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Document 32020L1151

Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

ST/9139/2020/INIT

ABl. L 256 vom 5.8.2020, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/1151/oj

5.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/1


RICHTLINIE (EU) 2020/1151 DES RATES

vom 29. Juli 2020

zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Bestimmungen der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (3) sind veraltet und unklar und führen sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu unnötig aufwendigen Verwaltungsverfahren. Durch die Einhaltung dieser Verfahren entstehen den Wirtschaftsbeteiligten Kosten, die die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Handel mit Alkohol und alkoholischen Getränken im Binnenmarkt einschränken. Außerdem müssen Verweise auf Unionsrecht, das nicht mehr in Kraft ist, aktualisiert werden.

(2)

Um die einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Festlegung der Verbrauchsteuer auf Bier zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Bedingungen für die Messung von Grad Plato festzulegen. Insbesondere ist es im Hinblick auf die Messung der Grad Plato bei gesüßtem oder aromatisiertem Bier wichtig, zu präzisieren, dass die Zutaten von Bier, die nach der Gärung hinzugefügt werden, bei der Messung der Grad Plato ebenfalls zu berücksichtigen sind. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Messung des Trockenextrakts der Stammwürze des Enderzeugnisses ist diese Präzisierung notwendig und dadurch gerechtfertigt, dass ein harmonisierter Ansatz erforderlich ist, der die korrekte und einfache Anwendung dieser Vorschriften durch die betreffenden Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen sowie die Wirksamkeit der Steueraufsicht in Bezug auf die Gefahren der Steuerflucht, der Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs sicherstellen würde.

(3)

Um einen reibungslosen Übergang zu einer harmonisierten Methode für die Messung der Grad Plato von Bier sicherzustellen, sollte es zulässig sein, dass Mitgliedstaaten, die am 29. Juli 2020 nach der Gärung hinzugefügte Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato nicht berücksichtigen, die derzeit angewandte Methode für einen Übergangszeitraum beibehalten.

(4)

Der Alkoholgehalt von Bier, auf das ermäßigte Steuersätze für Bier mit niedrigem Alkoholgehalt angewandt werden können, ist generell zu gering, als dass er einen konkreten Anreiz für Brauereien darstellen könnte, innovativ tätig zu werden und neue Erzeugnisse mit niedrigem Alkoholgehalt zu entwickeln. Um die Entwicklung von Bier mit niedrigem Alkoholgehalt zu fördern, sollte der Schwellenwert in Bezug auf die Steuersätze für Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt erhöht werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze auf Bier und Ethylalkohol anwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Damit andere alkoholische Getränke nicht anders als Bier und Ethylalkohol behandelt werden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Befugnis haben, ermäßigte Steuersätze auf andere alkoholische Getränke anzuwenden, die in geringen Mengen von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung ermäßigter Steuersätze auf Zwischenerzeugnisse und andere gegorene Getränke begrenzen können, wobei sie verschiedene Kriterien, wie den Alkoholgehalt des Endprodukts oder die Menge und die Art der dafür verwendeten Rohstoffe, berücksichtigen.

(6)

Um die Anerkennung des Status als kleine unabhängige Erzeuger für die Zwecke der Anwendung der ermäßigten Verbrauchsteuersätze in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Erstellung der Form für eine einheitliche Bescheinigung übertragen werden, mit der der Jahresausstoß des kleinen unabhängigen Erzeugers und die Erfüllung der in der Richtlinie 92/83/EWG festgelegten Kriterien bestätigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. Die Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger durch den Mitgliedstaat, in dem die kleinen unabhängigen Erzeuger ansässig sind, ist zwar wünschenswert, doch sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst gestattet wird. Der Mitgliedstaat, in dem der kleine unabhängige Erzeuger ansässig ist, sollte verpflichtet sein, Bedingungen festzulegen, um die korrekte und einfache Anwendung dieser Bestimmungen sicherzustellen und um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu vermeiden. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Gefahr der Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs, sollten die Mitgliedstaaten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auch auf der Grundlage von Bescheinigungen anwenden, die andere Mitgliedstaaten ausgestellt haben. Mitgliedstaaten, die für kleine Erzeuger höhere Schwellenwerte anwenden, sollten für Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Schwellenwerte anwenden müssen.

