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Document 32017R1991

Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 293 vom 10.11.2017, p. 1–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1991/oj

10.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1991 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (4) und (EU) Nr. 346/2013 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds beziehungsweise qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden wollen. Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 enthalten insbesondere Bestimmungen über qualifizierte Anlagen, qualifizierte Portfoliounternehmen und den infrage kommenden Anlegerkreis. Gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 dürfen lediglich Verwalter, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Schwellenwert hinausgehen, die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden.

(2)

In der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 über eine Investitionsoffensive für Europa wird eine umfassende Strategie zur Bewältigung des Mangels an Finanzierungsmitteln vorgestellt, der Europas Wachstumspotenzial dämpft und dessen Fähigkeit bremst, Arbeitsplätze für die Bürger zu schaffen. Die Investitionsoffensive zielt darauf ab, durch die Mobilisierung öffentlicher Mittel und eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Investitionsumfeld private Investitionen zu erschließen.

(3)

Die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2015 zu einem Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion ist ein wichtiger Bestandteil der Investitionsoffensive. Ziel ist die Schaffung eines echten Binnenmarkts für Kapital, der die Fragmentierung der Finanzmärkte verringert und die Versorgung der Unternehmen mit Kapital von inner- und außerhalb der Union verbessert. In der Mitteilung wird festgestellt, dass die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 geändert werden müssen, um optimale Rahmenbedingungen, die Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) begünstigen, zu gewährleisten.

(4)

Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu erschließen, die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu erhöhen und den Anlegern bessere Wahlmöglichkeiten zu bieten. Die Erweiterung der Basis der potenziellen Verwalter wird dazu beitragen, diesen Markt zu öffnen, wovon Unternehmen, die sich um Investitionskapital bemühen, profitieren würden, da sie dadurch Zugang zu einem größeren und vielfältigeren Spektrum an Finanzierungsquellen für Risikoinvestitionen erhalten. Der Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sollte daher so ausgeweitet werden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ auch Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gestattet wird, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden.

(5)

Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu erhalten, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen weiterhin den Anforderungen der genannten Richtlinie unterliegen und außerdem weiterhin verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einhalten, insbesondere jene über infrage kommende Anlagen, den Zielanlegerkreis und die Informationspflichten. Die zuständigen Behörden, denen in der Richtlinie 2011/61/EU Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden, sollten diese Befugnisse auch gegenüber solchen Verwaltern ausüben.

(6)

Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ haben, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen jeden qualifizierten Risikokapitalfonds oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registrieren lassen, den sie verwalten und vertreiben wollen. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass solche Verwalter ihre Geschäftsmodelle aufrechterhalten können, indem sie in die Lage versetzt werden, in anderen Mitgliedstaaten eingerichtete Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten und die von ihnen angebotene Produktpalette zu erweitern.

(7)

Das Spektrum an geeigneten Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren können, sollte erweitert werden, um die Versorgung von Unternehmen mit Kapital weiter zu verbessern. Daher sollte die Definition der qualifizierten Portfoliounternehmen Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung), die nicht an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zum Handel zugelassen sind, sowie KMU, die an KMU-Wachstumsmärkten notiert sind, umfassen. Die neuen Anlagemöglichkeiten sollten es auch Unternehmen in der Wachstumsphase, die bereits Zugang zu anderen Finanzierungsquellen wie KMU-Wachstumsmärkten haben, ermöglichen, Kapital aus qualifizierten Risikokapitalfonds zu erhalten, was wiederum die Entwicklung der KMU-Wachstumsmärkte voranbringen sollte. Ferner führen die Anlagen von qualifizierten Risikokapitalfonds in qualifizierte Portfoliounternehmen nicht automatisch dazu, dass diese qualifizierten Portfoliounternehmen im Rahmen öffentlicher Programme nicht förderfähig sind. Um die Investitionstätigkeit weiter zu stärken, sollte es möglich bleiben, im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 eine Dachfondsstruktur einzurichten.

