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Documento 02015R2365-20220812
Regulation (EU) 2015/2365 of the European Parliament and of the Council of 25 November 2015 on transparency of securities financing transactions and of reuse and amending Regulation (EU) No 648/2012 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Texto consolidado: Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02015R2365 — DE — 12.08.2022 — 003.001
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VERORDNUNG (EU) 2015/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/463 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2019 |
L 80 |
16 |
22.3.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2021/23 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 |
L 22 |
1 |
22.1.2021 |
VERORDNUNG (EU) 2015/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. November 2015
über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die Weiterverwendung festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die niedergelassen sind:
in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen, unabhängig von deren Standort;
in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien geschlossen wird;
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
Manager alternativer Investmentfonds („AIFM“), die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;
Gegenparteien, die Weiterverwendung betreiben und die niedergelassen sind:
in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;
in einem Drittland, wenn entweder
Die Artikel 4 und 15 gelten nicht für
Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
die Zentralbank, andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuständig oder daran beteiligt sind.
Zu diesem Zweck und vor dem Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie Zentralbanken und öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, international behandelt werden.
Dieser Bericht enthält eine vergleichende Analyse der Behandlung der Zentralbanken und jener Stellen innerhalb des Rechtsrahmens mehrerer Drittländer. Ergibt sich aus dem Bericht — vor allem angesichts der vergleichenden Analyse und möglicher Folgen —, dass es notwendig ist, die geldpolitischen Aufgaben der Zentralbanken und Stellen jener Drittländer von Artikel 15 auszunehmen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt und nimmt diese Zentralbanken und Stellen in die Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Transaktionsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zentral erhebt und vorhält;
„Gegenpartei“ eine finanzielle oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;
„finanzielle Gegenpartei“
eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassene Wertpapierfirma,
ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zugelassenes Kreditinstitut,
ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,
einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls seine gemäß jener Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft,
einen AIF, der von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen AIFM verwaltet wird,
eine gemäß der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zugelassene oder eingetragene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung,
eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenpartei,
einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) zugelassenen Zentralverwahrer,
ein Drittlandsunternehmen, das eine Zulassung oder Registrierung gemäß den unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Gesetzgebungsakten benötigte, wenn es in der Union niedergelassen wäre;
„nichtfinanzielle Gegenpartei“ ein in der Union oder einem Drittland niedergelassenes Unternehmen, das keines der Unternehmen im Sinne der Nummer 3 ist;
„niedergelassen“
bei einer Gegenpartei, die eine natürliche Person ist: der Ort, an dem sie ihre Hauptverwaltung hat,
bei einer Gegenpartei, die eine juristische Person ist: der Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
bei einer Gegenpartei, die gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat: der Ort, an dem sie ihre Hauptverwaltung hat;
„Zweigniederlassung“ eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Gegenpartei bildet;
„Wertpapier- oder Warenleihgeschäft“ ein Geschäft, durch das eine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für die Gegenpartei, welche die Wertpapiere oder Waren überträgt, ist das ein Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft und für die Gegenpartei, der sie übertragen werden, ein Wertpapier- oder Warenentleihgeschäft;
„Kauf-/Rückverkaufgeschäft“ (Buy/Sell-back-Geschäft) oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäft“ (Sell/Buy-back-Geschäft) ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren mit der Vereinbarung kauft oder verkauft, Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte mit denselben Merkmalen zu einem bestimmten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt zurückzuverkaufen bzw. zurückzukaufen; dieses Geschäft ist ein „Kauf-/Rückverkaufgeschäft“ für die Gegenpartei, die Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte kauft, und ein „Verkauf-/Rückkaufgeschäft“ für die Gegenpartei, die sie verkauft, wobei derartige „Kauf-/Rückverkaufgeschäfte“ oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäfte“ weder von einer Pensionsgeschäftsvereinbarung noch von einer umgekehrten Pensionsgeschäftsvereinbarung im Sinne der Nummer 9 erfasst sind;