(7)

Im Hinblick auf die besondere Lage des Weinsektors in der Republik Malta sollte es diesem Mitgliedstaat gestattet sein, in Verbindung mit den in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Regelungen für ermäßigte Sätze auf kleine unabhängige Weinerzeuger einen höheren Schwellenwert anzuwenden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, einen ermäßigten Steuersatz auf Ethylalkohol anzuwenden, der in Brennereien von Obstanbaubetrieben aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) hergestellt wird.

(9)

In der Richtlinie 92/83/EWG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Bier, Wein und andere gegorene Getränke, die in Heimproduktion und nicht zu kommerziellen Zwecken hergestellt werden, von der Verbrauchsteuer befreien dürfen. Für Ethylalkohol aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) für den privaten Verbrauch lässt die Richtlinie 92/83/EWG eine solche fakultative Steuerbefreiung jedoch nicht zu. Da einige Mitgliedstaaten eine lange Tradition solcher Erzeugnisse haben, sollte Mitgliedstaaten die Option geboten werden, ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für nicht zu kommerziellen Zwecken hergestellte regionale oder traditionelle Erzeugnisse aus Ethylalkohol anzuwenden. Daher sollte die Option bestehen, dass Mitgliedstaaten unter strengen Bedingungen eine begrenzte Menge an Obstbrand von der Verbrauchsteuer befreien oder ermäßigte Verbrauchsteuersätze darauf anwenden können, wenn dieser Obstbrand aus Obst (z. B. Äpfel, Birnen, Traubentrester und Beeren) hergestellt wurde, das einer Privatperson gehört und von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde. Die Mitgliedstaaten, die solche ermäßigten Steuersätze oder Befreiungen anwenden, sollten verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu vermeiden. Zu diesen Maßnahmen sollten beispielsweise die Registrierung von Privatpersonen, die solche Getränke herstellen, die Registrierung von Brenngeräten, einschließlich ihrer Größe und ihres Standorts, die Meldung der Produktionsmenge und andere Kontrollmaßnahmen gehören, mit denen sichergestellt wird, dass die Bedingungen für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze oder Befreiungen eingehalten werden. Diese Mitgliedstaaten sollten zudem über angemessene Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen und des grenzüberschreitenden Verkaufs verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner Sanktionen für Verstöße gegen diese nationalen Vorschriften festlegen und gewährleisten, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(10)

Da ein Mitgliedstaat zusätzlich zu den ermäßigten Steuersätzen für Ethylalkohol, der von kleinen Brennereien von Obstanbaubetrieben hergestellt wird, keine weiteren ermäßigten Steuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für hausgemachte Getränke anwenden sollte und es in der Republik Bulgarien spezifische Traditionen und damit verbundene Regelungen für kleine Brennereien von Obstanbaubetrieben gibt, sollte für diesen Mitgliedstaat die verfügbare Option im Zusammenhang mit Obstbränden, die von kleinen Brennereien von Obstanbaubetrieben für die Haushalte der Obstanbaubetriebe destilliert werden, weiterhin anwendbar sein, sobald die Republik Bulgarien diese Option wahrgenommen hat, wobei damit alle weiteren Optionen für die Beantragung ermäßigter Steuersätze oder Befreiungen ausgeschlossen werden.

(11)

Die Verweise auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur zur Beschreibung der alkoholischen Erzeugnisse sollten aktualisiert werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Voraussetzungen die von der Richtlinie 92/83/EWG erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreien dürfen, wenn diese Erzeugnisse bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

(13)

Die Richtlinie 92/83/EWG sollte in Bezug auf die Anwendung ermäßigter Sätze auf bestimmte Erzeugnisse, die in der Hellenischen Republik in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten und in einfachen herkömmlichen Destillierapparaten destilliert werden, aktualisiert werden.

(14)

Um den Befolgungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Bedingungen für die Anwendung der Befreiungen für alle Arten von denaturiertem Alkohol überarbeitet werden.

