Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie enthält allgemeine Regeln für:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Schwarmfinanzierungsdienstleister

Die Geschäftsleitung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters muss angemessene Regelungen und Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen und umsichtigen Tätigkeit festlegen und deren Umsetzung überwachen.

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats:

ESMA muss:

Die Maßnahmen zur Gewährleistung des Anlegerschutzes verlangen von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern,

Die Verordnung gilt nicht für Personen, die Schwarmfinanzierung aus persönlichen Gründen (d. h. nicht für ihr Geschäft, ihren Handel oder ihren Beruf) nutzen, oder für Kampagnen im Wert von über 5 Mio. Euro, die in der Richtlinie 2014/65/EU über Finanzmärkte (MiFiD II – siehe Zusammenfassung) und Verordnung (EU) 2017/1129 über Prospekte, die veröffentlicht werden sollen, wenn Wertpapiere ausgegeben und der Öffentlichkeit angeboten werden (siehe Zusammenfassung).

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

In den folgenden Durchführungsrechtsakten hat die Kommission technische Standards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 erlassen:

Sie hat außerdem die folgenden delegierten Rechtsakte in Bezug auf die Verordnung (EU) 2020/1503 angenommen:

Berichte

Die Kommission:

Durch diese Gesetzgebung wird die Verordnung (EU) 2017/1129 über Prospekte und die Richtlinie (EU) 2019/1937 über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das EU-Recht melden, geändert (siehe Zusammenfassung).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 10. November 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Schwarmfinanzierungsdienst. Die Zusammenführung von Geschäftsfinanzierungsinteressen von Anlegern und um eine Finanzierung ersuchenden Personen mithilfe einer Schwarmfinanzierungsplattform. Weitere Einzelheiten sind in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung aufgeführt.
Projektträger. Jede natürliche oder juristische Person, die eine Finanzierung über eine Schwarmfinanzierungsplattform anstrebt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1-49).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2111 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Interessenkonflikte (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 1-4).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2112 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen und Regelungen für den Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 5-21).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2113 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 22-25).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2114 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kenntnisprüfung bei Schwarmfinanzierungsprojekten und der Simulation der Fähigkeit von potenziellen nicht kundigen Anlegern, bei Schwarmfinanzierungsprojekten Verluste zu tragen (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 26-32).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 33-37).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2116 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Maßnahmen und Verfahren für den Plan von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zur Geschäftsfortführung im Krisenfall (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 38-41).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2117 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 42-49).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2118 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, in denen die Elemente der Methode zur Kreditrisikobewertung, die den Anlegern zu jedem einzelnen Portfolio offenzulegenden Informationen und die für Notfallfonds erforderlichen Regelungen und Verfahren festgelegt sind (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 50-62).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 63-75).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2120 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Datenstandards und -formate, Vorlagen und Verfahren für die Berichterstattung über Projekte, die mithilfe von Schwarmfinanzierungsplattformen finanziert werden (AB. L 287 vom 8.11.2022, S. 76-85).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2121 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 86-100).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2122 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 101-119).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2123 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die die zuständigen Behörden bei der Mitteilung der nationalen, für Schwarmfinanzierungsdienstleister geltenden Marketinganforderungen an die ESMA verwenden (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 120-125).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1988 der Kommission vom 12. Juli 2022 zur Verlängerung des in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums für die weitere Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften (ABl. L 273 vom 21.10.2022, S. 3-4).

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17-56).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – FinTech-Aktionsplan: Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor (COM(2018) 109 final vom 8.3.2018).

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12-82).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22-31).

Letzte Aktualisierung: 16.02.2023