassistent“ eine in der Ausbildung zum technischen Offizier befindliche Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zum technischen Offiziersassistenten ernannt ist;

9.

„Funker“ eine Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes Zeugnis besitzt, das von den zuständigen Stellen ausgestellt oder anerkannt ist;

10.

„Schiffsmann/Schiffsleute“ Mitglieder der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;

11.

„Seeschiff“ ein Schiff, das nicht ausschließlich auf Binnengewässern oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt;

12.

„Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats“ ein Schiff, das in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert ist und seine Flagge führt; Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;

13.

„Küstennahe Reisen“ Fahrten in der näheren Umgebung eines Mitgliedstaats, wie sie von diesem festgelegt werden;

14.

„Antriebsleistung“ die höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes in Kilowatt, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist;

15.

„Öltankschiff“ ein Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut und eingesetzt ist;

16.

„Chemikalientankschiff“ ein Schiff, das zur Beförderung solcher flüssiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet wurde und eingesetzt wird, die in Kapitel 17 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Codes für die Beförderung von Chemikalien als Massengut aufgeführt sind;

17.

„Flüssiggastankschiff“ ein Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigter Gase und anderer Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet wurde und eingesetzt wird, die in Kapitel 19 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Codes für die Beförderung von Gasen aufgeführt sind;

18.

„Vollzugsordnung für den Funkdienst“ die von der Weltweiten Funkverwaltungskonferenz für den Mobilfunk verabschiedete überarbeitete Vollzugsverordnung für den Funkdienst in der jeweils geltenden Fassung;

19.

„Passagierschiff“ ein Seeschiff, das mehr als zwölf Passagiere befördert;

20.

„Fischereifahrzeug“ ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;

21.

„STCW-Übereinkommen“ das Übereinkommen der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen von Artikel VII und der Regel I/15 des Übereinkommens sowie gegebenenfalls der einschlägigen Bestimmungen des STCW-Codes in der jeweils geltenden Fassung;

22.

„Funkdienst“ den Wachdienst bzw. die technische Wartung und Instandsetzung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst, dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) in der jeweils geltenden Fassung und, nach Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats, den einschlägigen Empfehlungen der IMO;

23.

„Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Fahrgastschiff mit Ro-Ro-Frachträumen oder Sonderräumen, wie im SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung definiert;

24.

„STCW-Code“ den Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), wie er in der Entschließung 2 der STCW-Vertragsparteienkonferenz von 1995 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;

25.

„Funktion“ die Zusammenfassung von im STCW-Code aufgeführten Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten, die für den Betrieb des Schiffes, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt erforderlich sind;

26.

„Unternehmen“ den Schiffseigner oder jede andere Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, die die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom Schiffseigner übernommen und sich durch die Übernahme einer solchen Verantwortung damit einverstanden erklärt hat, dass sie sämtliche dem Unternehmen mit dieser Richtlinie auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten übernimmt;

27.

„Entsprechendes Zeugnis“ ein gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ausgestelltes und mit einem Vermerk versehenes Befähigungszeugnis, das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, während des Einsatzes auf der betreffenden Reise auf einem Schiff des jeweiligen Typs und Raumgehalts sowie der jeweiligen Leistung und Antriebsart in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen;

28.

„Seefahrtzeit“ den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;

29.

„Zugelassen“ von einem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen;

30.

„Drittland“ ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt;

31.

„Monat“ einen Kalendermonat oder 30 Tage aus Zeiträumen von weniger als einem Monat.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die in dieser Richtlinie genannten Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; ausgenommen sind:

a)

Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen;

b)

Fischereifahrzeuge;

c)

Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen;

d)

Holzschiffe einfacher Bauart.

Artikel 3

Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die an Bord eines Schiffes im Sinne des Artikels 2 Dienst tun, eine Mindestausbildung erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I der vorliegenden Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach Artikel 4 oder eines entsprechenden Zeugnisses nach Artikel 1 Nummer 27 sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Besatzungsmitglieder, von denen Befähigungszeugnisse gemäß Regel III/10.4 des SOLAS 74 verlangt werden, eine Ausbildung gemäß dieser Richtlinie absolviert haben und die darin vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse besitzen.

Artikel 4

Befähigungszeugnis

Ein Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 und gemäß den Anforderungen des Anhangs I ausgestellt ist.

Artikel 5

Befähigungszeugnisse und Vermerke

(1)   Die Befähigungszeugnisse werden gemäß Artikel 11 erteilt.

(2)   Vermerke in Befähigungszeugnissen für Kapitäne, Offiziere und Funker werden vom Mitgliedstaat gemäß dem vorliegenden Artikel eingetragen.

(3)   Die Befähigungszeugnisse werden gemäß Regel I/2 Absatz 1 des STCW-Übereinkommens erteilt.

(4)   In Bezug auf Funker können die Mitgliedstaaten

a)

die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse in die Prüfung zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst einbeziehen oder

b)

ein gesondertes Befähigungszeugnis erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die in den einschlägigen Regeln geforderten zusätzlichen Kenntnisse besitzt.

(5)   Nach dem Ermessen eines Mitgliedstaats können Vermerke in den Vordruck der Befähigungszeugnisse aufgenommen werden, die gemäß Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes erteilt werden. Falls sie so eingetragen sind, muss die Form der in Abschnitt A-I/2 Absatz 1 dargelegten Form entsprechen. Erfolgt die Erteilung in einer anderen Weise, muss die Form der Vermerke derjenigen von Absatz 2 des genannten Abschnitts entsprechen. Die Vermerke werden gemäß Artikel VI Absatz 2 des STCW-Übereinkommens erteilt.

(6)   Ein Mitgliedstaat, der ein Befähigungszeugnis nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 anerkennt, muss dieses Befähigungszeugnis mit einem Anerkennungsvermerk versehen. Die Form des Vermerks muss dem Absatz 3 des Abschnitts A-I/2 des STCW-Codes entsprechen.

(7)   Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke

a)

können als getrennte Dokumente ausgestellt werden;

b)

müssen jeweils mit einer einmaligen Nummer versehen werden; für Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses beglaubigt wird, kann jedoch die gleiche Nummer wie für das betreffende Befähigungszeugnis verwendet werden, falls es sich dabei um eine einmalige Nummer handelt;

c)

erlöschen, sobald das mit einem Vermerk versehene Befähigungszeugnis abläuft oder vom ausstellenden Mitgliedstaat oder Drittland eingezogen, ausgesetzt oder aufgehoben wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrem Ausstellungsdatum.

(8)   Die Dienststellung, in der der Inhaber eines Befähigungszeugnisses zur Ausübung seines Dienstes befugt ist, wird in dem Muster des Vermerks mit denselben Begriffen wiedergegeben, wie in den einschlägigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.

(9)   Ein Mitgliedstaat kann eine Form verwenden, die sich von der in Abschnitt A-I/2 des STCW-Codes dargestellten unterscheidet, sofern unter Berücksichtigung der nach Abschnitt A-I/2 zulässigen Unterschiede zumindest die geforderten Informationen in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Zahlen angegeben sind.

(10)   Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 7 muss jedes entsprechend der vorliegenden Richtlinie geforderte Befähigungszeugnis im Original an Bord des Schiffes aufbewahrt werden, auf dem der Inhaber seinen Dienst tut.

Artikel 6

Ausbildungsanforderungen

Die gemäß Artikel 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der in Anhang I geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten — insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung — geeignet ist und von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Einrichtung zugelassen ist.

Artikel 7

Grundsätze für küstennahe Reisen

(1)   Bei der Festlegung küstennaher Reisen dürfen die Mitgliedstaaten an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche die Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens zu führen berechtigt sind und auf küstennahen Reisen eingesetzt werden, hinsichtlich der Ausbildung, der Erfahrung oder der Erteilung von Befähigungszeugnissen keine strengeren Anforderungen stellen als an Seeleute, die auf Schiffen Dienst tun, welche ihre eigene Flagge zu führen berechtigt sind. In keinem Fall darf ein Mitgliedstaat in Bezug auf Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens Dienst tun, Anforderungen stellen, die über die Anforderungen dieser Richtlinie für nicht auf küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe hinausgehen.

(2)   In Bezug auf Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen berechtigt sind und regelmäßig auf küstennahen Reisen vor der Küste eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Vertragspartei des STCW-Übereinkommens eingesetzt werden, schreibt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, für die auf solchen Schiffen Dienst tuenden Seeleute hinsichtlich der Ausbildung, der Erfahrung und der Erteilung von Befähigungszeugnissen Anforderungen vor, die mindestens denjenigen des Mitgliedstaats oder der Vertragspartei des STCW-Übereinkommens entsprechen müssen, vor dessen Küste das Schiff eingesetzt wird, sofern sie nicht über die Anforderungen dieser Richtlinie für nicht auf küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe hinausgehen. Seeleute, die auf einem Schiff Dienst tun, dessen Fahrt über das von einem Mitgliedstaat für küstennahe Reisen festgelegte Gebiet hinausgeht und das in Gewässer einfährt, die von dieser Festlegung nicht gedeckt werden, müssen die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann auf ein Schiff, das seine Flagge zu führen berechtigt ist, die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen für küstennahe Reisen anwenden, wenn es regelmäßig vor der Küste einer Nichtvertragspartei des STCW-Übereinkommens auf küstennahen Reisen im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingesetzt wird.

(4)   Bei der Entscheidung über die Definition von küstennahen Reisen und die entsprechenden Ausbildungsanforderungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 und 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten der erlassenen Bestimmungen.