(8)

Um den Gebrauch der Bezeichnung „EuSEF“ attraktiver zu gestalten und die Versorgung sozialer Unternehmen mit Kapital weiter zu verbessern, sollte das Spektrum an geeigneten Unternehmen, in die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren dürfen, erweitert werden, indem die Definition des Begriffs der positiven sozialen Wirkung erweitert wird. Diese Ausdehnung würde das regulatorische Umfeld der Fonds für soziales Unternehmertum vereinfachen und die Beteiligung von Investoren an solchen Fonds dadurch erleichtern, dass die Diskrepanz zwischen unterschiedlichen Auslegungen dessen, was in verschiedenen Bereichen der Union unter einer positiven sozialen Wirkung zu verstehen ist, beseitigt wird.

(9)

Qualifizierten Risikokapitalfonds sollte es ferner erlaubt sein, sich längerfristig an der Finanzierungsleiter für nicht börsennotierte KMU, für nicht börsennotierte kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und für an KMU-Wachstumsmärkten notierte KMU zu beteiligen, um ihr Potenzial für die Renditegenerierung durch wachstumsstarke Unternehmen zu verbessern. Daher sollte es ihnen erlaubt sein, nach der ersten Investition Anschlussinvestitionen zu tätigen.

(10)

Die Registrierungsverfahren sollten einfach und kosteneffizient sein. Folglich sollte die Registrierung eines Verwalters gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 auch dem in der Richtlinie 2011/61/EU genannten Registrierungszweck dienen, was die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft. Registrierungsbeschlüsse und Weigerungen, eine Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vorzunehmen, sollten gegebenenfalls einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts unterliegen.

(11)

Die in dem Registrierungsantrag enthaltenen und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) zur Verfügung gestellten Informationen sollten bei der Organisierung und Durchführung von vergleichenden Analysen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und ausschließlich im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1095/2010, einschließlich der Vorschriften über die Sammlung von Informationen, verwendet werden. Dies sollte in keiner Weise das Ergebnis der bevorstehenden Überprüfungen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und der Richtlinie 2011/61/EU durch den Gesetzgeber vorwegnehmen.

(12)

Gebühren und sonstige Abgaben, die Aufnahmemitgliedstaaten von den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds und den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum erheben, tragen zu regelungsbezogenen Divergenzen bei und können zuweilen ein erhebliches Hindernis für grenzübergreifende Aktivitäten darstellen. Derartige Gebühren und Abgaben hemmen den freien Kapitalverkehr innerhalb der Union und untergraben damit die Grundsätze des Binnenmarkts. Es ist daher notwendig, hervorzuheben und klarzustellen, dass das Verbot für den Aufnahmemitgliedstaat, in seinem Hoheitsgebiet hinsichtlich des Vertriebs von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Anforderungen oder Verwaltungsverfahren aufzuerlegen, das Verbot umfasst, Gebühren und sonstige Abgaben von den Verwaltern für den Vertrieb dieser Fonds zu erheben, soweit keine Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen sind.

(13)

Nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 müssen Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die über keine Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verfügen, jederzeit ausreichende Eigenmittel haben. Um eine angemessene und verhältnismäßige Eigenmittelanforderung für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds und Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vorzusehen, sollte die Höhe der Eigenmittel im Zusammenhang mit diesen beiden Fondsstrukturen auf kumulativen Kriterien beruhen und deutlich niedriger und unkomplizierter sein als die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Beträge, damit die Besonderheiten, der Charakter und die geringe Größe dieser Fonds berücksichtigt werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Um in der gesamten Union für ein einheitliches Verständnis der Anforderungen an diese Verwalter zu sorgen, sollte diese Verordnung die Anwendung von Mindestkapitalanforderungen und Eigenmitteln vorsehen. Angesichts der besonderen Rolle, die qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Finanzierung von Risikokapital und sozialem Unternehmertum spielen könnten, ist es erforderlich, spezielle und gezielte Eigenmittelvorschriften für registrierte Verwalter vorzusehen, die sich von den für zugelassene Verwalter geltenden Eigenmittelvorschriften der Richtlinie 2011/61/EU unterscheiden.

