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Document 02012R0648-20220812

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/2022-08-12

In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
32022R1671 Geändert durch Artikel 89 Absatz 1 nicht nummerierter Absatz 1 01/10/2022
32022R2554 Geändert durch Artikel 80 Absatz 1 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Artikel 26 Absatz 3 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Anhang I Abschnitt II Buchstabe (c) 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Anhang III Abschnitt II Buchstabe (f) 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Anhang III Abschnitt III Buchstabe (a) 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Artikel 56 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 1 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Artikel 79 Absatz 2 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Anhang III Abschnitt II Buchstabe (c) 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Artikel 26 Absatz 6 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Artikel 79 Absatz 1 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Anhang I Abschnitt II Buchstabe (b) 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Artikel 34 Absatz 1 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Anhang I Abschnitt II Buchstabe (a) 17/01/2025
32022R2554 Geändert durch Artikel 34 Absatz 3 nicht nummerierter Absatz 1 17/01/2025

02012R0648 — DE — 12.08.2022 — 020.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013

  L 176

1

27.6.2013

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2013 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2013

  L 279

2

19.10.2013

 M3

RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014

  L 173

190

12.6.2014

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014

  L 173

84

12.6.2014

►M5

RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015

  L 141

73

5.6.2015

 M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1515 DER KOMMISSION vom 5. Juni 2015

  L 239

63

15.9.2015

►M7

VERORDNUNG (EU) 2015/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015

  L 337

1

23.12.2015

 M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/610 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2016

  L 86

3

31.3.2017

►M9

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/979 DER KOMMISSION vom 2. März 2017

  L 148

1

10.6.2017

►M10

VERORDNUNG (EU) 2017/2402 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017

  L 347

35

28.12.2017

►M11

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/460 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2019

  L 80

8

22.3.2019

►M12

VERORDNUNG (EU) 2019/834 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019

  L 141

42

28.5.2019

►M13

VERORDNUNG (EU) 2019/876 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019

  L 150

1

7.6.2019

►M14

VERORDNUNG (EU) 2019/2099 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019

  L 322

1

12.12.2019

►M15

VERORDNUNG (EU) 2021/23 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020

  L 22

1

22.1.2021

►M16

VERORDNUNG (EU) 2021/168 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Februar 2021

  L 49

6

12.2.2021


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S.  6 (575/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  
In dieser Verordnung werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (over-the counter („OTC“)) Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central counterparties — im Folgenden „CCPs“) und Transaktionsregistern festgelegt.
(2)  
Diese Verordnung gilt für CCPs und deren Clearingmitglieder, finanzielle Gegenparteien und Transaktionsregister. Für nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze gilt sie, soweit dies vorgesehen ist.
(3)  
Titel V dieser Verordnung gilt nur für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a und b sowie Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2004/39/EG.
(4)  

Diese Verordnung gilt nicht für

a) 

die Mitglieder des ESZB und andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

b) 

die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

▼M2

c) 

die Zentralbanken und die öffentlichen Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung in folgenden Ländern zuständig oder daran beteiligt sind:

i) 

Japan;

ii) 

Vereinigte Staaten von Amerika;

▼M9

iii) 

Australien;

iv) 

Kanada;

v) 

Hongkong;

vi) 

Mexiko;

vii) 

Singapur;

viii) 

Schweiz;

▼M11

ix) 

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

▼B

(5)  

Mit Ausnahme der Meldepflicht gemäß Artikel 9 gilt diese Verordnung nicht für die folgenden Einrichtungen:

a) 

die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;

b) 

öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Richtlinie 2006/48/EG, soweit sie sich im Besitz von Zentralstaaten befinden und für sie eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung seitens des jeweiligen Zentralstaats gilt;

c) 

die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf die Änderung der Liste in Absatz 4 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Dazu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. November 2012 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie öffentliche Einrichtungen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und Zentralbanken international behandelt werden.

Der Bericht umfasst eine vergleichende Untersuchung über die Behandlung dieser Stellen und von Zentralbanken innerhalb des Rechtsrahmens einer wesentlichen Anzahl von Drittstaaten, darunter mindestens die drei wichtigsten Rechtsordnungen hinsichtlich des Volumens der gehandelten Kontrakte und der Risikomanagementstandards, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivategeschäfte gelten. Wenn dieser Bericht zu dem Schluss kommt — vor allem angesichts der vergleichenden Analyse —, dass es notwendig ist, die Zentralbanken dieser Drittstaaten im Hinblick auf ihre währungspolitischen Verpflichtungen von der Clearing- und der Meldepflicht zu entbinden, so nimmt die Kommission diese Einrichtungen in die Liste in Absatz 4 auf.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„CCP“ eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert;

2. 

„Transaktionsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral sammelt und verwahrt;

3. 

„Clearing“ den Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten, und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen;

4. 

„Handelsplatz“ ein System, das von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 13 der Richtlinie 2004/39/EG, ausgenommen systematische Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der genannten Richtlinie, betrieben wird, in dem die Interessen am Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten so zusammengeführt werden, dass sie in Geschäfte gemäß Titel II oder III jener Richtlinie münden;

5. 

„Derivat“ oder „Derivatekontrakt“ eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, genannten Finanzinstrumente;

6. 

„Derivatekategorie“ eine Untergruppe von Derivaten, denen allgemeine und wesentliche Eigenschaften gemeinsam sind, darunter mindestens das Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Vermögenswert, die Art des zugrundeliegenden Vermögenswertes und die Währung des Nominalwerts. Derivate derselben Kategorie können unterschiedliche Fälligkeiten haben;

▼M7

7. 

„OTC-Derivate“ oder „OTC-Derivatekontrakte“ Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a dieser Verordnung als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;

▼M12

8. 

„finanzielle Gegenpartei“

a) 

eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) zugelassene Wertpapierfirma;

b) 

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) zugelassenes Kreditinstitut;

c) 

ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen;

d) 

einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls dessen gemäß der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet;

e) 

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

f) 

einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, — es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU — sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassenen AIFM;

g) 

einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) zugelassenen Zentralverwahrer;

▼B

9. 

„nichtfinanzielle Gegenpartei“ ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht zu den in den Nummern 1 und 8 genannten Einrichtungen gehört;

10. 

„Altersversorgungssystem“

a) 

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie die juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln;

b) 

Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG;

c) 

unter die Richtlinie 2002/83/EG fallende Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen, sofern für alle dem jeweiligen Geschäft entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Tätigkeiten des jeweiligen Versicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden;

d) 

sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen oder Systeme, die auf nationaler Ebene tätig sind, sofern

i) 

sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und

ii) 

ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht.

11. 

„Gegenparteiausfallrisiko“ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;

12. 

„Interoperabilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr CCPs über die systemübergreifende Ausführung von Transaktionen;

13. 

„zuständige Behörde“ die zuständige Behörde im Sinne der Rechtsvorschriften, die in Nummer 8 dieses Artikels genannt werden, die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt wird;

14. 

„Clearingmitglied“ ein Unternehmen, das an einer CCP teilnimmt und für die Erfüllung der aus dieser Teilnahme erwachsenden finanziellen Verpflichtungen haftet;

15. 

„Kunde“ ein Unternehmen, das eine Vertragsbeziehung mit einem Clearingmitglied einer CCP unterhält, die es diesem Unternehmen ermöglicht, seine Transaktionen durch diese CCP zu clearen;

16. 

„Gruppe“ die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bestehende Gruppe von Unternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder die Gruppe von Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 80 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2006/48/EG;

17. 

„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in Anhang I Nummern 2 bis 12 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind;

18. 

„Finanzholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ( 6 ) ist;

19. 

„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder der Verwaltung von Immobilien, in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeiten besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

20. 

„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer CCP oder eines Transaktionsregisters nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 7 ) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der CCP oder des Transaktionsregisters, an dem diese Beteiligung gehalten wird;

21. 

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

22. 

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;

23. 

„Kontrolle“ die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;

24. 

„enge Verbindung“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a) 

Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder die Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

b) 

Kontrolle oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen oder Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen;

25. 

„Eigenkapital“ gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ( 8 ), sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist;

26. 

„Rücklagen“ Rücklagen gemäß Artikel 9 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 9 ) sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;

27. 

„Leitungsorgan“ den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder beide, gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht;

28. 

„unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf die betreffende CCP oder ihre kontrollierenden Aktionäre, ihre Verwaltung oder ihre Clearingmitglieder führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft in dem Organ keine solche Beziehung unterhalten hat;

29. 

„Geschäftsleitung“ die Personen, die die Geschäfte der CCP oder des Transaktionsregisters tatsächlich leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) des Leitungsorgans;

▼M10

30. 

„gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;

31. 

„Emittent gedeckter Schuldverschreibungen“ denjenigen, der eine gedeckte Schuldverschreibung emittiert, oder den Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung.

▼M7

Artikel 2a

Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs „OTC-Derivate“

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 dieser Verordnung wird ein Markt eines Drittstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn die Kommission gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels feststellt, dass er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III jener Richtlinie entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.
(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für die Zwecke des Absatzes 1 feststellt, dass ein Markt eines Drittstaats rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(3)  
Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Märkte, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 als gleichwertig anzusehen sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

▼B

Artikel 3

Gruppeninterne Geschäfte

(1)  
In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind, geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen, und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat ansässig ist, soweit die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen hat.
(2)  

In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft

a) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i) 

die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die finanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen;

ii) 

bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt;

iii) 

beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und

iv) 

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren,

b) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist;

c) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation oder

d) 

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wofür die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen hat.

(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn sie beide entweder

a) 

nach der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden „IFRS“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind) in eine Konsolidierung einbezogen sind, oder

b) 

derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG unterliegen, bzw. — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — wenn für dieselbe Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG dafür festgelegt sind.



TITEL II

CLEARING, MELDUNG UND RISIKOMINDERUNG VON OTC-DERIVATEN

Artikel 4

Clearingpflicht

(1)  

Gegenparteien sind zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegt, wenn die Kontrakte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie wurden wie folgt abgeschlossen:

▼M12

i) 

zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,

ii) 

zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt,

iii) 

zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,

iv) 

zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, einerseits und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, andererseits,

▼B

v) 

zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, und

▼M12

b) 

sie wurden am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen oder verlängert, sofern an dem Tag, an dem sie geschlossen oder verlängert werden, beide Gegenparteien die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen.

▼B

(2)  
Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 unterliegen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3 handelt, nicht der Clearingpflicht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme gilt nur:

a) 

wenn zwei in der Union ansässige, derselben Gruppe angehörende Gegenparteien die jeweils zuständigen Behörden vorab schriftlich darüber informiert haben, dass sie die Ausnahme für die zwischen ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in Anspruch zu nehmen beabsichtigen. Die Mitteilung muss spätestens dreißig Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen. Die zuständigen Behörden können binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erheben, wenn die Geschäfte zwischen den Gegenparteien nicht den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen; das Recht der zuständigen Behörden, auch nach Ablauf dieser Frist von 30 Kalendertagen Einwände zu erheben, wenn diese Bedingungen nicht länger erfüllt werden, bleibt davon unberührt. Wenn die zuständigen Behörden zu keiner Einigung gelangen, kann die ESMA die Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Einigungsprozess unterstützen;

b) 

für OTC-Derivatekontrakte zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat ansässig sind, wenn der in der Union ansässigen Gegenpartei von der entsprechend zuständigen Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt der von der in der Union ansässigen Gegenpartei übermittelten Mitteilung gestattet wurde, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die entsprechende Entscheidung.

(3)  
Das Clearing der OTC-Derivatekontrakte, die gemäß Absatz 1 clearingpflichtig sind, wird von einer CCP durchgeführt, die für das Clearing dieser Kategorie von OTC-Derivaten nach Artikel 14 zugelassen oder nach Artikel 25 anerkannt und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Register aufgeführt ist.

Hierzu wird die Gegenpartei zu einem Clearingmitglied oder einem Kunden, oder sie trifft indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei gleichermaßen geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48.

▼M12

(3a)  
Ohne zum Vertragsabschluss verpflichtet zu sein, erbringen Clearingmitglieder und Kunden, die direkt oder indirekt Clearingdienste erbringen, diese Dienste zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen. Diese Clearingmitglieder und Kunden treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der Handelsabteilung und der Clearingabteilung, die die faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Erbringung von Clearingdiensten beeinträchtigen können. Diese Maßnahmen werden auch dann getroffen, wenn Handels- und Clearingdienste von verschiedenen juristischen Personen erbracht werden, die derselben Gruppe angehören.

Es ist den Clearingmitgliedern und den Kunden gestattet, die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten zu kontrollieren.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten handelsüblichen Bedingungen als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

a) 

Fairness- und Transparenzanforderungen im Hinblick auf Entgelte, Preise, Abschläge und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen, die die Preisliste betreffen, unbeschadet der Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen mit einzelnen Gegenparteien;

b) 

Faktoren, die angemessene handelsübliche Bedingungen zur Gewährleistung neutraler und rationaler vertraglicher Vereinbarungen darstellen;

c) 

Anforderungen, die Clearingdienste zu fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen erleichtern, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Risiken, sodass Unterschiede bei den in Rechnung gestellten Preisen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, Risiken und Vorteilen stehen, und

d) 

Kriterien zur Risikokontrolle für das Clearingmitglied oder den Kunden im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten.

▼B

(4)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen angegeben ist, welche Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften oder in welchen Fällen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v zu verhindern, und welche Arten von mittelbaren vertraglichen Vereinbarungen die Bedingungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erfüllen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M10

(5)  

Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) abgeschlossen werden, sofern

a) 

im Falle von Verbriefungszweckgesellschaften die Verbriefungszweckgesellschaft ausschließlich Verbriefungen emittieren darf, die die Anforderungen der Artikel 18 und Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllen,

b) 

der OTC-Derivatekontrakt nur zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung verwendet wird und

c) 

die Regelungen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung das Gegenparteiausfallrisiko bei den OTC-Derivatekontrakten angemessen mindern, die der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen oder die Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der gedeckten Schuldverschreibung beziehungsweise der Verbriefung abgeschlossen hat.

(6)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Regulierungsarbitrage zu verhindern, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand derer festgestellt wird, welche Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Absatzes 5 angemessen mindern.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 18. Juli 2018 der Kommission.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr.1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

▼M12

Artikel 4a

Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien

(1)  
Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine finanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

a) 

unterrichtet die finanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde, und gibt gegebenenfalls auch den verwendeten Berechnungszeitraum an;

b) 

trifft die finanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen und

c) 

wird die finanzielle Gegenpartei für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, welche mehr als vier Monate nach der in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden nach Artikel 4 clearingpflichtig.

(2)  
Eine finanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung dieser Position zur Folge hat.

(3)  
Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe geschlossen wurden, der diese finanzielle Gegenpartei angehört.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden die in Absatz 1 genannten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet.

OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,

a) 

dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden und

b) 

dass die Clearingpflicht umgangen wird.

Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

▼B

Artikel 5

Verfahren in Bezug auf die Clearingpflicht

▼M12

(1)  
Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 14 oder 15 die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten oder fällt eine Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing eine CCP zu beginnen beabsichtigt, unter eine bestehende gemäß Artikel 14 oder 15 erteilte Zulassung, so unterrichtet die zuständige Behörde die ESMA unverzüglich über diese Zulassung oder über die Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing die CCP zu beginnen beabsichtigt.

▼B

(2)  

Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 oder nach Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 25 werden von der ESMA — nach öffentlicher Anhörung und nach Anhörung des ESRB und gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten — Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeitet und der Kommission zur Billigung übermittelt, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Kategorien von OTC-Derivaten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 unterliegen sollten,

b) 

der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem bzw. denen die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Clearingpflicht gilt.

▼M12 —————

▼B

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M4

Bei der Erarbeitung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach diesem Absatz lässt die ESMA die Übergangsbestimmungen für C.6-Energiederivatkontrakte nach Artikel 95 der Richtlinie 2014/65/EU ( 11 ) unberührt.

▼B

(3)  
Die ESMA ermittelt von sich aus nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung und nach Anhörung des ESRB sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten anhand der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien diejenigen Kategorien von Derivaten, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Nach einer solchen Meldung veröffentlicht die ESMA eine Aufforderung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Clearing dieser Derivatekategorien.

(4)  

Da das übergeordnete Ziel darin besteht, das Systemrisiko zu verringern, sind in den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

a) 

der Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten,

b) 

das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatene,

c) 

die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards kann die ESMA der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivaten nutzen, den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos sowie den Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb der Union Rechnung tragen.

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c näher festgelegt sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  

In den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a) 

das erwartete Volumen der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten,

b) 

ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bereits durch mehr als eine CCP erfolgt,

c) 

die Fähigkeit der jeweiligen CCPs zur Bewältigung des erwarteten Volumens und zur Beherrschung der mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten verbundenen Risiken,

d) 

die Art und Zahl der Gegenparteien, die in dem Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden,

e) 

der Zeitraum, den eine clearingpflichtige Gegenpartei benötigt, um Vorkehrungen für ein Clearing ihrer OTC-Derivatekontrakte durch eine CCP zu treffen,

f) 

das Risikomanagement und die rechtliche und operative Leistungsfähigkeit der im Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten tätigen Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen würden.

(6)  
Wenn es für eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten keine CCP mehr gibt, die gemäß dieser Verordnung für das Clearing dieser Kontrakte zugelassen oder entsprechend anerkannt ist, unterliegt diese Kontraktkategorie nicht länger der Clearingpflicht gemäß Artikel 4, und Absatz 3 dieses Artikels findet Anwendung.

Artikel 6

Öffentliches Register

(1)  
Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register, in dem die clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten ordnungsgemäß und eindeutig erkennbar verzeichnet sind, und hält dieses auf dem neuesten Stand. Das öffentliche Register wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.
(2)  

Das Register enthält

a) 

die Kategorien von OTC-Derivaten, die gemäß Artikel 4 clearingpflichtig sind,

▼M14

b) 

die gemäß Artikel 17 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs, das Datum der jeweiligen Zulassung oder Anerkennung sowie die Angabe, welche CCPs für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassen oder anerkannt sind,

▼B

c) 

den Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer schrittweisen Umsetzung,

d) 

die von der ESMA gemäß Artikel 5 Absatz 3 ermittelten Kategorien von OTC-Derivaten,

▼M12 —————

▼B

f) 

die CCPs, die der ESMA von der zuständigen Behörde als für die Wahrnehmung der Clearingpflicht befugt gemeldet wurden, und das Datum jeder Meldung.