Artikel 8

Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Betrug und sonstige rechtswidrige Praktiken bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse oder im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen, die von ihren zuständigen Behörden erteilt und mit Vermerken versehen worden sind, zu verhindern, und setzen diese Maßnahmen durch; sie sehen ferner Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen Behörden, die für die Aufdeckung und die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken sowie für den Informationsaustausch über die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und denen von Drittländern zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln ferner unverzüglich allen Drittländern, mit denen sie gemäß Regel I/10 Absatz 1.2 des STCW-Übereinkommens eine Vereinbarung getroffen haben, nähere Angaben zu diesen nationalen Behörden.

(3)   Auf Antrag des Aufnahmemitgliedstaats legen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung oder die Nichtanerkennung der Echtheit der Befähigungszeugnisse von Seeleuten, der entsprechenden Vermerke oder jedes anderen Urkundennachweises für eine Ausbildung vor, die in diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

Artikel 9

Strafen oder Disziplinarmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, auf welchem Wege und nach welchen Verfahren die unparteiische Untersuchung aller Fälle von Inkompetenz — gleich ob Handlung oder Unterlassung —, die eine direkte Bedrohung für das menschliche Leben, für Sachwerte auf See oder die Meeresumwelt darstellen können und die auf Inhaber von Befähigungszeugnissen oder von durch den betreffenden Mitgliedstaat erteilten Vermerken in Ausübung ihrer dem Befähigungszeugnis entsprechenden Dienstobliegenheiten zurückzuführen sind, durchgeführt, der Entzug, die Aussetzung oder die Aufhebung der betreffenden Zeugnisse ausgesprochen wird und Betrügereien bekämpft werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat schreibt in Fällen der Nichteinhaltung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf Schiffe, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, oder in Bezug auf Seeleute, denen er ein Befähigungszeugnis ordnungsgemäß erteilt hat, Strafen oder Disziplinarmaßnahmen vor.

(3)   Solche Strafen oder Disziplinarmaßnahmen werden insbesondere in den Fällen vorgeschrieben und angewandt, in denen

a)

ein Unternehmen oder ein Kapitän eine Person eingestellt hat, die nicht Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Sinne dieser Richtlinie ist;

b)

ein Kapitän zugelassen hat, dass eine Funktion oder eine Tätigkeit in einer Dienststellung, für die nach dieser Richtlinie ein entsprechendes Zeugnis erforderlich ist, von einer Person ausgeübt wurde, die nicht Inhaber des geforderten Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung ist oder nicht über den in Artikel 19 Absatz 7 geforderten Nachweis durch Belege verfügt, oder

c)

eine Person durch Betrug oder gefälschte Urkunden eine Anstellung zur Wahrnehmung einer Funktion oder zur Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststellung erlangt hat, für die nach dieser Richtlinie ein Befähigungszeugnis oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

(4)   Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ein Unternehmen oder eine Person befindet, bei dem bzw. bei der aus eindeutigen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass sie für eine offenkundige Nichteinhaltung dieser Richtlinie im Sinne von Absatz 3 verantwortlich ist oder davon Kenntnis hat, müssen mit Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens zusammenarbeiten, die ihnen gegenüber die Absicht bekunden, ein Verfahren unter ihrer Gerichtsbarkeit einzuleiten.

Artikel 10

Qualitätsnormen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

alle mit Ausbildung, Befähigungsbewertung, Erteilung von Befähigungszeugnissen, Vermerkerteilung und Gültigkeitserneuerung zusammenhängenden Tätigkeiten, die von nichtstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in ihrem Auftrag ausgeführt werden, über ein Qualitätssicherungssystem kontinuierlich überwacht werden, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele, auch im Zusammenhang mit Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern, eingehalten werden;

b)

in den Fällen, in denen staatliche Stellen oder Einrichtungen diese Tätigkeiten ausüben, ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist;

c)

die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen eindeutig definiert sind und die Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmen, die den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen entsprechen;

d)

die Qualitätsnormen die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung, sämtliche Ausbildungskurse und Programme, von den Mitgliedstaaten oder in deren Auftrag vorgenommenen Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern betreffen, und zwar in Bezug auf Strategien, Systeme, Kontrollen und interne Qualitätssicherungsprüfungen, die die Erreichung der vorgegebenen Ziele gewährleisten sollen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Ziele und entsprechenden Qualitätsnormen können für verschiedene Kurse und Ausbildungsprogramme getrennt festgelegt werden; sie betreffen auch die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige Evaluierung der mit der Vermittlung und Bewertung von Kenntnissen und Fähigkeiten zusammenhängenden Tätigkeiten sowie der administrativen Aspekte der Zeugniserteilung durch entsprechend qualifizierte Personen erfolgt, die mit der jeweiligen Tätigkeit selbst nicht befasst sind, damit festgestellt werden kann, ob

a)

alle internen Kontroll-, Überwachungs- und Folgemaßnahmen mit den geplanten Vorkehrungen und schriftlich niedergelegten Verfahren übereinstimmen und wirksam zur Erreichung der vorgegebenen Ziele beitragen;

b)

alle Ergebnisse der unabhängigen Beurteilung schriftlich festgehalten und den jeweiligen Verantwortlichen mitgeteilt werden;

c)

rechtzeitig Maßnahmen zur Behebung von Mängeln getroffen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Evaluierung gemäß Absatz 2 binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluss.

Artikel 11

Gesundheitliche Anforderungen — Erteilung und Registrierung von Befähigungszeugnissen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen für die gesundheitliche Tauglichkeit von Seeleuten, insbesondere hinsichtlich des Seh- und Hörvermögens, fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Befähigungszeugnisse nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen des vorliegenden Artikels erfüllen.

(3)   Die Bewerber um ein Befähigungszeugnis müssen in hinreichendem Maße Folgendes nachweisen:

a)

ihre Identität;

b)

dass ihr Alter dem in Anhang I festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis entspricht;

c)

dass sie den vom Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen an ihre gesundheitliche Tauglichkeit, insbesondere hinsichtlich des Seh- und Hörvermögens, genügen und Inhaber einer gültigen Urkunde sind, auf der ihre gesundheitliche Tauglichkeit bestätigt wird und die von einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannten, ordnungsgemäß befähigten praktischen Arzt ausgestellt ist;

d)

dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die in Anhang I für das beantragte Befähigungszeugnis gefordert werden;

e)

dass sie die in Anhang I vorgeschriebenen Befähigungsanforderungen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk zum Befähigungszeugnis angegeben werden müssen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,

a)

ein oder mehrere Register aller ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Vermerke für Kapitäne und Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu unterhalten;

b)

Informationen über den Status dieser Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen bitten, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse oder eine Anstellung an Bord von Schiffen anstreben.

Artikel 12

Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen

(1)   Jeder Kapitän, Offizier und Funker, der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, das gemäß den Kapiteln des Anhangs I mit Ausnahme von Kapitel VI erteilt oder anerkannt wurde, und der auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren beabsichtigt, muss zur Beibehaltung seiner Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren

a)

die in Artikel 11 vorgeschriebenen Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit erfüllen und

b)

seine fortdauernde berufliche Befähigung gemäß Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes nachweisen.

(2)   Jeder Kapitän, Offizier und Funker muss zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsanforderungen vereinbart wurden, die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.

(3)   Die Mitgliedstaaten müssen die Befähigungsanforderungen, die sie an Bewerber für vor dem 1. Februar 2002 erteilte Befähigungszeugnisse gestellt haben, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Zeugnis aufgeführten Anforderungen vergleichen und entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen.

Die Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgänge müssen genehmigt werden und Änderungen der einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften über den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt einbeziehen und eine etwaige Aktualisierung der betreffenden Befähigungsanforderungen Ausbildung berücksichtigen.

(4)   In Absprache mit den Betroffenen erarbeiten und fördern die Mitgliedstaaten die Gestaltung von Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen im Sinne von Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes.

(5)   Zur Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Offizieren und Funkern stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Wortlaut der jüngsten Änderungen der nationalen und internationalen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 13

Verwendung von Simulatoren

(1)   Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:

a)

die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;

b)

die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;

c)

der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.

(2)   Vor dem 1. Februar 2002 installierte oder in Betrieb genommene Simulatoren könnten nach dem Ermessen jedes Mitgliedstaats von der vollständigen Erfüllung der in Absatz 1 genannten Leistungsnormen ausgenommen werden.

Artikel 14

Verantwortlichkeit der Unternehmen

(1)   Die Mitgliedstaaten machen gemäß den Absätzen 2 und 3 die Unternehmen für die Beschäftigung von Seeleuten auf ihren Schiffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich und fordern von jedem dieser Unternehmen, sicherzustellen, dass:

a)

jeder Seemann, der auf einem seiner Schiffe angestellt ist, Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses ist, das den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von dem Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten entspricht;

b)

seine Schiffe entsprechend den einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb besetzt sind;

c)

die einschlägigen Urkunden und Angaben für alle auf seinen Schiffen beschäftigten Seeleute aufbewahrt werden und ohne weiteres zugänglich sind und, ohne darauf beschränkt zu sein, Unterlagen und Angaben über ihre Erfahrung, Ausbildung, gesundheitliche Tauglichkeit und Befähigung für zugewiesene Aufgaben umfassen;

d)

Seeleute bei der Einstellung auf einem der Schiffe des Unternehmens mit ihren besonderen Aufgaben sowie mit allen Vorkehrungen, Einrichtungen, Anlagen, Verfahren und Merkmalen des Schiffes vertraut gemacht werden, die für die täglichen Aufgaben oder für Aufgaben bei Notfällen von Belang sind;

e)

die Besatzung des Schiffes ihre Tätigkeiten in Notfällen und bei der Ausübung der für die Sicherheit auf See oder die Verhütung oder Eindämmung von Verschmutzungen wichtigen Funktionen wirksam koordinieren kann.

