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Document 32019R0758

Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/646

ABl. L 125 vom 14.5.2019, p. 4–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/758/oj

14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/758 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2019

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die von Kredit- und Finanzinstituten zur Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Drittländern mindestens zu treffenden Maßnahmen und die Art zusätzlich zu treffender Maßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf den Artikel 45 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kreditinstitute und Finanzinstitute müssen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem sie ausgesetzt sind, ermitteln, bewerten und steuern, insbesondere in Fällen, in denen sie in Drittländern Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen gegründet haben oder die Gründung von Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern erwägen. Aus diesem Grund werden in der Richtlinie (EU) 2015/849 Standards für eine wirksame Bewertung und Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Gruppenebene festgelegt.

(2)

Die konsequente Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von zentraler Bedeutung für eine solide und wirksame Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb der Unternehmensgruppe.

(3)

Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Unternehmensgruppe Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in einem Drittland unterhält, nach dessen Recht die Umsetzung der gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht zulässig ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es der Unternehmensgruppe aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes zum Datenschutz oder Bankgeheimnis nur begrenzt möglich ist, auf Informationen über Kunden von Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem betreffenden Drittland zuzugreifen oder diese zu verarbeiten und auszutauschen.

(4)

Unter diesen Umständen sind zusätzliche Strategien und Verfahren zur wirksamen Steuerung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen; dies gilt auch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung der Unternehmensgruppe bezüglich der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 gehindert werden, weil die zuständigen Behörden keinen Zugang zu relevanten Informationen in Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern haben. Zu diesen zusätzlichen Strategien und Verfahren kann auch die Einholung der Zustimmung der Kunden gehören, mit der sich in Ermangelung anderer Optionen bestimmte rechtliche Hindernisse bezüglich der Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Drittländern überwinden lassen.

(5)

Die Notwendigkeit, den rechtlichen Hemmnissen für die Umsetzung von gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren konsequent auf Unionsebene zu begegnen, rechtfertigt die Auflage von spezifischen Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstituten in derartigen Fällen mindestens abverlangt werden sollten. Solche zusätzlichen Strategien und Verfahren sollten jedoch risikobasiert sein.

(6)

Kredit- und Finanzinstitute sollten ihren zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass der Umfang der von ihnen getroffenen zusätzlichen Maßnahmen in Bezug auf das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausreichend ist. Sollte jedoch die zuständige Behörde die von einem Kredit- oder Finanzinstitut getroffenen zusätzlichen Maßnahmen zur Steuerung des Risikos nicht für ausreichend halten, so sollte die zuständige Behörde dem Kredit- oder Finanzinstitut die Anweisung erteilen können, spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch das Kredit- oder Finanzinstitut sicherzustellen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geben der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) jeweils die Befugnis, gemeinsame Leitlinien zur Sicherstellung der gemeinsamen, einheitlichen und konsequenten Anwendung des Unionsrechts herauszugeben. Bei der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten Kredit- und Finanzinstitute die im Einklang mit Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 herausgegebenen gemeinsamen Leitlinien über vereinfachte und verstärkte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden berücksichtigen und auch die Faktoren bedenken, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit individuellen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen einhergehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beachten sollten, und sie sollten alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.

(8)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten unbeschadet der Pflicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gelten, gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, wenn sich die Anwendung der in dieser Verordnung definierten Maßnahmen als nicht ausreichend erweist.

(9)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet der verstärkten Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten, die Kredit- und Finanzinstitute ergreifen müssen, wenn sie es mit natürlichen oder juristischen Personen zu tun haben, die in von der Kommission nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind.

(10)

Kredit- und Finanzinstituten sollte genug Zeit eingeräumt werden, um ihre Strategien und Verfahren im Einklang mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung anzupassen. Dazu ist es angemessen, die Anwendung dieser Verordnung nach dem Datum ihres Inkrafttretens noch drei Monate aufzuschieben.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erarbeiteten und der Kommission vorgelegten Entwürfe technischer Regulierungsstandards.