▼M12

(3)  
Wenn eine CCP nicht länger gemäß dieser Verordnung für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten zugelassen oder anerkannt ist, wird diese CCP von der ESMA unverzüglich für die betreffende Kategorie von OTC-Derivaten aus dem öffentlichen Register entfernt.

▼B

(4)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeiten, in denen festgelegt ist, welche Angaben in das öffentliche Register nach Absatz 1 aufgenommen werden.

Die ESMA legt der Kommission bis 30. September 2012 Entwürfe für entsprechende technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M12

Artikel 6a

Aussetzung der Clearingpflicht

(1)  

Die ESMA kann beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten sind gemäß den in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 und in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien nicht mehr für ein zentrales Clearing geeignet;

b) 

eine CCP wird das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten wahrscheinlich einstellen und es gibt keine andere CCP, die das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten ohne Unterbrechung übernehmen kann;

c) 

die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c, konsultiert die ESMA vor der in Unterabsatz 1 genannten Antragstellung den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass mindestens eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist.

Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Antrag auch einen Antrag auf Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten enthalten, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

(2)  
Unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder verantwortlich sind, und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden beantragen, dass die ESMA der Kommission einen Antrag auf Aussetzung der Clearingpflicht übermittelt. Der Antrag der zuständigen Behörde muss begründet sein und Belege dafür enthalten, dass mindestens eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt ist.

Innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrags der zuständigen Behörde und auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde übermittelten Begründung und Belege beantragt die ESMA entweder die Aussetzung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht durch die Kommission, oder sie lehnt den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrag ab. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde über ihre Entscheidung. Lehnt die ESMA den Antrag der zuständigen Behörde ab, so teilt sie die Gründe dafür schriftlich mit.

(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge werden nicht veröffentlicht.
(4)  
Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die in Absatz 1 genannten bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bzw. für die in Absatz 1 genannte bestimmte Art von Gegenpartei im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus, oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(5)  
Auf Antrag der ESMA gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.
(6)  
Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.
(7)  
Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 3 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 5 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(8)  
Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 4 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 6 veröffentlicht.

Der im Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzungsfrist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels oder der Verlängerung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels Unterabsatz 1 Buchstabe c konsultiert die ESMA den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des in Absatz 7 genannten Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.

▼M15

Artikel 6b

Aussetzung der Clearingpflicht im Fall der Abwicklung

(1)  

Erfüllt eine CCP die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ), so kann die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung benannte Abwicklungsbehörde der CCP oder die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannte zuständige Behörde von sich aus oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde, die für die Aufsicht eines Clearingmitglieds der in Abwicklung befindlichen CCP verantwortlich ist, unter folgenden Voraussetzungen beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt:

a) 

Die in Abwicklung befindliche CCP ist dafür zugelassen, das Clearing der bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten, für die die Aussetzung beantragt wird, durchzuführen; und

b) 

die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union im Zusammenhang mit der Abwicklung der CCP abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMA und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.

(2)  
Die ESMA nimmt innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Antrags durch die Behörde und — soweit möglich — nach Anhörung des ESRB zur angestrebten Aussetzung Stellung und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung.
(3)  
Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann die ESMA beantragen, dass die Kommission die Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten aussetzt, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

Die ESMA legt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörde und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt vor, zu dem der Antrag der Kommission vorgelegt wird.

(4)  
Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anträge und die in Absatz 2 genannte Stellungnahme werden nicht veröffentlicht.
(5)  
Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der in Absatz 1 genannten Behörde übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab.

Beim Erlass des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Stellungnahme der ESMA, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungsziele, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für diese Kategorien von OTC-Derivaten und die Notwendigkeit der Aussetzung, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden.

Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten beantragenden Behörde und der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(6)  
Auf Antrag der ESMA gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.
(7)  
Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten beantragenden Behörde sowie der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.
(8)  
Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 5 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 6 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(9)  
Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 5 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 7 veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(10)  
Jede der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behörden kann bei der Kommission rechtzeitig vor Ablauf des anfänglichen Aussetzungszeitraums nach Absatz 5 oder des Verlängerungszeitraums nach Absatz 9 die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht beantragen.

Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde übermittelt der ESMA und dem ESRB ihren begründeten Antrag zum selben Zeitpunkt, zu dem der Antrag der Kommission übermittelt wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird nicht veröffentlicht.

Die ESMA nimmt unverzüglich nach Eingang des Antrags und — falls sie dies für erforderlich erachtet — nach Anhörung des ESRB gegenüber der Kommission dazu Stellung, ob die Gründe für die Aussetzung weiterhin bestehen, und trägt dabei der Notwendigkeit, eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Abwicklungszielen und den in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien Rechnung. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht nach Absatz 6 bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.

▼B

Artikel 7

Zugang zu einer CCP

▼M4

(1)  

Eine für das Clearing von OTC-Derivatkontrakten zugelassene CCP, muss das Clearing solcher Kontrakte — auch in Bezug auf Anforderungen für Sicherheiten, mit dem Zugang verbundene Gebühren und unabhängig vom Handelsplatz — diskriminierungsfrei und transparent akzeptieren. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass ein Handelsplatz das Recht hat, dass auf dem Handelsplatz gehandelte Kontrakte nichtdiskriminierend behandelt werden in Bezug auf:

a) 

Anforderungen für Sicherheiten und das Netting wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte, sofern die Glattstellung oder sonstige Aufrechnungsverfahren einer CCP aufgrund des geltenden Insolvenzrechts durch die Einbeziehung solcher Kontrakte nicht unterbrochen oder gestört, ungültig oder in Bezug auf ihre Durchsetzbarkeit beeinträchtigt werden, und

b) 

das Cross-Margining mit korrelierten Kontrakten, die im Rahmen eines Risikomodells gemäß Artikel 41 von derselben CCP gecleart werden.

Eine CCP kann verlangen, dass ein Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen, auch für das Risikomanagement, genügt.

▼B

(2)  
Wenn ein Handelsplatz einem förmlichen Antrag auf Zugang stellt, muss die CCP binnen drei Monaten ab Antragstellung diesem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen.
(3)  
Wenn eine CCP den Zugang gemäß Absatz 2 verweigert, muss sie dies gegenüber dem Handelsplatz ausführlich begründen.
(4)  
Mit Ausnahme der Fälle, in denen die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP den Zugang verweigern, gewährt die CCP dem Handelsplatz vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 binnen drei Monaten nach der Entscheidung, mit der dem förmlichen Antrag des Handelsplatzes gemäß Absatz 2 stattgegeben wurde, den Zugang.

Die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP können einem Handelsplatz, der einen förmlichen Antrag gestellt hat, den Zugang zur CCP nur dann verweigern, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte beeinträchtigen oder zu einer Verstärkung der Systemrisiken führen würde.

(5)  
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden regelt die ESMA die betreffenden Streitigkeiten in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

▼M4

(6)  
Die Bedingungen für eine nichtdiskriminierende Behandlung der an dem betreffenden Handelsplatz gehandelten Kontrakte, was die Anforderungen an die Besicherung, die Aufrechnung wirtschaftlich gleichwertiger Kontrakte und das Cross-Margining mit korrelierenden, von derselben CCP geclearten Kontrakten betrifft, werden in den technischen Standards festgelegt, die gemäß Artikel 35 Absatz 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ( 13 ) angenommen werden.

▼B

Artikel 8

Zugang zu einem Handelsplatz

(1)  
Ein Handelsplatz stellt CCPs, die zum Clearing von an diesem Handelsplatz gehandelten OTC-Derivatekontrakten zugelassen sind, auf deren Antrag diskriminierungsfrei und auf transparente Weise Handelsdaten zur Verfügung.
(2)  
Wenn eine CCP einen förmlichen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz gestellt hat, muss der Handelsplatz binnen drei Monaten auf den Antrag der CCP reagieren.
(3)  
Wenn der Handelsplatz den Zugang verweigert, muss er die CCP entsprechend benachrichtigen und dies ausführlich begründen.
(4)  
Unbeschadet der Entscheidung der zuständigen Behörden des Handelsplatzes und der CCP muss der Handelsplatz den Zugang binnen drei Monaten nach einem positiven Bescheid auf den entsprechenden Antrag ermöglichen.

Der Zugang der CCP zu dem Handelsplatz wird nur gewährt, wenn ein solcher Zugang keine Interoperabilität erfordern oder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte insbesondere aufgrund einer Fragmentierung der Liquidität gefährden würde und wenn der Handelsplatz angemessene Mechanismen zur Verhinderung einer solchen Fragmentierung eingerichtet hat.

(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen das Konzept der Fragmentierung der Liquidität näher bestimmt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 9

Meldepflicht

▼M12

(1)  
Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f des vorliegenden Artikels an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.

Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die

a) 

vor dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden,

b) 

am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden.

Ungeachtet des Artikels 3 gilt die Meldepflicht nicht für gruppeninterne Derivatekontrakte, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist oder als solche gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, sofern

a) 

beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind,

b) 

beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und

c) 

das Mutterunternehmen keine finanzielle Gegenpartei ist.

Die Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden über ihre Absicht, die in Unterabsatz 3 genannte Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklären, dass die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht erfüllt sind.

▼M12

(1a)  
Die finanziellen Gegenparteien tragen allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, die mit einer nicht die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden, für beide Gegenparteien zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

Damit der finanziellen Gegenpartei alle Daten vorliegen, die sie für die Erfüllung der Meldepflicht benötigt, muss die nichtfinanzielle Gegenpartei der finanziellen Gegenpartei die Einzelheiten zu den zwischen ihnen abgeschlossenen OTC-Derivatekontrakten übermitteln, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Die nichtfinanzielle Gegenpartei ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass diese Einzelheiten richtig sind.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können sich nichtfinanzielle Gegenparteien, die bereits in ein Meldesystem investiert haben, dafür entscheiden, die Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte mit finanziellen Gegenparteien an ein Transaktionsregister zu melden. In diesem Fall setzen die nichtfinanziellen Gegenparteien die finanziellen Gegenparteien, mit denen sie OTC-Derivatekontrakte geschlossen haben, vor der Meldung dieser Einzelheiten von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Im diesen Fall liegt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Einzelheiten und die Sicherstellung ihrer Richtigkeit bei den nichtfinanziellen Gegenparteien.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt und einen OTC-Derivatekontrakt mit einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung schließt, ist nicht zur Meldung gemäß dem vorliegenden Artikel verpflichtet und trägt keine gesetzliche Haftung für die Meldung der Einzelheiten dieser OTC-Derivatekontrakte oder die Sicherstellung ihrer Richtigkeit, sofern

a) 

diese Drittlandseinrichtung als finanzielle Gegenpartei gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre,

b) 

das gesetzliche Meldesystem des Drittstaats, das für diese Drittlandseinrichtung gilt, gemäß Artikel 13 für gleichwertig erklärt wurde und

c) 

die finanzielle Gegenpartei aus dem Drittstaat diese Angaben gemäß dem gesetzlichen Meldesystem dieses Drittstaats an ein Transaktionsregister gemeldet hat, das einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung unterliegt, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.

(1b)  
Die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen dieser OGAW als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.
(1c)  
Der AIFM trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen der jeweilige AIF als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.
(1d)  
Die zugelassene Stelle, die für die Verwaltung einer EbAV, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verantwortlich ist und in deren Namen tätig ist, trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen diese EbAV als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.
(1e)  
Gegenparteien und CCPs, die zur Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten verpflichtet sind, stellen sicher, dass diese Einzelheiten richtig und ohne Mehrfachmeldung gemeldet werden.
(1f)  
Die in Absatz 1 genannten meldepflichtigen Gegenparteien und CCPs können diese Meldepflicht delegieren.

▼B

(2)  
Die Aufzeichnungen für von ihnen geschlossene Derivatekontrakte und Änderungen werden von den Gegenparteien noch mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Kontrakts aufbewahrt.
(3)  
Wenn kein Transaktionsregister zur Verfügung steht, um die Einzelheiten eines Derivatekontrakts aufzuzeichnen, stellen die Gegenparteien und CCPs sicher, dass solche Einzelheiten an die ESMA gemeldet werden.

In diesem Fall stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 81 Absatz 3 genannten einschlägigen Stellen Zugang zu allen Einzelheiten der Derivatekontrakte haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

(4)  
Eine Gegenpartei oder eine CCP, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Derivatekontrakts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei oder einer CCP übernimmt, verstößt nicht gegen Beschränkungen, die aufgrund des betreffenden Kontrakts oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.

(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten und die Art der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festgelegt sind.

Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 3 enthalten zumindest folgende Informationen:

a) 

die Identität der Parteien des Derivatekontrakts und — falls mit diesen nicht identisch — der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

b) 

die wesentlichen Merkmale der Derivatekontrakte, darunter die Art, die Fälligkeit, der Nominalwert, der Preis und das Abwicklungsdatum der Kontrakte.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M12

(6)  

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 3 arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Datenstandards und Formate für die zu meldenden Informationen, die mindestens Folgendes beinhalten:

i) 

die globalen Rechtsträgerkennungen (LEIs),

ii) 

die internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs),

iii) 

die eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffern (UTIs);

b) 

die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen;

c) 

die Häufigkeit der Meldungen;

d) 

der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf globaler Ebene vereinbarten Standards sowie ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 ( 14 ) und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 10

Nichtfinanzielle Gegenparteien

▼M12

(1)  
Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

a) 

unterrichtet diese nichtfinanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde darüber und gibt gegebenenfalls den Berechnungszeitraum an;

b) 

trifft die nichtfinanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen;

c) 

wird die nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 4 clearingpflichtig für die OTC-Derivatekontrakte, die mehr als vier Monate nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden, und zwar entweder für OTC-Derivatekontrakte, die denjenigen Kategorien von Vermögenswerten angehören, für die das Ergebnis der Berechnung über den Clearingschwellen liegt, oder — falls die nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Position nicht berechnet hat — für jedwede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivaten.

(2)  
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung der Position zur Folge hat.

▼M12

(2a)  
Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.

▼B

(3)  
Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr oder anderen nichtfinanziellen Einrichtungen innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind.
(4)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) 

Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind, und

b) 

Werte für die Clearingschwellen, die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden.

Nach Durchführung einer offenen öffentlichen Anhörung legt die ESMA der Kommision diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M12

Die ESMA überprüft nach Anhörung des ESRB und der anderen betreffenden Behörden regelmäßig die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Clearingschwellen und schlägt erforderlichenfalls — insbesondere unter Berücksichtigung der Verflechtung finanzieller Gegenparteien — Änderungen der technischen Regulierungsstandards gemäß dem vorliegenden Absatz vor.

Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet.

▼B

(5)  
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 sicherzustellen.

Artikel 11

Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte

(1)  

Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten mit der gebührenden Sorgfalt, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:

a) 

die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden OTC-Derivatekontrakts, gegebenenfalls auf elektronischem Wege;

b) 

formalisierte Prozesse, die solide, belastbar und prüfbar sind, zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte.

(2)  
Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 ermitteln täglich auf der Basis der aktuellen Kurse den Wert ausstehender Kontrakte. Wenn die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, wird eine zuverlässige und vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorgenommen.
(3)  
Finanzielle Gegenparteien müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem diese angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden. Nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem Tag abgeschlossen wurden, an dem die Clearingschwelle überschritten wurde.
(4)  
Finanzielle Gegenparteien müssen eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung zur Absicherung der Risiken vorhalten, die nicht durch einen entsprechenden Austausch von Sicherheiten gedeckt sind.
(5)  
Die Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht für gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3, die zwischen im selben Mitgliedstaat ansässigen Gegenparteien abgeschlossen werden, sofern ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien weder vorhanden noch abzusehen ist.
(6)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c, das zwischen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer positiven Entscheidung der beiden zuständigen Behörden ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags auf Befreiung zu keiner positiven Entscheidung, so kann die ESMA in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(7)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanziellen Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht eine der benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(8)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, das zwischen einer in der Union ansässigen und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die in der Union ansässige Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

(9)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer in der Union ansässigen nichtfinanziellen Gegenpartei und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei benachrichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(10)  

Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer nichtfinanziellen Gegenpartei und einer finanziellen Gegenpartei abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b) 

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die zuständige Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, unterrichtet die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über jede derartige Entscheidung. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind. Besteht zwischen den zuständigen Behörden eine Meinungsverschiedenheit, so kann die ESMA diese Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(11)  
Die Gegenpartei des gruppeninternen Geschäfts, das von der Anforderung nach Absatz 3 befreit wurde, veröffentlicht die Informationen über die Freistellung.

Eine zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung gemäß den Absätzen 6, 8 oder 10 und über jede gemäß den Absätzen 7, 9 oder 10 eingegangene Benachrichtigung und teilt der ESMA die Einzelheiten des betreffenden gruppeninternen Geschäfts mit.

(12)  
Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 11 gelten für OTC-Derivatekontrakte, die zwischen Drittstaatseinrichtungen, die diesen Pflichten unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, geschlossen werden, sofern diese Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.
(13)  
Die ESMA kontrolliert den Handel mit nicht clearingfähigen Derivaten regelmäßig, um Fälle zu erkennen, in denen eine bestimmte Derivatekategorie ein Systemrisiko darstellen könnte, und um eine Aufsichtsarbitrage zwischen geclearten und nicht geclearten Derivatetransaktionen zu verhindern. Insbesondere trifft die ESMA — nach Anhörung des ESRB — Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder überprüft die für Einschussanforderungen geltenden technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 14 dieses Artikels und Artikel 41.
(14)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Verfahren und Vorkehrungen nach Absatz 1,

b) 

die Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern, und die Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen gemäß Absatz 2,

c) 

die Angaben zu freigestellten gruppeninternen Geschäften, die in der Benachrichtigung gemäß den Absätzen 7, 9 und 10 enthalten sein müssen,

d) 

die genauen Angaben, die in der Mitteilung über freigestellte gruppeninterne Geschäfte nach Absatz 11 enthalten sein müssen,

e) 

die Kontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, wie in Absatz 12 vorgesehen;

die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M10

(15)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

▼M12

a) 

die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3,

▼M12

aa) 

die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung dieser Risikomanagementverfahren,

▼M10

b) 

die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen nach den Absätzen 6 bis 10 einzuhalten haben;

c) 

die anwendbaren Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien angesehen werden.

Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 dieser Verordnung und die Anforderungen des Artikels 18 und der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Hindernisse festgelegt, die dem Austausch von Sicherheiten in Bezug auf bestehende Finanzsicherheiten im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung entgegenstehen.

▼M12

Die ESAs legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards — mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe — bis zum 18. Juli 2018 vor.

Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA die in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

▼M10

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die im vorliegenden Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 12

Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Diese Sanktionen umfassen zumindest Geldbußen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung von finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die wegen Verstößen gegen Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der geltenden Sanktionsbestimmungen. Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen.