(2)   Unternehmen, Kapitäne und Besatzungsmitglieder sind alle dafür verantwortlich sicherzustellen, dass den in diesem Artikel genannten Verpflichtungen vollständig und umfassend nachgekommen wird und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass jedes Besatzungsmitglied einen sachkundigen Beitrag zum sicheren Betrieb des Schiffes leisten kann.

(3)   Das Unternehmen erteilt den Kapitänen aller Schiffe, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, schriftliche Anweisungen, in denen die Maßnahmen und Verfahren beschrieben sind, mit denen sichergestellt wird, dass alle neu an Bord des Schiffes beschäftigten Seeleute ausreichend Gelegenheit erhalten, sich mit den Anlagen an Bord, den Betriebsverfahren und allen anderen für die vorschriftsgemäße Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen vertraut zu machen, bevor ihnen diese Aufgaben übertragen werden. Diese Maßnahmen und Verfahren umfassen Folgendes:

a)

jedem neu eingestellten Seemann wird ausreichend Zeit gewährt, um sich mit Folgendem vertraut zu machen:

i)

den besonderen Geräten, die der Seemann einsetzen oder bedienen wird, und

ii)

den das Schiff betreffenden Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Wachdienst, Sicherheit, Umweltschutz und Notfällen, die der Seemann zur angemessenen Erfüllung seiner Aufgaben kennen muss;

b)

es wird ein fachkundiges Besatzungsmitglied bestimmt, das dafür verantwortlich ist, dass jeder neu eingestellte Seemann Gelegenheit erhält, grundlegende Kenntnisse in einer ihm verständlichen Sprache zu erwerben.

Artikel 15

Diensttüchtigkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten müssen zur Verhinderung von Ermüdung Ruhezeiten für das Wachdienstpersonal festlegen und durchsetzen und vorschreiben, dass die Wachdienstvorkehrungen in einer Weise getroffen werden, dass die Leistungsfähigkeit des gesamten Wachdienstpersonals nicht durch Ermüdung beeinträchtigt wird und die Diensteinteilung in einer Weise gestaltet ist, dass die erste Wache zu Reisebeginn und die darauf folgenden Wachen genügend ausgeruht und auch sonst diensttüchtig sind.

(2)   Alle Personen, die als Wachoffizier eingesetzt werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache beteiligt sind, müssen in einem Zeitraum von 24 Stunden mindestens zehn Ruhestunden erhalten.

(3)   Die Ruhestunden dürfen in nicht mehr als zwei zusammenhängende Zeitabschnitte unterteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden dauert.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen, bei Übungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden.

(5)   Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann die Mindestruhezeit von zehn Stunden auf nicht weniger als sechs aufeinander folgende Stunden reduziert werden, sofern diese Ausnahmeregelung nicht länger als zwei Tage gilt und auf jeden Zeitraum von sieben Tagen mindestens 70 Ruhestunden entfallen.

(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zeitplan für den Wachdienst an einem leicht zugänglichen Ort angebracht wird.

Artikel 16

Ausnahmegenehmigung

(1)   In außergewöhnlichen Bedarfsfällen können die zuständigen Behörden, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem bestimmten Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt, sofern die zuständigen Behörden überzeugt sind, dass er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.

(2)   Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die das erforderliche Befähigungszeugnis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Postens besitzt. Ist für den nächstniedrigeren Posten kein Befähigungszeugnis vorgeschrieben, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der zuständigen Behörden den Anforderungen des zu besetzenden Postens eindeutig entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von den zuständigen Behörden anerkannten Prüfung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die zuständigen Behörden stellen ferner sicher, dass der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses übernommen wird.

Artikel 17

Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden oder Einrichtungen, denen folgende Aufgaben zukommen:

a)

die Ausbildung nach Artikel 3;

b)

die Durchführung und/oder Überwachung der erforderlichen Prüfungen;

c)

die Ausstellung des Befähigungszeugnisses nach Artikel 11;

d)

die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 16.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

die Ausbildung und Bewertung von Seeleuten

i)

wird entsprechend den schriftlichen Programmen strukturiert und umfasst die Unterrichtsmethoden und -mittel sowie -verfahren, die erforderlich sind, um die vorgeschriebenen Befähigungsnormen zu erreichen, und

ii)

wird von entsprechend den Buchstaben d, e und f qualifizierten Personen durchgeführt, überwacht, bewertet und unterstützt;

b)

Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen an Bord dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der normale Betrieb des Schiffes nicht beeinträchtigt wird und die betreffenden Ausbilder oder Prüfer ihre Zeit und Aufmerksamkeit den Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen widmen können;

c)

die Qualifikation der Ausbilder, Ausbildungsleiter und Prüfer muss der Art und dem Niveau der Ausbildung bzw. Prüfung der Befähigung von Seeleuten an Bord oder an Land entsprechen;

d)

Personen, die Seefahrern eine direkte Ausbildung an Bord oder an Land vermitteln, welche der Erlangung eines Befähigungszeugnisses im Sinne dieser Richtlinie dient, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

Sie müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen vertraut sein,

ii)

sie müssen für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Ausbildung gilt, und

iii)

falls die Ausbildung am Simulator erfolgt, müssen sie

in die betreffenden Unterrichtstechniken zur Verwendung von Simulatoren eingewiesen sein und

über praktische Betriebserfahrungen mit dem verwendeten Simulatortyp verfügen;

e)

Personen, deren Aufgabe es ist, die Ausbildung von Seeleuten am Arbeitsplatz zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses zu beaufsichtigen, müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen umfassend vertraut sein;

f)

Personen, deren Aufgabe es ist, die Befähigung eines Seemanns am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erlangung eines Befähigungszeugnisses an Bord oder an Land nach dieser Richtlinie zu bewerten, müssen

i)

über ausreichende Kenntnisse der zu bewertenden Befähigung verfügen,

ii)

für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Bewertung gilt,

iii)

in Bewertungsmethoden und Praktiken angemessen eingewiesen worden sein,

iv)

über praktische Bewertungserfahrung verfügen und

v)

falls die Bewertung unter Einsatz von Simulatoren erfolgt, unter der Leitung und zur Zufriedenheit eines erfahrenen Prüfers praktische Erfahrungen mit dem betreffenden Simulatortyp erlangt haben;

g)

erkennt ein Mitgliedstaat als Teil seiner Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses einen Ausbildungskurs, eine Ausbildungseinrichtung oder den Abschluss einer entsprechenden Einrichtung an, so gelten für die Qualifikation und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern die Qualitätsanforderungen von Artikel 10; die Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung und Qualität schließen unter anderem angemessene Schulung in Unterrichtstechniken, Ausbildungs- und Bewertungsmethoden und Praktiken ein und entsprechen allen einschlägigen Anforderungen der Buchstaben d, e und f.

Artikel 18

Verständigung an Bord

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)

unbeschadet der Buchstaben b und d sind an Bord aller Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, zu jeder Zeit geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame mündliche Verständigung betreffend die Sicherheit zwischen allen Mitgliedern der Besatzung zu ermöglichen, womit insbesondere gewährleistet werden soll, dass Mitteilungen und Anordnungen rechtzeitig ihren Empfänger erreichen und richtig verstanden werden;

b)

an Bord aller Passagierschiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, sowie aller Passagierschiffe, die eine Reise in einem Hafen eines Mitgliedstaats beginnen und/oder beenden, wird zur Sicherstellung einer effizienten Leistung der Besatzung in Sicherheitsfragen eine Arbeitssprache festgelegt und im Schiffstagebuch festgehalten;

die geeignete Arbeitssprache wird je nach Umständen vom Unternehmen oder vom Kapitän festgelegt. Von allen Seeleuten wird verlangt, dass sie diese Sprache verstehen und gegebenenfalls in dieser Sprache Befehle und Anweisungen geben und Meldung machen können;

wenn die Arbeitssprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, müssen alle auszuhängenden Pläne und Verzeichnisse eine Übersetzung in die Arbeitssprache umfassen;

c)

an Bord von Passagierschiffen muss das Personal, dem laut Sicherheitsrolle die Aufgabe zukommt, den Passagieren in Notsituationen zu helfen, ohne weiteres als solches erkennbar sein und sich in einem für diesen Zweck hinreichenden Maße verständlich machen können, wobei eine geeignete und angemessene Kombination aus den nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen ist:

i)

die Sprache oder Sprachen der Länder, aus denen die meisten an Bord befindlichen Passagiere auf einer bestimmten Route kommen,

ii)

die Wahrscheinlichkeit, dass die Beherrschung eines englischen Grundwortschatzes für grundlegende Anweisungen ein Mittel der Kommunikation mit einem hilfsbedürftigen Passagier sein kann, unabhängig davon, ob Passagier und Besatzungsmitglied eine gemeinsame Sprache sprechen,

iii)

die etwaige Notwendigkeit, sich in einer Notsituation, in der eine verbale Kommunikation unmöglich ist, auf andere Weise verständlich machen zu können (z. B. durch praktische Vorführung, durch Handzeichen oder durch Zeigen des Ortes, an dem sich Anweisungen befinden, sowie von Sammelplätzen, Rettungsmitteln oder Fluchtwegen),

iv)

die Frage, inwieweit den Passagieren vollständige Sicherheitsanweisungen in deren Muttersprache oder Muttersprachen zur Verfügung gestellt wurden,

v)

die Sprachen, in denen während einer Notsituation oder einer Übung Durchsagen erfolgen können, um den Passagieren Rettungshinweise zu geben und es den Besatzungsmitgliedern zu erleichtern, den Passagieren zu helfen,

d)

an Bord von Öltankschiffen, Chemikalientankschiffen oder Flüssiggastankschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, müssen sich der Kapitän, die Offiziere und die Schiffsleute untereinander in einer gemeinsamen Arbeitssprache bzw. in gemeinsamen Arbeitssprachen verständigen können;

e)

es wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen, um eine Verständigung zwischen dem Schiff und den Behörden an Land sicherzustellen; die Verständigung erfolgt entsprechend Kapitel V Regel 14 Absatz 4 des SOLAS 74;

f)

die Mitgliedstaaten überprüfen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 95/21/EG ebenfalls, ob Schiffe unter der Flagge eines Drittstaates diesem Artikel genügen.

