EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R0840

Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8434

ABl. L 107 vom 21.4.2023, p. 29–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/840/oj

21.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/840 DER KOMMISSION

vom 25. November 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 15 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der von CCPs in finanziellen Stresssituationen eingesetzt werden muss, sollte unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale jeder CCP festgelegt werden.

(2)

Die Methode zur Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die von einer CCP nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind, sollte daher eine Unterscheidung zwischen CCPs mit einem komplexen Risikoprofil, für die der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln höher sein sollte, und CCPs mit weniger komplexen Risikoprofilen oder einem konservativeren Risikomanagement, für die der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln niedriger sein sollte, ermöglichen.

(3)

Die Methode zur Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die von einer zentralen Gegenpartei nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind, sollte ausreichend klare und objektive Parameter enthalten, um Schwierigkeiten bei der Bewertung zu vermeiden, und eine einheitliche Anwendung bei allen CCPs ermöglichen. Diese Parameter sollten es auch ermöglichen, den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln an die Struktur und die interne Organisation der CCP, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten und an die Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder anzupassen. Jedem Parameter sollte ein in Prozentpunkten ausgedrückter Wert zugewiesen werden. Aus der Summe aller Parameter sollte sich der Prozentsatz des risikobasierten Kapitals der CCP ergeben, der als zusätzlicher Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln verwendet wird, die von den zentralen Gegenparteien nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind.

(4)

Um der Struktur und der internen Organisation der CCP sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung zu tragen, sollte eine CCP die Art und die Komplexität der geclearten Kategorien von Vermögenswerten, die Anzahl und die Komplexität ihrer wechselseitigen Abhängigkeiten mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzinstituten, die Effizienz ihrer internen Organisation, die Solidität ihres Rahmens für das Risikomanagement und die Anzahl der wesentlichen ausstehenden Abhilfemaßnahmen nach Feststellungen der für die CCP zuständigen Behörde bewerten.

(5)

Um der Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder Rechnung zu tragen, sollte eine CCP die Risiken im Zusammenhang mit ihren direkten oder indirekten Eigentumsverhältnissen und ihrer Kapitalstruktur, die finanziellen Anreize, die in der Vergütung der Geschäftsleitung der CCP enthalten sind, sowie den Grad der Beteiligung der Clearingmitglieder und Kunden an der Risikosteuerung der CCP bewerten.

(6)

Die CCPs sollten den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln regelmäßig überprüfen, damit dieser Betrag auch nach einer wesentlichen Änderung der gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen einer CCP auf einem angemessenen Niveau bleibt.

(7)

Um unnötigen Aufwand zu vermeiden, sollte eine CCP nicht verpflichtet sein, die Berechnung auf der Grundlage spezifischer Parameter der Methode vorzunehmen, wenn sie beschließt, bezüglich der zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel freiwillig den Höchstsatz von 25 % anzuwenden.

(8)

Es ist wichtig, dass in einem Ausfallszenario der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln gerecht verteilt wird. CCPs, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten, die sie clearen, mehr als einen Ausfallfonds eingerichtet haben, sollten daher den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln jedem der Ausfallfonds im Verhältnis zur Größe des jeweiligen Ausfallfonds zuweisen. In einem Nichtausfall-Szenario sollte der volle Betrag an zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln zur Deckung von Verlusten zur Verfügung stehen.

(9)

Der zusätzliche Betrag an zugeordneten Eigenmitteln, die von zentralen Gegenparteien nach einem Ausfall oder einem Nichtausfallereignis einzusetzen sind, sollte der relativen Bedeutung verschiedener Parameter Rechnung tragen, die die interne Organisation der CCP, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie die Struktur der Anreize für ihre Interessenträger zur Stärkung der Anreize für ein ordnungsgemäßes Risikomanagement widerspiegeln. Unbeschadet der Mindest- und Höchstprozentsätze, die für die Bestimmung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten, zugeordneten Eigenmitteln anzuwenden sind, sollte die Berechnung des Prozentsatzes, der für die Bestimmung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten, zugeordneten Eigenmitteln anzuwenden ist, daher eine kumulative Summe aller den einzelnen Parametern zugewiesenen Prozentpunkte sein. Der für jeden Parameter anzuwendende Prozentsatz sollte der Summe der entsprechenden quantitativen Indikatoren entsprechen. Den wichtigsten Parametern für die Bewertung der Risiken und der Komplexität einer CCP sollte eine umfassende Spanne quantitativer Indikatoren zugewiesen werden, den Parametern, die sich auf einen spezifischen Risikoaspekt der CCP beziehen, dagegen eine engere Spanne.