Bis zum 17. Februar 2013 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.

(3)  
Die Wirksamkeit eines OTC-Derivatekontrakts oder die Möglichkeit der Parteien zur Durchsetzung der Bestimmungen eines OTC-Derivatekontrakts bleibt von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels unberührt. Aus Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels ergeben sich keine Schadenersatzansprüche gegen eine Partei eines OTC-Derivatekontrakts.

Artikel 13

Mechanismus zur Vermeidung doppelter oder kollidierender Vorschriften

(1)  
Die Kommission wird von der ESMA bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder kollidierende Anforderungen an die Marktteilnehmer, und bei der Erstellung einschlägiger Berichte an das Europäische Parlament und den Rat unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.
(2)  

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats

a) 

den durch diese Verordnung in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen entsprechen;

b) 

einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem dieser Verordnung gleichwertig ist, und

c) 

wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

(3)  
Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass die in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist.
(4)  
Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA die wirksame Umsetzung der Anforderungen, die den in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, durch die Drittstaaten, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und mindestens einmal jährlich Bericht. Sofern aus diesem Bericht hervorgeht, dass eine unzureichende oder inkohärente Umsetzung der Gleichwertigkeitsanforderungen durch Drittstaatsbehörden vorliegt, nimmt die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts die Anerkennung der Gleichwertigkeit des betreffenden Rechtsrahmens des Drittstaats zurück. Wird ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit zurückgenommen, so unterliegen die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen dieser Verordnung.

▼M16

Artikel 13a

Änderungen bei Altkontrakten zur Umsetzung der Referenzwertreform

(1)  
Die Gegenparteien können die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Risikomanagementverfahren, die bei ihnen am 13. Februar 2021 in Bezug auf nicht durch CCPs geclearte OTC-Derivatekontrakte bestehen, die vor dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu Risikomanagementverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 wirksam wird, abgeschlossen oder verlängert wurden, weiterhin anwenden, wenn diese Verträge nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck ersetzt, geändert oder verlängert werden, den maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf jegliche Referenzwerte, die für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bilden, einzuführen.
(2)  
Kontrakte, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Clearingpflicht nach Artikel 4 abgeschlossen oder verlängert wurden und die nach dem 13. Februar 2021 ausschließlich zu dem Zweck geändert oder verlängert werden, einen maßgeblichen Referenzwert zu ersetzen oder eine Rückfallklausel in Bezug auf einen genannten Referenzwert, der für diesen Vertrag die Bezugsgrundlage bildet, einzufügen, unterliegen aus diesem Grund nicht der Clearingpflicht nach Artikel 4.
(3)  

Die Absätze 1 und 2 gelten nur für OTC-Derivatekontrakte, bei denen die Änderung oder Verlängerung

a) 

notwendig ist, um einen Referenzwert im Zusammenhang mit Referenzwertreformen zu ersetzen;

b) 

die wirtschaftliche Substanz bzw. den Risikofaktor, die der Referenzwert eines solchen Vertrags abbildet, nicht ändern, und

c) 

keine anderen Änderungen rechtliche Bestimmungen dieses Vertrags umfassen, die nicht auf den Referenzwert Bezug nehmen, der dem Vertrag als Bezugsgrundlage dient, sodass der Vertrag möglicherweise in einer Weise geändert würde, aufgrund derer er als neuer Vertrag gelten müsste.

▼B



TITEL III

ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON CCPs



KAPITEL 1

Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 14

Zulassung einer CCP

(1)  
Eine in der Union niedergelassene juristische Person, die als CCP Clearingdienstleistungen erbringen will, beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (für die CCP zuständige Behörde), gemäß dem Verfahren nach Artikel 17.
(2)  
Sobald die Zulassung im Einklang mit Artikel 17 erteilt ist, gilt sie für das gesamte Gebiet der Union.
(3)  
Die in Absatz 1 genannte Zulassung wird der CCP nur für mit dem Clearing verbundene Tätigkeiten erteilt; darin ist angegeben, welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Finanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt sind.
(4)  
Eine zentrale Gegenpartei muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine zentrale Gegenpartei unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

(5)  
Eine Zulassung nach Absatz 1 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zusätzliche Anforderungen bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen CCPs, einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG, zu erlassen oder weiter anzuwenden.

Artikel 15

Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

(1)  
Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, die nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde. Das Anbieten von Clearingdienstleistungen, für die die CCP noch keine Zulassung besitzt, ist als Ausweitung der von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten zu betrachten.

Die Erweiterung einer Zulassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 17.

(2)  
Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die für sie zuständige Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats mit.

▼M14

(3)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind und daher ein Erweiterungsantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels notwendig ist, und in denen das Verfahren zur Konsultation des gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegiums zur Feststellung, ob diese Bedingungen erfüllt sind oder nicht, festgelegt ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 16

Eigenkapitalanforderungen

(1)  
Um eine Zulassung nach Artikel 14 zu erhalten, muss eine CCP über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügen.
(2)  
Das Eigenkapital einer CCP einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen muss im Verhältnis zu dem Risiko stehen, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt. Es muss zu jedem Zeitpunkt ausreichen, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.
(3)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und nach Anhörung der ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 näher bestimmt werden.

Die EBA legt der Kommission bis zum 30. September 2012 diese Entwürfe für entsprechende technische Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 17

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

(1)  
Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist.
(2)  
Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, um der zuständigen Behörde hinreichend nachzuweisen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Die zuständige Behörde übermittelt umgehend alle von der antragstellenden CCP erhaltenen Informationen an die ESMA und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium.

▼M14

(3)  
Die zuständige Behörde prüft binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die zuständige Behörde übermittelt diese zusätzlichen Informationen unmittelbar nach Erhalt der ESMA und dem nach Artikel 18 Absatz 1 eingerichteten Kollegium. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag vollständig ist, informiert sie die Antragstellerin, die Mitglieder des Kollegiums sowie die ESMA darüber.

▼B

(4)  
Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung nur dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass die antragstellende CCP allen Anforderungen dieser Verordnung genügt und dass die CCP als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.

Die zuständige Behörde trägt der gemäß Artikel 19 erarbeiteten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der befürwortenden Stellungnahme des Kollegiums nicht, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser befürwortenden Stellungnahme versehen sein.

Die CCP wird dann nicht zugelassen, wenn alle Mitglieder des Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte. In dieser Stellungnahme wird schriftlich vollständig und detailliert begründet, warum nach Auffassung des Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

Ist keine gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen nach Unterabsatz 3 erreicht worden und gibt das Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf die Zweidrittelmehrheit des Kollegiums, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

In der Entscheidung, die ESMA in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMA in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat. Die zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMA ihre Entscheidung. Nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMA in der Sache nicht mehr angerufen werden.

Gelangen alle Mitglieder des Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der betreffenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(5)  
Die ESMA wird gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wenn die für die CCP zuständige Behörde diese Verordnung nicht angewandt hat oder so angewandt hat, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorzuliegen scheint.

Die ESMA kann auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von Amts wegen nach Unterrichtung der zuständigen Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts untersuchen.

(6)  
Bei den im Rahmen dieser Aufgaben getroffenen Maßnahmen eines Mitglieds des Kollegiums darf ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ausgangspunkt für die Erbringung von Clearingdiensten in jeglicher Währung nicht direkt oder indirekt diskriminiert werden.
(7)  
Binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde der antragstellenden CCP schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.

Artikel 18

Kollegium

▼M14

(1)  
Binnen 30 Kalendertagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 17 richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 30, 31, 32, 35, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern.

▼B

(2)  

Dem Kollegium gehören an:

▼M14

a) 

der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach Artikel 24a Absatz 2 Buchstaben a und b;

▼B

b) 

die für die CCP zuständige Behörde;

▼M14

c) 

die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen, sowie bei Bedarf und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 15 ) die EZB im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus;

▼M14

ca) 

die anderen als die in Buchstabe c genannten für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde. Diese zuständigen Behörden beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf die Finanzstabilität ihres jeweiligen Mitgliedstaats haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form;

▼B

d) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze verantwortlich sind;

e) 

die zuständigen Behörden, die die CCPs beaufsichtigen, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

f) 

die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen beaufsichtigen, mit denen die CCP verbunden ist;

g) 

die für die Überwachung der CCP jeweils verantwortlichen Mitglieder des ESZB und die Mitglieder des ESZB, die für die Überwachung von CCPs verantwortlich sind, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

h) 

die Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittieren;

▼M14

i) 

vorbehaltlich der Zustimmung der für die CCP zuständigen Behörde die anderen als die in Buchstabe h genannten Zentralbanken, die Unionswährungen emittieren, auf die von dieser CCP geclearte oder zu clearende Finanzinstrumente lauten. Diese emittierenden Zentralbanken beantragen die Zustimmung für die Teilnahme am Kollegium bei der für die CCP zuständigen Behörde und begründen den Antrag anhand ihrer Abschätzung der Folgen, die eine finanzielle Notlage der CCP auf ihre jeweilige Emissionswährung haben könnte. Wenn die für die CCP zuständige Behörde den Antrag ablehnt, begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form.

Die für die CCP zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder des Kollegiums. Diese Liste wird von der für die CCP zuständigen Behörde nach jeder Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums unverzüglich aktualisiert. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA diese Liste innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Einrichtung des Kollegiums oder der Änderung der Zusammensetzung des Kollegiums. Die ESMA veröffentlicht unverzüglich nach dem Erhalt der Übermittlung durch die für die CCP zuständige Behörde auf ihrer Website die Mitgliederliste dieses Kollegiums.

▼B

(3)  
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.
(4)  

Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:

a) 

Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 19;

b) 

Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 84;

c) 

Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;

d) 

Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP, und

e) 

Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 24.

▼M14

Um die Durchführung der dem Kollegium in Unterabsatz 1 zugewiesenen Aufgaben zu erleichtern, haben die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Kollegiums das Recht, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Sitzungen des Kollegiums zu beteiligen, insbesondere durch das Hinzufügen von Punkten zur Tagesordnung einer Sitzung.

▼B

(5)  
Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

▼M14

In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums festgelegt, einschließlich detaillierter Regelungen für

i) 

die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3,

ii) 

die Verfahren für die Festlegung der Tagesordnung von Sitzungen des Kollegiums,

iii) 

die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums,

iv) 

das Format und den Umfang der Informationen, die den Mitgliedern des Kollegiums von der für die CCP zuständigen Behörde übermittelt werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 21 Absatz 4 bereitzustellenden Informationen,

v) 

die angemessenen Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums,

vi) 

die Modalitäten für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung können auch Aufgaben festgelegt werden, die der für die CCP zuständigen Behörde oder einem anderen Mitglied des Kollegiums übertragen werden sollen.

(6)  
Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 19

Stellungnahme des Kollegiums

(1)  
Binnen vier Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags durch die CCP gemäß Artikel 17 führt die für die CCP zuständige Behörde eine Risikobewertung der CCP durch und legt dem Kollegium einen Bericht vor.

Das Kollegium erarbeitet binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt des Berichts und gestützt auf die darin gewonnenen Erkenntnisse eine gemeinsame Stellungnahme, in welcher es feststellt, ob die CCP alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 4 verabschiedet das Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 2 erarbeitet wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.

▼M14

(1a)  
Wenn das Kollegium eine Stellungnahme gemäß der vorliegenden Verordnung abgibt, kann diese Stellungnahme auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums und nach Annahme durch eine Mehrheit des Kollegiums gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zusätzlich zu der Feststellung, ob die CCP der vorliegenden Verordnung nachkommt, Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit enthalten.

Wenn das Kollegium eine Stellungnahme abgeben kann, darf jede emittierende Zentralbank, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben h und i Mitglied des Kollegiums ist, Empfehlungen zu der Währung, die sie emittiert, aussprechen.

▼B

(2)  
Die ESMA wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin.

▼M14

(3)  
Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet.

In Kollegien mit bis zu zwölf Mitgliedern sind höchstens zwei Mitglieder des Kollegiums aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als zwölf Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Ist die EZB gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c und h Mitglied des Kollegiums, verfügt sie über zwei Stimmen.

Die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, ca und i genannten Mitglieder des Kollegiums haben bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht.

▼M14

(4)  
Unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 17 trägt die zuständige Behörde der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verabschiedeten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung, einschließlich möglicher Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der Stellungnahme des Kollegiums nicht — einschließlich etwaiger darin enthaltener Empfehlungen für die Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP und für die Stärkung ihrer Belastbarkeit —, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser Stellungnahme oder von den Empfehlungen versehen sein.

▼B

Artikel 20

Entzug der Zulassung

(1)  

Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde die Zulassung, wenn diese

a) 

während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt hat;

b) 

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

c) 

nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die von der für die CCP zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat;

d) 

in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2)  
Ist die für die CCP zuständige Behörde der Auffassung, dass einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte gegeben ist, meldet sie dies innerhalb von fünf Arbeitstagen der ESMA und den Mitgliedern des Kollegiums.
(3)  
Die für die CCP zuständige Behörde konsultiert die Mitglieder des Kollegiums zur Notwendigkeit eines Entzugs der Zulassung einer CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.
(4)  
Jedes Mitglied des Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob diese nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.
(5)  
Die für die CCP zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten beschränken.
(6)  
Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und den Mitgliedern des Kollegiums ihre ausführlich begründete Entscheidung, in der die Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums berücksichtigt werden.
(7)  
Die Entscheidung über den Entzug der Zulassung gilt in der gesamten Union.

Artikel 21

Überprüfung und Bewertung

▼M14

(1)  
Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen, und bewerten die Risiken, zumindest finanzielle und operationelle Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

▼B

(2)  
Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 bezieht sich auf alle Anforderungen dieser Verordnung, die CCP zu erfüllen haben.

▼M14

(3)  
Die zuständigen Behörden legen unter besonderer Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betroffenen CCP mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen Häufigkeit und Umfang der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt. Auf Ersuchen der ESMA können die zuständigen Behörden Mitarbeiter der ESMA zu Prüfungen vor Ort einladen.

Die zuständige Behörde kann der ESMA alle Informationen, die sie von den CCPs während oder bezüglich der Prüfungen vor Ort erhält, übermitteln.

▼B

(4)  
Die zuständigen Behörden unterrichten das Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich etwaiger getroffener Abhilfemaßnahmen oder auferlegter Sanktionen.
(5)  
Die zuständigen Behörden fordern jede CCP, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.

▼M14

(6)  
Um Einheitlichkeit bei Format, Häufigkeit und Umfang der durch die zuständigen nationalen Behörden nach diesem Artikel durchgeführten Überprüfung zu gewährleisten, gibt die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum 2. Januar 2021 Leitlinien heraus, in denen sie — unter Berücksichtigung der Größe, der Struktur und der internen Organisation der CCPs und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten — die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genauer festlegt.

▼B



KAPITEL 2

Beaufsichtigung und Überwachung von CCPs

Artikel 22

Zuständige Behörde

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der in seinem Gebiet niedergelassenen CCPs verantwortlich ist, und unterrichtet die Kommission und die ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, definiert er eindeutig die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB gemäß den Artikeln 23, 24, 83 und 84 verantwortlich ist.

(2)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde mit den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet ist.
(3)  
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung auferlegt werden können.

Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können auch in der Aufforderung bestehen, innerhalb einer gesetzten Frist Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(4)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.



KAPITEL 3

Zusammenarbeit

Artikel 23

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1)  
Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMA und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen.
(2)  
Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen zuständige Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 24, auswirken können.

▼M14

Artikel 23a

Aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA hinsichtlich zugelassener CCPs

(1)  
Die ESMA erfüllt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, insbesondere in Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
(2)  
Die zuständigen Behörden legen der ESMA ihre Beschlussentwürfe vor, bevor sie einen Rechtsakt oder eine Maßnahme gemäß den Artikeln 7, 8, 14, 15, 29 bis 33, 35, 36 und 54 annehmen.

Die zuständigen Behörden können der ESMA auch Beschlussentwürfe vorlegen, bevor sie einen anderen Rechtsakt oder eine andere Maßnahme im Einklang mit ihren Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 annehmen.

(3)  
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlussentwurfs, der nach Absatz 2 gemäß einem bestimmten Artikel vorgelegt wurde, legt die ESMA der zuständigen Behörde eine Stellungnahme zu diesem Beschlussentwurf vor, wenn dies notwendig ist, um eine einheitliche und kohärente Anwendung des betreffenden Artikels zu fördern.

Weist der Beschlussentwurf, der der ESMA gemäß Absatz 2 vorgelegt wurde, mangelnde Konvergenz oder Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf, so gibt die ESMA Leitlinien oder Empfehlungen heraus, um die erforderliche Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu fördern.

(4)  
Nimmt die ESMA eine Stellungnahme gemäß Absatz 3 an, so berücksichtigt die zuständige Behörde diese Stellungnahme gebührend und unterrichtet die ESMA über die daraufhin getroffenen oder unterlassenen Folgemaßnahmen. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, so legt sie der ESMA Erläuterungen zu etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme vor.

▼M14

Artikel 24

Krisensituationen

Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Behörde informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Durchführung der Geldpolitik, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder niedergelassen ist, auswirken können.

▼M14



KAPITEL 3A

CCP-Aufsichtsausschuss

Artikel 24a

CCP-Aufsichtsausschuss

(1)  
Die ESMA richtet — für die Zwecke der Ausarbeitung von Beschlussentwürfen, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, sowie der Erfüllung der in den Absätzen 7, 9 und 10 des vorliegenden Artikels festgelegten Aufgaben — gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen ständigen internen Ausschuss (im Folgenden „CCP-Aufsichtsausschuss“) ein.
(2)  

Der CCP-Aufsichtsausschuss besteht aus

a) 

dem Vorsitz, der stimmberechtigt ist,

b) 

zwei unabhängigen Mitgliedern, die stimmberechtigt sind,

c) 

den in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP, die stimmberechtigt sind. Hat ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden benannt, so kann jede der benannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschließen, einen Vertreter für die Zwecke der Beteiligung gemäß diesem Buchstaben zu ernennen, wobei jedoch bei den Abstimmungsverfahren gemäß Artikel 24c die Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats zusammen als ein stimmberechtigtes Mitglied gelten;

d) 

den folgenden emittierenden Zentralbanken:

i) 

wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zur Vorbereitung aller Beschlüsse zu den in Absatz 10 des vorliegenden Artikels genannten Artikeln (im Zusammenhang mit Tier 2-CCPs) und zu Artikel 25 Absatz 2a zusammentritt, den in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und nicht stimmberechtigt sind;

ii) 

wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP im Kontext der Erörterungen zu Absatz 7 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer iv des vorliegenden Artikels zusammentritt: den emittierenden Zentralbanken der Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die von den zugelassenen CCPs gecleart werden, die die Mitgliedschaft im CCP-Aufsichtsausschuss beantragt haben und die nicht stimmberechtigt sind.