Artikel 19

Anerkennung von Befähigungszeugnissen

(1)   Seeleute, die kein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 4 besitzen, können zum Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zugelassen werden, sofern nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels ein Beschluss über die Anerkennung ihres entsprechenden Zeugnisses gefasst worden ist.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, ein von einem Drittland für einen Kapitän, Offizier oder Funker ausgestelltes entsprechendes Zeugnis für den Dienst auf einem unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiff durch einen Vermerk anzuerkennen, legt der Kommission einen begründeten Antrag auf Anerkennung dieses Drittlandes vor.

Die Kommission sammelt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II und prüft die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme des Drittlandes, dessen Anerkennung beantragt wurde, um festzustellen, ob das betreffende Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden.

(3)   Die Kommission beschließt über die Anerkennung eines Drittlandes innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Antrags auf Anerkennung nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren.

Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 20.

Ergeht in dem in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum kein Beschluss über die Anerkennung des betreffenden Drittlandes, so kann der antragstellende Mitgliedstaat beschließen, dieses Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Beschluss nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren getroffen wird.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe unter seiner Flagge Befähigungszeugnisse der von der Kommission anerkannten Drittländer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs II Nummern 4 und 5 mit einem Vermerk versehen.

(5)   Anerkennungen von Zeugnissen, die durch ein anerkanntes Drittland erteilt wurden und vor dem 14. Juni 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Diese Anerkennungen können von allen Mitgliedstaaten verwendet werden, sofern die Kommission sie nicht später nach Artikel 20 entzogen hat.

(6)   Die Kommission erstellt eine Liste der anerkannten Drittländer und hält sie jeweils auf dem neuesten Stand. Die Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(7)   Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 6 kann ein Mitgliedstaat, falls die Umstände dies erfordern, einem Seemann gestatten, auf einem Schiff unter seiner Flagge während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk des betreffenden Mitgliedstaats trägt und somit noch nicht für den Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt.

Belege für die Beantragung eines Vermerks bei den zuständigen Stellen müssen jederzeit vorgelegt werden können.

Artikel 20

Nichterfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens

(1)   Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet er ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Kommission hiervon unter Angabe der Gründe hierfür.

Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(2)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Mitgliedstaaten hiervon unter Angabe der Gründe hierfür.

Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(3)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Vermerke auf allen Zeugnissen, die von einem Drittland ausgestellt wurden, zurückzunehmen, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Absicht und begründet sie.

(4)   Die Kommission prüft mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die Anerkennung des betreffenden Landes erneut, um festzustellen, ob dieses Land die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt.

(5)   Gibt es Anzeichen dafür, dass eine bestimmte Ausbildungseinrichtung für Seeleute die Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet die Kommission das betreffende Land darüber, dass die Anerkennung der Zeugnisse dieses Landes innerhalb einer Frist von zwei Monaten entzogen wird, wenn nicht Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Erfüllung aller Anforderungen des STCW-Übereinkommens sichergestellt wird.

(6)   Über den Entzug der Anerkennung wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Mitgliedstaats beschlossen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses.

(7)   Vermerke über die Anerkennung der Zeugnisse, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 vor dem Zeitpunkt erteilt wurden, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung des Drittlandes getroffen wird, behalten ihre Gültigkeit. Seeleute, die im Besitz solcher Vermerke sind, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Vermerk, durch den ihre bessere Qualifikation anerkannt wird, es sei denn, diese Höherstufung gründet sich ausschließlich auf eine zusätzliche Erfahrung durch Seefahrtzeit.

Artikel 21

Erneute Prüfung

(1)   Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder nach Artikel 19 Absatz 6, werden von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden.

(2)   Die Kommission legt die vorrangigen Kriterien für die Prüfung von Drittländern auf der Grundlage der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ermittelten Leistungen gemäß Artikel 23 sowie der von den Drittländern gemäß Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes übermittelten Berichte über die Ergebnisse unabhängiger Prüfungen fest.

(3)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung.

Artikel 22

Hafenstaatkontrolle

(1)   Mit Ausnahme der in Artikel 2 ausgeschlossenen Schiffstypen unterliegen alle Schiffe, die sich in den Häfen eines Mitgliedstaats befinden, ungeachtet ihrer Flagge einer Hafenstaatkontrolle durch von diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigte Kontrollbeamte, hierbei wird überprüft, dass alle Seeleute, die an Bord Dienst tun und gemäß dem STCW-Übereinkommen ein Befähigungszeugnis besitzen müssen, Inhaber eines Befähigungszeugnisses oder einer geeigneten Ausnahmegenehmigung sind.

(2)   Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle im Rahmen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der Richtlinie 95/21/EG angewendet werden.

Artikel 23

Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/21/EG wird bei der Hafenstaatkontrolle gemäß Artikel 22 der vorliegenden Richtlinie ausschließlich kontrolliert,

a)

dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die ein Befähigungszeugnis im Sinne des STCW-Übereinkommens besitzen müssen, Inhaber eines entsprechenden Zeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung sind oder durch Belege nachweisen können, dass bei den Behörden des Flaggenstaats ein Anerkennungsvermerk beantragt wurde;

b)

dass Anzahl und Befähigungszeugnisse der an Bord beschäftigten Seeleute den Anforderungen der Behörden des Flaggenstaats hinsichtlich der Besatzung für einen sicheren Schiffsbetrieb entsprechen.

(2)   Die Bewertung der Befähigung der Seeleute des Schiffs, die durch das STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst einzuhalten, erfolgt gemäß Teil A des STCW-Codes, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, da eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)

Das Schiff war in einen Zusammenstoß verwickelt, ist auf Grund gelaufen oder gestrandet;

b)

das Schiff hat während der Fahrt, vor Anker oder an seinem Liegeplatz unter Verstoß gegen internationale Vorschriften Stoffe eingeleitet;

c)

das Schiff wurde in regelwidriger oder unsicherer Weise betrieben, wobei von der IMO angenommene Vorschriften der Schiffswegeführung oder Praktiken und Verfahren für eine sichere Fahrt nicht beachtet wurden;

d)

das Schiff wird anderweitig so betrieben, dass eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt vorliegt;

e)

ein Befähigungszeugnis wurde in betrügerischer Weise erlangt, oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde;

f)

das Schiff führt die Flagge eines Landes, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, oder das Befähigungszeugnis des Kapitäns, der Offiziere oder der Schiffsleute des Schiffes wurde von einem Drittland erteilt, das das STCW-Übereinkommen nicht ratifiziert hat.

(3)   Ungeachtet der Überprüfung des Befähigungszeugnisses kann bei der Bewertung gemäß Absatz 2 von den Seeleuten verlangt werden, einen praktischen Nachweis der Eignung am Arbeitsplatz zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst eingehalten werden und ob die Befähigung der Seeleute eine angemessene Reaktion in Notfällen erlaubt.

Artikel 24

Festhalten des Schiffes

Unbeschadet der Richtlinie 95/21/EG wird ein Schiff im Rahmen dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat nur aufgrund folgender Mängel festgehalten, insoweit als der die Überprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle durchführende Kontrollbeamte festgestellt hat, dass diese Mängel eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen:

a)

Seeleute, die Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein müssen, sind nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses, einer gültigen Ausnahmegenehmigung oder eines Beleges über die Beantragung eines Vermerks über die Anerkennung bei den Behörden des Flaggenstaats;

b)

die einschlägigen Vorschriften des Flaggenstaats hinsichtlich der Besatzungsanforderungen für einen sicheren Schiffsbetrieb sind nicht erfüllt;

c)

die Vorkehrungen für die nautische Wache oder die Maschinenwache entsprechen nicht den für das Schiff geltenden Bestimmungen des Flaggenstaats;

d)

bei der Wache fehlt eine Person, die befähigt wäre, notwendige Einrichtungen für die sichere Fahrt des Schiffes, für Sicherheitsfunkverkehr oder für die Verhütung von Meeresverschmutzung zu bedienen;

e)

die berufliche Befähigung der Seeleute für die Ausführung der Aufgaben, die ihnen im Bereich der Schiffssicherheit und der Verhütung von Verschmutzungen übertragen wurden, kann nicht nachgewiesen werden;

f)

für die erste Wache zu Reisebeginn und die darauf folgenden Ablösewachen stehen nicht genügend ausgeruhte oder ansonsten diensttüchtige Personen bereit.