(12)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, auf die sich diese Verordnung stützt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU)Nr. 1093/2010 eingesetzte Interessengruppe Bankensektor um Stellungnahme gebeten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen festgelegt, einschließlich der Maßnahmen, die Kredit- und Finanzinstitute mindestens ergreifen müssen, um dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, wenn die Rechtsvorschriften eines Drittlandes die Umsetzung der in Artikel 45 Absätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren auf Ebene der zu der Gruppe gehörenden und in dem Drittland niedergelassenen Zweigstellen oder mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen nicht zulassen.

Artikel 2

Allgemeine Pflichten für jedes Drittland

Kredit- und Finanzinstitute verfahren für jedes Drittland, in dem sie eine Zweigstelle errichtet haben oder ein Tochterunternehmen unterhalten, das sich mehrheitlich in ihrem Besitz befindet, mindestens wie folgt:

a)

Sie bewerten das für ihre Gruppe bestehende Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und gewährleisten die Aufzeichnung und fortlaufende Aktualisierung dieser Bewertung sowie deren Aufbewahrung zum Zwecke ihrer gemeinsamen Nutzung mit der für die Gruppe zuständigen Behörde;

b)

sie stellen sicher, dass dem unter Buchstabe a genannten Risiko in den gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Gruppe angemessen Rechnung getragen wird;

c)

sie holen die Genehmigung der Geschäftsleitung auf Gruppenebene für die unter Buchstabe a genannte Risikobewertung und die unter Buchstabe b genannten gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein;

d)

sie bieten gezielte Schulungen für relevante Mitarbeiter in dem Drittland an, um ihnen die Erkennung von Risikoindikatoren hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen, und stellen die Wirksamkeit der Schulungen sicher.

Artikel 3

Individuelle Risikobewertungen

(1)   Sofern die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der Strategien und Verfahren, die zur Erkennung und angemessenen Bewertung des mit einer Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verbundenen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendig sind, aufgrund von Einschränkungen des Zugriffs auf relevante Informationen über Kunden und wirtschaftliche Eigentümer oder Einschränkungen der Verwendung derartiger Informationen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der zur Erkennung und Bewertung des mit einem Kunden verbundenen Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung notwendigen Strategien und Verfahren verbieten oder einschränken;

b)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, ermitteln, ob die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote durch die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so müssen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu begegnen.

Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch die in Artikel 8 Buchstabe c genannte zusätzliche Maßnahme und eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a, b, d, e und f aufgeführten Maßnahmen.

Sollte ein Kredit- oder Finanzinstitut nicht in der Lage sein, dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen wirksam zu begegnen, so verfährt es wie folgt:

a)

Es stellt sicher, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen die Geschäftsbeziehung beendet;

b)

Es stellt sicher, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen die gelegentlich getätigte Transaktion nicht ausführt;

c)

es stellt die von seiner Zweigstelle oder dem mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(3)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in den Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Artikel 4

Austausch und Verarbeitung von Kundendaten

(1)   In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften eines Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung von Kundendaten innerhalb der Gruppe zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung von Kundendaten zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbieten oder einschränken;

b)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochtergesellschaften, die in dem Drittland niedergelassen sind, ermitteln, ob die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote durch die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Beschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht möglich sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute neben ihren Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusätzliche Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehört auch die in Artikel 8 Buchstabe a oder die in Artikel 8 Buchstabe c aufgeführte zusätzliche Maßnahme. In Fällen, in denen das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung so groß ist, dass weitere zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, ergreifen Kredit- und Finanzinstitute eine oder mehrere der übrigen zusätzlichen Maßnahmen in Artikel 8 Buchstaben a bis c.