Die Mitgliedschaft für die Zwecke der Ziffern i und ii wird auf einmaligen schriftlichen Antrag an den Vorsitz automatisch gewährt.

(3)  
Der Vorsitz kann — sofern angezeigt und notwendig — die in Artikel 18 genannten Mitglieder der Kollegien als Beobachter der Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses einladen.
(4)  
Die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses werden von seinem Vorsitz auf eigene Initiative oder auf Antrag eines seiner stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Der CCP-Aufsichtsausschuss tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.
(5)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nehmen ihre Ämter unabhängig und als Vollzeitbeschäftigung wahr. Sie werden vom Rat der Aufseher auf der Grundlage von Verdiensten, Fähigkeiten und Kenntnissen in Fragen des Clearings, der Nachhandelsaktivitäten, der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten sowie der von ihnen gewonnenen Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCP im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren ernannt.

Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher, der die Liste mit den von ihm unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ausgewählten Personen dem Europäischen Parlament unterbreitet, werden die ausgewählten Personen vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat, gebilligt oder abgelehnt.

Wenn der Vorsitz oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder eines ernst zu nehmenden Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde, einen Durchführungsbeschluss verabschieden, um die jeweilige Person ihres Amtes zu entheben. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Das Europäische Parlament oder der Rat können der Kommission mitteilen, dass sie die Bedingungen für die Amtsenthebung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder eines der unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses als erfüllt erachten, worauf die Kommission zu antworten hat.

Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(6)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dürfen kein Amt auf nationaler, Unions- oder internationaler Ebene innehaben. Sie handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

Weder die Mitgliedstaaten und die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Einrichtungen dürfen versuchen, den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Im Einklang mit dem in Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Statut sind der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.

(7)  

In Bezug auf gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung zugelassene oder eine Zulassung beantragende CCPs bereitet der CCP-Aufsichtsausschuss für den Zweck des Artikels 23a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Beschlüsse vor, erfüllt die der ESMA in Artikel 23a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben und wird bei folgenden Punkten tätig:

a) 

er unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs mindestens einmal jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;

▼M15

b) 

er initiiert und koordiniert mindestens einmal jährlich unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wobei er — soweit möglich — der aggregierten Wirkung der Sanierungs- und Abwicklungsregelungen von CCP auf die Finanzstabilität der Union Rechnung trägt;

▼M14

c) 

er fördert den regelmäßigen Austausch und regelmäßige Diskussionen zwischen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden über

i) 

relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 22 bei der Ausübung ihrer Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet niedergelassenen CCPs angenommen wurden;

ii) 

Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgelegt wurden;

iii) 

Beschlussentwürfe, die der ESMA von einer zuständigen Behörde freiwillig gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgelegt wurden;

iv) 

einschlägige Marktentwicklungen, einschließlich Situationen oder Vorkommnisse, die sich auf die aufsichtliche oder finanzielle Solidität oder auf die Belastbarkeit von gemäß Artikel 14 zugelassenen CCPs oder ihrer Clearingmitglieder auswirken oder sich voraussichtlich darauf auswirken werden;

d) 

er informiert sich über und erörtert alle Stellungnahmen und Empfehlungen, die von Kollegien gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung verfasst werden, um zu einem einheitlichen und kohärenten Funktionieren der Kollegien beizutragen und um die kohärente Anwendung der vorliegenden Verordnung durch diese zu fördern.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA unverzüglich alle einschlägigen Informationen und Unterlagen.

(8)  
Zeigen die in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten oder der dort genannte Austausch fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung, so gibt die ESMA die notwendigen Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus oder gibt Stellungnahmen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab. Werden bei einer Bewertung nach Absatz 7 Buchstabe b Mängel bei der Belastbarkeit einer oder mehrerer CCPs aufgedeckt, so gibt die ESMA die notwendigen Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus.
(9)  

Des Weiteren kann der CCP-Aufsichtsausschuss

a) 

auf der Grundlage seiner Aufgaben gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d den Rat der Aufseher ersuchen zu prüfen, ob die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA notwendig ist, um fehlende Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die zuständigen Behörden und Kollegien zu beheben. Der Rat der Aufseher prüft Ersuchen dieser Art gebührend und übermittelt eine angemessene Antwort;

b) 

dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffenden Beschlüssen übermitteln, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß den Artikeln 17 und 19 der genannten Verordnung in Zusammenhang mit Aufgaben, die den in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden übertragen wurden.

(10)  
Der CCP-Aufsichtsausschuss bereitet in Bezug auf Drittstaaten-CCPs Beschlussentwürfe vor, die vom Rat der Aufseher anzunehmen sind, und erfüllt die der ESMA in den Artikeln 25, 25a, 25b, 25f bis 25q und Artikel 85 Absatz 6 übertragenen Aufgaben.
(11)  
Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt, wenn es um Drittstaaten-CCPs geht, dem in Artikel 25c genannten Kollegium für Drittstaaten-CCPs die Tagesordnungen seiner Sitzungen (im Voraus), die Sitzungsprotokolle, die vollständigen Beschlussentwürfe, die er dem Rat der Aufseher vorlegt, sowie die endgültigen vom Rat der Aufseher angenommenen Beschlüsse.
(12)  

Der CCP-Aufsichtsausschuss wird von dafür abgestelltem ESMA-Personal dabei unterstützt, das über ausreichendes Wissen, Fähigkeiten und Erfahrung verfügt, um

a) 

die Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses vorzubereiten,

b) 

die für die Erfüllung der Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses erforderlichen Analysen vorzubereiten,

c) 

zur Arbeit des CCP-Aufsichtsausschusses bei seiner internationalen Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene beizutragen.

(13)  
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung stellt die ESMA sicher, dass der CCP-Aufsichtsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Aufgabenbereichen strukturell getrennt ist.

Artikel 24b

Konsultation der emittierenden Zentralbanken

(1)  
Bei Beschlüssen, die gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 bezüglich Tier 2-CCPs zu fassen sind, konsultiert der CCP-Aufsichtsausschuss die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken. Jede emittierende Zentralbank kann antworten. Antworten müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs eingehen. In Krisensituationen beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen vor oder lehnt sie die Beschlussentwürfe gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 ab, so begründet sie dies umfassend und ausführlich in schriftlicher Form. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums trägt der CCP-Aufsichtsausschuss den von den emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.
(2)  
Übernimmt der CCP-Aufsichtsausschuss die von einer emittierenden Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen in seinem Beschlussentwurf nicht, so unterrichtet er diese emittierende Zentralbank schriftlich darüber, wobei er ausführlich seine Gründe dafür erläutert, warum die von dieser Zentralbank vorgeschlagenen Änderungen nicht übernommen wurden, und die Abweichungen von diesen Änderungen erklärt. Der CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt dem Rat der Aufseher die von den emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen und seine Erklärung, warum diese nicht übernommen wurden, sowie seinen Beschlussentwurf.
(3)  
Bei gemäß Artikel 25 Absatz 2c und Artikel 85 Absatz 6 zu fassenden Beschlüssen muss der CCP-Aufsichtsausschuss die Zustimmung der in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zu Angelegenheiten einholen, die sich auf die von ihnen emittierte Währung beziehen. Die Zustimmung jeder emittierenden Zentralbank gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Übermittlung des Beschlussentwurfs Änderungen vorschlägt oder den Beschlussentwurf ablehnt. Lehnt eine emittierende Zentralbank einen Beschlussentwurf ab oder schlägt sie Änderungen vor, so begründet sie dies ausführlich in schriftlicher Form. Schlägt eine emittierende Zentralbank Änderungen zu Angelegenheiten vor, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so kann der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher nur den bezüglich dieser Angelegenheiten geänderten Beschlussentwurf vorlegen. Erhebt eine emittierende Zentralbank Einwände in Bezug auf Angelegenheiten, die sich auf die von ihr emittierte Währung beziehen, so darf der CCP-Aufsichtsausschuss diese Angelegenheiten nicht in den Beschlussentwurf aufnehmen, den er dem Rat der Aufseher zur Annahme vorlegt.

Artikel 24c

Beschlussfassung im CCP-Aufsichtsausschuss

Der CCP-Aufsichtsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

Artikel 24d

Beschlussfassung im Rat der Aufseher

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß Artikel 25 Absätze 2, 2a, 2b, 2c und 5, Artikel 25p, Artikel 85 Absatz 6 und Artikel 89 Absatz 3b der vorliegenden Verordnung sowie zusätzlich — nur für Tier 2-CCPs — gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 der vorliegenden Verordnung vor, so entscheidet der Rat der Aufseher gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 über diese Beschlussentwürfe innerhalb von zehn Arbeitstagen.

Legt der CCP-Aufsichtsausschuss dem Rat der Aufseher Beschlussentwürfe gemäß anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Artikel vor, so entscheidet der Rat der Aufseher über diese Beschlussentwürfe gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 innerhalb von drei Arbeitstagen.

Artikel 24e

Rechenschaftspflicht

(1)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können den Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, eine Erklärung abzugeben. Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses geben vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellen sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn darum ersucht wird.
(2)  
Auf Aufforderung legen der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 1 genannten Erklärung einen schriftlichen Bericht über die wichtigsten Tätigkeiten des CCP-Aufsichtsausschusses vor.
(3)  
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses berichten über sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc und vertraulich angefordert werden. Dieser Bericht enthält keine vertraulichen Informationen zu einzelnen CCPs.

▼B



KAPITEL 4

Beziehungen zu Drittstaaten

Artikel 25

Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP

▼M14

(1)  
Eine in einem Drittstaat ansässige CCP darf nur dann Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt wurde.

▼B

(2)  

Die ESMA darf nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten beantragt hat, anerkennen, wenn:

a) 

die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 erlassen hat;

b) 

die CCP in dem betreffenden Drittstaat zugelassen ist und dort einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, die sicherstellt, dass sie die in dem Drittstaat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt erfüllt;

c) 

Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 geschlossen wurden;

▼M5

d) 

die CCP in einem Drittstaat niedergelassen oder zugelassen ist, bei dem die Kommission in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) nicht davon ausgeht, dass sein nationales System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen;

▼M14

e) 

die CCP nicht im Einklang mit Absatz 2a als systemrelevante oder wahrscheinlich systemrelevant werdende CCP eingestuft wurde und daher eine Tier 1-CCP ist.

(2a)  

Die ESMA legt nach Konsultation des ESRB und der in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken fest, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird (Tier 2-CCP), indem sie sämtliche nachstehenden Kriterien prüft:

a) 

Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit der CCP in der Union wie auch außerhalb der Union in dem Umfang, in dem ihre Geschäftstätigkeit systemische Auswirkungen auf die Union oder auf einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten haben kann, darunter

i) 

den Wert der über die CCP geclearten Transaktionen in aggregierter Form und in jeder Währung der Union, oder die aggregierten Risikopositionen der Clearingtätigkeiten ausführenden CCP gegenüber ihren Clearingmitgliedern und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihren in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden, auch wenn sie gemäß Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von den Mitgliedstaaten als andere systemrelevante Institute (A-SRI) eingestuft wurden, und

ii) 

das Risikoprofil der CCP, unter anderem was ihr Rechts-, Betriebs- und Geschäftsrisiko angeht;

b) 

die Auswirkungen, die der Ausfall oder eine Unterbrechung der Tätigkeit der CCP auf Folgendes hätte:

i) 

die Finanzmärkte, darunter auch auf die Liquidität der von ihr bedienten Märkte,

ii) 

die Finanzinstitute,

iii) 

das Finanzsystem generell oder

iv) 

die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten;

c) 

die Struktur der Clearingmitglieder der CCP, einschließlich, soweit die Informationen verfügbar sind, die Struktur des Netzes der Kunden oder indirekten Kunden der Clearingmitglieder, die in der Union niedergelassen sind;

d) 

den Umfang, in dem alternative Clearingdienste von anderen CCPs in Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten, für Clearingmitglieder und — soweit Informationen verfügbar sind — für ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden erbracht werden;

e) 

die Beziehungen der CCP, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten oder sonstigen Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen, anderen Finanzinstituten und dem Finanzsystem generell, soweit sich dies auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken könnte.

Die Kommission erlässt bis zum 2. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien genauer festgelegt werden.

Unbeschadet des Ergebnisses des Anerkennungsverfahrens unterrichtet die ESMA nach Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung die antragstellende CCP innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags der CCP gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 darüber, ob sie als eine Tier 1-CCP gilt oder nicht.

(2b)  

Gelangt die ESMA gemäß Absatz 2a zu dem Schluss, dass eine CCP Systemrelevanz hat oder erlangen könnte (Tier 2-CCP), spricht sie der CCP nur dann eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder Ausführung bestimmter Clearingtätigkeiten aus, wenn neben den Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a bis d auch die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die CCP erfüllt die Anforderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V zum Zeitpunkt der Anerkennung und anschließend kontinuierlich. Was die Einhaltung der Artikel 41, 44, 46, 50 und 54 durch die CCP betrifft, so konsultiert die ESMA die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken unter Einhaltung der in Artikel 24b Absatz 1 festgelegten Vorgehensweise. Die ESMA berücksichtigt im Einklang mit Artikel 25a, inwiefern die CCP diesen Anforderungen dadurch entspricht, dass sie die im Drittstaat anwendbaren, vergleichbaren Anforderungen erfüllt;

b) 

die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken haben der ESMA innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Feststellung, dass eine Drittstaaten-CCP nicht eine Tier1-CCP gemäß Absatz 2a ist, oder nach der Überprüfung gemäß Absatz 5 schriftlich bestätigt, dass die CCP die folgenden Anforderungen erfüllt, die die genannten emittierenden Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik möglicherweise auferlegt haben:

i) 

auf begründeten Antrag alle Informationen, die die emittierenden Zentralbanken möglicherweise benötigen, zu übermitteln, falls die ESMA diese Informationen nicht anders eingeholt hat;

ii) 

mit der emittierenden Zentralbank bei der Bewertung der Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen gemäß Artikel 25b Absatz 3 uneingeschränkt und angemessen zusammenzuarbeiten;

iii) 

ein täglich fälliges Einlagenkonto unter Einhaltung der jeweiligen Zugangskriterien und -anforderungen bei der emittierenden Zentralbank zu eröffnen oder die Absicht zu erklären, dies zu tun;

iv) 

die Anforderungen einzuhalten, die von der emittierenden Zentralbank im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Ausnahmefällen aufgestellt werden, um vorübergehenden systemischen Liquiditätsrisiken zu begegnen, die die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme beeinträchtigen könnten und die sich auf die Kontrolle der Liquiditätsrisiken, Einschussanforderungen, Sicherheiten, Abwicklungsvereinbarungen oder Interoperabilitätsvereinbarungen beziehen.

Die Anforderungen gemäß Ziffer iv gewährleisten die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs und stehen mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 und den Titeln IV und V im Einklang.

Die Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv ist für einen begrenzten Zeitraum von höchstens sechs Monaten die Bedingung für die Anerkennung. Ist die emittierende Zentralbank am Ende dieses Zeitraums der Meinung, dass die Ausnahmesituation weiterhin besteht, kann die Anwendung der Anforderungen einmal verlängert werden und für bis zu sechs weitere Monate als Bedingung für die Anerkennung gelten.

Vor der Aufstellung oder Verlängerung der Anwendung der Anforderungen gemäß Ziffer iv benachrichtigt die emittierende Zentralbank die ESMA, die anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und das Kollegium für Drittstaaten-CCPs und übermittelt ihnen eine Erklärung darüber, wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs auswirken, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen notwendig und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme im Zusammenhang mit der von ihr emittierten Währung zu gewährleisten. Die ESMA übermittelt der emittierenden Zentralbank innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung des Anforderungsentwurfs oder des Entwurfs für die Verlängerung eine Stellungnahme. In Ausnahmesituationen beträgt die genannte Frist höchstens 24 Stunden. Die ESMA berücksichtigt in ihrer Stellungnahme insbesondere die Auswirkungen der auferlegten Anforderungen auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCP. Die anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können innerhalb derselben Frist eine Stellungnahme abgeben. Nach Ablauf des Konsultationszeitraums trägt die emittierende Zentralbank den in den Stellungnahmen der ESMA oder der in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken vorgeschlagenen Änderungen gebührend Rechnung.

Die emittierende Zentralbank unterrichtet vor der Verlängerung der Anwendung von Anforderungen gemäß Ziffer iv auch das Europäische Parlament und den Rat.

Die emittierende Zentralbank arbeitet im Hinblick auf die Anforderungen gemäß Ziffer iv, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von systemischen Liquiditätsrisiken und die Auswirkungen der aufgestellten Anforderungen auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs, kontinuierlich mit der ESMA und den anderen in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus.

Erlegt eine emittierende Zentralbank eine der im vorliegenden Buchstaben genannten Anforderungen auf, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt wurde, so wird die Einhaltung jeder solchen Anforderung als Bedingung für die Anerkennung angesehen und die emittierenden Zentralbanken legen der ESMA innerhalb von 90 Arbeitstagen die schriftliche Bestätigung vor, dass die CCP die Anforderung erfüllt.

Übermittelt eine emittierende Zentralbank der ESMA innerhalb dieser Frist keine schriftliche Antwort, so kann die ESMA diese Anforderung als erfüllt betrachten;

c) 

die CCP hat der ESMA folgendes zukommen lassen:

i) 

eine von ihrem rechtlichen Vertreter unterzeichnete schriftliche Erklärung, in der sie unbedingt darin einwilligt,

— 
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Notifizierung eines entsprechenden Antrags durch die ESMA sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen, Informationen und Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Notifizierung des Antrags verfügt, zu übermitteln, und
— 
der ESMA Zugang zu allen ihren Geschäftsräumen zu gewähren,
ii) 

ein begründetes rechtliches Gutachten eines unabhängigen Rechtssachverständigen, das bestätigt, dass die erklärte Einwilligung gemäß dem jeweils anwendbaren Recht rechtsgültig und vollstreckbar ist;

d) 

die CCP hat sämtliche Maßnahmen umgesetzt und alle Verfahren eingeführt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Buchstaben a und c erfüllt werden;

e) 

die Kommission hat keinen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2c erlassen.