„Pensionsgeschäft“ ein Geschäft aufgrund einer Vereinbarung, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren veräußert, und die Vereinbarung eine Verpflichtung zum Rückerwerb derselben Wertpapiere bzw. Waren oder Rechte — oder ersatzweise von Wertpapieren oder Waren mit denselben Merkmalen — zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt enthält; Rechte an Wertpapieren oder Waren können nur dann Gegenstand eines solchen Geschäfts sein, wenn sie von einer anerkannten Börse garantiert werden, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, und wenn die Vereinbarung der einen Gegenpartei nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware zugleich an mehr als eine andere Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden; bei dem Geschäft handelt es sich für die Gegenpartei, die die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Pensionsgeschäftsvereinbarung, und für die Gegenpartei, die sie erwirbt, um eine umgekehrte Pensionsgeschäftsvereinbarung;
„Lombardgeschäft“ (margin lending transaction) ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht, ausgenommen sonstige Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind;
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“
ein Pensionsgeschäft,
ein Wertpapier- oder Warenleihgeschäft,
ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder ein Verkauf-/Rückkaufgeschäft,
ein Lombardgeschäft;
„Weiterverwendung“ die Verwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Gegenpartei, einschließlich natürlicher Personen; eine solche Verwendung schließt die Vollrechtsübertragung oder die Ausübung eines Verfügungsrechts gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG ein, nicht jedoch die Verwertung eines Finanzinstruments beim Ausfall der sicherungsgebenden Gegenpartei;
„Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG, die zwischen Gegenparteien zur Besicherung einer Verbindlichkeit vereinbart wurde;
„Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts“ eine Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG, die zwischen Gegenparteien zur Besicherung einer Verbindlichkeit vereinbart wurde;
„Sicherheitenvereinbarung“ eine Vereinbarung über eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts;
„Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
„Ware“ eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission ( 6 );
„Gesamtrendite-Swap“ (total return swap) einen Derivatekontrakt im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, bei dem eine Gegenpartei einer anderen den Gesamtertrag einer Referenzverbindlichkeit einschließlich Einkünften aus Zinsen und Gebühren, Gewinnen und Verlusten aus Kursschwankungen sowie Kreditverlusten überträgt.
KAPITEL II
TRANSPARENZ VON WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTEN
Artikel 4
Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Die Meldepflicht nach Unterabsatz 1 gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die
vor dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen, sofern
die Restlaufzeit der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu dem genannten Zeitpunkt noch mehr als 180 Tage beträgt oder
die Laufzeit dieser Wertpapierfinanzierungsgeschäfte unbefristet ist und sie 180 Tage nach dem genannten Zeitpunkt noch offen stehen;
am oder nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden.
Die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne des Unterabsatzes 2 Buchstabe a sind innerhalb von 190 Tagen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt zu melden.
Ist ein von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter OGAW Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die Verwaltungsgesellschaft für die Meldung im Namen dieses OGAW verantwortlich.
Ist ein AIF Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die AIFM für die Meldung für dieses AIF verantwortlich.
In diesen Fällen stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten einschlägigen Stellen zu allen Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, Zugang haben.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels und die Kohärenz mit den Meldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und international vereinbarten Standards zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung dessen Bedarfs Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Meldungen nach den Absätzen 1 und 5 des vorliegenden Artikels für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden und die zumindest Folgendes umfassen:
die Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und — falls mit diesen nicht identisch — den Inhaber der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten,
Nennwert; Währung; als Sicherheit verwendete Vermögenswerte und ihre Art und Qualität sowie ihr Wert; Methode zur Bereitstellung der Sicherheit; Verfügbarkeit der Sicherheit für die Weiterverwendung; etwaige Weiterverwendung der Sicherheit, wenn sie von anderen Vermögenswerten unterscheidbar ist; etwaige Ersatzsicherheit; Pensionssatz, Leihgebühr oder Spitzenrefinanzierungssatz; jeden Abschlag; Wertstellungstag; Fälligkeitstermin; erstmöglicher Kündigungstermin und Marktsegment.