(10)

Die Methode für die Beibehaltung zusätzlicher vorfinanzierter zugeordneter Eigenmittel sollte es CCPs ermöglichen, die Auswirkungen der Anforderung dieser zusätzlichen Mittel abzumildern, indem sie diese zusätzlichen Mittel auch in andere als die in der Anlagepolitik der CCPs gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Vermögenswerte investieren können, sofern diese CCPs geeignete Verfahren für Sanierungsmaßnahmen anwenden, durch die das Risiko, dass diese Vermögenswerte nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, gemindert wird.

(11)

Die Auswirkungen der zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel auf die CCPs müssen abgemildert werden. Die Anlagemöglichkeiten der CCPs für die Beibehaltung zusätzlicher vorfinanzierter zugeordneter Eigenmittel sollten daher teilweise an die Liste der Vermögenswerte angepasst werden, die als Sicherheiten zugelassen sind, die CCPs von Clearingmitgliedern akzeptieren. Dieser Ansatz würde immer noch gewährleisten, dass die CCPs über den geeigneten Rahmen und die geeigneten Verfahren verfügen, um die mit diesen Vermögenswerten verbundenen Risiken und ihre Liquidation in Stresssituationen zu steuern. Einige Vermögenswerte, die als Sicherheiten zugelassen sind, sollten jedoch weiterhin von der Liste der zulässigen Anlagen ausgeschlossen bleiben, da sie nicht als ausreichend liquide angesehen werden können oder die Eigenmittel der CCP einem übermäßigen Kredit- und Marktrisiko aussetzen würden und daher nicht als geeignete Anlage einer CCP angesehen werden können.

(12)

Wenn der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der in andere als die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Vermögenswerte investiert wurde, nicht unmittelbar zur Verfügung steht, sollten die CCPs nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis ihre zuständige Behörde und ihre Clearingmitglieder darüber informieren. In diesem Fall sollten die CCPs berechtigt sein, den nicht verfügbaren zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten, zugeordneten Eigenmitteln zu decken, indem sie finanzielle Beiträge von ihren nicht ausfallenden Clearingmitgliedern einfordern. Diese Beiträge sollten in fairer und verhältnismäßiger Weise aufgeteilt werden.

(13)

Die CCPs sollten den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern den finanziellen Beitrag, den diese Clearingmitglieder zur Deckung des nicht verfügbaren zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln geleistet haben, zurückerstatten. Um das Risiko für die nicht ausfallenden Clearingmitglieder der CCPs zu begrenzen und sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, auch künftig Barmittelbeiträge zu leisten, sollte eine solche Erstattung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, und zwar in bar und in der gleichen Währung erfolgen, in der der finanzielle Beitrag geleistet wurde. Die Erstattung sollte erst gezahlt werden, wenn die CCPs ihren sonstigen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, sollten die CCPs als Anreiz für den Ausgleich der geschuldeten Beträge verpflichtet sein, einen jährlichen Zins auf diese Beträge zu zahlen.

(14)

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der CCPs in der Union zu erhalten, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bei der Ausarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards die für Drittstaaten-CCPs geltenden Vorschriften und deren Verfahren sowie die internationalen Entwicklungen bei der Sanierung und Abwicklung von CCPs analysiert. Auf der Grundlage dieser Analysen kam die ESMA zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Methode zur Berechnung der zusätzlichen Beträge an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln für CCPs in der Union die Wettbewerbsfähigkeit international tätiger CCPs in der Union nicht beeinträchtigen dürfte.

(15)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(16)

Die ESMA hat die Entwürfe technischer Standards in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Europäischen Systems der Zentralbanken entwickelt. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die ESMA offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berechnung und Zuweisung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP

(1)   Die CCPs berechnen den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln gemäß Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23, indem sie die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission (4) berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen mit dem gemäß Artikel 2 ermittelten Prozentsatz „P“ des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP multiplizieren.

(2)   Die CCPs überprüfen die Bestimmung des Prozentsatzes und des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die gemäß Absatz 1 berechnet wurden, nach jeder wesentlichen Änderung ihrer gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen, mindestens jedoch einmal jährlich.