(2c)  

Die ESMA kann — nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen mit den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3 und entsprechend der nach Absatz 2a des vorliegenden Artikels ermittelten Systemrelevanz der CCP — auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung zu dem Schluss gelangen, dass die Systemrelevanz einer CCP oder einiger ihrer Clearingdienste so wesentlich ist, dass diese CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die im Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannte Empfehlung insgesamt beziehen. Die Bewertung der ESMA umfasst auch Folgendes:

a) 

Eine Erklärung, inwiefern die Erfüllung der in Absatz 2b festgelegten Bedingungen das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend mindern würde,

b) 

eine Beschreibung der Merkmale der von der CCP angebotenen Clearingdienste, einschließlich der Liquiditätsanforderungen und Anforderungen bezüglich der physischen Abwicklung in Verbindung mit der Erbringung solcher Dienste,

c) 

eine quantitative technische Bewertung der Kosten und Nutzen sowie der Folgen einer Entscheidung, die CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anzuerkennen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i) 

das Bestehen eines potenziellen alternativen Ersatzes für die Erbringung der betreffenden Clearingdienste in den betreffenden Währungen für Clearingmitglieder, und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,

ii) 

die möglichen Folgen, die sich aus der Einbeziehung der von der CCP gehaltenen ausstehenden Kontrakte in den Durchführungsrechtsakt ergeben.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung empfiehlt die ESMA der Kommission, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem bestätigt wird, dass die betreffende CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte.

Die Kommission hat mindestens 30 Arbeitstage Zeit, um die Empfehlung der ESMA zu bewerten.

Nach Übermittlung der in Unterabsatz 2 genannten Empfehlung kann die Kommission als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie Folgendes festlegt:

a) 

dass einige oder alle Clearingdienste dieser Drittstaaten-CCP nach einem von der Kommission gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes festgelegten Übergangszeitraum von dieser CCP für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nur erbracht werden können, nachdem sie gemäß Artikel 14 dafür zugelassen worden ist;

b) 

einen angemessenen Übergangszeitraum für die CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden. Der Übergangszeitraum darf nicht länger als zwei Jahre sein und kann einmal um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, wenn die Gründe für die Gewährung eines Übergangszeitraums immer noch vorliegen;

c) 

die Bedingungen, unter denen die CCP während des in Buchstabe b genannten Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann;

d) 

sämtliche Maßnahmen, die während des Übergangszeitraums ergriffen werden, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.

Bei der Festlegung der in Unterabsatz 4 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen und des Übergangszeitraums berücksichtigt die Kommission Folgendes:

a) 

die Merkmale der von der CCP angebotenen Dienstleistungen und ihre Substituierbarkeit;

b) 

ob und in welchem Ausmaß ausstehende geclearte Transaktionen in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fallen, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Einbeziehung zu berücksichtigen sind;

c) 

die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und, soweit diese Informationen verfügbar sind, ihre Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union ansässig sind.

Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 erlassen.

▼M14

(3)  

Bei der Prüfung, ob die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a bis d erfüllt sind, konsultiert die ESMA.

▼B

a) 

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP Clearingdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt und den die CCP ausgewählt hat;

b) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP verantwortlich sind, die in den drei Mitgliedstaaten ansässig sind, die auf kumulierter Jahresbasis die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen oder nach Einschätzung der CCP voraussichtlich einzahlen werden;

c) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCP Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

d) 

die für die Beaufsichtigung von in der Union ansässigen CCPs zuständigen Behörden, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

e) 

die jeweiligen Mitglieder des ESZB derjenigen Mitgliedstaaten, in denen die CCP Clearingdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt und die für die Überwachung der CCPs zuständigen Mitglieder des ESZB, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

▼M14

f) 

die emittierenden Zentralbanken, sämtlicher Unionswährungen auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen.

▼B

(4)  
Eine CCP im Sinne von Absatz 1 hat ihren Antrag an die ESMA zu richten.

▼M14

Die antragstellende CCP stellt der ESMA alle Informationen zur Verfügung, die für ihre Anerkennung notwendig sind. Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Die ESMA übermittelt unverzüglich alle von der antragstellenden CCP erhaltenen Informationen an das Kollegium für Drittstaaten-CCPs.

Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich bei Tier 1-CCPs auf die Bedingungen in Absatz 2 und bei Tier 2-CCPs auf die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben a bis d und Absatz 2b. Sie ist unabhängig von jeglicher Beurteilung, auf die sich der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Beschluss über die Gleichwertigkeit stützt. Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Feststellung der Vollständigkeit eines Antrags gemäß Unterabsatz 2 informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß der vorliegenden Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien und gibt deren Einstufung als Tier 1- bzw. Tier 2-CCPs an.

(5)  

Die ESMA überprüft nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden und Stellen die Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP,

a) 

wenn die betreffende CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union zu erweitern oder zu verringern beabsichtigt, wobei die CCP in diesem Fall die ESMA unter Vorlage aller erforderlichen Informationen darüber informiert, und

b) 

auf jeden Fall alle fünf Jahre.

Diese Überprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchgeführt.

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung fest, dass eine Drittstaaten-CCP, die zuvor als Tier 1-CCP eingestuft wurde, als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die CCP die in Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann diesen Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder der für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder zuständigen Behörde um weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der Union ansässigen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist.

(6)  

Die Kommission darf gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass

a) 

die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV der vorliegenden Verordnung entsprechen;

b) 

in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind;

c) 

der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs vorsieht.

Die Kommission kann die Anwendung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts davon abhängig machen, dass ein Drittstaat sämtliche darin festgelegten Anforderungen dauerhaft erfüllt und dass die ESMA in der Lage ist, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die gemäß den Absätzen 2 und 2b anerkannt wurden, oder in Bezug auf die in Absatz 6b genannte Überwachung — auch im Wege des Abschlusses und der Anwendung von Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 7 — wirksam durchzusetzen.

▼M14

(6a)  
Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 erlassen, in dem die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien genauer festgelegt werden.
(6b)  

Die ESMA überwacht die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten, für die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 6 erlassen wurden.

Stellt die ESMA in diesen Drittstaaten regulatorische oder aufsichtliche Entwicklungen fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, so teilt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs unverzüglich mit. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die ESMA legt der Kommission und den Mitgliedern des in Artikel 25c genannten Kollegiums für Drittstaaten-CCPs jährlich einen vertraulichen Bericht über die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in Drittstaaten gemäß Unterabsatz 1 vor.

▼M14

(7)  

Die ESMA schließt wirksame Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als der vorliegenden Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen mindestens Folgendes vor:

a) 

einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen über in Drittstaaten zugelassene CCPs, wie beispielsweise wesentliche Änderungen der Risikomodelle und -parameter, eine Ausweitung der Tätigkeiten und Dienste der CCP, Änderungen der Kundenkontenstruktur und der Verwendung von Zahlungssystemen, die sich erheblich auf die Union auswirken;

▼B

b) 

einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats der Ansicht ist, dass eine von ihr beaufsichtigte CCP gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes des für sie geltenden Rechts verstößt;

c) 

einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA durch die zuständige Behörde eines Drittstaats, wenn einer von ihr beaufsichtigten CCP die Erlaubnis erteilt wurde, Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Kunden zu erbringen;

▼M14

d) 

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Einverständnisses der Behörden in Drittstaaten für die Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen im Einklang mit Artikel 25g beziehungsweise 25h;

▼M14

e) 

die für die wirksame Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat erforderlichen Verfahren;

f) 

die Verfahren für Behörden in Drittstaaten zur wirksamen Durchsetzung von Beschlüssen der ESMA gemäß den Artikeln 25b, 25f bis 25m, 25p und 25q;

g) 

die Verfahren, anhand derer die Behörden in Drittstaaten die ESMA, das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs und die in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken unverzüglich über etwaige eine anerkannte CCP betreffende Krisensituationen informieren, wozu unter anderem Entwicklungen auf den Finanzmärkten gehören, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in der Union oder einem ihrer Mitgliedstaaten auswirken können, sowie die Verfahren und Notfallpläne für solche Situationen;

h) 

die Zustimmung der Behörden des Drittstaats zur Weitergabe der Informationen, die sie der ESMA im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen mit den in Absatz 3 genannten Behörden sowie den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs, unter dem Vorbehalt der in Artikel 83 genannten Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, bereitgestellt haben.

Ist die ESMA der Auffassung, dass eine zuständige Behörde eines Drittstaates versäumt, die in einer gemäß dem vorliegenden Absatz getroffenen Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen anzuwenden, so setzt sie die Kommission hierüber vertraulich und unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall kann die Kommission beschließen, den gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt zu überprüfen.

▼B

(8)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben die antragstellende CCP in ihrem Antrag auf Anerkennung gegenüber der ESMA zu machen hat.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M14

Artikel 25a

Vergleichbarkeitsprinzip

(1)  
Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, ob bei dieser CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaats-Rechtsrahmens — unter Berücksichtigung der Bestimmungen des gemäß Artikel 25 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts — auch die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt. Die ESMA übermittelt den Antrag unverzüglich dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs.
(2)  
Ein Antrag nach Absatz 1 enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt ist.
(3)  

Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes festgelegt wird:

a) 

die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu beurteilenden Punkte;

b) 

die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und Bedingungen.

Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 82 bis zum 2. Januar 2021.

Artikel 25b

Dauerhafte Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

(1)  
Die ESMA hat die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Aufgaben in Bezug auf die laufende Beaufsichtigung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a durch die anerkannten Tier 2-CCPs wahrzunehmen. Hinsichtlich der Beschlüsse gemäß den Artikeln 41, 44, 46, 50 und 54 konsultiert die ESMA im Einklang mit Artikel 24b Absatz 1 die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken.

Die ESMA verlangt von jeder Tier 2-CCP mindestens jährlich eine Bestätigung, dass sie die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b Buchstaben a, c und d weiterhin erfüllt.

Ist eine in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannte emittierende Zentralbank der Auffassung, dass eine Tier 2-CCP die in Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht mehr erfüllt, unterrichtet sie die ESMA unverzüglich.

(2)  
Versäumt eine Tier 2-CCP, der ESMA die Bestätigung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 vorzulegen, oder erhält die ESMA eine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3, so gelten die Bedingungen für die Anerkennung der CCP nach Artikel 25 Absatz 2b nicht mehr als erfüllt und die Verfahren nach Artikel 25p Absätze 2, 3 und 4 kommen zur Anwendung.
(3)  
Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 führt die ESMA — in Zusammenarbeit mit dem ESRB — in Abstimmung mit den Bewertungen nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b Bewertungen der Belastbarkeit von anerkannten Tier 2-CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen durch. Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu diesen Bewertungen beitragen. Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die ESMA zumindest die finanziellen und operationellen Risiken und gewährleistet die Kohärenz mit den Bewertungen der Belastbarkeit der CCPs der Union nach Artikel 24a Absatz 7 Buchstabe b.

Artikel 25c

Kollegium für Drittstaaten-CCPs

(1)  
Die ESMA richtet ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs ein, um den Informationsaustausch zu erleichtern.
(2)  

Dem Kollegium gehören an:

a) 

der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses, der gleichzeitig den Vorsitz des Kollegiums innehat;

b) 

die zwei unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses;

c) 

die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden; in Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde gemäß Artikel 22 als zuständig benannt wurde, einigen sich diese Behörden auf einen gemeinsamen Vertreter;

d) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder verantwortlich sind;

e) 

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCPs Dienstleistungen erbringen oder zu erbringen beabsichtigen;

f) 

die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen mit Sitz in der Union beaufsichtigen, mit denen die CCPs verbunden sind oder eine Verbindung einzugehen beabsichtigen;

g) 

die Mitglieder des ESZB.

(3)  
Die Mitglieder des Kollegiums können den CCP-Aufsichtsausschuss ersuchen, bestimmte Angelegenheiten in Bezug auf eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP zu besprechen. Dieses Ersuchen erfolgt schriftlich und enthält eine ausführliche Begründung. Der CCP-Aufsichtsausschuss zieht Ersuchen dieser Art gebührend in Betracht und übermittelt eine angemessene Antwort.
(4)  
Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums. Das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 83 gilt für alle Mitglieder des Kollegiums.

Artikel 25d

Gebühren

(1)  

Die ESMA stellt einer in einem Drittstaat niedergelassenen CCP gemäß der vorliegenden Verordnung dem nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt folgende Gebühren in Rechnung:

a) 

Gebühren im Zusammenhang mit Anträgen auf Anerkennung nach Artikel 25;

b) 

jährliche Gebühren in Verbindung mit den Aufgaben der ESMA gemäß der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 25 anerkannten CCPs.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der betreffenden CCP und decken alle Kosten, die der ESMA im Zusammenhang mit der Anerkennung sowie der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung entstanden sind, ab.
(3)  

Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den Folgendes genauer festgelegt wird:

a) 

die Arten von Gebühren;

b) 

die Angelegenheiten, bei denen Gebühren fällig werden;

c) 

die Höhe der Gebühren;

d) 

die Art und Weise, wie Gebühren durch die Folgenden zu entrichten sind:

i) 

eine CCP, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat;

ii) 

eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 als Tier 1-CCP eingestuft ist;

iii) 

eine anerkannte CCP, die gemäß Artikel 25 Absatz 2b als Tier 2-CCP eingestuft ist.

Artikel 25e

Ausübung der in den Artikeln 25f bis 25h genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 25f bis 25h übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 25f

Informationsersuchen

(1)  
Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von anerkannten CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung benötigt.
(2)  

Das von der ESMA übermittelte einfache Informationsersuchen nach Absatz 1 enthält sämtliche folgenden Angaben:

a) 

eine Bezugnahme auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;

b) 

den Zweck des Ersuchens;

c) 

die angefragten Informationen;

d) 

die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) 

die Unterrichtung der Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen;

f) 

einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3)  

Verlangt die ESMA die Informationen im Wege eines Beschlusses nach Absatz 1, enthält dieser sämtliche folgenden Angaben:

a) 

eine Bezugnahme auf den vorliegenden Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen;

b) 

den Zweck des Ersuchens;

c) 

die verlangten Informationen;

d) 

die Frist für die Vorlage der Informationen;

e) 

einen Hinweis auf die nach Artikel 25k zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die verlangten Informationen unvollständig sind;

f) 

einen Hinweis auf die in Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die verlangten Informationen nicht vorgelegt wurden;

g) 

einen Hinweis auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

(4)  
Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinigungen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die verlangten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die vorgelegten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5)  
Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 25g

Allgemeine Untersuchungen

(1)  

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA erforderliche Untersuchungen im Hinblick auf Tier 2-CCPs und mit diesen verbundene Dritte, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) 

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) 

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) 

Tier 2-CCPs oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) 

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) 

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können auf ein an die ESMA gerichtetes, mit Gründen versehenes Ersuchen hin an diesen Untersuchungen teilnehmen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben von Bedeutung ist.

Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein können.

(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe b verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3)  
Die Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 25k der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4)  
Bevor die ESMA einer Tier 2-CCP eine anstehende Untersuchung ankündigt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Untersuchungen teilnehmen. Untersuchungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat durchgeführt werden, müssen im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden.

Artikel 25h

Prüfungen vor Ort

(1)  
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort der Geschäftsräume, der Grundstücke oder des Betriebsvermögens von Tier 2-CCPs und mit diesen verbundenen Dritten, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen.

Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können einen mit Gründen versehenen Antrag auf Teilnahme an solchen Prüfungen vor Ort an die ESMA richten, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik notwendig ist.

Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein könnten.

(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume, Grundstücke oder das Eigentum der juristischen Personen, die Gegenstand des Beschlusses der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung sind, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 25g Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es die Prüfung erfordert.
(3)  
Die ESMA setzt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Beginn von der Prüfung in Kenntnis. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern, kann die ESMA die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung an die CCP durchführen, sofern sie die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats vorab darüber informiert hat. Prüfungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat erfolgen, müssen im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden.

Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen.

(4)  
Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 25k vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(5)  
Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des Drittstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
(6)  
Die ESMA kann die zuständigen Behörden des Drittstaats zudem ersuchen, bestimmte Untersuchungsaufgaben und Prüfungen vor Ort im Sinne dieses Artikels und des Artikels 25g Absatz 1 in ihrem Namen durchzuführen.
(7)  
Stellen die beauftragten Bediensteten der ESMA oder andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, kann die ESMA die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats auffordern, diesen gegebenenfalls auch unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

Artikel 25i

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine unabhängige Person, die mit der Untersuchung des Sachverhalts beauftragt wird. Der benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Anerkennung oder Beaufsichtigung der betreffenden CCP einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.
(2)  
Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt werden, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit den entsprechenden Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 25f Informationen anzufordern und nach den Artikeln 25g und 25h Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 25e einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Tätigkeiten zusammengetragen hat.

(3)  
Beim Abschluss der Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor der ESMA die Verfahrensakte mit seinen bzw. ihren Feststellungen vorgelegt wird. Die Feststellungen stützen sich nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(4)  
Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit ihren Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.
(5)  
Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des bzw. der Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 25l erfolgten Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 25q und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 25j.
(6)  
Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.
(7)  
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 82 mit weiteren Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.
(8)  
Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die geeigneten Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Drittstaats-Rechtrahmen Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 25j

Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine CCP einen der in Anhang III genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß einer CCP gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass die CCP oder ihre Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2)  
Die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen betragen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste — sofern diese sich beziffern lassen — oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr.
(3)  
Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand der entsprechenden in Anhang IV festgelegten Koeffizienten angepasst.

Die betreffenden erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Die betreffenden mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4)  
Ungeachtet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der betreffenden CCP im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, muss aber in dem Fall, dass die CCP direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn entsprechen.

Hat eine CCP als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen der zugrunde liegenden Verstöße berechneten Geldbußen verhängt.

Artikel 25k

Zwangsgelder

(1)  

Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a) 

eine Tier 2-CCP im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;

b) 

eine in Artikel 25f Absatz 1 genannte Person dazu zu verpflichten, eine Information, die per Beschluss nach Artikel 25f angefordert wurde, vollständig zu erteilen;

c) 

eine Tier 2-CCP

i) 

zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 25g angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder

ii) 

zur Duldung einer per Beschluss nach Artikel 25h angeordneten Prüfung vor Ort zu verpflichten.

(2)  
Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)  
Ein Zwangsgeld wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 25l

Anhörung der betreffenden Personen

(1)  
Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 25j und 25k gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht, wenn dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2)  
Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 25m

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)  
Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 25j und 25k der vorliegenden Verordnung verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Die Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
(2)  
Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3)  
Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
(4)  
Gemäß den Artikeln 25j und 25k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.