Je nach Wertpapierfinanzierungsgeschäft Einzelheiten zu Folgendem:
Wiederanlage von Barsicherheiten,
Wertpapiere oder Waren, die Gegenstand eines Leihgeschäfts sind.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den technischen Besonderheiten der Pools von Vermögenswerten Rechnung und sieht die Möglichkeit vor, Daten zu Sicherheiten auf Positionsebene zu melden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Das Format umfasst insbesondere
globale Rechtsträgerkennungen (LEI) oder — bis zur vollständigen Anwendung des Systems der globalen Rechtsträgerkennungen — vorläufige LEI,
internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) und
eindeutige Transaktionskennungen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und auf Unionsebene oder weltweit vereinbarten Standards Rechnung.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL III
REGISTRIERUNG UND BEAUFSICHTIGUNG EINES TRANSAKTIONSREGISTERS
Artikel 5
Registrierung eines Transaktionsregisters
Ein Transaktionsregister richtet an die ESMA entweder:
einen Antrag auf Registrierung oder
einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist.
Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie das dem Transaktionsregister mit.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:
den Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, mit deren Hilfe die Transaktionsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihnen nach Artikel 4 Absatz 1 gemeldeten Einzelheiten überprüfen,
dem Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a,
einem vereinfachten Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b zur Vermeidung einer Doppelung der Anforderungen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:
den Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a
den Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 6
Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung
Artikel 7
Prüfung des Antrags
Artikel 8
Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung
Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.
Artikel 9
Befugnisse der ESMA
Artikel 10
Widerruf der Registrierung
Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn dieses
ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder mit sonstigen rechtswidrigen Mitteln erlangt hat;
die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt.
Artikel 11
Gebühren für die Beaufsichtigung
Wurde ein Transaktionsregister bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert, so werden die Gebühren nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur angepasst, um notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.
Artikel 12
Transparenz und Verfügbarkeit von Daten in Transaktionsregistern
Ein Transaktionsregister erfasst die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, hält sie vor und stellt sicher, dass die folgenden Stellen direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können:
die ESMA,
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA),
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA),
der ESRB,
die zuständige Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Geschäfte beaufsichtigt,
die betroffenen Mitglieder des ESZB, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt,
die betroffenen Behörden eines Drittlands, in Bezug auf das ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassen worden ist,
die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) benannten Aufsichtsstellen,
die zuständigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erstrecken,
die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,
die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) benannten Abwicklungsbehörden,
der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,
die Behörden nach Artikel 16 Absatz 1,
die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) benannten Abwicklungsbehörden.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung des Bedarfs der in Absatz 2 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Häufigkeit und die Einzelheiten der aggregierten Positionen nach Absatz 1 und die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Absatz 2,
die erforderlichen operativen Standards, die es ermöglichen, fristgerecht, strukturiert und umfassend
Daten von Transaktionsregistern zu erheben,
Daten zwischen Transaktionsregistern zu aggregieren und zu vergleichen,
die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 2 genannten Stellen Zugang haben müssen, unter Berücksichtigung ihrer Mandate und ihres jeweiligen Bedarfs,
die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die in Absatz 2 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten in Transaktionsregistern haben sollen.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellen sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf eine Partei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gezogen werden können.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL IV
TRANSPARENZ GEGENÜBER ANLEGERN
Artikel 13
Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in periodischen Berichten
OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren Anleger in folgender Weise darüber, ob und wie sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen:
OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in die Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;
AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 14
Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in vorvertraglichen Unterlagen
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 trägt die ESMA der Notwendigkeit Rechnung, eine ausreichend lange Zeit für ihre Anwendung vorzusehen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
KAPITEL V
TRANSPARENZ DER WEITERVERWENDUNG
Artikel 15
Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten
Eine Gegenpartei kann als Sicherheit erhaltene Finanzinstrumente weiterverwenden, wenn mindestens die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die sicherungsnehmende Gegenpartei hat die sicherungsgebende Gegenpartei schriftlich in angemessener Weise auf die Risiken und Folgen hingewiesen, die mit einem der beiden folgenden Punkte verbunden sein können:
der Einräumung eines Verfügungsrechts über Sicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG;
der Stellung einer Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung.
die sicherungsgebende Gegenpartei hat zuvor ausdrücklich zugestimmt, was durch ihre Unterzeichnung — schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form — einer Vereinbarung über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, die ein Verfügungsrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG vorsieht, nachgewiesen ist, oder sie hat ausdrücklich vereinbart, eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung zu stellen.