(15)

Um die einheitliche Anwendung der Befreiung für vollständig denaturierten Alkohol zu gewährleisten, ist eine weitere Präzisierung der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von vollständig denaturiertem Alkohol erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten vollständig denaturierten Alkohol, der in einem anderen Mitgliedstaat nach der von diesem anderen Mitgliedstaat genehmigten Methode vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer befreien. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist außerdem eine Präzisierung der Verfahren für die Meldung von Änderungen der Denaturierungsvorschriften für vollständig denaturierten Alkohol erforderlich.

(16)

Zur Festlegung der Verfahren für die Bewertung der Vorschriften der Mitgliedstaaten für die vollständige Denaturierung von Alkohol sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Genehmigung oder Ablehnung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Vorschriften für die vollständige Denaturierung von Alkohol übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(17)

Um die einheitliche Anwendung der Befreiung für teilweise denaturierten Alkohol zu gewährleisten, ist eine Präzisierung der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von teilweise denaturiertem Alkohol erforderlich; zudem ist es erforderlich, festzulegen, dass Instandhaltung und Reinigung der Produktionsanlagen Teil des Herstellungsprozesses sind und dass der für den jeweiligen Herstellungsprozess verwendete teilweise denaturierte Alkohol daher unter diese Befreiung fällt. Um der missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Befreiung entgegenzuwirken, ist es notwendig, weitere Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.

(18)

Die für das Vereinigte Königreich in Bezug auf zwei bestimmte alkoholische Getränke festgelegten Befreiungen spiegelten Regelungen wider, die in den nationalen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs enthalten waren. Da diese innerstaatlichen Befreiungen von der harmonisierten Verbrauchsteuer im Vereinigten Königreich aufgehoben wurden, sind sie nicht länger relevant und sollten auf Unionsebene abgeschafft werden.

(19)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung des Befolgungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten und des Verwaltungsaufwands für die Steuerbehörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Die Richtlinie 92/83/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/83/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Alle Zutaten von Bier, einschließlich der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten, werden bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen Mitgliedstaaten, die am 29. Juli 2020 die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato nicht berücksichtigen, dies auch bis zum 31. Dezember 2030 nicht tun.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 3,5 % vol. anwenden.“

3.

In Artikel 8 Nummer 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

„(2)

der Begriff ‚Schaumwein‘ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und 2205, die“.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Wein, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 1 000 hl oder, im Falle der Republik Malta, durchschnittlich mehr als 20 000 hl Wein pro Jahr herstellen;

die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(2)   Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als ‚kleiner unabhängiger Weinerzeuger‘ ein Weinerzeuger, der rechtlich und wirtschaftlich von anderen Weinerzeugern unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Weinerzeuger getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Weinerzeuger zusammenarbeiten und ihr gemeinsamer Jahresausstoß 1 000 hl bzw. 20 000 hl nicht übersteigt, können diese Weinerzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Weinerzeuger behandelt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Wein gelten, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als die ihnen genau entsprechenden innerstaatlichen Lieferungen.“

5.

In Artikel 12 Nummer 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

„2.

der Begriff ‚andere schäumende gegorene Getränke‘ alle Erzeugnisse der KN-Codes 2206 00 31 und 2206 00 39 sowie die nicht in Artikel 8 genannten Erzeugnisse der KN-Codes 2204 10, 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08, 2204 21 09, 2204 29 10 und 2205, die“.

6.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 13a wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere nicht schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf andere nicht schäumende gegorene Getränke und andere schäumende gegorene Getränke denselben Verbrauchsteuersatz anwenden.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf andere gegorene Getränke, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die insgesamt mehr als 15 000 hl dieser Getränke pro Jahr herstellen;