Artikel 25

Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

Unbeschadet ihrer Befugnisse nach Artikel 226 des Vertrags überprüft die Kommission mit Hilfe der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 26

Berichte

(1)   Spätestens am 14. Dezember 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und Bewertung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens, der Durchführung dieser Bestimmungen und der erworbenen neuen Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen Sicherheit und Ausbildungsniveau der Schiffsbesatzungen vor.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens am 20. Oktober 2010 einen auf der Grundlage der nach Artikel 25 gesammelten Informationen erstellten Bewertungsbericht vor.

In diesem Bericht analysiert die Kommission die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und legt gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen vor.

Artikel 27

Änderung

(1)   Diese Richtlinie kann von der Kommission geändert werden, damit später in Kraft getretene Änderungen der in Artikel 1 Nummern 16, 17, 18, 23 und 24 genannten internationalen Kodizes für die Zwecke dieser Richtlinie angewendet werden können.

Diese Richtlinie kann von der Kommission auch geändert werden, um jegliche einschlägigen Änderungen von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Richtlinie anzuwenden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu dem STCW- Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten wie auch der einschlägigen Verfahren innerhalb der IMO über die Modalitäten der Ratifikation dieser Übereinkünfte oder Protokolle und stellt sicher, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.

(3)   Änderungen an den in Artikel 1 Nummern 16, 17, 18, 21, 22 und 24 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (10) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf acht Wochen festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse erneuert oder verlängert, die ursprünglich von ihm nach den Bestimmungen erteilt worden sind, welche vor dem 1. Februar 1997 Anwendung fanden, liegt es im Ermessen des Mitgliedstaats, die auf den ursprünglichen Befähigungszeugnissen angegebenen Begrenzungen für die Tonnage wie folgt zu ersetzen:

a)

„Bruttoraumgehalt von 200 Registertonnen“ durch „Bruttoraumzahl von 500“;

b)

„Bruttoraumgehalt von 1 600 Registertonnen“ durch „Bruttoraumzahl von 3 000“.

Artikel 30

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe der Artikel 1, 3, 5, 7, 9 bis 15, 17, 18, 19, 22, 23, 24 und 29 sowie der Anhänge I und II festgelegten einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben.

Artikel 31

Information der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2001/25/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  ABl. C 151 vom 17.6.2008, S. 35.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

(3)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(6)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.

(7)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.


ANHANG I

AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN DES STCW-ÜBEREINKOMMENS ENTSPRECHEND ARTIKEL 3

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Die Regeln in diesem Anhang werden ergänzt durch die verbindlichen Vorschriften in Teil A des STCW-Codes mit Ausnahme des Kapitels VIII Regel VIII/2.

Jeder Bezug auf eine Anforderung in einer Regel stellt zugleich auch einen Bezug auf den entsprechenden Abschnitt von Teil A des STCW-Codes dar.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Seeleute über angemessene Sprachkenntnisse verfügen, wie sie in den Abschnitten A-II/1, A-III/1, A-IV/2 und A-II/4 des STCW-Codes festgelegt sind, damit sie in der Lage sind, ihren besonderen Aufgaben auf einem Schiff unter der Flagge eines Aufnahmemitgliedstaats nachzukommen.

3.

Teil A des STCW-Codes enthält Vorschriften für die Befähigung, die von den Bewerbern für die Erteilung und Gültigkeitserneuerung von Befähigungserzeugnissen gemäß den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens nachgewiesen werden muss. Zur Klärung des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen von Kapitel VII über die Erteilung alternativer Befähigungserzeugnisse und den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV über die Erteilung von Befähigungszeugnissen sind die in den Befähigungsnormen aufgeführten Fähigkeiten unter den nachstehenden sieben Funktionen und drei Verantwortungsebenen zusammengefasst:

Funktionen:

1.

Schiffsführung;

2.

Ladungsumschlag und -stauung;

3.

Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord;

4.

Schiffsbetriebstechnik;

5.

Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik;

6.

Wartung und Instandsetzung;

7.

Funkverbindung;

Verantwortungsebenen:

1.

Führungsebene;

2.

Betriebsebene;

3.

Unterstützungsebene.

Die Funktionen und Verantwortungsebenen sind in den Tabellen mit Befähigungsnormen in den Kapiteln II, III und IV von Teil A des STCW-Codes als Untertitel angegeben.

KAPITEL II

KAPITÄN UND DECKSBEREICH

Regel II/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

1.

Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens einem Jahr als Bestandteil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgeleistet haben, das eine Ausbildung an Bord einschließt, die den Anforderungen von Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder anderweitig eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren nachweisen;

2.3.

während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit Wachdienst auf der Brücke unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Offiziers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;

2.4.

die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen;

2.5.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.

Regel II/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr

1.

Jeder Kapitän und Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Dienststellung abgeleistet haben, und zwar

2.1.1.

für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier mindestens 12 Monate;

2.1.2.

für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän mindestens 36 Monate; jedoch kann dieser Zeitraum auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;

2.2.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000

3.

Jeder Kapitän und Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

4.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

4.1.

für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier die Anforderungen für einen nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;

4.2.

für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän die Anforderungen für einen nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Dienststellung von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; jedoch kann dieser Zeitraum auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden;

4.3.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.

Regel II/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500

Nicht in küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe

1.

Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.

2.

Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 sein.

In küstennahen Reisen eingesetzte Schiffe

Nautischer Wachoffizier

3.

Jeder nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

4.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als nautischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

4.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

4.2.

Folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:

4.2.1.

eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von der Verwaltung vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder

4.2.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren im Decksbereich;

4.3.

gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsverordnung für den Funkdienst erfüllen;

4.4.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW- Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen.

Kapitän

5.

Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

6.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das in küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

6.1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben;

6.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;

6.3.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die in küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen.

7.

Ausnahmen

Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller Vorschriften dieser Regel und von Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können.

Regel II/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen

1.

Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache geht, muss im Unterschied zu den in der Ausbildung befindlichen Schiffsleuten und den Schiffsleuten, die während der Wache die Aufgaben einer Hilfskraft wahrnehmen, zur Ausübung solcher Aufgaben Inhaber eines ordentlichen Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

Folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:

2.2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit, und davon mindestens sechs Monate Ausbildung und Erfahrung, oder

2.2.2.

eine besondere Ausbildung, entweder an Land oder an Bord von Schiffen, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten;

2.3.

die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.

3.

Die in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildung und Erfahrung müssen mit Funktionen im Brückenwachdienst in Verbindung stehen und die Wahrnehmung von Aufgaben einschließen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.

4.

Der Mitgliedstaat kann davon ausgehen, dass Seeleute die Anforderungen dieser Regel erfüllen, wenn sie in entsprechender Dienststellung während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat mindestens ein Jahr im Decksbereich Dienst getan haben.

KAPITEL III

TECHNISCHER BEREICH

Regel III/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an technische Wachoffiziere in einem besetzten Maschinenraum oder an technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum

1.

Jeder technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder technische Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

eine Seefahrtzeit im technischen Bereich von mindestens sechs Monaten entsprechend Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes abgeleistet haben;

2.3.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung von mindestens 30 Monaten abgeschlossen haben, die eine in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundete Ausbildung an Bord einschließt und den Befähigungsanforderungen von Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes entspricht.

Regel III/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt

1.

Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

die Anforderungen für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines technischen Offiziers erfüllen und

2.1.1.

für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Zweiten technischen Offiziers eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offiziersassistent oder technischer Offizier abgeleistet haben und

2.1.2.

für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Leiters der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; von dieser Seefahrtzeit müssen mindestens 12 Monate als technischer Offizier in verantwortlicher Stellung mit dem Befähigungszeugnis eines Zweiten technischen Offiziers abgeleistet worden sein;

2.2.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.

Regel III/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und Zweite technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3 000 Kilowatt

1.

Jeder Leiter der Maschinenanlage und jeder Zweite technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 bis 3 000 Kilowatt muss Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

die Anforderungen für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines technischen Wachoffiziers erfüllen und

2.1.1.

für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Zweiten technischen Offiziers eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offiziersassistent oder technischer Offizier abgeleistet haben und

2.1.2.

für die Erteilung des Befähigungszeugnisses eines Leiters der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben; von dieser Seefahrtzeit müssen mindestens 12 Monate als technischer Offizier mit dem Befähigungszeugnis eines Zweiten technischen Offiziers abgeleistet worden sein;

2.2.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und die im Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.

3.

Jeder technische Offizier, der zum Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3 000 oder mehr Kilowatt befähigt ist, kann als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 3 000 Kilowatt Dienst tun, sofern er eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als technischer Offizier in verantwortlicher Stellung abgeleistet hat und ein entsprechender Vermerk in seinem Befähigungszeugnis eingetragen ist.

Regel III/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute, die in einem besetzten Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum die Maschinenwache gehen

1.

Schiffsleute, die in einem Maschinenraum oder in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 750 oder mehr Kilowatt Maschinenwache gehen, müssen im Unterschied zu den in der Ausbildung befindlichen Schiffsleuten und den Schiffsleuten, welche die Aufgaben einer Hilfskraft wahrnehmen, zur Ausübung solcher Aufgaben Inhaber eines ordentlichen Befähigungszeugnisses sein.

2.

Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1.

das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.2.

Folgendes abgeschlossen bzw. abgeleistet haben:

2.2.1.

eine zugelassene Seefahrtzeit, davon mindestens sechs Monate Ausbildung und Erfahrung, oder

2.2.2.

eine besondere Ausbildung, entweder an Land oder an Bord von Schiffen, davon eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten;

2.3.

die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.

3.

Die in den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildung und Erfahrung müssen mit Aufgaben im Maschinenwachdienst in Verbindung stehen und die Wahrnehmung von Aufgaben einschließen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns ausgeführt werden.

4.

Der Mitgliedstaat kann davon ausgehen, dass Seeleute die Anforderungen dieser Regel erfüllen, wenn sie in entsprechender Dienststellung während der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat mindestens ein Jahr im Maschinenbereich Dienst getan haben.

KAPITEL IV

FUNKVERKEHR UND FUNKPERSONAL

Erläuterung

Die verbindlichen Bestimmungen für die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im SOLAS 74 in seiner geänderten Fassung enthalten. Bestimmungen für die Instandhaltung von Funkanlagen sind im SOLAS 74 in seiner geänderten Fassung und in den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommenen Richtlinien enthalten.

Regel IV/1

Anwendung

1.

Soweit unter Nummer 2 nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für Funkpersonal auf Schiffen, die entsprechend den Vorschriften des SOLAS 74 in seiner geänderten Fassung mit dem Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) betrieben werden.

2.

Das Funkpersonal auf Schiffen, die die GMDSS-Bestimmungen in Kapitel IV des SOLAS 74 nicht einhalten müssen, braucht die Bestimmungen dieses Kapitels nicht zu erfüllen. Das Funkpersonal auf diesen Schiffen muss jedoch die Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst befolgen. Die Verwaltung stellt sicher, dass die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgeschriebenen entsprechenden Befähigungszeugnisse diesem Funkpersonal erteilt oder in Bezug auf dieses Funkpersonal anerkannt werden.

Regel IV/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funkpersonal

1.

Jede Person, die auf einem Schiff, das verpflichtet ist, am GMDSS teilzunehmen, für den Funkdienst verantwortlich ist oder solchen ausführt, muss Inhaber eines von der Verwaltung in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilten oder anerkannten entsprechenden Befähigungszeugnisses für das GMDSS sein.

2.

Außerdem muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis gemäß dieser Regel für den Dienst auf einem Schiff, das entsprechend dem SOLAS 74 in seiner geänderten Fassung mit einer Funkanlage ausgerüstet sein,

2.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.2.

eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen haben und den in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen entsprechen.

KAPITEL V

BESONDERE AUSBILDUNGSANFORDERUNGEN FÜR DAS PERSONAL AUF BESTIMMTEN SCHIFFSTYPEN

Regel V/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen

1.

Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen wurden, müssen zusätzlich zu der in Regel VI/1 vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und

1.1.

mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben oder

1.2.

einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der zumindest den für den Lehrgang in Abschnitt A-V/1 des STCW-Codes enthaltenen Lehrplan umfasst;

die Verwaltung kann jedoch auch eine kürzere Seefahrtzeit unter Aufsicht als den in Nummer 1.1 vorgeschriebenen Zeitraum als ausreichend ansehen, sofern

1.3.

der als ausreichend angesehene Zeitraum nicht weniger als einen Monat beträgt;

1.4.

das Tankschiff eine Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 hat;

1.5.

die Dauer jeder Reise, für die das Tankschiff eingesetzt wird, nicht mehr als 72 Stunden beträgt;

1.6.

die betrieblichen Merkmale des Tankschiffes und die Anzahl der Reisen sowie der im Verlauf des betreffenden Zeitraums abgeschlossenen Lade- und Löschvorgänge es ermöglichen, einen gleichwertigen Kenntnis- und Erfahrungsstand zu erwerben.

2.

Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Ladungssicherung bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen in den Nummern 1.1 oder 1.2

2.1.

die Erfahrung besitzen, die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff, auf dem sie Dienst tun, entsprechen, und

2.2.

ein zugelassenes besonderes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das zumindest die in Abschnitt A-V/1 des STCW-Codes genannten Bereiche umfasst, die ihren Aufgaben auf dem Öltankschiff, dem Chemikalientankschiff oder dem Flüssiggastankschiff, auf dem sie Dienst tun, entsprechen.

3.

Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des STCW-Übereinkommens für einen Mitgliedstaat kann davon ausgegangen werden, dass die Seeleute die Anforderungen der Nummer 2.2 erfüllen, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens ein Jahr lang in entsprechender Dienststellung an Bord des betreffenden Typs von Tankschiff Dienst getan haben.

4.

Die Verwaltungen stellen sicher, dass den Kapitänen und Offizieren, die nach Nummer 1 bzw. Nummer 2 befähigt sind, ein entsprechendes Befähigungszeugnis erteilt oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis ordnungsgemäß mit Vermerken versehen wird. Allen Schiffsleuten, die über eine solche Befähigung verfügen, muss ein entsprechendes Befähigungszeugnis erteilt werden.

Regel V/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen

1.

Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Anwendbarkeit dieser Anforderungen für das Personal, das auf Schiffen in der Inlandfahrt Dienst tut.

2.

Bevor ihnen Aufgaben an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen werden, müssen die Seeleute die in den Nummern 4 bis 8 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.

3.

Seeleute, für die eine Ausbildung gemäß den Nummern 4, 7 und 8 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren an geeigneten Auffrischungslehrgängen teilnehmen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.

4.

Kapitäne, Offiziere und sonstiges in Sicherheitsrollen geführtes Personal, das in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abgeschlossen haben.

5.

Kapitäne, Offiziere und sonstiges für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen eingesetztes Personal müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Einführungsausbildung abgeschlossen haben.

6.

Das Personal, das für Fahrgäste in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienstleistungen erbringt, muss die in Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben.

7.

Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und jede Person, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Fracht oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegte zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Widerstandsfähigkeit des Schiffskörpers abgeschlossen haben.

8.

Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste in Notsituationen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen Verantwortung tragen, müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes festgelegte zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und menschlichem Verhalten abgeschlossen haben.

9.

Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die nach dieser Regel als befähigt gilt, ein Urkundennachweis über die abgeschlossene Ausbildung augestellt wird.

Regel V/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind

1.

Diese Regel findet auf Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal Anwendung, die auf Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt Dienst tun, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind. Die Verwaltungen entscheiden über die Anwendbarkeit dieser Anforderungen für das Personal, das auf Schiffen in der Inlandfahrt Dienst tut.

2.

Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Fahrgastschiffen zugewiesen werden, müssen sie die in den Nummern 4 bis 8 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.

3.

Seeleute, denen eine Ausbildung entsprechend den Nummern 4, 7 und 8 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.

4.

Das Personal, das in der Sicherheitsrolle eingetragen ist und in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, muss die in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abgeschlossen haben.

5.

Kapitäne, Offiziere und sonstiges für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen eingesetzte Personal müssen die in Abschnitt A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Einführungsausbildung abgeschlossen haben.

6.

Das Personal, das für Fahrgäste in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienstleistungen erbringt, muss die in Abschnitt A-V/3 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben.

7.

Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste zugewiesen ist, müssen die in Abschnitt A V/3 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in Fahrgastsicherheit abgeschlossen haben.

8.

Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Verantwortung tragen, müssen die in Abschnitt A-V/3 Absatz 5 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in Krisenbewältigung und in der Kenntnis menschlicher Verhaltensformen abgeschlossen haben.

9.

Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die nach dieser Regel als befähigt gilt, ein Urkundennachweis über die abgeschlossene Ausbildung ausgestellt wird.

KAPITEL VI

AUFGABEN IM ZUSAMMENHANG MIT NOTFÄLLEN, SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ, MEDIZINISCHER FÜRSORGE UND ÜBERLEBENSMASSNAHMEN

Regel VI/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführung, die Sicherheitsgrundausbildung und die Unterweisung für alle Seeleute

Seeleute müssen eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung und -unterweisung entsprechend Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin enthaltenen entsprechenden Befähigungsanforderungen erfüllen.

Regel VI/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootleute für Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote

1.

Jeder Bewerber um das Befähigungszeugnis eines Rettungsbootmannes für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, außer für schnelle Bereitschaftsboote, muss

1.1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

1.2.

eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten abgeleistet haben oder an einem zugelassenen Ausbildungskurs teilgenommen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;

1.3.

die Befähigungsanforderungen für die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 1 bis 4 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungszeugnisse als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote erfüllen.

2.

Jeder Bewerber um das Befähigungszeugnis eines Rettungsbootmannes für schnelle Bereitschaftsboote muss

2.1.

Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Rettungsbootmann für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote sein;

2.2.

an einem zugelassenen Ausbildungskurs teilgenommen haben;

2.3.

die Befähigungsanforderungen für die in Abschnitt A-VI/2 Absätze 5 bis 8 des STCW-Codes aufgeführten Befähigungszeugnisse als Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.

Regel VI/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung

1.

Seeleute, die zur Kontrolle von Brandbekämpfungsmaßnahmen bestimmt sind, müssen eine Weiterbildung in Brandbekämpfungsmethoden unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Taktik und Leitung entsprechend den Bestimmungen von Abschnitt A-VI/3 des STCW-Codes erfolgreich abgeschlossen haben und die darin enthaltenen Befähigungsanforderungen erfüllen.

2.