(5)  
Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 25n

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 25o

Änderungen des Anhangs IV

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs IV delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 25p

Entzug der Anerkennung

(1)  

Unbeschadet des Artikels 25q entzieht die ESMA nach Anhörung der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden und Stellen eine gemäß Artikel 25 gewährte Anerkennung im Einklang mit den nachstehenden Absätzen, wenn

a) 

die betreffende CCP während eines Zeitraums von sechs Monaten von der Anerkennung keinen Gebrauch gemacht hat, ausdrücklich auf die Anerkennung verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat;

b) 

die betreffende CCP die Anerkennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat;

c) 

die betreffende CCP auf schwerwiegende Weise und systematisch gegen eine der in Artikel 25 festgelegten Bedingungen für die Anerkennung verstoßen hat oder diese Bedingungen nicht länger erfüllt und in diesen Situationen die von der ESMA geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu sechs Monaten nicht ergriffen hat;

d) 

die ESMA aufgrund des Versäumnisses der für die CCP zuständigen Behörde des Drittstaats, ihr alle relevanten Informationen vorzulegen oder mit ihr zusammenzuarbeiten, wie in Artikel 25 Absatz 7 vorgesehen, nicht in der Lage ist, ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die betreffende CCP wirksam auszuüben.

e) 

der in Artikel 25 Absatz 6 genannte Durchführungsrechtsakt widerrufen oder ausgesetzt wurde oder eine seiner Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

Die ESMA kann den Entzug der Anerkennung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten beschränken.

Bei der Festlegung des Datums, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung in Kraft tritt, bemüht sich die ESMA, etwaige Marktstörungen so gering wie möglich zu halten, und legt einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren fest.

(2)  
Vor Entzug der Anerkennung gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels berücksichtigt die ESMA die Möglichkeit, Maßnahmen gemäß Artikel 25q Absatz 1 Buchstaben a, b und c anzuwenden.

Stellt die ESMA fest, dass die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels getroffen wurden oder dass die ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, entzieht sie nach Konsultation mit den in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Anerkennung.

(3)  
Die ESMA teilt der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats unverzüglich ihren Beschluss mit, einer CCP die Anerkennung zu entziehen.
(4)  
Vertritt eine der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Behörden die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, so kann sie die ESMA auffordern zu prüfen, ob die Bedingungen für den Entzug der Anerkennung der betreffenden CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten erfüllt sind. Beschließt die ESMA, der betreffenden CCP die Anerkennung nicht zu entziehen, so begründet sie dies der antragstellenden Behörde gegenüber umfassend.

Artikel 25q

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)  

Stellt die ESMA gemäß Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine Tier 2-CCP einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, beschließt sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) 

Aufforderung an die CCP, den Verstoß zu beenden;

b) 

Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 25j;

c) 

öffentliche Bekanntmachung;

d) 

Entzug der Anerkennung der CCP oder ihrer Anerkennung für eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25p.

(2)  

Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) 

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) 

ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren der CCP oder ihrer Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;

c) 

ob Finanzkriminalität verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d) 

ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3)  
Die ESMA teilt der betreffenden CCP unverzüglich jeden nach Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats und die Kommission davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende CCP das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

▼B



TITEL IV

ANFORDERUNGEN AN CCPs



KAPITEL 1

Organisatorische Anforderungen

Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Eine CCP muss über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.
(2)  
Eine CCP führt Strategien und Verfahren ein, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.
(3)  
Eine CCP muss dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügen, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Sie muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.
(4)  
Eine CCP sorgt für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten.
(5)  
Eine CCP sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.
(6)  
Eine CCP betreibt informationstechnische Systeme, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, so dass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind.
(7)  
Eine CCP macht ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften sowie die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied unentgeltlich öffentlich zugänglich.
(8)  
Eine CCP wird regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
(9)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften und Regelungen zur Unternehmensführung festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 27

Geschäftsleitung und Leitungsorgan

(1)  
Die Geschäftsleitung einer CCP muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen.
(2)  
Eine CCP verfügt über ein Leitungsorgan. Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans sind unabhängig. Soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, werden zu den Sitzungen des Leitungsorgans Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern eingeladen. Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängen.

Die Mitglieder eines Leitungsorgans einer CCP, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, müssen gut beleumundet sein und über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienstleistungen verfügen.

(3)  
Eine CCP definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde und den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

Artikel 28

Risikoausschuss

(1)  
Eine CCP richtet einen Risikoausschuss ein, dem Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören. Der Risikoausschuss kann zu seinen Sitzungen Beschäftigte der CCP sowie unabhängige externe Sachverständige einladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Die zuständigen Behörden können beantragen, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses in gebührendem Umfang unterrichtet zu werden. Der Risikoausschuss erteilt seine Empfehlungen unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP. Keine der Gruppen von Vertretern darf über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügen.
(2)  
Eine CCP legt in klarer Form das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder fest. Die Regelungen zur Unternehmensführung sind öffentlich zugänglich und sehen mindestens vor, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält.

▼M15

(3)  
Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, wie etwa wesentliche Änderungen ihres Risikomodells, die Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, die Kriterien für die Zulassung von Clearingmitgliedern, das Clearing neuer Kategorien von Instrumenten oder die Auslagerung von Funktionen. Der Risikoausschuss unterrichtet das Leitungsorgan rechtzeitig über etwaige neue Risiken, die die Belastbarkeit der CCP beeinträchtigen. Eine Beratung durch den Risikoausschuss ist nicht erforderlich, wenn es um das Tagesgeschäft der CCP geht. Es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um in Krisensituationen den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu konsultieren, einschließlich zu relevanten Entwicklungen bezüglich der Risikopositionen der Clearingmitglieder gegenüber der CCP und Interdependenzen mit anderen CCPs.

▼B

(4)  
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder des Risikoausschusses der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz des Risikoausschusses fest, dass ein Mitglied sich in Bezug auf eine spezifische Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.

▼M15

(5)  
Eine CCP unterrichtet die zuständige Behörde und den Risikoausschuss umgehend über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, und erläutert diesen Beschluss. Der Risikoausschuss bzw. jedes Mitglied des Risikoausschusses kann die zuständige Behörde über alle Belange unterrichten, in denen seiner Auffassung nach den Empfehlungen des Risikoausschusses nicht gefolgt wurde.

▼B

Artikel 29

Aufbewahrungspflichten

(1)  
Eine CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, so dass die zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.
(2)  
Eine CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf. Die betreffenden Informationen müssen es zumindest ermöglichen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen.
(3)  
Eine CCP stellt der zuständigen Behörde, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen und Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden.
(4)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten betreffend die nach Absätzen 1 bis 3 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)  
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen das Format der aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 30

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1)  
Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, unterrichtet worden ist.
(2)  
Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
(3)  
Besteht zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindert.
(4)  
Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung der CCP gehören.
(5)  
Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften die zuständige Behörde an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.

Artikel 31

Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

(1)  
Eine CCP teilt der für sie zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung mit und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten.

Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.

(2)  
Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer CCP zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder die CCP ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „beabsichtigter Erwerb“), teilt bzw. teilen dies — unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 32 Absatz 4 beizubringenden Informationen — zuerst schriftlich der für die CCP, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörde mit.

Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einer CCP direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden „interessierter Veräußerer“), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder die CCP nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß diesem Absatz sowie der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständige Behörde verfügt über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“), um die Beurteilung nach Artikel 32 Absatz 1 (im Folgenden „Beurteilung“) vorzunehmen.

Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

(3)  
Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

(4)  

Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber oder Veräußerer

a) 

außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

b) 

eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Verordnung oder nach einer der folgenden Richtlinien unterliegt: Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) ( 17 ), Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2006/48/EG, Richtlinie 2009/65/EG oder Richtlinie 2011/61/EU.

(5)  
Entscheidet die zuständige Behörde nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und vor Ablauf des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis. Die zuständige Behörde setzt das in Artikel 18 genannte Kollegium entsprechend in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(6)  
Erhebt die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.
(7)  
Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.
(8)  
Die Mitgliedstaaten dürfen an die Meldung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständige Behörde und die Genehmigung eines solchen Erwerbs durch diese Behörde keine strengeren Anforderungen stellen, als sie in dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 32

Beurteilung

(1)  

Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 31 Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 31 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde im Interesse eines soliden und umsichtigen Managements der CCP, an der eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die CCP die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Aspekte:

a) 

den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;

b) 

den Ruf und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte der CCP leiten werden;

c) 

die Frage, ob die CCP dauerhaft in der Lage sein wird, diese Verordnung einzuhalten;

d) 

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Bei der Bewertung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen der CCP ist, an der eine Beteiligung angestrebt wird.

Bei der Bewertung der Fähigkeit der CCP, diese Verordnung einzuhalten, schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, ob die Gruppe, der die CCP angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.

▼M14

Die Beurteilung der Meldung nach Artikel 31 Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 31 Absatz 3 durch die zuständige Behörde wird dem Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt.

▼B

(2)  
Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom interessierten Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.
(3)  
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 31 Absatz 2 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.
(5)  
Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben CCP angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 31 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
(6)  

Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn der interessierte Erwerber einer der folgenden Kategorien angehört:

a) 

andere CCP, Kreditinstitut, Lebensversicherungsunternehmen, sonstiges Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma, Marktbetreiber, Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Verwalter alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

b) 

Mutterunternehmen einer anderen CCP, eines Kreditinstituts, eines Lebensversicherungsunternehmens, sonstigen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers, eines Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eines Verwalters alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

c) 

natürliche oder juristische Person, die eine andere CCP, ein Kreditinstitut, ein Lebensversicherungsunternehmen, ein sonstiges Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, einen Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds kontrolliert, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(7)  
Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung unbedingt erforderlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle relevanten Informationen auf Anfrage und alle unbedingt erforderlichen Informationen von sich aus mit. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die CCP zugelassen hat, an der eine Beteiligung angestrebt wird, sind die Auffassungen oder Vorbehalte darzulegen, die seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde geäußert wurden.

Artikel 33

Interessenkonflikte

(1)  
Eine CCP muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln. Die CCP muss geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführen und anwenden.
(2)  
Reichen die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP das betreffende Clearingmitglied, bevor sie neue Transaktionen in seinem Auftrag durchführt, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis. Ist der CCP der Kunde bekannt, informiert sie ihn und das Clearingmitglied, dessen Kunde betroffen ist.
(3)  
Handelt es sich bei der CCP um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen, tragen die schriftlich festgelegten Regelungen darüber hinaus allen Umständen Rechnung, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten.
(4)  

In den schriftlichen Regelungen gemäß Absatz 1 ist festzulegen,

a) 

unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt vorliegt oder entstehen könnte, der den Interessen eines oder mehrerer Clearingmitglieder oder Kunden erheblich schaden könnte;

b) 

welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um einen derartigen Konflikt zu bewältigen.

(5)  
Eine CCP trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. Eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, darf von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, nicht für gewerbliche Zwecke nutzen.

Artikel 34

Fortführung des Geschäftsbetriebs

(1)  
Eine CCP hat eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten. Ein solcher Plan muss zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, so dass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann.
(2)  
Eine CCP hat ein geeignetes Verfahren einzurichten, anzuwenden und beizubehalten, das Gewähr dafür bietet, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Zulassung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 20 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden.
(3)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt und die Anforderungen an die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und an den Notfallwiederherstellungsplan festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 35

Auslagerung

(1)  

Wenn eine CCP operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, bleibt sie in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und muss jederzeit sicherstellen, dass:

a) 

die Auslagerung nicht mit der Delegation ihrer Verantwortung verbunden ist;

b) 

die Beziehung der CCP zu ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls deren Kunden und ihre Verpflichtungen ihnen gegenüber unverändert bleiben;

c) 

die Voraussetzungen für die Zulassung der CCP nach wie vor erfüllt sind;

d) 

die Auslagerung der Ausübung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen, wozu auch der Zugang vor Ort gehört, um für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Informationen einzuholen, nicht entgegensteht;

e) 

die Auslagerung nicht dazu führt, dass die CCP der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die sie für ihr Risikomanagement benötigt;

f) 

der Dienstleister Anforderungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt, die denen gleichwertig sind, die die CCP gemäß dieser Verordnung erfüllen muss;

g) 

die CCP für die Erhaltung der Fachkenntnisse und Ressourcen sorgt, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu managen, und die kontinuierliche Überwachung der betreffenden Funktionen sowie ein kontinuierliches Risikomanagement gewährleistet;

h) 

die CCP unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Funktionen betreffenden relevanten Informationen hat;

i) 

der Dienstleister, soweit es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde zusammenarbeitet.

j) 

Der Dienstleister gewährleistet den Schutz aller die CCP und ihre Clearingmitglieder und Kunden betreffenden vertraulichen Informationen oder stellt, soweit er in einem Drittstaat ansässig ist, sicher, dass die Datenschutzstandards dieses Drittstaats oder die in der Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien festgelegten Datenschutzstandards mit den in der Union geltenden Datenschutzstandards vergleichbar sind.

▼M14

Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten nur mit Genehmigung der Auslagerung durch die zuständige Behörde auslagern. Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird dem Kollegium zur Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt.

▼B

(2)  
Die zuständige Behörde verlangt von der CCP, dass sie in einer schriftlichen Vereinbarung eine klare Definition und Zuweisung ihrer eigenen Rechte und Pflichten sowie der Rechte und Pflichten des Dienstleisters vornimmt.
(3)  
Die CCP stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob bei der Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten diese Verordnung eingehalten wird.



KAPITEL 2

Wohlverhaltensregeln

Artikel 36

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Clearingmitglieder und gegebenenfalls für deren Kunden handelt eine CCP fair und professionell im besten Interesse dieser Clearingmitglieder und Kunden und im Sinne eines soliden Risikomanagements.
(2)  
Eine CCP muss über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügen.

Artikel 37

Vorschriften über die Teilnahme

(1)  
Nach Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 legt eine CCP — gegebenenfalls für jede dem Clearing unterliegende Produktkategorie — fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen.
(2)  
Eine CCP trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien dauerhaft angewandt werden, und muss rechtzeitig Zugang zu den für die Bewertung relevanten Informationen haben. Eine CCP nimmt mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels seitens ihrer Clearingmitglieder vor.

▼M15

Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde über jede erhebliche negative Entwicklung beim Risikoprofil jedes ihrer Clearingmitglieder, die im Rahmen der Bewertung der CCP nach Unterabsatz 1 oder einer anderen Bewertung mit ähnlichem Ergebnis ermittelt wurde, einschließlich jeder Erhöhung des Risikos, die jedes ihrer Clearingmitglieder für die CCP einbringt und nach Auffassung der CCP ein Ausfallverfahren auslösen könnte.

▼B

(3)  
Clearingmitglieder, die Transaktionen im Namen ihrer Kunden clearen, müssen über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten verfügen. Die Vorschriften der CCP für Clearingmitglieder ermöglichen die Einholung relevanter grundlegender Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung relevanter Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden. Die Clearingmitglieder informieren die CCP auf Anfrage über die Kriterien, die sie einführen, und die Vorkehrungen, die sie treffen, um ihren Kunden den Zugang zu den Dienstleistungen der CCP zu ermöglichen. Die Clearingmitglieder bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden ihren Verpflichtungen nachkommen.
(4)  
Eine CCP muss über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügen, die nicht mehr die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(5)  
Clearingmitgliedern, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, kann eine CCP nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.
(6)  
Eine CCP kann Clearingmitgliedern spezifische zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, wie etwa die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds. Solche zusätzlichen Verpflichtungen müssen dem von dem betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen sein und dürfen nicht dazu führen, dass die Teilnahme auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern beschränkt wird.

Artikel 38

Transparenz

(1)  
Eine CCP und ihre Clearingmitglieder machen die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legen die Preise und Entgelte für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Eine CCP ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen.

Eine CCP rechnet die Aufwendungen für die erbrachten Dienstleistungen und daraus resultierenden Einkünfte getrennt ab und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.

(2)  
Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
(3)  
Eine CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der für sie zuständigen Behörde offen.

Eine CCP macht bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt.

(4)  
Eine CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind.
(5)  
Eine CCP macht Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen öffentlich bekannt, es sei denn, die zuständige Behörde gelangt nach Anhörung der ESMA zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde.

▼M12

(6)  
Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern ein Simulationsinstrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Bruttobasis zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Einschusszahlung verlangen könnte. Dieses Instrument ist nur über einen gesicherten Zugang verfügbar, und die Ergebnisse der Simulation sind unverbindlich.
(7)  

Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung. Diese Informationen:

a) 

erläutern klar und deutlich, wie das Modell für die Berechnung der Einschusszahlungen konzipiert ist und wie es funktioniert;

b) 

beschreiben klar und deutlich die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen des Modells für die Berechnung der Einschusszahlungen sowie die Umstände, unter denen diese Annahmen nicht mehr gültig sind;

c) 

werden dokumentiert.

▼M15

(8)  
Die Clearingmitglieder der CCP unterrichten ihre derzeitigen und potenziellen Kunden klar und deutlich über die potenziellen Verluste oder andere Kosten, die diese infolge der Anwendung von Ausfallmanagementverfahren sowie Verlust- und Positionszuweisungsvereinbarungen gemäß den Betriebsvorschriften der CCP zu tragen haben könnten, einschließlich der Art der Entschädigung, die sie unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 7 erhalten könnten. Den Kunden sind hinreichend detaillierte Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und andere Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind.