Im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe a wird die sicherungsgebende Gegenpartei schriftlich zumindest auf die möglichen Risiken und Folgen eines Ausfalls der sicherungsnehmenden Gegenpartei hingewiesen.
Die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung durch eine Gegenpartei unterliegt mindestens den beiden folgenden Voraussetzungen:
die Sicherheit wird gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b weiterverwendet,
die gemäß einer Sicherheitenvereinbarung erhaltenen Finanzinstrumente werden aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei ausgebucht.
Ist eine der Gegenparteien einer Sicherheitenvereinbarung in einem Drittland niedergelassen und wird das Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei in einem Drittland und nach dessen Recht geführt, so ist abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes die Weiterverwendung entweder durch eine Ausbuchung aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.
KAPITEL VI
AUFSICHT UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 16
Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die zuständigen Behörden
für finanzielle Gegenparteien die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 und der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie die Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,
für nichtfinanzielle Gegenparteien die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden,
für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Investmentgesellschaften die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden,
für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für AIFM die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden.
Artikel 17
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Eine zuständige Behörde darf ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Austausch von Informationen nach Absatz 1 nur unter einem der folgenden außergewöhnlichen Umstände ablehnen, wenn:
aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, anhängig ist oder
gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, ergangen ist.
Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde das der ersuchenden Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.
Eine solche Zusammenarbeit ist vertraulich und ist an die Bedingung geknüpft, dass ein mit Gründen versehenes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt; sie dient nur dazu, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitglieder des ESZB jedoch ablehnen, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben.
Im Falle einer Ablehnung nach Unterabsatz 3 teilt das betreffende Mitglied des ESZB der ersuchenden Behörde diese Ablehnung mit und begründet sie.
Artikel 18
Berufsgeheimnis
KAPITEL VII
BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 19
Gleichwertigkeit und Anerkennung von Transaktionsregistern
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass
die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,
in dem betreffenden Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung ihrer Verpflichtungen sichergestellt ist,
Garantien hinsichtlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind und
die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister der rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung unterliegen, den Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten zu gewähren.
In dem Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 wird auch festgelegt, welche Behörden des betreffenden Drittlands ein Recht auf Zugang zu den Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in den Transaktionsregistern der Union haben.
Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.
Ein Transaktionsregister nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels richtet an die ESMA einen der folgenden Anträge:
einen Antrag auf Anerkennung oder
einen Antrag auf Ausweitung von Registrierungen für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt ist.
Einem Antrag nach Absatz 4 sind alle erforderlichen Informationen beizufügen, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittland unterliegt, die sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:
Die Kommission hat in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 festgestellt, dass das Drittland über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt;
die einschlägigen Behörden des Drittlands haben mit der ESMA Kooperationsvereinbarungen geschlossen, in denen zumindest Folgendes festgelegt ist:
ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und jeder anderen Behörde der Union, die infolge einer Delegation von Aufgaben aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Befugnisse ausübt, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands andererseits und
Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.
Die ESMA wendet bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.
Artikel 20
Indirekter Zugang zu Daten von Behörden untereinander
Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Behörden dritter Länder schließen, die ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die der ESMA von Transaktionsregistern der Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, und Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die von Drittlandsbehörden erhoben und vorgehalten werden, erfüllen müssen; Voraussetzung hierfür ist, dass Garantien zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, bestehen.
Artikel 21
Gleichwertigkeit der Meldungen
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands
den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen entsprechen,
die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einer Weise gewährleisten, die dieser Verordnung gleichwertig ist, und
wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittland gewährleistet ist, und
sicherstellen, dass die Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 2 zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entweder direkten Zugang nach Artikel 19 Absatz 1 oder indirekten Zugang nach Artikel 20 haben.
Der betreffende Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA, ob die Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, die Anforderungen, die denen des Artikels 4 gleichwertig sind, tatsächlich erfüllen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Geht aus diesem Bericht hervor, dass Drittlandsbehörden die Gleichwertigkeitsanforderungen nur unzureichend oder inkohärent erfüllen, so prüft die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts, ob die Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden rechtlichen Regelung des Drittlands zurückzunehmen ist.