(14)

Die ESMA sollte Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Vorlage bei der Kommission ausarbeiten können. Diese Standards sollten die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 in dem Registrierungsantrag den zuständigen Behörden von den Verwaltern oder Fonds vorzulegenden Angaben und den Teil dieser Angaben, der durch die zuständigen Behörden der ESMA zur Verfügung gestellt werden sollte, näher festlegen, damit die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen organisieren und durchführen kann.

(15)

Da mit dieser Verordnung die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ durch gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gestattet wird, sollte die zentrale Datenbank, die von der ESMA gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 geführt wird, auch Angaben zu den von diesen Verwaltern verwalteten und vertriebenen qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum enthalten.

(16)

Um etwaige Marktstörungen zu vermeiden, ist es notwendig, die derzeitigen Verwalter von bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum während der Laufzeit der jeweiligen Fonds von den Eigenmittelvorschriften dieser Verordnung auszunehmen. Die Verwalter sollten jedoch sicherstellen, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.

(17)

Die Kommission sollte im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 untersuchen, ob es von Vorteil wäre, eine zusätzliche freiwillige Option für Kleinanleger zu schaffen, indem es qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die ihre Anlegerbasis erweitern wollen, gestattet wird, im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 auf einen Feeder-Fonds zurückzugreifen. Die Kommission sollte ferner untersuchen, ob es von Vorteil wäre, die relativ hohe Mindestinvestitionssumme zu senken, insbesondere da diese als potenzielles Hindernis für mehr Investitionen in solche Fonds betrachtet werden kann. Sie sollte auch untersuchen, ob es angezeigt wäre, die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ auf bestimmte Organisationen auszuweiten, die im Bereich des Crowdfunding und der Mikrofinanzierung tätig sind und eine große soziale Wirkung entfalten. Auch wenn Risikokapital nach wie vor eine hochriskante Anlageform darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher immer häufiger Zugang zu Anlageformen haben, die ähnlich riskant sind und keiner Regulierung unterliegen. Solche Anlageformen, zu denen das Crowdfunding zählt, unterliegen derzeit keiner Regulierung auf Unionsebene, während die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ reguliert sind und der Aufsicht unterliegen.

(18)

Im Rahmen der Arbeiten der Kommission an der Kapitalmarktunion wurde festgestellt, dass die Definition des Vertriebs und die Unterschiede bei der Auslegung dieses Begriffs durch die zuständigen nationalen Behörden wesentliche Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen darstellen. Die Kommission sollte daher die Eignung dieser Definition überprüfen.

(19)

Außerdem sollte die Kommission prüfen, ob es sinnvoll wäre, einen Verwaltungspass für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum einzuführen und ob die Definition des Begriffs des Vertriebs im Hinblick auf Risikokapital geeignet ist. Im Anschluss an diese Analyse sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag unterbreiten.

(20)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die weitere Stärkung des Binnenmarkts für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum durch die Ausweitung der Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)

Diese Verordnung sollte die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren. Solche Fonds können als Vehikel für staatliche Beihilfen dienen, um die Risikokapitalfinanzierung von KMU zu fördern, beispielsweise indem private Anleger gegenüber öffentlichen Anlegern bevorzugt werden, sofern eine solche Beihilfe mit den Beihilfevorschriften und insbesondere mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (8) vereinbar ist.

(22)

Die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 3 bis 6, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und i sowie die Artikel 14a bis 19, Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 21 und Artikel 21a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung ‚EuVECA‘ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

zum Zeitpunkt der Erstinvestition des qualifizierten Risikokapitalfonds in dieses Unternehmen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

das Unternehmen ist nicht an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 21 und 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zum Handel zugelassen und beschäftigt bis zu 499 Personen;

bei dem Unternehmen handelt es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU, das an einem KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der genannten Richtlinie notiert ist.