▼B

Artikel 39

Trennung und Übertragbarkeit

(1)  
Eine CCP führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden.
(2)  
Eine CCP bietet die Möglichkeit, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden (im Folgenden „Omnibus-Kunden-Kontentrennung“).
(3)  
Eine CCP bietet die Möglichkeit, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden (im Folgenden „Einzelkunden-Kontentrennung“). Auf entsprechenden Wunsch räumt die CCP Clearingmitgliedern die Möglichkeit ein, weitere Konten im eigenen Namen oder im Namen ihrer Kunden zu eröffnen.
(4)  
Ein Clearingmitglied führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihm ermöglichen, sowohl in den bei der CCP geführten als auch in seinen eigenen Konten zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden bei der CCP gehaltenen Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.
(5)  
Ein Clearingmitglied räumt seinen Kunden mindestens die Möglichkeit ein, zwischen einer „Omnibus-Kunden-Kontentrennung“ und einer „Einzelkunden-Kontentrennung“ zu wählen, und informiert sie darüber, welche Kosten und welches Schutzniveau nach Absatz 7 mit der jeweiligen Option einhergehen. Der Kunde bestätigt seine Wahl schriftlich.
(6)  
Entscheidet sich ein Kunde für die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss jeder über die Einschussforderung an den Kunden hinausgehende Überschuss ebenfalls bei der CCP hinterlegt und von den Einschusszahlungen anderer Kunden oder Clearingmitglieder unterschieden werden und darf nicht dafür verwendet werden, Verluste im Zusammenhang mit Positionen eines anderen Abrechnungskontos zu tragen.
(7)  
Die CCPs und die Clearingmitglieder veröffentlichen die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind, und bieten diese Dienste zu handelsüblichen Bedingungen an. Die Erläuterungen der einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.
(8)  
Einer CCP steht ein Verfügungsrecht in Bezug auf die Einschusszahlungen oder Beiträge zu einem Ausfallfonds zu, die als Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten ( 18 ) eingenommen werden, sofern die Nutzung derartiger Sicherungsvereinbarungen durch ihre Betriebsvorschriften vorgesehen ist. Das Clearingmitglied hat schriftlich zu bestätigen, dass es die Betriebsvorschriften akzeptiert hat. Die CCP gibt öffentlich bekannt, dass sie dieses Verfügungsrecht besitzt, dessen Ausübung sich nach Artikel 47 bestimmt.
(9)  

Die Anforderung, dass die bei der CCP gehaltenen Vermögenswerte und Positionen in den Abrechnungskonten zu unterscheiden sind, gilt als erfüllt, wenn

a) 

die betreffenden Vermögenswerte und Positionen in getrennten Abrechnungskonten geführt werden,

b) 

die Aufrechnung von Positionen in unterschiedlichen Abrechnungskonten gegeneinander nicht möglich ist,

c) 

die den Positionen eines Abrechnungskontos entsprechenden Vermögenswerte nicht verwendet werden, um Verluste im Zusammenhang mit Positionen eines anderen Abrechnungskontos zu tragen.

(10)  
Vermögenswerte bezeichnen Sicherheiten, die zur Deckung von Positionen gehalten werden, und umfassen das Recht auf Übertragung von Vermögenswerten, die der betreffenden Sicherheit gleichwertig sind, oder den Gewinn aus der Veräußerung einer Sicherheit, nicht jedoch Beiträge zu einem Ausfallfonds.

▼M12

(11)  
Das Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten darf eine CCP nicht daran hindern, entsprechend Artikel 48 Absätze 5, 6 und 7 zu handeln, was die Vermögenswerte und Positionen betrifft, die auf den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Abrechnungskonten geführt werden.

▼B



KAPITEL 3

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 40

Management von Risikopositionen

Eine CCP misst und bewertet in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat. Eine CCP muss über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügen, so dass sie ihre Risikopositionen effektiv messen kann. Dies hat auf einer angemessenen Kostengrundlage zu erfolgen.

Artikel 41

Einschussforderungen

(1)  
Eine CCP schreibt Einschusszahlungen (margins) vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können. Die Einschusszahlungen müssen auch ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert. Eine CCP überwacht regelmäßig die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie gegebenenfalls den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung.
(2)  
Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt eine CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Das Modell und die Parameter werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer Stellungnahme gemäß Artikel 19.
(3)  
Eine CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden.
(4)  
Eine CCP fordert Einschusszahlungen ein, die geeignet sind, die Risiken aus Positionen abzudecken, die in den einzelnen gemäß Artikel 39 in Bezug auf spezifische Finanzinstrumente geführten Konten registriert sind. Eine CCP kann Einschusszahlungen bezogen auf ein Portfolio von Finanzinstrumenten nur mittels einer konservativen und stabilen Methode berechnen.
(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA und des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der zweckmäßige Prozentsatz und die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidierungsfrist und die Berechnung der historischen Volatilität gemäß Absatz 1 für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden; dabei ist dem Ziel der Vermeidung prozyklischer Effekte und den Bedingungen, unter denen die in Absatz 4 genannten Einschussregelungen bei Portfolien umgesetzt werden können, Rechnung zu tragen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 42

Ausfallfonds

(1)  
Um ihr Kreditrisiko gegenüber ihren Clearingmitgliedern zusätzlich einzuschränken, unterhält eine CCP einen vorfinanzierten Ausfallfonds zur Deckung der Verluste, die aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder, einschließlich aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber einem oder mehreren Clearingmitgliedern, entstehen und die von den Einschussanforderungen nach Artikel 41 gedeckten Verluste übersteigen.

Die CCP legt eine Mindestsumme für den Ausfallfonds fest, die unter keinen Umständen unterschritten werden darf.

(2)  
Eine CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags muss dem Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds angemessen sein.
(3)  
Der Ausfallfonds muss die CCP in die Lage versetzen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikoositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen. Eine CCP entwickelt Szenarien extremer, aber plausibler Marktbedingungen. Die Szenarien beinhalten auch die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien. Die Szenarien berücksichtigen ferner unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität.
(4)  
Eine CCP kann mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen von ihr geclearten Kategorien von Instrumenten einrichten.
(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen ein Rahmen für die Feststellung extremer, aber plausibler Marktbedingungen im Sinne des Absatzes 3 festgelegt wird; dieser Rahmen sollte herangezogen werden, wenn die Höhe des Ausfallfonds und der anderen in Artikel 43 genannten Finanzmittel bestimmt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 43

Sonstige Finanzmittel

(1)  
Eine CCP muss ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel vorhalten, um potenzielle Verluste zu decken, die über die von den Einschussanforderungen nach Artikel 41 und dem Ausfallfonds nach Artikel 42 gedeckten Verluste hinausgehen. Diese vorfinanzierten Finanzmittel müssen zugeordnete Finanzmittel der CCP umfassen und für die CCP frei verfügbar sein; sie dürfen nicht zur Deckung der Eigenkapitalanforderung nach Artikel 16 verwendet werden.
(2)  
Der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und die sonstigen Finanzmittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen es der CCP jederzeit ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen.
(3)  
Eine CCP kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, dass sie bei Ausfall eines anderen Clearingmitglieds zusätzliche Mittel bereitstellen. Die Clearingmitglieder einer CCP halten der CCP gegenüber begrenzte Risikopositionen.

Artikel 44

Kontrolle der Liquiditätsrisiken

(1)  
Eine CCP muss jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität haben, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können. Zu diesem Zweck verschafft sie sich die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs für den Fall, dass ihre Finanzmittel nicht sofort verfügbar sind. Ein Clearingmitglied und sein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen dürfen zusammen höchstens 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.

Eine CCP ermittelt täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf. Sie berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält.

(2)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Rahmen für die Kontrolle des Liquiditätsrisikos, dass CCPs gemäß Absatz 1 aufzufangen haben, festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 45

Wasserfallprinzip

(1)  
Eine CCP verwendet die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzen kann.
(2)  
Reichen die Einschusszahlungen des ausgefallenen Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, greift die CCP auf den vom ausfallenden Mitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurück, um diese Verluste zu decken.
(3)  
Eine CCP verwendet die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder und sonstige Finanzmittel nach Artikel 43 Absatz 1 erst dann, wenn die Beiträge des ausgefallenen Clearingmitglieds ausgeschöpft sind.
(4)  
Eine CCP setzt zugeordnete Eigenmittel ein, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift. Es ist einer CCP nicht gestattet, die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geleisteten Einschusszahlungen zu verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Clearingmitglieds zu decken.
(5)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des Betrags der Eigenmittel der CCP, die gemäß Absatz 4 einzusetzen sind, festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M15

Artikel 45a

Vorübergehende Beschränkungen im Falle eines erheblichen Nichtausfallereignisses

(1)  

Im Falle eines erheblichen Nichtausfallereignisses im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/23 kann die zuständige Behörde von der CCP verlangen, während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, alle folgenden Handlungen zu unterlassen:

a) 

Ausschüttung von Dividenden oder Eingehen einer unwiderruflichen Verpflichtung zur Ausschüttung von Dividenden; hiervon ausgenommen sind Dividendenansprüche, die in der Verordnung (EU) 2021/23 ausdrücklich als eine Form von Entschädigung genannt werden;

b) 

Rückkauf von Stammaktien;

c) 

Begründung einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung im Sinne der Vergütungspolitik der CCP nach Artikel 26 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, von freiwilligen Rentenleistungen oder von Abfindungspaketen für die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der vorliegenden Verordnung.

Die zuständige Behörde darf die CCP nicht daran hindern, eine der in Unterabsatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen, wenn die CCP rechtlich dazu verpflichtet ist und die Verpflichtung vor dem Ereignis nach Unterabsatz 1 bestanden hat.

(2)  
Die zuständige Behörde kann beschließen, die in Absatz 1 genannten Beschränkungen aufzuheben, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aufhebung dieser Beschränkungen nicht zu einer Verringerung der Menge oder der Verfügbarkeit der Eigenmittel der CCP führen würde, insbesondere der Eigenmittel, die zur Verwendung im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme zur Verfügung stehen.
(3)  
Die ESMA gibt bis zum 12. Februar 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen näher festgelegt wird, unter welchen Umständen die zuständige Behörde von der CCP verlangen kann, alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Handlungen zu unterlassen.

▼B

Artikel 46

Anforderungen an die Sicherheiten

(1)  
Zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko. Bei nichtfinanziellen Gegenparteien darf eine CCP Bankgarantien akzeptieren, wobei diese Garantien gegenüber einer Bank, die Clearingmitglied ist, als Bestandteil der Risikoposition dieser Bank berücksichtigt werden. Sie erhebt Sicherheitsabschläge auf Vermögenswerte, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem nach vernünftigem Ermessen die Veräußerung erfolgen dürfte, entsprechen. Dabei trägt sie dem Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten unter anderem durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge Rechnung.
(2)  
Eine CCP kann — bei ausreichender Vorsicht — den Basiswert des Derivatekontrakts bzw. das Finanzinstrument, das die Risikoposition der CCP verursacht, als Sicherheit zur Deckung ihrer Einschussanforderungen akzeptieren, soweit dies angemessen erscheint.
(3)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, des ESRB und des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) 

die Arten der Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Barmittel, Gold, Staatsanleihen sowie Unternehmensanleihen von sehr guter Bonität und gedeckte Schuldverschreibungen,

b) 

die Abschläge nach Absatz 1 und

c) 

die Bedingungen, die vorliegen müssen, damit Garantien von Geschäftsbanken gemäß Absatz 1 als Sicherheit akzeptiert werden können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 47

Anlagepolitik

(1)  
Eine CCP legt ihre Finanzmittel ausschließlich in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Die Anlagen einer CCP müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.
(2)  
Das Eigenkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen einer CCP, die nicht gemäß Absatz 1 angelegt werden, wird für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 oder des Artikels 45 Absatz 4 nicht berücksichtigt.
(3)  
Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, werden, soweit möglich, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten. Alternativ können auch andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten genutzt werden.
(4)  
Geldanlagen einer CCP werden mittels besonders sicherer Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder alternativ durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen getätigt.
(5)  
Wenn eine CCP Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, stellt sie durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicher, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können. Bei Bedarf muss eine CCP sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten haben.
(6)  
Eine CCP legt ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß den Artikeln 41, 42, 43 oder 44 erhaltenen Beträge nicht in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens an.
(7)  
Bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt eine CCP ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern und trägt dafür Sorge, dass ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.
(8)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA und der ESCB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten betreffend die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1, die als hochliquide betrachtet werden können und nur mit einem minimalen Markt- und Kreditrisiko behaftet sind, betreffend die besonders sicheren Vereinbarungen gemäß den Absätzen 3 und 4 und betreffend die Konzentrationsgrenzen gemäß Absatz 7 festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 48

Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

(1)  
Eine CCP muss über detaillierte Verfahren verfügen, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt. Die CCP legt detailliert fest, welche Verfahren Anwendung finden, wenn dies nicht zu einem Ausfall eines Clearingmitglieds führt, der durch die CCP bekanntgegeben wird. Diese Verfahren werden jährlich überprüft.
(2)  
Die CCP ergreift unverzüglich Maßnahmen, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen; dazu sorgt sie dafür, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können.
(3)  
Wenn die CCP der Auffassung ist, dass ein Clearingmitglied nicht in der Lage sein wird, seinen künftigen Verpflichtungen nachzukommen, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird. Die zuständige Behörde übermittelt diese Information umgehend an die ESMA, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und die für die Beaufsichtigung des ausfallenden Clearingmitglieds verantwortliche Behörde.
(4)  
Eine CCP überzeugt sich, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind. Sie trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln.
(5)  
Wenn Vermögenswerte und Positionen in den Aufzeichnungen und Abrechnungskonten einer CCP im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 als für die Rechnung der Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds geführt werden, verpflichtet sich die CCP zumindest vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung der Kunden hält, auf Verlangen jener Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Clearingmitglieds auf ein anderes, von den betreffenden Kunden benanntes Clearingmitglied zu übertragen. Dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit es sich zuvor gegenüber den entsprechenden Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat. Findet die Übertragung auf das andere Clearingmitglied, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in den Betriebsvorschriften der CCP vorab festgelegten Übertragungszeitraums statt, kann die CCP alle nach ihren Vorschriften zulässigen Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwalten, wozu auch die Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen zählt, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung seiner Kunden hält.
(6)  
Wenn Vermögenswerte und Positionen in den Aufzeichnungen und Abrechnungskonten einer CCP im Einklang mit Artikel 39 Absatz 3 als für die Rechnung des Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds geführt werden, verpflichtet sich die CCP zumindest vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung der Kunden hält, auf Verlangen jener Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Clearingmitglieds auf ein anderes, von dem betreffenden Kunden benanntes Clearingmitglied übertragen werden. Dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit es sich zuvor gegenüber den entsprechenden Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat. Findet die Übertragung auf das andere Clearingmitglied, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in den Betriebsvorschriften der CCP vorab festgelegten Übertragungszeitraums statt, kann die CCP alle nach ihren Vorschriften zulässigen Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwalten, wozu auch die Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen zählt, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung des Kunden hält.
(7)  
Sicherheiten von Kunden, die gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 als solche gekennzeichnet sind, sind ausschließlich zur Besicherung der für die betreffenden Kunden gehaltenen Positionen zu verwenden. Eine CCP muss einen etwaige verbleibenden Überschuss nach Abschluss aller Verfahrensschritte beim Ausfall eines Clearingmitglieds unverzüglich den entsprechenden Kunden zurückgeben, soweit ihr diese bekannt sind; sind ihr die Kunden nicht bekannt, so sind die Sicherheiten dem Clearingmitglied für Rechnung seiner Kunden zurückzugeben.

Artikel 49

Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting

▼M14

(1)  
Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und holt von ihnen vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung gemäß den Absätzen 1a, 1b, 1c, 1d und 1e ein.

Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche Änderungen daran werden im Einklang mit den folgenden Absätzen dem Kollegium zur Stellungnahme vorgelegt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA, das ESZB und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.

▼M14

(1a)  
Beabsichtigt eine CCP die Annahme wesentlicher Änderungen der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1, so beantragt sie bei der zuständigen Behörde und der ESMA die Validierung dieser Änderungen. Sie fügt ihren Anträgen eine unabhängige Validierung der beabsichtigten Änderung bei. Die zuständige Behörde sowie die ESMA bestätigen jeweils der CCP den Erhalt des vollständigen Antrags.
(1b)  
Binnen 50 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anträge führen die zuständige Behörde sowie die ESMA jeweils eine Risikobewertung der wesentlichen Änderung durch und legen dem gemäß Artikel 18 eingerichteten Kollegium ihre Berichte vor.
(1c)  
Binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1b genannten Berichte verabschiedet das Kollegium eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit nach Artikel 19 Absatz 3. Ungeachtet einer vorläufigen Annahme gemäß Absatz 1e nimmt die zuständige Behörde keinen Beschluss über die Annahme oder Verweigerung der Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und Parametern an, bis das Kollegium eine solche Stellungnahme verabschiedet hat, es sei denn, das Kollegium hat diese Stellungnahme nicht innerhalb der Frist verabschiedet.
(1d)  
Binnen 90 Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 1a genannten Anträge teilen sowohl die zuständige Behörde als auch die ESMA der CCP und der ESMA bzw. der zuständigen Behörde schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.
(1e)  
Solange die Validierungen durch die zuständige Behörde und die ESMA nicht erteilt wurden, darf die CCP keine wesentliche Änderung der Modelle und Parameter gemäß Absatz 1 vornehmen. Die zuständige Behörde kann mit der Zustimmung der ESMA vor Erteilung ihrer Validierungen die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter genehmigen, falls dies gerechtfertigt ist.

▼B

(2)  
Eine CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.
(3)  
Eine CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen.
(4)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;

b) 

Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests;

c) 

Häufigkeit der Tests;

d) 

Zeithorizont der Tests;

e) 

Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M14

(5)  
Um für diesen Artikel einheitliche Anwendungsbedingungen zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Änderungen an den Modellen und Parametern wesentlich sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 2. Januar 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 50

Abwicklung

(1)  
Eine CCP verwendet, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen. Wird kein Zentralbankgeld genutzt, werden Maßnahmen getroffen, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen.
(2)  
Eine CCP legt in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten dar, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt.
(3)  
Ist eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet, schaltet sie durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ das Erfüllungsrisiko weitestgehend aus.

▼M1



KAPITEL 4

Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 50a

Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung (KCCP)

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 26. Juni 2013 berechnet eine ZGP ( 19 ) für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, KCCP wie in Absatz 2 erläutert.

▼M13

(2)  

Eine ZGP berechnet das hypothetische Kapital wie folgt:

image

dabei gilt:

KCCP

=

das hypothetische Kapital;

i

=

der Index für das Clearingmitglied;

EADi

=

der Risikopositionsbetrag der ZGP gegenüber dem Clearingmitglied i, einschließlich der eigenen Transaktionen des Clearingmitglieds mit der ZGP, der von dem Clearingmitglied garantierten Kundentransaktionen und des Werts aller Sicherheiten, einschließlich des vorfinanzierten Beitrags des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds, die die ZGP zur Unterlegung dieser Transaktionen hält, bezogen auf die Bewertung am Ende des Tages der aufsichtsrechtlichen Meldung vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse;

RW

=

ein Risikogewicht von 20 % und

Eigenkapitalquote

=

8 %.

▼M1

(3)  
Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen.
(4)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:

a) 

Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,

b) 

die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

▼M13

Artikel 50b

Allgemeine Regeln für die Berechnung der KCCP

Für die Zwecke der Berechnung der KCCP nach Artikel 50a Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen:

a) 

ZGP berechnen den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt:

i) 

für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert gemäß der Methode nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der genannten Verordnung unter Anwendung einer Nachschuss-Risikoperiode von zehn Geschäftstagen;

ii) 

für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert (EADi) gemäß der folgenden Formel:

EADi = max{EBRMi – IMi – DFi; 0}

dabei gilt:

EADi

=

der Risikopositionswert;

i

=

der Index für das Clearingmitglied;

EBRMi

=

der Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber dem Clearingmitglied i aus allen Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird;

IMi

=

der Ersteinschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP und

DFi

=

der vorfinanzierte Beitrag von Clearingmitglied i zum Ausfallfonds.