(3)   In Fällen, in denen ein Kredit- oder Finanzinstitut dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht wirksam begegnen kann, so stellt es die von seiner Zweigstelle oder dem mehrheitlich in seinem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(4)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in den Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Artikel 5

Offenlegung von Informationen zu verdächtigen Transaktionen

(1)   In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch der in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen durch Zweigstellen und mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen in dem Drittland mit anderen der Gruppe zugehörigen Unternehmen nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes den Austausch oder die Verarbeitung der Inhalte der in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Informationen, die von einer Zweigstelle oder einem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in einem Drittland identifiziert wurden, mit anderen Unternehmen der Gruppe verbieten oder einschränken;

b)

sie verlangen von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen die Bereitstellung aller relevanten Informationen für die Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts, um dieser die Bewertung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das mit der Tätigkeit einer solchen Zweigstelle oder eines solchen mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens verbunden ist, sowie der Auswirkungen dieses Risikos auf die Gruppe zu ermöglichen, wie zum Beispiel:

i)

die Anzahl der verdächtigen Transaktionen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemeldet wurden;

ii)

aggregierte statistische Daten, die einen Überblick über die Umstände bieten, die zu dem Verdacht führten.

(2)   Kredit- und Finanzinstitute müssen sowohl zusätzliche Maßnahmen als auch ihre Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Steuerung des Risikos ergreifen.

Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a bis c und g bis i genannten zusätzlichen Maßnahmen.

(3)   In Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute dem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Anwendung der in Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht wirksam begegnen können, stellen sie die von ihrer Zweigstelle oder dem mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland ausgeführten Tätigkeiten ganz oder teilweise ein.

(4)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Artikel 6

Übermittlung von Kundendaten an Mitgliedstaaten

In Fällen, in denen die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Übermittlung von kundenbezogenen Daten einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland an einen Mitgliedstaat zum Zwecke der Beaufsichtigung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht oder nur begrenzt zulassen, verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Übermittlung von kundenbezogenen Daten zum Zwecke der Beaufsichtigung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbieten oder einschränken;

b)

sie führen verstärkte Überprüfungen durch, darunter auch — soweit dies dem mit der Tätigkeit der Zweigstelle oder des mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland verbundenen Risiko angemessen ist — Vor-Ort-Kontrollen oder unabhängige Audits, um sich davon zu überzeugen, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren wirksam umsetzt und Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen erkennt, bewertet und steuert;

c)

sie übermitteln die Ergebnisse der in Buchstabe b genannten Überprüfungen auf Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats;

d)

sie verlangen von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die regelmäßige Bereitstellung relevanter Informationen für die Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts, darunter mindestens die folgenden Angaben:

i)

Anzahl der Kunden mit hohem Risiko und aggregierte statistische Daten, die einen Überblick über die Gründe bieten, die dazu führten, dass Kunden als Kunden mit hohem Risiko eingestuft wurden, wie zum Beispiel der Status einer „politisch exponierten Person“;

ii)

Anzahl der erkannten und gemeldeten verdächtigen Transaktionen und aggregierte statistische Daten, die einen Überblick über die Umstände bieten, die zu einem Verdacht führten;

e)

sie übermitteln die in Buchstabe d genannten Informationen auf Anfrage an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Artikel 7

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)   Sollte die Anwendung von Maßnahmen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die den in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Maßnahmen gleichwertig sind, aufgrund der Rechtsvorschriften des Drittlandes nicht oder nur begrenzt zulässig sein, so verfahren Kredit- und Finanzinstitute mindestens wie folgt:

a)

Sie benachrichtigen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats binnen kürzester Frist und in jedem Fall innerhalb von 28 Tagen nach der Identifizierung des Drittlandes unter Angabe der folgenden Informationen:

i)

Name des betreffenden Drittlandes;

ii)

die Art und Weise, wie die Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung von Maßnahmen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die den in Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, verbieten oder einschränken;

b)

sie ermitteln, ob mit der Zustimmung des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote auf rechtmäßige Weise überwunden werden können;

c)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassen sind, die Zustimmung ihrer Kunden und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden verlangen, um die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Einschränkungen oder Verbote, soweit dies unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Drittlandes möglich ist, zu überwinden.

(2)   Sollte die Einholung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zustimmung nicht durchführbar sein, so ergreifen die Kredit- und Finanzinstitute sowohl zusätzliche Maßnahmen als auch ihre Standardmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Steuerung des Risikos. Zu diesen zusätzlichen Maßnahmen gehören auch eine oder mehrere der in Artikel 8 Buchstaben a bis c und j genannten zusätzlichen Maßnahmen.