(*1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“;"

b)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;“;

c)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

‚zuständige Behörde‘:

i)

in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

ii)

in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;

iii)

in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet wurde;“;

d)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„n)

‚zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats‘ die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds vertrieben wird;“.

3.

Artikel 7 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

ihre Anleger fair behandeln. Dies schließt nicht aus, dass private Anleger günstiger behandelt werden dürfen als öffentliche Anleger, sofern diese Behandlung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (*2) der Kommission, vereinbar ist und in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds offengelegt ist;

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).“."

4.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sowohl intern verwaltete qualifizierte Risikokapitalfonds als auch externe Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds müssen über ein Anfangskapital von 50 000 EUR verfügen.“;

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen. Hat der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seine Tätigkeit weniger als ein Geschäftsjahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.

(4)   Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds 250 000 000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein. Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrages, um den der Gesamtwert der qualifizierten Risikokapitalfonds 250 000 000 EUR übersteigt.

(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann dem Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, in dem es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den im Unionsrecht festgelegten Aufsichtsvorschriften gleichwertig sind.

(6)   Die Eigenmittel werden in liquide Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können, und keine spekulativen Positionen enthalten.“

5.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds und der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats sowie der ESMA rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der in Artikel 22 genannten Verfahren.“

6.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Risikokapitalfonds erforderlich sind;“.

7.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.

b)

Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem er alle in Absatz 1 genannten Informationen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis ob er als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert worden ist.

(5)   Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.

(6)   Ein in diesem Artikel genannter Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Bedingungen für seine ursprüngliche Registrierung gemäß diesem Artikel, und zwar bevor eine solche Änderung zum Tragen kommt.

Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so hat sie den Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von diesen Änderungen davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, sofern sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach entsprechender Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Risikokapitalfonds für erforderlich hält. Die Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.

(7)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Angaben, die in dem Registrierungsantrag gegenüber den zuständigen Behörden zu machen sind, näher festzulegen sowie um die in Absatz 2 genannten Bedingungen näher festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(8)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 im Registrierungsantrag den zuständigen Behörden zu übermittelnden Angaben sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)   Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.“

8.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Risikokapitalfonds, für den sie die Bezeichnung ‚EuVECA‘ verwenden wollen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes:

a)

die Anlagebedingungen oder die Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds;

b)

Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

c)

die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Informationen;

d)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten Verwalter qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i getroffen wurden.

(3)   Stimmen die für einen qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht überein, so ersucht die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Informationen darüber, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds unter den Geltungsbereich der Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.

Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständigen Behörde.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Verwalter sind nicht verpflichtet, Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, die sie bereits gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung gestellt haben.

(5)   Nachdem die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde die nach Absatz 2 übermittelten Unterlagen überprüft und jegliche in Absatz 3 genannten Klärungen und Auskünfte erhalten hat, registriert sie jeden Fonds als qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern der Verwalter des Fonds die in Artikel 14 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

(6)   Die für einen qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem dieser alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob der Fonds als qualifizierter Risikokapitalfonds registriert worden ist.

(7)   Die gemäß diesem Artikel vorgenommene Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds unter der Bezeichnung ‚EuVECA‘ in der gesamten Union.

(8)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die nach Absatz 2 den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen näher festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(9)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10)   Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.

Artikel 14b

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 14 genannten Verwalters oder eines in Artikel 14a genannten Fonds begründet und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt wird und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds alle erforderlichen Angaben gemacht hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle im nationalen Recht vorgesehenen, vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe ausschöpfen muss, bevor er von dem oben genannten Recht auf Anfechtung Gebrauch machen kann.“

9.

Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich jede Registrierung oder Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register, jede Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register und jede Hinzufügung oder Streichung von Mitgliedstaaten auf bzw. von der Liste mit, in denen ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Fonds zu vertreiben beabsichtigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unterrichtet die für einen gemäß Artikel 14a registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die ESMA über jede Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register oder über jede Hinzufügung oder Streichung in der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds diesen Fonds zu vertreiben beabsichtigt.

(2)   Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

Zu solchen Anforderungen oder Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

(1)   Im Hinblick auf die Organisation und Durchführung von vergleichenden Analysen gemäß Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 14a Absatz 10 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — falls davon abweichend — die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde dafür Sorge, dass die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 14a Absatz 2 genannten endgültigen Angaben, auf deren Grundlage die Registrierung gestattet wurde, rechtzeitig nach der Registrierung der ESMA zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben werden im Wege der in Artikel 22 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt.

(2)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 der ESMA zur Verfügung zu stellenden Angaben näher festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen an die ESMA festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

11.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds, die die Bezeichnung ‚EuVECA‘ verwenden, und die qualifizierten Risikokapitalfonds, für die die Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.

(2)   Auf ihrer Website stellt die ESMA Links zu den einschlägigen Informationen über die Drittländer zur Verfügung, die die geltende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erfüllen.“

12.

In Artikel 18 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a)   In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dafür verantwortlich, die Einhaltung und die Angemessenheit der Vorkehrungen und der Organisation des Verwalters so zu überwachen, dass dieser Verwalter in der Lage ist, den Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Errichtung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds nachzukommen.

(1b)   In Bezug auf einen qualifizierten Risikokapitalfonds, der von einem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter verwaltet wird, ist die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds den Bestimmungen von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und i entspricht. Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde ist auch dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der Fonds den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds ergeben.“

13.

In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der Verfahren im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen zu verbessern.“

14.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird „16. Mai 2015“ durch „2. März 2020“ ersetzt;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Verwalter müssen diese Verordnung zu jedem Zeitpunkt einhalten und haften für jeden Verstoß gegen diese Verordnung einschließlich der sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergebenden Schäden und Verluste.

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter müssen die Richtlinie 2011/61/EU zu jedem Zeitpunkt einhalten. Sie haben die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen und unterliegen der Haftung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. Die genannten Verwalter haften auch für Schäden und Verluste, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergeben.“

15.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2, sofern anwendbar, wenn ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Bezeichnung ‚EuVECA‘ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein, oder der qualifizierte Risikokapitalfonds nicht gemäß Artikel 14a registriert ist;“;

iii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 oder Artikel 14a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;“;

b)

Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls

a)

Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie wenn anwendbar die Artikel 12 bis 14a einhält;

b)

ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds, die Bezeichnung ‚EuVECA‘ zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.

(3)   Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde unterrichtet jede andere relevante zuständige Behörde, die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d sowie die ESMA unverzüglich über die Streichung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder die Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.

(4)   Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung ‚EuVECA‘ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die zuständige Behörde je nach Sachlage des Herkunftsmitgliedstaats oder des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn sie eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme hat, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds einen Verstoß nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis i begangen hat.

Die ESMA darf unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben, in denen die betroffenen zuständigen Behörden aufgefordert werden, Maßnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.“

17.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe a wird „22. Juli 2017“ durch „2. März 2022“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Zeitgleich mit der in Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Überprüfung prüft die Kommission insbesondere in Bezug auf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie registrierte Verwalter,

a)

die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds und die Frage, ob es angezeigt ist, Änderungen am Rechtsrahmen vorzunehmen, einschließlich der Möglichkeit eines Verwaltungspasses, und

b)

die Eignung der Definition des Vertriebs für qualifizierte Risikokapitalfonds und die Auswirkung, die diese Definition und ihre unterschiedlichen nationalen Auslegungen auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von qualifizierten Risikokapitalfonds und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb solcher Fonds.

Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.“

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 3 bis 6, die Artikel 10 und 13, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, e und f sowie Artikel 15a bis 20, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 22 und Artikel 22a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung ‚EuSEF‘ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

gemäß seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder sonstigen Gründungsakten die Erzielung messbarer, positiver sozialer Wirkungen als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen

Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite bereitstellt,

bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt oder

ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Gedankenstriche Finanzmittel gewährt;“;

b)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;“;

c)

Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

‚zuständige Behörde‘

i)

in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

ii)

in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;

iii)

in Bezug auf qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet wurde;“;

d)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„n)

‚zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats‘ die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben wird;“.

3.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sowohl intern verwaltete qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch externe Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum müssen über ein Anfangskapital von 50 000 EUR verfügen.“;

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen. Hat der Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum seine Geschäftstätigkeit weniger als ein Jahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.

(4)   Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250 000 000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein. Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrags, um den der Gesamtwert der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 250 000 000 EUR übersteigt.

(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates denen des Unionsrechts gleichwertig sind.

(6)   Eigenmittel werden in liquiden Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können, und sie enthalten keine spekulativen Positionen.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Informationen über Art, Wert und Zweck der Anlagen, die keine qualifizierten Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sind.“;

ii)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„f)

eine Erläuterung, in welcher Weise die Anlagepolitik des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Risiken im Zusammenhang mit Umwelt und Klima Rechnung trägt;“;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23.“

5.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind;“.

6.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen;

b)

Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem er alle in dem genannten Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden sind.

(5)   Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.

(6)   Ein in diesem Artikel genannten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Bedingungen für seine ursprüngliche Registrierung gemäß diesem Artikel, und zwar bevor eine solche Änderung zum Tragen kommt.

Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderung gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so setzt sie den Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von dieser Änderung in Kenntnis. Die zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum für erforderlich hält. Die Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.

(7)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Angaben, die in dem Registrierungsantrag gegenüber den zuständigen Behörden zu machen sind, sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen näher festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(8)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 im Registrierungsantrag den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)   Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.“

7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 15a

(1)   Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für den sie die Bezeichnung ‚EuSEF‘ verwenden wollen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes:

a)

die Anlagebedingungen oder die Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

b)

die Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

c)

die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen;

d)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten Verwalter qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f getroffen wurden.

(3)   Stimmen die für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht überein, so ersucht die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde die für zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Informationen darüber, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum unter den Geltungsbereich der Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.

Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständigen Behörde.

(4)   Verwalter auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind nicht verpflichtet, Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, die sie bereits gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung gestellt haben.

(5)   Nachdem die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde die nach Absatz 2 übermittelten Unterlagen überprüft und jegliche in Absatz 3 genannten Klärungen und Auskünfte erhalten hat, registriert sie einen Fonds als qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern der Verwalter dieses Fonds die in Artikel 15 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

(6)   Die für einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem der Verwalter alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob der Fonds als qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden ist.

(7)   Die gemäß diesem Artikel vorgenommene Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung ‚EuVECA‘.

(8)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die nach Absatz 2 den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen näher festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(9)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10)   Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.

Artikel 15b

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 15 genannten Verwalters oder eines in Artikel 15a genannten Fonds begründet werden muss und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt werden muss und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe nach nationalem Recht ausschöpfen muss, bevor er von diesem Rechtsbehelf Gebrauch machen kann.“

8.

Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde der Herkunftsmitgliedstaaten teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich jede Registrierung oder Streichung aus dem Register eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, jede Hinzufügung oder Streichung aus dem Register eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jede Hinzufügung oder Streichung von Mitgliedstaaten auf oder von der Liste mit, in denen ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Fonds zu vertreiben beabsichtigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unterrichtet die für einen gemäß Artikel 15a registrierten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die ESMA über jede Hinzufügung oder Streichung aus dem Register eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder über jede Hinzufügung oder Streichung auf bzw. von der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diesen Fonds zu vertreiben beabsichtigt.