die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für andere gegorene Getränke um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels müssen andere gegorene Getränke aus der Gärung von Obst, Beeren, Gemüse oder einer Lösung von Honig in Wasser oder aus der Gärung von frischem oder konzentriertem Saft daraus gewonnen werden. Die Mitgliedstaaten untersagen die Zugabe von anderem Alkohol oder eines anderen alkoholischen Getränks zur Herstellung anderer gegorener Getränke. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zugabe von Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Aromastoffen verwendet wird, in der unbedingt erforderlichen Dosierung nicht als Zugabe von Alkohol zur Herstellung anderer gegorener Getränke, sofern sich der Alkoholgehalt um nicht mehr als 1,2 % vol. erhöht. Die Zugabe dieser Aromastoffe darf den Charakter des ursprünglichen Produkts nicht wesentlich verändern.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von anderen gegorenen Getränken beschränken.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚kleiner unabhängiger Erzeuger‘ einen von anderen Erzeugern von anderen gegorenen Getränken rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von anderen gegorenen Getränken, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 15 000 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Steuersätze unterschiedslos auch für andere gegorene Getränke gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.“

8.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 2008/118/EG (*) des Rates gelten Bezugnahmen auf ‚Wein‘ gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.

(*)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).“"

9.

Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die insgesamt mehr als 250 hl dieser Getränke pro Jahr herstellen;

die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Satz für Zwischenerzeugnisse liegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von Zwischenerzeugnissen beschränken.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚kleiner unabhängiger Erzeuger‘ einen von anderen Erzeugern von Zwischenerzeugnissen rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 250 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für andere Zwischenerzeugnisse gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.“

11.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Republik Bulgarien kann einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetrieben geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbaubetriebs begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. Sobald die Republik Bulgarien diese Option wahrnimmt, darf sie Absatz 8 dieses Artikels nicht mehr anwenden.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Die Tschechische Republik und die Republik Polen können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbauer geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbauers begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(8)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieses Absatzes festgelegten Bedingungen Ethylalkohol von der Verbrauchsteuer befreien oder ermäßigte Verbrauchsteuersätze darauf anwenden, der von einer Privatperson, deren Familienangehörigen oder Gästen verbraucht wird, unter der Voraussetzung, dass dabei kein Verkauf stattfindet, und wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Er wurde von dieser Privatperson — unter Verwendung eines einfachen kleinen Brenngeräts, das bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert ist — aus eigenem Obst hergestellt, das von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde,

und/oder

b)

er wurde für diese Privatperson von einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Brennerei aus Obst hergestellt, das von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde,

Die Mitgliedstaaten begrenzen die Anwendung der Befreiung bzw. der ermäßigten Steuersätze auf höchstens 50 Liter Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbauers.

Mitgliedstaaten, die eine solche Verbrauchsteuerbefreiung oder solche ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden, müssen

a)

Bedingungen zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen,

b)

über angemessene Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen und des grenzüberschreitenden Verkaufs verfügen und

c)

Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß diesem Artikel erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, erlassen und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen nicht zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 6, 6a oder 7 an.“

12.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

(1)   Die Französische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Rum im Sinne von Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) aus Zuckerrohr, das am Herstellungsort nach Nummer 13 des Anhangs I der genannten Verordnung geerntet wurde, mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl r. A. und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol., anwenden.

(2)   Die Hellenische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten,

a)

jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei farblosem destilliertem Anis im Sinne der Nummer 29 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, dessen Fertigerzeugnis mindestens den in der genannten Bestimmung angegebenen Gehalt an Alkohol aufweist, der durch Destillation in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 1 000 l aromatisiert wurde, und bei Tresterbrand im Sinne der Nummer 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der in herkömmlichen Destillierapparaten destilliert wurde, anwenden;

b)

jedoch nicht um mehr als 85 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Ethylalkohol aus Obst aus dem Haushalt des Erzeugers, der in einfachen herkömmlichen ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 130 l oder in herkömmlichen irdenen Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 40 l destilliert wurde, die in beiden Fällen höchstens acht Tage im Jahr im Betrieb sind und in denen höchstens fünf Hektoliter reiner Alkohol im Jahr hergestellt wird, anwenden.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).“"

13.