(3)   CCPs, die bei der Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln gemäß Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 freiwillig den Höchstsatz von 25 % anwenden, sind nicht verpflichtet, den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prozentsatz zu bestimmen.

(4)   CCPs, die für die verschiedenen Kategorien der von ihnen geclearten Finanzinstrumente mehr als einen Ausfallfonds eingerichtet haben, weisen den gemäß Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln jedem der Ausfallfonds im Verhältnis zur Größe des jeweiligen Ausfallfonds zu. Die CCPs weisen die Zuweisung in ihren Bilanzen gesondert aus. Die CCPs verwenden die einem Ausfallfonds zugewiesenen zusätzlichen Beträge für Ausfälle, die in den Marktsegmenten auftreten, auf die sich die Ausfallfonds beziehen. Bei einem Nichtausfallereignis weisen die CCPs den gemäß Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln in voller Höhe den Verlusten zu, die aufgrund des Nichtausfallereignisses entstanden sind.

Artikel 2

Bestimmung des Prozentsatzes des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP

Die CCPs berechnen den Prozentsatz des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach den im Anhang festgelegten Formeln.

Artikel 3

Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP

(1)   Die CCPs unterrichten ihre zuständige Behörde unverzüglich schriftlich im Falle, dass der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln geringer ist als der gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechnete erforderliche zusätzliche Betrag, sowie im Falle einer späteren Herabsetzung dieses zusätzlichen Betrags. In dieser schriftlichen Mitteilung wird der verbleibende zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln im Einzelnen aufgeführt und die zuständige Behörde darüber unterrichtet, ob innerhalb von fünf Geschäftstagen nach dieser Mitteilung eine weitere Herabsetzung dieses Betrags zu erwarten ist. In der schriftlichen Mitteilung wird auch dargelegt, warum der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln unter den erforderlichen zusätzlichen Betrag gesunken ist, und werden die Maßnahmen und der Zeitplan für die Wiederauffüllung dieses Betrags umfassend erläutert.

(2)   Die CCPs verwenden für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 nur den Restbetrag des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, wenn ein anschließender Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder oder ein Nichtausfallereignis eintritt, bevor die betreffende CCP den gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten vollständigen zusätzlichen Betrag ihrer vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel wieder aufgefüllt hat.

(3)   Die CCPs füllen den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln innerhalb von höchstens 20 Werktagen nach der ersten schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 1 wieder auf.

(4)   Liegt der gemäß Artikel 2 festgelegte Prozentsatz über 10 %, können die CCPs den darüber hinaus geforderten Betrag an zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln in Gold und in Finanzinstrumenten anlegen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als hochliquide Sicherheiten gelten, sofern

a)

diese Vermögenswerte Teil der Besicherungspolitik der CCPs sind,

b)

diese Vermögenswerte keine Bankgarantien, Derivate oder Aktien sind,

c)

die betreffenden CCPs über die in Artikel 4 und Artikel 5 genannten Verfahren verfügen.

Artikel 4

Verfahren für die Anwendung von Sanierungsmaßnahmen, wenn der zusätzliche Betrag nicht unmittelbar zur Verfügung steht

(1)   Die CCPs unterrichten im Falle, dass der gemäß Artikel 1 berechnete zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis nicht unmittelbar zur Verfügung steht, unverzüglich ihre zuständige Behörde und ihre Clearingmitglieder entsprechend. Außerdem übermitteln sie ihrer zuständigen Behörde und ihren Clearingmitgliedern eine ausführliche Beschreibung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der nicht zur Verfügung steht, sowie den Grund für diese Nichtverfügbarkeit.

(2)   Ziehen CCPs nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis Finanzmittel von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern ein, so muss dieser Betrag dem nicht verfügbaren zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln entsprechen und wird von den betreffenden CCPs unter den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern im Verhältnis zu ihren Beiträgen zum Ausfallfonds aufgeteilt.

Artikel 5

Verfahren für die Entschädigung nicht ausfallender Clearingmitglieder, die einen finanziellen Beitrag geleistet haben, wenn der zusätzliche Betrag nicht unmittelbar zur Verfügung steht

(1)   Die CCPs ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um nicht ausfallende Clearingmitglieder, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 finanzielle Beiträge an die CCP geleistet haben, zu entschädigen. Hierzu werden die Vermögenswerte, die zur Anlage des gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln verwendet wurden, spätestens 20 Werktage nach der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit der Mittel veräußert.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 erstatten die CCPs den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern die Beträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums, und zwar so lange, bis alle Beträge zurückerstattet sind.