In den Fällen, in denen eine Ausbildung in fortschrittlicher Brandbekämpfung in den Anforderungen für das zu erteilende Befähigungszeugnis nicht enthalten ist, muss ein besonderes Zeugnis bzw. ein Urkundennachweis darüber erteilt werden, dass der Inhaber an einem Ausbildungskurs in fortschrittlicher Brandbekämpfung teilgenommen hat.

Regel VI/4

Verbindliche Mindestanforderungen für medizinische Erste Hilfe und medizinische Fürsorge

1.

Seeleute, die zur Leistung von medizinischer Erster Hilfe an Bord von Schiffen bestimmt sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 1, 2 und 3 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für medizinische Erste Hilfe erfüllen.

2.

Seeleute, die für die medizinische Fürsorge an Bord von Schiffen verantwortlich sind, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Absätze 4, 5 und 6 des STCW-Codes enthaltenen Befähigungsanforderungen für medizinische Fürsorge erfüllen.

3.

In den Fällen, in denen eine Ausbildung in medizinischer Erster Hilfe oder medizinischer Fürsorge in den Anforderungen für das zu erteilende Befähigungszeugnis nicht enthalten ist, muss ein besonderes Zeugnis bzw. ein Urkundennachweis darüber erteilt werden, dass der Inhaber an einem Ausbildungskurs in medizinischer Erster Hilfe oder medizinischer Fürsorge teilgenommen hat.

KAPITEL VII

SONSTIGE BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE

Regel VII/1

Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse

1.

Ungeachtet der in Kapitel II und III dieses Anhangs enthaltenen Anforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen können die Mitgliedstaaten beschließen, andere als die in den Regeln dieser Kapitel genannten Befähigungszeugnisse zu erteilen oder zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

1.1.

Die auf den Befähigungszeugnissen und in den Vermerken anzugebenden miteinander verbundenen Funktionen und Verantwortungsebenen sind aus denen in den Abschnitten A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 und A-IV/2 des STCW-Codes ausgewählt und mit ihnen identisch;

1.2.

die Bewerber haben eine zugelassene Schulung und Ausbildung abgeschlossen und erfüllen die in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen an die Befähigungsnormen, wie sie in Abschnitt A-VII/1 des STCW-Codes für die auf den Befähigungszeugnissen und in den Vermerken anzugebenden Funktionen und Ebenen aufgeführt sind;

1.3.

die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die der Ausübung der auf dem Befähigungszeugnis anzugebenden Funktionen und Ebenen entspricht. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in Kapitel II und III dieses Anhangs vorgeschriebenen Seefahrtzeit entsprechen. Jedoch darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht kürzer sein als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes vorgeschriebene;

1.4.

die Bewerber für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses, die dazu bestimmt sind, die Aufgaben eines nautischen Wachoffiziers wahrzunehmen, müssen gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln in Kapitel IV erfüllen, um den zugewiesenen Funkdienst in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst wahrnehmen zu können;

1.5.

die Befähigungszeugnisse werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 11 und den in Kapitel VII des STCW-Codes enthaltenen Bestimmungen erteilt.

2.

Ein Befähigungszeugnis darf aufgrund dieses Kapitels nur dann erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Informationen der Kommission übermittelt hat.

Regel VII/2

Befähigungszeugnisse für Seeleute

Alle Seeleute, die die in den Tabellen A-II/1, A-II/2, A-II/3 oder A-II/4 des Kapitels II oder in den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/4 des Kapitels III oder A-IV/2 des Kapitels IV des STCW-Codes aufgeführten Funktionen und Gruppen von Funktionen wahrnehmen, müssen Inhaber eines entsprechenden Befähigungszeugnisses sein.

Regel VII/3

Grundsätze für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse

1.

Ein Mitgliedstaat, der beschließt, sonstige Befähigungszeugnisse zu erteilen oder zu genehmigen, stellt sicher, dass die nachfolgenden Grundsätze beachtet werden:

1.1.

Es darf nur dann ein System der Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse angewendet werden, wenn es einen dem in den anderen Kapiteln vorgesehenen zumindest gleichwertigen Grad an Sicherheit auf See gewährleistet und in Bezug auf Verschmutzung zumindest gleichwertige vorbeugende Wirkung entfaltet;

1.2.

jede Regelung über die aufgrund dieses Kapitels erteilten sonstigen Befähigungszeugnisse muss die Austauschbarkeit dieser Befähigungszeugnisse mit den Zeugnissen vorsehen, die aufgrund der anderen Kapitel erteilt werden.

2.

Der Grundsatz der Austauschbarkeit in Nummer 1 muss gewährleisten, dass

2.1.

Seeleute, denen gemäß Kapitel II und/oder III, und Seeleute, denen gemäß Kapitel VII Befähigungszeugnisse erteilt werden, in der Lage sind, auf Schiffen Dienst zu tun, die entweder traditionelle oder andere Organisationsformen haben;

2.2.

Seeleute nicht so für besondere Bordorganisationen ausgebildet werden, dass ihre Fähigkeit, ihre Fertigkeiten auch anderweitig anzuwenden, beeinträchtigt wäre.

3.

Bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse aufgrund dieses Kapitels müssen folgende Grundsätze berücksichtigt werden:

3.1.

Die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse darf an sich nicht dazu benutzt werden,

3.1.1.

die Zahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verkleinern,

3.1.2.

die Integrität des Berufs herabzusetzen oder die fachlichen Fertigkeiten der Seeleute abzubauen oder

3.1.3.

die Zuweisung kombinierter Aufgaben als Wachoffizier im Deck- und Maschinendienst an einen einzelnen Inhaber eines Befähigungszeugnisses während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen;

3.2.

die Befehlsgewalt muss beim Kapitän liegen; die Rechtsstellung und die Autorität des Kapitäns und anderer darf durch die Anwendung einer Regelung für die Erteilung sonstiger Befähigungszeugnisse nicht nachteilig beeinflusst werden.

4.

Die in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Grundsätze müssen sicherstellen, dass die Befähigung sowohl der nautischen Wachoffiziere als auch der technischen Offiziere erhalten bleibt.


ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON DRITTLÄNDERN, DIE BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE IM SINNE DES ARTIKELS 19 ABSATZ 2 ERTEILT HABEN ODER UNTER DEREN VERANTWORTLICHKEIT SOLCHE BEFÄHIGUNGSZEUGNISSE AUSGESTELLT WURDEN

1.

Das Drittland muss Vertragspartei des STCW-Übereinkommens sein.

2.

Dem Drittland muss vom Schiffssicherheitsausschuss bescheinigt worden sein, dass es den Nachweis für die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erbracht hat.

3.

Die Kommission muss mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch Anwendung aller erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Inspektion von Einrichtungen und Verfahren, gewährleistet haben, dass den Anforderungen an das Niveau der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und die Eintragung von Vermerken sowie die Führung der Liste ohne Einschränkungen entsprochen wird und dass im Einklang mit der Regel I/8 des STCW-Übereinkommens ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet wurde.

4.

Der Mitgliedstaat muss zurzeit eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland verhandeln, die es verpflichtet, wesentliche Änderungen der Regeln für Ausbildung und Befähigungszeugnisse im Rahmen des STCW-Übereinkommens umgehend mitzuteilen.

5.

Der Mitgliedstaat muss Maßnahmen ergriffen haben, mit denen sichergestellt wird, dass Seeleute, die Befähigungsnachweise für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften des Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.

6.

Wenn ein Mitgliedstaat die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch ein Drittland mittels einer Bewertung bestimmter Ausbildungseinrichtungen ergänzen will, so geht er dabei gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A-I/6 des STCW-Codes vor.


ANHANG III

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 32)

Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17)

 

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53)

Nur Artikel 11

Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 28)

 

Richtlinie 2005/23/EG der Kommission

(ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 14)

 

Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160)

Nur Artikel 4

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 32)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

2002/84/EG

23. November 2003

2003/103/EG

14. Mai 2005

2005/23/EG

29. September 2005

2005/45/EG

20. Oktober 2007


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 2001/25/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Eingangsteil

Artikel 2 Eingangsteil

Artikel 2 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstaben a bis d

Artikel 3 bis 7

Artikel 3 bis 7

Artikel 7a

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1 Eingangsteil

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Eingangsteil

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Satz 2

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 10 Absätze 2 und 3

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16 Absatz 1 Eingangsteil

Artikel 17 Absatz 1 Eingangsteil

Artikel 16 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 16 Absatz 2 Eingangsteil

Artikel 17 Absatz 2 Eingangsteil

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a Nummern 1 und 2

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii

Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d Nummern 1 und 2

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d Nummer 3 Ziffern i und ii

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Nummern 1 bis 5

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f Ziffern i bis v

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 3 Eingangsteil

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 19 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 7

Artikel 18a Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 18a Absatz 2 Sätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 18a Absätze 3, 4 und 5

Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 18a Absatz 6 Sätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 18a Absatz 7

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 18b

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20 Absatz 1 Eingangsteil

Artikel 23 Absatz 1 Eingangsteil

Artikel 20 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 20 Absatz 2 Eingangsteil

Artikel 23 Absatz 2 Eingangsteil

Artikel 20 Absatz 2 erster bis sechster Gedankenstrich

Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a bis f

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 21a

Artikel 25

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 21b Satz 1

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 21b Satz 2

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 1 Satz 1

Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1 Satz 2

Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 22 Absätze 3 und 4

Artikel 27 Absätze 2 und 3

Artikel 23 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 24 Absatz 3 Nummern 1 und 2

Artikel 29 Buchstaben a und b

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26 Satz 1

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 26 Satz 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 27

Artikel 32

Artikel 28

Artikel 33

Artikel 29

Artikel 34

Anhänge I und II

Anhänge I und II

Anhang III

Anhang IV

Anhang III

Anhang IV


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden

ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE

Kommission

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/62


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2008

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2008/899/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 488/2008 (2) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung werden in der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China erläutert.