In Abschnitt VI wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 23a

(1)   Vorbehaltlich der von ihnen festgelegten Bedingungen zur Sicherstellung der einfachen Anwendung der Artikel 4, 9a, 13a, 18a und 22 Absatz 1, 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten den kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß gemäß dieser jeweiligen Artikel sie insgesamt haben und dass die kleinen unabhängigen Erzeuger die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien erfüllen, wie jeweils anwendbar. Das Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG enthält einen Verweis auf die in diesem Absatz genannte Bescheinigung.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen den kleinen unabhängigen Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 bzw. Artikel 22 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen und welchen Jahresausstoß sie gemäß diesen Artikeln wie jeweils anwendbar insgesamt haben.

(3)   Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen erkennen die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen Bescheinigungen an, die den Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

(4)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)

die Form der Bescheinigung gemäß Absatz 1;

b)

die Form der Bezugnahme auf diese Bescheinigung in dem Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG, und

c)

die Bestimmungen für das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG im Fall der Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

14.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

In dieser Richtlinie enthaltene Verweise auf KN-Codes sind als Verweise auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (*) der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (**) zu verstehen.

(*)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1)."

(**)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).“"

15.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften des Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, in dem er in den freien Verkehr überführt worden ist, wenn die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 in schriftlicher Form ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG an;

b)

im Rahmen des Prozesses zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, vorausgesetzt, dass der Alkohol nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats für die jeweilige Verwendung denaturiert worden ist.

Diese Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn der denaturierte Alkohol

in das nicht für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnis eingearbeitet wurde

oder

für die Instandhaltung und Reinigung der für diesen besonderen Herstellungsprozess verwendeten Produktionsanlagen verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG auf Beförderungen von denaturiertem Alkohol an, der noch nicht in ein nicht für den menschlichen Genuss bestimmtes Erzeugnis eingearbeitet wurde;“

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

zur Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln gemäß den Richtlinien 2001/82/EG (*) und 2001/83/EG (**) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(*)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1)."

(**)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).“"

b)

In Absatz 2 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„f)

bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*), die Ethylalkohol enthalten, verwendet werden, wenn die Packung des in den freien Verkehr überführten Nahrungsergänzungsmittels 0,15 Liter nicht übersteigt und die Nahrungsergänzungsmittel gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie in Verkehr gebracht werden.

(*)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).“"

c)

Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften für die vollständige Denaturierung von Alkohol ändern will, meldet diese neuen Vorschriften der Kommission schriftlich, zusammen mit allen relevanten Informationen zu den Denaturierungsmitteln, die er zu verwenden beabsichtigt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und gibt genau an, welche Informationen sie benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldeten Vorschriften genehmigt oder abgelehnt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels befreites Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits gewährte Befreiung wieder entziehen. Der Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich schriftlich diese Versagung bzw. diesen Entzug, zusammen mit allen relevanten Informationen zur Steuerflucht, zur Steuerhinterziehung bzw. zum Missbrauch. Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche weiteren Informationen sie benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem Prüfverfahren, auf das in Artikel 28a Absatz 2 Bezug genommen wird, spätestens vier Monate nach Weiterleitung der Meldung an die anderen Mitgliedstaaten getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung rückwirkend anzuwenden.“

16.

Artikel 28 wird gestrichen.

17.

In Abschnitt VIII werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 28a

(1)   Die Kommission wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28b

Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt.

Der Bericht dient insbesondere dazu,

a)

die Anwendung und die Auswirkungen der nationalen Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 5 und Artikel 9a, Artikel 22 Absatz 8, Artikel 23a und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe f erlassen und angewandt werden, zu bewerten;

b)

relevanten Hinweisen darauf, dass die gemäß diesen Artikeln erlassenen und angewandten Bestimmungen Auswirkungen haben wie negative grenzüberschreitende Wirkungen, Zunahme von Betrug sowie Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und auf die öffentliche Gesundheit, Rechnung zu tragen, und

c)

Folgendes zu bewerten, falls Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden:

die von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch und

die von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die Informationen, die erforderlich sind, um den Bericht zu erstellen.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden, stellen der Kommission spätestens drei Monate nach dem ersten Jahr der Anwendung dieser Vorschriften sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2020

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 108.

(3)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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