(3)   Die Erstattung der Beträge, die nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geschuldet sind, erfolgt in bar und in der gleichen Währung, in der das nicht ausfallende Clearingmitglied einen finanziellen Beitrag an die CCP geleistet hat.

(4)   Die CCPs zahlen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern die ihnen geschuldeten Beträge, nachdem alle folgenden Ereignisse eingetreten sind:

a)

Die Betriebskosten sind gedeckt,

b)

sämtliche fälligen und zahlbaren Schuldverpflichtungen wurden beglichen,

c)

etwaige Entschädigungen, die innerhalb der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission (5) genannten Frist zu zahlen sind, wurden gezahlt.

(5)   Nimmt die vollständige Erstattung mehr als 120 Werktage ab dem Datum der ersten Sanierungsmaßnahme, die den finanziellen Beitrag nicht ausfallender Clearingmitglieder erforderte, in Anspruch, so zahlen die CCPs jährliche Zinsen auf die geschuldeten Beträge. Der Zinssatz wird in Höhe des gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) berechneten Verzugszinssatzes festgesetzt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 5).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

1.   Allgemeine Hinweise

Der Prozentsatz des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird von der CCP nach folgender Formel berechnet:

Formula
)

Dabei gilt:

„A“ steht für die Parameter A1 bis A5, die die CCP gemäß den Abschnitten 2 bis 6 dieses Anhangs berechnet,

„B“ steht für die Parameter B1 bis B3, die die CCP gemäß den Abschnitten 7 bis 9 dieses Anhangs berechnet.

Die Parameter A 1 bis A 5 tragen der Struktur, der internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten einer CCP Rechnung, während die Parameter B 1 bis B 3 die Struktur der Anreize für die Anteilseigner, die Führungskräfte sowie die Clearingmitglieder und die Kunden der Clearingmitglieder widerspiegeln.

Der endgültige Prozentsatz (P) wird auf die nächste ganze Zahl gerundet.

2.   Art und Komplexität der geclearten Kategorien von Vermögenswerten

Der Parameter A 1 bezieht sich auf die Art und die Komplexität der geclearten Kategorien von Vermögenswerten. Der Parameter A 1 liegt zwischen 1 % und 7 %. Der Parameter A 1 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I assets steht für die Anzahl der verschiedenen Kategorien von Vermögenswerten, die von der CCP gecleart werden. Der Wert von I assets wird nach folgender Formel berechnet:

Formula
,

wobei N assets für die Anzahl der verschiedenen von der CCP geclearten Kategorien von Vermögenswerten steht und

I FX für die Anzahl der von der CCP geclearten Währungen. Der Wert von I FX beträgt 1 %, wenn die CCP Vermögenswerte cleart, die auf mehrere Währungen lauten, oder eine Abwicklung in mehreren Währungen anbietet, und andernfalls 0 %.

I settl steht für die Art der Abwicklung von Derivaten. Der Wert von I settl beträgt 1 %, wenn die CCP die physische Abwicklung von Derivatekontrakten anbietet, und andernfalls 0 %.

3.   Beziehungen der CCP und ihre wechselseitigen Abhängigkeiten mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und anderen Finanzinstituten

Der Parameter A 2 bezieht sich auf die Beziehungen der CCP und ihre wechselseitigen Abhängigkeiten mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und anderen Finanzinstituten. Der Parameter A 2 liegt zwischen 0 % und 2 %. Der Parameter A 2 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I FMI steht für die Anzahl der wechselseitigen Abhängigkeiten. Der Wert von I FMI beträgt 1 %, wenn die CCP mehr als fünf wechselseitige Abhängigkeiten mit Handelsplätzen, Zahlungs- und Abwicklungssystemen hat, und andernfalls 0 %.

I CMs steht für die Konzentration der Clearingmitglieder der CCP. Der Wert von I CMs beträgt 1 %, wenn auf die fünf größten Clearingmitglieder der CCP mehr als 40 % der gesamten vorfinanzierten Mittel der CCP, aggregiert über alle Dienstleistungen und Ausfallfonds, entfallen, und andernfalls 0 %. Die CCP bestimmt den Anteil der Mittel der fünf größten Clearingmitglieder auf der Grundlage eines Jahresdurchschnitts.