(3)

Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen zum schädigenden Dumping in Bezug auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China.

B.   VERPFLICHTUNGEN

(4)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten sechs mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China, nämlich Anhui BBCA Biochemical, RZBC, TTCA, Yixing Union Biochemical, Laiwu Taihe Biochemistry und Weifang Ensign Industry, Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. In diesen Preisverpflichtungen boten die ausführenden Hersteller an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Jeder ausführende Hersteller bot einen Mindesteinfuhrpreis für jeden Produkttyp an, um das Umgehungsrisiko einzuschränken.

(5)

Außerdem sehen die Angebote die Indexierung der Mindestpreise vor, da die Preise der betroffenen Ware erheblich schwankten; insbesondere war ein beträchtlicher Preisanstieg nach dem Untersuchungszeitraum zu beobachten. Die Indexierung orientiert sich an internationalen öffentlichen Notierungen von Mais, dem von den ausführenden Herstellern hauptsächlich verwendeten Rohstoff. Die ausführenden Hersteller boten jedoch an, die Mindestpreise mindestens in Höhe des nichtschädigenden Preises festzusetzen, auch wenn die Indexierung einen niedrigeren Preis ergeben sollte.

(6)

Das Unternehmen Laiwu Taihe Biochemistry, dem Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war, bot an, seinen Mindestpreis anhand des während der Untersuchung ermittelten Normalwertes zu berechnen.

(7)

Außerdem boten die ausführenden Hersteller, um das Risiko von Preisverstößen durch Ausgleichsgeschäfte zu senken, zum einen an, alle Nicht-EU-Verkäufe an diejenigen Abnehmer, deren Organisation oder Struktur über die EU hinausgeht, zu melden, falls die ausführenden Hersteller Verkäufe an diese Abnehmer in der EU tätigen. Darüber hinaus verpflichteten sie sich, eine bestimmte Preisregelung für diese Nicht-EU-Verkäufe zu beachten.

(8)

Die ausführenden Hersteller werden außerdem regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft an die Kommission übermitteln, sodass diese die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann.

(9)

Des Weiteren ist zu beachten, dass die China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters („CCCMC“) sich den sechs unter Randnummer (4) aufgeführten Unternehmen anschließt und somit auch eine aktive Rolle bei der Überwachung der Verpflichtungen spielen wird. Die Kommission stuft daher das Risiko einer Umgehung der vereinbarten Verpflichtungen als eher gering ein.

(10)

Nach der Unterrichtung über die Verpflichtungsangebote erhob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände gegen die Angebote. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, eine an Mais geknüpfte Indexierung sei nicht sinnvoll, da andere Hauptrohstoffe wichtige variable Kostenbestandteile darstellten, und schlugen vor, stattdessen eine Indexierung auf der Grundlage der Rohstoff und der Energiekosten anzuwenden. Zu den Anmerkungen des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft in Bezug auf eine auch an die Energiekosten geknüpfte Indexierung ist anzumerken, dass Energie kein bedeutender kostentreibender Faktor ist. Außerdem gäbe es in diesem Falle keine klare Indexierungsgrundlage, da die benötigte Energie aus unterschiedlichen Quellen, wie Kohle, Erdgas oder Elektrizität, gewonnen werden kann.

(11)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte des Weiteren geltend, es bestehe ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften, da die ausführenden Hersteller, die unter die Verpflichtung fallende Ware an multinationale Unternehmen verkauften, d. h. die unter die Verpflichtung fallende Ware könne demselben Abnehmer außerhalb der EU zu künstlich niedrigen Preisen verkauft werden, um die für die Gemeinschaft geltenden Mindestpreise auszugleichen. Hierzu ist festzustellen, dass die Mehrzahl der Ausfuhrverkäufe der Unternehmen in die Gemeinschaft an Händler und nicht an multinationale Unternehmen gehen. Dessen ungeachtet und um das verbleibende Risiko von Ausgleichsgeschäften durch bestimmte Unternehmen weiter zu senken, beinhalten die Angebote besondere Klauseln über Ausgleichsgeschäfte in Bezug auf Verkäufe der betroffenen Unternehmen an Abnehmer in der Gemeinschaft, deren Organisation oder Struktur über die EU hinausgeht. Mit diesen Klauseln wird das Risiko von Ausgleichsgeschäften erheblich gesenkt.

(12)

Aus diesen Gründen können die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller angenommen werden.

(13)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen durch die Kommission zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von dem genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(14)

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen wurden ferner die Einführer in der oben genannten Ratsverordnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(15)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungen, die die nachstehend aufgeführten ausführenden Hersteller zusammen mit der Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China angeboten haben, werden angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd — No 73 Daqing Road, Bengbu 233010, Provinz Anhui, VR China

A874

Hergestellt von RZBC Co., Ltd — No 9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong und verkauft von dem verbundenen Handelsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd — No.9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong

A926

Hergestellt von RZBC (Juxian) Co., Ltd — West Wing, Chengyang North Road, Bezirk Ju, Rizhao, Provinz Shandong und verkauft von dem verbundenen Handelsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd — No.9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong

A927

TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu, Provinz Shandong

A878

Yixing Union Biochemical Co., Ltd — Economic Development Zone Yixing 214203, Provinz Jiangsu

A879

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, No. 106 Luzhong Large East Street, Laiwu, Provinz Shandong

A880

Weifang Ensign Industry Co. Ltd, The West End, Limin Road, Changle, Provinz Shandong

A882

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Dezember 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 13.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


III In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte

IN ANWENDUNG VON TITEL V DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/65


GEMEINSAME AKTION 2008/900/GASP DES RATES

vom 2. Dezember 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/107/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Ab-satz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/107/GASP (1) angenommen.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien ist zu än-dern, um seiner Rolle bei der Überwachung der Umsetzung der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, die der Europäische Rat im Juni 2007 angenommen hat, Rechnung zu tragen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Gemeinsamen Aktion 2008/107/GASP erhält folgende Fassung:

„i)

Er liefert Sachbeiträge zur Formulierung der die Energiesicherheit, die Drogenbekämpfung und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen betreffenden Aspekte der GASP in Bezug auf Zentralasien.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 19.


3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/66


BESCHLUSS 2008/901/GASP DES RATES

vom 2. Dezember 2008

über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 1. September 2008 erklärt, dass die Europäische Union bereit ist, sich zu engagieren, um sämtliche Bemühungen im Hinblick auf eine friedliche und dauerhafte Lösung der Konflikte in Georgien zu unterstützen, und dass sie außerdem bereit ist, vertrauensbildende Maßnahmen zu fördern.

(2)

Der Rat hat am 15. September 2008 den Vorschlag unterstützt, den Konflikt in Georgien zum Gegenstand einer unabhängigen internationalen Untersuchung zu machen.

(3)

Frau Heidi TAGLIAVINI sollte zur Leiterin dieser Untersuchungsmission ernannt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Leiter der unabhängigen internationalen Untersuchungsmission und Mandat

(1)   Frau Heidi TAGLIAVINI wird für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis zum 31. Juli 2009 zur Leiterin einer unabhängigen internationalen Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien (im Folgenden als „Untersuchungsmission“ bezeichnet) ernannt.

(2)   Die Untersuchungsmission soll die Ursachen und den Verlauf des Konflikts in Georgien — auch im Hinblick auf das Völkerrecht (1), das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte — sowie die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschuldigungen untersuchen (2). Die Untersuchung wird räumlich und zeitlich so ausreichend bemessen sein, dass alle möglichen Ursachen des Konflikts ermittelt werden können. Die Ergebnisse der Untersuchung werden den Konfliktparteien sowie dem Rat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen (VN) in Form eines Berichts vorgelegt.

(3)   Die Leiterin der Untersuchungsmission trägt die Verantwortung für die Durchführung der Untersuchungsmission. Sie legt die Arbeitsverfahren und -methoden der Untersuchungsmission sowie den Inhalt des Berichts gemäß Absatz 2 in völliger Unabhängigkeit fest.

Artikel 2

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchungsmission für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis zum 31. Juli 2009 beträgt 1 600 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind vom 2. Dezember 2008 an anrechnungsfähig.

(3)   Sie werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Leiterin der Untersuchungsmission und der Kommission geschlossen.

(4)   Die Leiterin der Untersuchungsmission ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 3

Zusammensetzung der Untersuchungsmission

Die Missionsleiterin entscheidet über die Zusammensetzung der Untersuchungsmission. Die Untersuchungsmission setzt sich aus anerkannten Fachleuten, insbesondere Juristen, Historikern, Angehörigen der Streitkräfte sowie Menschenrechtsexperten zusammen.

Artikel 4

Evaluierung

Die Durchführung dieses Beschlusses wird vor dem 31. Juli 2009 vom Rat evaluiert.

Artikel 5

Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Juli 2009.

Artikel 6

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  Einschließlich der Schlussakte von Helsinki.

(2)  Einschließlich der behaupteten Kriegsverbrechen.


3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.