KAPITEL VIII
VERWALTUNGSRECHTLICHE SANKTIONEN UND ANDERE VERWALTUNGSMASSNAHMEN
Artikel 22
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
Finden die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf juristische Personen Anwendung, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, im Falle eines Verstoßes unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen.
Die zuständigen Behörden können bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden dritter Länder zusammenarbeiten.
Die zuständigen Behörden können mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auch zur Erleichterung der Einziehung von Geldbußen zusammenarbeiten.
Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei Verstößen nach Absatz 1 zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:
die Anordnung, dass die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
die Bekanntmachung des Namens der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 26,
den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung,
das gegen eine Person mit Leitungsbefugnissen oder eine natürliche Person, die für den Verstoß zur Verantwortung gezogen wird, verhängte befristete Verbot, Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
maximale Geldbußen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste — sofern die zuständige Behörde diese beziffern kann —, auch wenn diese Geldbußen die unter den Buchstaben f und g genannten Beträge überschreiten,
im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum 12. Januar 2016,
im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens:
5 000 000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 4,
15 000 000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 15.
Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben g Ziffern i und ii der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse neben denen nach diesem Absatz haben; die Mitgliedstaaten können auch einen weiteren Anwendungsbereich für Sanktionen und höhere Sanktionen als nach diesem Absatz vorsehen.
Artikel 23
Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
die Schwere und Dauer des Verstoßes,
den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,
die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person,
die Höhe der Vermögensvorteile, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielt wurden, oder die Höhe der von dieser Person vermiedenen Verluste, soweit diese Vorteile und Verluste sich beziffern lassen,
das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen,
frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.
Die zuständigen Behörden können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Faktoren weitere Faktoren berücksichtigen, wenn sie Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen festsetzen.
Artikel 24
Meldung von Verstößen
Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:
besondere Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße gegen Artikel 4 oder 15 und für deren Weiterverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen,
einen angemessenen Schutz für arbeitsvertraglich beschäftigte Personen, die Verstöße gegen die Artikel 4 oder 15 melden oder denen Verstöße gegen diese Artikel zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung,
den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß gegen Artikel 4 oder 15 meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Personen in allen Verfahrensstufen, unbeschadet einer nach nationalem Recht im Rahmen von Ermittlungen oder einem darauf folgenden Gerichtsverfahren erforderlichen Offenlegung von Informationen.
Artikel 25
Informationsaustausch mit der ESMA
Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 13. Januar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 26
Bekanntmachung von Entscheidungen
Ist eine zuständige Behörde nach einer Prüfung des Einzelfalls der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität der von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
schiebt sie die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für die Verschiebung nicht mehr gegeben sind;
macht sie die Entscheidung in anonymisierter Form nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften bekannt, sofern durch eine derartige Bekanntmachung der wirksame Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten sichergestellt ist, und stellt gegebenenfalls die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben für einen angemessenen Zeitraum zurück, wenn absehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung während dieses Zeitraums wegfallen werden;
macht sie die Entscheidung nicht bekannt, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Bekanntmachung nach Buchstabe a oder b nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Entscheidung in Anbetracht der Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, gewahrt ist.
Artikel 27
Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden können. Rechtsmittel bei einem Gericht können ebenfalls eingelegt werden, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.
Artikel 28
Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14
Bei Verstößen gegen die Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.
KAPITEL IX
ÜBERPRÜFUNG
Artikel 29
Berichte und Überprüfung
Für die Zwecke des Berichts gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts und danach alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in den Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht vor, der sich zum einen mit der Wirksamkeit der Meldungen befasst und dabei auch die Angemessenheit einseitiger Meldungen, insbesondere unter dem Aspekt des durch sie erfassten Bereichs und ihrer Qualität, und die Verringerung von Meldungen an Transaktionsregister berücksichtigt, und zum anderen mit wesentlichen Entwicklungen bei den Marktgepflogenheiten, wobei besonderes Augenmerk auf Geschäfte gerichtet wird, die hinsichtlich ihres Ziels oder ihrer Wirkung Wertpapierfinanzierungsgeschäften gleichwertig sind.