4.   Interne Organisation der CCP

Der Parameter A 3 bezieht sich auf die Effizienz der internen Organisation der CCP. Der Wert von A 3 liegt zwischen von 0 % und 5 %. Der Parameter A 3 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I Riskco steht für die Interaktion zwischen dem Leitungsorgan und dem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 648/2012 eingerichteten Risikoausschuss. Der Wert von I RiskCo beträgt 2 %, wenn das Leitungsorgan der CCP in den letzten drei Jahren mehr als drei Beschlüsse gefasst hat, bei denen die Empfehlung oder der Ratschlag des Risikoausschusses nicht befolgt wurde, und andernfalls 0 %.

I reporting steht für die Berichtsebene für die Modellvalidierung. Der Wert von I reporting beträgt 0 %, wenn die Modellvalidierung strukturell unabhängig von der Modellentwicklung ist, und andernfalls 1 %.

I Riskstaff steht für den Anteil der für das Risikomanagement zuständigen Mitarbeiter. Der Wert von I Riskstaff liegt zwischen 0 % und 2 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei P risk der prozentuale Anteil der Vollzeitäquivalente des Risikomanagements an den gesamten Vollzeitäquivalenten der CCP, einschließlich ausgelagerter Funktionen, ist. Der Wert von I Riskstaff beträgt 2 %, wenn P risk gleich 0 % ist, und 0 %, wenn P risk gleich 20 % ist.

5.   Solidität des Rahmens für das Risikomanagement der CCP

Der Parameter A 4 bezieht sich auf die Solidität des Rahmens für das Risikomanagement der CCP. Der Wert von A 4 liegt zwischen 0 % und 8 %. Der Parameter A 4 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I BT steht für die Angemessenheit der Einschusszahlungen der CCP, wie sie anhand ihrer Backtests bewertet wird. Der Wert von I BT liegt zwischen 0 % und 4 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei P BT der Prozentsatz der Clearingkonten der CCP — berechnet als die Anzahl der Clearingkonten, die das Kriterium erfüllen, im Vergleich zur Gesamtzahl der Clearingkonten der CCP — ist, bei denen die Ergebnisse der Backtests für die Einschusszahlungen in den letzten zwölf Monaten unter der EMIR-Mindestanforderung gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (1) lagen. Der Wert von I BT beträgt 4 %, wenn P BT bei 100 % liegt.

I incident steht für die operative Solidität der CCP, basierend auf der Anzahl der Vorfälle bei der Verarbeitung von Geschäftsabschlüssen. Der Wert von I incident liegt zwischen 0 % und 2 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei N days die Anzahl der Tage ist, an denen die CCP in den letzten zwölf Monaten zwei Stunden oder länger nicht in der Lage war, neue Geschäftsabschlüsse zu verarbeiten. Der Wert von I incident beträgt 2 %, wenn N days bei zehn Tagen liegt.

I payments steht für die operative Solidität der CCP, basierend auf der Anzahl der Vorfälle bei der Abwicklung von Zahlungen. Der Wert von I payments liegt zwischen 0 % und 2 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei N days die Anzahl der Tage ist, an denen die CCP in den letzten zwölf Monaten zwei Stunden oder länger nicht in der Lage war, Zahlungen zu verarbeiten oder zu empfangen. Der Wert von I payments beträgt 2 %, wenn N days bei zehn Tagen liegt.

6.   Ausstehende Abhilfemaßnahmen nach Feststellungen der für die CCP zuständigen Behörde

Der Parameter A 5 bezieht sich auf die Anzahl der wesentlichen ausstehenden Abhilfemaßnahmen nach Feststellungen der für die CCP zuständigen Behörde. Der Wert von A 5 liegt zwischen 0 % und 2 %. Der Wert von A 5 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I reco steht für ausstehende Maßnahmen in Bezug auf aufsichtsrechtliche Anforderungen. Der Wert von I reco beträgt 2 %, wenn die CCP nach Feststellungen ihrer zuständigen Behörde bei mindestens einer wesentlichen ausstehenden Abhilfemaßnahme die von der zuständigen Behörde im Abhilfemaßnahmenplan gesetzte Frist überschritten hat, und andernfalls 0 %.