(3)   Kredit- und Finanzinstitute müssen den Umfang der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Maßnahmen auf risikobasierter Grundlage ermitteln und in der Lage sein, ihrer zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass der Umfang der zusätzlichen Maßnahmen in Anbetracht des bestehenden Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

Artikel 8

Zusätzliche Maßnahmen

Kredit- und Finanzinstitute treffen entsprechend Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2 die folgenden zusätzlichen Maßnahmen:

a)

Sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen, die in dem Drittland niedergelassenen sind, die von der Zweigstelle oder dem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen angebotenen Finanzprodukte und Finanzdienstleistungen in ihrer Art und Beschaffenheit so beschränken, dass sie ein geringes Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und sich nur geringfügig auf das Gesamtrisiko der Gruppe auswirken;

b)

sie stellen sicher, dass andere Unternehmen der gleichen Gruppe sich nicht auf die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die von einer Zweigstelle oder einem mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland durchgeführt wurden, verlassen, sondern selbst Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf alle Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland durchführen, die Produkte oder Dienstleistungen dieser anderen Unternehmen der gleichen Gruppe in Anspruch nehmen möchten, auch wenn die Bedingungen nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt sind;

c)

sie führen verstärkte Überprüfungen durch, darunter auch — soweit dies dem mit der Tätigkeit der Zweigstelle oder des mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland verbundenen Risiko angemessen ist — Vor-Ort-Kontrollen oder unabhängige Audits, um sich davon zu überzeugen, dass die Zweigstelle oder das mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindliche Tochterunternehmen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen erkennt, bewertet und steuert;

d)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Zustimmung der Geschäftsleitung des Kredit- oder Finanzinstituts zum Aufbau und zur Pflege von Geschäftsbeziehungen mit einem erhöhten Risiko oder zur Durchführung gelegentlicher Transaktionen mit einem erhöhten Risiko einholen;

e)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Herkunft und gegebenenfalls den Bestimmungsort von Mitteln feststellen, die im Rahmen der betreffenden Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktion verwendet werden sollen;

f)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland die Geschäftsbeziehung so lange einer verstärkten und fortlaufenden Überwachung — einschließlich einer verstärkten Überwachung der Transaktionen — unterziehen, bis die Zweigstellen oder mehrheitlich in Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmen sich angemessen vergewissert haben, dass sie sich über das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Klaren sind;

g)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland mit dem Kredit- oder Finanzinstitut Informationen austauschen, auf denen die Meldung einer verdächtigen Transaktion beruht und die zu der Erkenntnis, dem Verdacht oder zu hinreichenden Gründen für einen Verdacht führten, dass sich ein Versuch oder ein Fall von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ereignet hat; derartige Informationen können beispielsweise Tatbestände, Transaktionen, Umstände und Dokumente sein, auf die sich ein Verdacht stützt, darunter auch personenbezogene Angaben, soweit dies nach dem Recht des Drittlandes möglich ist;

h)

sie führen eine verstärkte und fortlaufende Überwachung von Kunden und gegebenenfalls den wirtschaftlichen Eigentümern von Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland, über die es bekanntermaßen Meldungen verdächtiger Transaktionen von anderen Unternehmen der gleichen Gruppe gibt, durch;

i)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland über wirksame Systeme und Kontrollen zur Erkennung und Meldung verdächtiger Transaktionen verfügen;

j)

sie stellen sicher, dass ihre Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in dem Drittland das Risikoprofil und die die Sorgfaltspflichten betreffenden Informationen in Bezug auf Kunden einer Zweigstelle oder eines mehrheitlich im Besitz der Gruppe befindlichen Tochterunternehmens in dem Drittland auf dem aktuellsten Stand halten und so lange sicher aufbewahren, wie dies rechtlich möglich ist, aber in jedem Fall mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. September 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 31. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 141 vom 5.6. 2015, S. 73.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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