Zu diesem Zweck unterbreitet die ESMA bis zum 13. Oktober 2016, in Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESRB, unter gebührender Berücksichtigung der internationalen Bemühungen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, einen Bericht zur Prüfung der Fragen,
ob die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zum Entstehen erheblicher Hebeleffekte führt, die von den geltenden Vorschriften nicht erfasst werden,
welche Möglichkeiten gegebenenfalls zur Verfügung stehen, um dem entgegenzuwirken, und
ob weitere Maßnahmen zur Verminderung der prozyklischen Wirkung solcher Hebeleffekte erforderlich sind.
In dem Bericht der ESMA werden auch die quantitativen Auswirkungen der FSB-Empfehlungen geprüft.
Für die Zwecke der Berichte der Kommission nach Unterabsatz 1 legt die ESMA der Kommission innerhalb von 33 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts in Folge alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht über die von den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung zu entrichtenden Gebühren vor. In diesen Berichten werden zumindest die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben, entstandenen Kosten sowie die von Transaktionsregistern zu entrichtenden Gebühren und deren Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum Umsatz der Transaktionsregister dargelegt.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 31
Ausschussverfahren
Artikel 32
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
‚OTC-Derivate‘ oder ‚OTC-Derivatekontrakte‘ Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a dieser Verordnung als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;“
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 2a
Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs ‚OTC-Derivate‘
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.
Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:
der ESMA,
der EBA,
der EIOPA,
dem ESRB,
der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt,
der zuständigen Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Kontrakte beaufsichtigt,
den einschlägigen Mitgliedern des ESZB, einschließlich der EZB, wenn sie ihre Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( *1 ) wahrnimmt,
den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat,
den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) benannten Aufsichtsbehörden,
den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken,
den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben,
der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) errichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,
den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) benannten Abwicklungsbehörden,
dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,
den zuständigen Behörden oder nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie den Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG;
den gemäß Artikel 10 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden.
Artikel 33
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung gilt ab dem 12. Januar 2016 mit Ausnahme von
Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:
12 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,
15 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,
18 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und
21 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für nichtfinanzielle Gegenparteien;
Artikel 13, der ab dem 13. Januar 2017 wirksam wird;
Artikel 14, der ab dem 13. Juli 2017 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem 12. Januar 2016 gegründet wurden;
Artikel 15, der ab dem 13. Juli 2016 einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen, gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Abschnitt A — In den Halbjahres- und Jahresberichten von OGAW bzw. den Jahresberichten von AIF bereitzustellende Informationen
Allgemeine Angaben:
Angaben zur Konzentration:
Aggregierte Transaktionsdaten für jede Einzelart von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps, getrennt aufgeschlüsselt nach:
Angaben zur Weiterverwendung von Sicherheiten:
Verwahrung von Sicherheiten, die der Organismus für gemeinsame Anlagen im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps erhalten hat:
Anzahl und Namen der Verwahrer sowie Betrag der jeweils als Sicherheit von jedem Verwahrer verwahrten Vermögenswerte.
Verwahrung von Sicherheiten, die der Organismus für gemeinsame Anlagen im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps gestellt hat:
Anteil der Sicherheiten, die auf gesonderten Konten, Sammelkonten oder anderen Konten gehalten werden.
Angaben zu Rendite und Kosten der einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps, aufgeschlüsselt nach Organismus für gemeinsame Anlagen, Manager des Organismus für gemeinsame Anlagen und Dritten (z. B. Leihstelle), ausgedrückt in absoluten Werten und als prozentualer Anteil an der Gesamtrendite, die mit der jeweiligen Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps erzielt wurde.
Abschnitt B — In den OGAW-Prospekt und die Anlegerinformationen von AIF aufzunehmende Angaben:
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 3 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).
( 7 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
( 8 ) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
( 10 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 12 ) Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 022 vom 22.1.2021, S. 1).
( 13 ) Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
( *2 ) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).
( *3 ) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
( *4 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“