Für die Zwecke dieser Formel gilt eine Abhilfemaßnahme als wesentlich, wenn die betreffende CCP oder die zuständige Behörde dieser Abhilfemaßnahme entweder auf der Grundlage der internen Wesentlichkeitsmatrix der CCP oder auf der Grundlage der eigenen Einstufung der zuständigen Behörde die höchste Priorität zugewiesen hat.

7.   Eigentumsverhältnisse, Kapitalstruktur und Rentabilität der CCP

Der Parameter B 1 bezieht sich auf die Eigentumsverhältnisse und Kapitalstruktur der CCP. Der Wert von B 1 liegt zwischen 0 % und 4 %. Der Wert von B 1 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I majority steht für die Art des Mutterunternehmens der CCP. Der Wert von I majority beträgt 2 %, wenn die CCP ein Mutterunternehmen hat, bei dem es sich nicht um eine in öffentlichem Eigentum stehende Gruppe handelt und das nicht geratet ist oder ein Rating schlechter als „Investment Grade“ aufweist, und andernfalls 0 %. Das Rating ist das schlechteste von einer zugelassenen Ratingagentur abgegebene Rating des Unternehmens.

I support steht für die Unterstützung durch das Mutterunternehmen der CCP. Der Wert von I support beträgt 0 %, wenn die CCP im Falle eines Ausfall- oder eines Nichtausfallereignisses von ihrem Mutterunternehmen vertraglich vereinbarte materielle finanzielle Unterstützung erhält, einschließlich zugesagter Kreditlinien oder Versicherungsverträge, und andernfalls 2 %.

8.   Vergütung der Geschäftsleitung

Der Parameter B 2 bezieht sich auf das Ausmaß, in dem die Vergütung der Geschäftsleitung nach einem Ausfall- oder Nichtausfallereignis durch vertragliche Vereinbarungen angepasst werden kann. Der Wert von B 2 liegt zwischen 0 % und 2 %. Der Wert von B 2 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I %amount steht für den Anteil der variablen Gesamtvergütung der Geschäftsleitung, der Rückholklauseln (sog. Claw-Back-Klauseln) unterliegt. Der Wert von I %amount liegt zwischen 0 % und 1 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei P amount der prozentuale Anteil der jährlichen variablen Gesamtvergütung der Geschäftsleitung der CCP ist, der im Falle eines Ausfall- oder Nichtausfallereignisses Rückholklauseln unterliegt. Der Wert von I %amount beträgt 1 %, wenn P amount bei 0 % liegt.

I %staff steht für den Prozentsatz der Mitglieder der Geschäftsleitung, die bei Verlusten im Falle eines Ausfalls oder Nichtausfalls Rückholklauseln unterliegen. Der Wert von I %staff liegt zwischen 0 % und 1 % und wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei P %staff der Prozentsatz der Geschäftsleitung der CCP ist, ausgedrückt in % der durchschnittlichen jährlichen Vollzeitäquivalente der Geschäftsleitung, die einer Rückholklausel für die variable Vergütung unterliegen.

9.   Beteiligung der Clearingmitglieder und Kunden an der Risikosteuerung der CCP

Der Parameter B 3 bezieht sich auf die Beteiligung der Clearingmitglieder und Kunden an der Risikosteuerung der CCP. Der Wert von B 3 liegt zwischen 0 % und 2 %. Der Wert von B 3 wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

I investment steht für die Beteiligung von Clearingmitgliedern und Kunden am Anlageentscheidungsprozess. Der Wert von I investment beträgt 0 %, wenn die Clearingmitglieder an der Anlageentscheidung beteiligt sind und einen Teil der potenziellen Verluste tragen, und andernfalls 1 %. Zur Bestimmung des Wertes des Indikators I investment gehen die CCPs davon aus, dass die Clearingmitglieder an der Anlageentscheidung beteiligt sind, wenn sie entweder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Anlagepolitik der CCP oder bei jeder einzelnen Anlageentscheidung konsultiert werden.

I incentives steht für die Anreize für Clearingmitglieder zur Beteiligung am Ausfallmanagementprozess. Der Wert von I incentives beträgt 0 %, wenn es Anreize für Clearingmitglieder gibt, sich am Ausfallmanagementprozess zu beteiligen, und andernfalls 1 %.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).


Top