(2)   Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs. Zu diesen Anforderungen und Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

(1)   Im Hinblick auf die Organisation und Durchführung von vergleichenden Analysen gemäß Artikel 15 Absatz 9 und Artikel 15a Absatz 10 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — falls davon abweichend — die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde dafür Sorge, dass die endgültigen Angaben, auf deren Grundlage die Registrierung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 15a Absatz 2 gewährt wurde, rechtzeitig nach der Registrierung der ESMA zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben werden nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23 für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

(2)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 der ESMA zur Verfügung zu stellenden Informationen näher festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen an die ESMA festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

10.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

(1)   Die ESMA führt eine zentrale Datenbank, die über das Internet öffentlich zugänglich ist, und in der sie alle Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung ‚EuSEF‘ verwenden, und die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die diese Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, auflistet.

(2)   Auf ihrer Website stellt die ESMA Links zu den einschlägigen Informationen über die Drittländer zur Verfügung, die die geltende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer v erfüllen.“

11.

In Artikel 19 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a)   In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter ist die zuständige Behörde dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Vorkehrungen und die Organisation des Verwalters so zu überwachen, dass dieser Verwalter in der Lage ist, den Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Errichtung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nachzukommen.

(1b)   In Bezug auf einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der von einem in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter verwaltet wird, ist die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum den Bestimmungen von Artikel 5 und Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und i entspricht. Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde überwacht ferner, ob dieser Fonds den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds für soziales Unternehmertum ergeben.“

12.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der Verfahren im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen zu verbessern.“

13.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird „16. Mai 2015“ durch „2. März 2020“ ersetzt;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Verwalter müssen diese Verordnung zu jedem Zeitpunkt einhalten und haften für jeden Verstoß gegen diese Verordnung einschließlich der sich daraus ergebenden Schäden und Verluste.

Die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter müssen die Richtlinie 2011/61/EU zu jedem Zeitpunkt einhalten. Sie haben die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen und haften gemäß der Richtlinie 2011/61/EU. Diese Verwalter haften auch für Schäden und Verluste, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergeben.“

14.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn der Verwalter oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Bezeichnung ‚EuSEF‘ verwendet, ohne gemäß Artikel 15 registriert zu sein, oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht gemäß Artikel 15a registriert ist;“;

iii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 15 oder Artikel 15a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;“;

b)

Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt geändert:

„(2)   In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls

a)

Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, soweit anwendbar, die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b beziehungsweise die Artikel 13 bis 15a einhält;

b)

ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die Bezeichnung ‚EuSEF‘ zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.

(3)   Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde unterrichtet jede weitere relevante zuständige Behörde, die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d sowie die ESMA unverzüglich über die Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder die Streichung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.

(4)   Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum unter der Bezeichnung ‚EuSEF‘ in der EU erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die ESMA unverzüglich, wenn sie eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme haben, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum einen der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Verstöße begangen hat.

Die ESMA darf, unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an die betroffenen zuständigen Behörden richten, in denen diesen nahegelegt wird, Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.“

16.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Buchstabe a wird „22. Juli 2017“ durch „2. März 2022“ ersetzt.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Zeitgleich mit der in Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Überprüfung prüft die Kommission insbesondere in Bezug auf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie registrierte Verwalter,

a)

das Management der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Frage, ob es angezeigt ist, Änderungen am Rechtsrahmen vorzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, einen Managementpass einzuführen, und

b)

die Eignung der Definition des Vertriebs für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum und die Auswirkung dieser Definition sowie deren unterschiedlichen nationalen Auslegungen im Hinblick auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb solcher Fonds.

Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2018.

Artikel 10 Absätze 2 bis 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU ) Nr. 345/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung sowie Artikel 11 Absätze 2 bis 6 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU ) Nr. 346/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum die zum 1. März 2018 bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 394 vom 26.10.2016, S. 2.

(2)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 48.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(6)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).


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