Alle Werte dieser Formel beziehen sich auf die Bewertung am Tagesende vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse;

iii) 

für Fälle nach Artikel 301 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen ZGP den Wert der Transaktionen nach dem ersten Satz des genannten Unterabsatzes gemäß der Formel nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Artikels und bestimmen den EBRMi gemäß Teil 3 Titel V der genannten Verordnung;

b) 

für Institute im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Netting-Sätze dieselben wie die in Artikel 272 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Netting-Sätze;

c) 

eine ZGP, die Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren ZGP hat, behandelt diese wie Risikopositionen gegenüber einem Clearingmitglied und bezieht Nachschüsse oder vorfinanzierte Beiträge dieser ZGP in die Berechnung der KCCP ein;

d) 

eine ZGP, die mit ihren Clearingmitgliedern eine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen hat, nach der sie deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann, behandelt diese Ersteinschüsse für die Berechnung gemäß Absatz 1 wie vorfinanzierte Beiträge und nicht wie Ersteinschüsse;

e) 

wird eine Sicherheit auf einem Konto gehalten, das mehr als eine Art der Kontrakte und Transaktionen nach Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält, ordnen die ZGP die Ersteinschüsse ihrer Clearingmitglieder bzw. Kunden im Verhältnis zu der nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechneten EAD der jeweiligen Arten von Kontrakten und Transaktionen zu, ohne bei der Berechnung Ersteinschüsse zu berücksichtigen;

f) 

ZGP, die mehr als einen Ausfallfonds haben, nehmen die Berechnung für jeden Ausfallfonds gesondert vor;

g) 

erbringt ein Clearingmitglied für seine Kunden Clearingdienstleistungen und werden die Transaktionen und Sicherheiten der Kunden des Clearingmitglieds auf Unterkonten gehalten, die von denjenigen des Eigengeschäfts des Clearingmitglieds getrennt sind, so nehmen die ZGP die Berechnung der EADi für jedes Unterkonto separat vor und berechnen die Gesamt-EADi des jeweiligen Clearingmitglieds als Summe aus den EAD der Kunden-Unterkonten und der EAD des Unterkontos für das Eigengeschäft des Clearingmitglieds;

h) 

für die Zwecke des Buchstaben f ordnen die ZGP in Fällen, in denen DFi nicht auf die Kunden-Unterkonten und die Unterkonten für das Eigengeschäft des Clearingmitglieds aufgeteilt ist, den DFi pro Unterkonto gemäß dem jeweiligen Anteil zu, den der Ersteinschuss des jeweiligen Unterkontos am gesamten Ersteinschuss, der vom Clearingmitglied oder für dessen Rechnung geleistet wurde, ausmacht.

i) 

ZGP nehmen die Berechnung gemäß Artikel 50a Absatz 2 nicht vor, wenn der Ausfallfonds nur Bargeschäfte abdeckt.

Für die Zwecke des Buchstabens a Ziffer ii dieses Artikels verwendet die ZGP die Methode nach Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Anwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 der genannten Verordnung für die Berechnung des Risikopositionswerts.

▼M1

Artikel 50c

Information

(1)  

Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben:

a) 

hypothetische Kapitalanforderung (KCCP),

b) 

Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM),

c) 

Betrag ihrer vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie nach geltendem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit ihren Clearingmitgliedern zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf.

▼M13 —————

▼M1

Hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, macht sie die Angaben nach Unterabsatz 1 für jeden Fonds getrennt.

(2)  
Die ZGP informiert die Institute unter ihren Clearingmitgliedern mindestens quartalsweise oder häufiger, wenn deren zuständige Behörden dies verlangen.
(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1;

b) 

Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2;

c) 

die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50d

Berechnung der von der ZGP zu meldenden besonderen Positionen

Für die Zwecke des Artikels 50c gilt Folgendes:

a) 

Sieht die Satzung einer ZGP vor, dass sie ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise parallel zu den vorfinanzierten Beiträgen der Clearingmitglieder derart verwenden muss, dass diese Mittel den vorfinanzierten Beiträgen eines Clearingmitglieds in Bezug auf das Auffangen von Verlusten der ZGP bei Ausfall oder Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder der Höhe nach entsprechen, schlägt sie den entsprechenden Betrag dieser Mittel auf DFCM auf;

b) 
sieht die Satzung einer ZGP vor, dass diese nach Verbrauch der Mittel des Ausfallfonds, aber vor Abruf der vertraglich zugesagten Beiträge ihrer Clearingmitglieder ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, so schlägt die ZGP den entsprechenden Betrag dieser zusätzlichen finanziellen Mittel

image

auf die Gesamtsumme der vorfinanzierten Beiträge (DF) wie folgt auf:

image

.

▼M13 —————

▼B



TITEL V

INTEROPERABILITÄTSVEREINBARUNGEN

Artikel 51

Interoperabilitätsvereinbarungen

(1)  
Eine CCP kann eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließen, wenn die Anforderungen der Artikel 52, 53 und 54 erfüllt sind.
(2)  
Im Falle des Abschlusses einer Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Handelsplatz muss die CCP, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhalten.
(3)  
Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung oder der Zugang zu einem Datenfeed- oder einem Abwicklungssystem gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur dann direkt oder indirekt abgelehnt oder beschränkt werden, wenn damit die Abwehr der mit einer solchen Vereinbarung oder der Gewährung des Zugangs verbundenen Risiken bezweckt wird.

Artikel 52

Risikomanagement

(1)  

CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung schließen, müssen

a) 

angemessene Strategien, Verfahren und Systeme einführen, die es ermöglichen, die aus der Vereinbarung erwachsenden Risiken wirksam zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern, so dass sie ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen können;

b) 

sich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich des auf die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen anwendbaren Rechts, verständigen;

c) 

Kredit- und Liquiditätsrisiken wirksam identifizieren, überwachen und steuern, so dass der Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP keine Auswirkungen auf eine interoperable CCP hat;

d) 

potenzielle Interdependenzen und Korrelationen identifizieren, überwachen und berücksichtigen, die sich aus einer Interoperabilitätsvereinbarung, die — sich auf Kredit- und Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit Konzentrationen von Clearingmitgliedern auswirken kann, sowie aus der Zusammenlegung von Finanzmitteln in einem Pool ergeben können.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b wenden CCPs, soweit angebracht, dieselben Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts des Einbringens von Übertragungsaufträgen in ihre jeweiligen Systeme und hinsichtlich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit an, die in der Richtlinie 98/26/EG vorgesehen sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c ist in den Bestimmungen der Vereinbarung der Prozess zur Bewältigung der Folgen des Ausfalls einer CCP, mit der eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, darzulegen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d müssen die CCPs eine solide Kontrolle über die Weiterverfügung über die Sicherheiten der Clearingmitglieder im Rahmen der Vereinbarung ausüben können, soweit dies von den zuständigen Behörden gestattet wird. In der Vereinbarung ist darzulegen, wie diesen Risiken Rechnung getragen wird, wobei die Notwendigkeit einer ausreichenden Deckung sowie die Notwendigkeit einer Eindämmung der Ansteckungsgefahr zu berücksichtigen sind.

(2)  
Verwenden CCPs unterschiedliche Risikomanagementmodelle zur Absicherung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern oder ihrer gegenseitigen Risikopositionen, ermitteln die CCPs die betreffenden Unterschiede, bewerten die Risiken, die daraus erwachsen können, treffen Maßnahmen, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel, die die Auswirkungen auf die Interoperabilitätsvereinbarung sowie die potenziellen Konsequenzen hinsichtlich Ansteckungsgefahren eindämmen, und sorgen dafür, dass diese Unterschiede die Fähigkeit der CCPs nicht beeinträchtigen, die Folgen des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu bewältigen.
(3)  
Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, sind alle Kosten, die in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 anfallen, von der CCP zu tragen, die die Interoperabilitätsvereinbarung oder den Zugang wünscht.

Artikel 53

Leistung von Einschusszahlungen im Rahmen der Vereinbarungen zwischen CCPs

(1)  
Eine CCP weist in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung von CCPs hält, mit denen sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, gesondert aus.
(2)  
Wenn eine CCP, die eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließt, die Ersteinschusszahlungen nur als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts leistet, hat die empfangende CCP kein Verfügungsrecht über die von der anderen CCP geleisteten Einschusszahlungen.
(3)  
Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten werden bei den Betreibern von Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen hinterlegt, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG mitgeteilt wurden.
(4)  
Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 stehen der empfangenden CCP nur im Falle des Ausfalls der CCP, die die betreffende Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gestellt hat, zur Verfügung.
(5)  
Bei einem Ausfall der CCP, die eine Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung erhalten hat, werden die gemäß den Absätzen 1 und 2 hinterlegten Sicherheiten der CCP, die sie gestellt hat, ohne weiteres erstattet.

Artikel 54

Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung

(1)  
Eine Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden. Dabei findet das Verfahren nach Artikel 17 Anwendung.
(2)  
Die zuständigen Behörden genehmigen die Interoperabilitätsvereinbarung nur dann, wenn den beteiligten CCPs die Genehmigung erteilt wurde, das Clearing nach dem Verfahren des Artikels 17 vorzunehmen, oder die beteiligten CCPs gemäß Artikel 25 oder im Rahmen eines bereits bestehenden nationalen Zulassungssystems für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zugelassen waren, die Bedingungen des Artikels 52 erfüllt sind und die technischen Bedingungen für Clearingtransaktionen nach den Bestimmungen der Vereinbarung ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen und die Vereinbarung nicht die Wirksamkeit der Aufsicht beeinträchtigt.
(3)  
Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoerwägungen. Außerdem unterrichtet sie die ESMA, die daraufhin eine Stellungnahme dazu abgibt, inwieweit die Risikoerwägungen stichhaltig sind und die Ablehnung einer Interoperabilitätsvereinbarung rechtfertigen. Die Stellungnahme der ESMA wird allen beteiligten CCPs zugänglich gemacht. Weicht die Stellungnahme der ESMA von der Einschätzung der jeweils zuständigen Behörde ab, überprüft letztere ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ESMA.
(4)  
Die ESMA gibt gemäß dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus.

Sie arbeitet nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für diese Leitlinien oder Empfehlungen aus.



TITEL VI

REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN



KAPITEL 1

Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 55

Registrierung eines Transaktionsregisters

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 9 lässt sich ein Transaktionsregister bei der ESMA registrieren.
(2)  
Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene Rechtsperson handelt, die den Anforderungen des Titels VII genügt.
(3)  
Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
(4)  
Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.

Artikel 56

Registrierungsantrag

▼M12

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 1 übermittelt ein Transaktionsregister der ESMA

a) 

entweder einen Antrag auf Registrierung

b) 

oder einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung, wenn das Transaktionsregister bereits im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde.

▼B

(2)  
Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Transaktionsregister mit.

▼M12

(3)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Einzelheiten des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;

b) 

die Einzelheiten eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(4)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

das Format des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;

b) 

das Format des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.

Im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼B

Artikel 57

Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung

(1)  
Handelt es sich bei dem die Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet und konsultiert die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.
(2)  
Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erfolgte.

Artikel 58

Prüfung des Antrags

(1)  
Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Artikel 78 bis 81 einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.
(2)  
Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 59

Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung

(1)  
Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung erlassen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 57 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2)  
Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
(3)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

Artikel 60

Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61 bis 63 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 61

Informationsersuchen

(1)  
Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von Transaktionsregistern und mit diesen verbundenen Dritten, an die die Transaktionsregister betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
(2)  

Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a) 

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) 

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) 

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d) 

sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e) 

sie unterrichtet die Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen, und

f) 

sie nennt die nach Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3)  

Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a) 

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b) 

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c) 

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d) 

sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e) 

sie nennt die nach Artikel 66 zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;

f) 

sie nennt die nach Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und

g) 

sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

(4)  
Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
(5)  
Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 62

Allgemeine Untersuchungen

(1)  

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a) 

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b) 

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c) 

jede in Artikel 61 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d) 

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e) 

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 66 für den Fall verhängt werden, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht bereitgestellt bzw. erteilt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe b für den Fall verhängt werden, dass die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3)  
Die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 66 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4)  
Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

▼M12

(5)  
Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht für eine zuständige nationale Behörde voraus, so beantragt die ESMA auch eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

▼B

(6)  
Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und der Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 63

Prüfungen vor Ort

▼M12

(1)  
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA vor Ort alle erforderlichen Prüfungen der Geschäftsräume, der Grundstücke oder des Betriebsvermögens der in Artikel 61 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern.
(2)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume oder Grundstücke bzw. das Betriebsvermögen der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 62 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.

▼B

(3)  
Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden, und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 66 für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, von der Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn in Kenntnis.
(4)  
Die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 66 festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.
(5)  
Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Auch die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
(6)  
Die ESMA kann die zuständigen Behörden ebenfalls bitten, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 62 Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 62 Absatz 1.
(7)  
Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, wobei sie gegebenenfalls um den Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde ersucht, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

▼M12

(8)  
Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach Maßgabe der nationalen Vorschriften voraus, dass eine zuständige nationale Behörde über eine gerichtliche Genehmigung verfügt, so beantragt die ESMA auch eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.

▼B

(9)  
Wird die Genehmigung nach Absatz 8 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten. Dieses Ersuchen um detaillierte Erläuterungen kann sich insbesondere darauf beziehen, welche Gründe der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 64

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden Transaktionsregisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.
(2)  
Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 61 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 62 und 63 Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 60 einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(3)  
Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

▼M12

(4)  
Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit den in Absatz 3 genannten Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Diese Personen haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

▼B

(5)  
Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 67 erfolgten Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 73 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 65.
(6)  
Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.
(7)  
Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte nach Artikel 82 erlassen.

▼M12

(8)  
Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die entsprechenden Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Recht eine Straftat darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

▼B

Artikel 65

Geldbußen

(1)  
Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß eines Transaktionsregisters gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass das Transaktionsregister oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2)  

Für die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:

a) 

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe c, nach Anhang I Abschnitt II Buchstabe c bis g sowie nach Anhang I Abschnitt III Buchstaben a und b betragen die Geldbußen mindestens 10 000 EUR, höchstens aber ►M12  200 000  EUR ◄ ;

▼M12

b) 

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstaben a, b und d bis k sowie nach Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und h betragen die Geldbußen mindestens 5 000  EUR, höchstens aber 100 000  EUR;

▼M12

c) 

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt IV betragen die Geldbußen mindestens 5 000  EUR, höchstens aber 10 000  EUR.

▼B

Bei der Entscheidung darüber, ob der Grundbetrag einer Geldbuße eher an den in Unterabsatz 1 genannten Untergrenzen, in der Mitte oder den Obergrenzen liegen sollte, berücksichtigt die ESMA den Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr. Für Transaktionsregister mit einem Umsatz von weniger als 1 Mio. EUR liegt der Grundbetrag an den Untergrenzen, bei einem Umsatz zwischen 1 und 5 Mio. EUR in der Mitte und bei einem Umsatz von mehr als 5 Mio. EUR an den Obergrenzen.

(3)  
Die Grundbeträge nach Absatz 2 werden nötigenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang II festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Die relevanten erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Die relevanten mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4)  
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes des Transaktionsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, und muss in dem Fall, dass das Transaktionsregister direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn entsprechen.

Hat ein Transaktionsregister als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 66

Zwangsgelder

(1)  

Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

a) 

ein Transaktionsregister im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten, oder

b) 

eine in Artikel 61 Absatz 1 genannte Person:

i) 

zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die die ESMA per Beschluss nach Artikel 61 angefordert hat;

ii) 

zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 62 angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder

iii) 

zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 63 angeordnet wurde.

(2)  
Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)  
Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 67

Anhörung der betreffenden Personen

▼M12

(1)  
Vor einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 und einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Artikel 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen gehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt nicht für die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Beschlüsse, falls dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden am Finanzsystem abzuwenden oder ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden an der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, einschließlich der Stabilität bzw. Richtigkeit der an das Transaktionsregister übermittelten Daten, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

▼B

(2)  
Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 68

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)  
Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
(2)  
Gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
(3)  
Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
(4)  
Gemäß den Artikeln 65 und Artikel 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, die die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der ESMA und dem Gerichtshof benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

(5)  
Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 69

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 70

Änderungen des Anhangs II

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs II delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 71

Widerruf der Registrierung

(1)  

Unbeschadet des Artikels 73 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn das Transaktionsregister

a) 

ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b) 

die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat oder

c) 

die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(2)  
Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 57 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Transaktionsregisters zu widerrufen.
(3)  
Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.
(4)  
Die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde ist die gemäß Artikel 22 benannte Behörde.

Artikel 72

Gebühren für die Beaufsichtigung

(1)  
Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 — entstehen können, voll ab.

▼M12

(2)  
Die Höhe einer von einem Transaktionsregister zu entrichtenden Gebühr deckt alle vertretbaren Verwaltungskosten der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und den Beaufsichtigungstätigkeiten der ESMA ab und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und zur Art der von der ESMA durchgeführten Registrierung und Beaufsichtigung.

▼B

(3)  
Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 73

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)  

Stellt die ESMA gemäß Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen hat, fasst sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:

a) 

Aufforderung an das Transaktionsregister, den Verstoß zu beenden;

b) 

Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 65;

c) 

öffentliche Bekanntmachung;

d) 

als letztes Mittel Widerruf der Registrierung des Transaktionsregisters.

(2)  

Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a) 

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b) 

die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;

c) 

die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d) 

die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3)  
Die ESMA teilt dem betreffenden Transaktionsregister unverzüglich jeden aufgrund Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass das betreffende Transaktionsregister das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 74

Delegation von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

(1)  
Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 61 und zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 62 und Artikel 63 Absatz 6 zählen.
(2)  

Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

a) 

der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b) 

der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

c) 

die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3)  
Gemäß der von der Kommission nach Artikel 72 Absatz 3 angenommenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.
(4)  
Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.
(5)  
Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.



KAPITEL 2

Beziehungen zu Drittstaaten

Artikel 75

Gleichwertigkeit und internationale Übereinkünfte

(1)  

Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass

a) 

die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,

b) 

in diesem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung sichergestellt ist und

c) 

Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 86 Absatz 2 erlassen.

(2)  
Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls, und in jedem Fall nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1, Empfehlungen für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte mit den einschlägigen Drittstaaten über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden Drittstaat erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen in einer Weise, die sicherstellt, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
(3)  

Nach dem Abschluss der Übereinkünfte gemäß Absatz 2 und im Einklang mit ihnen schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:

a) 

ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und anderen Behörden der Union, die Aufgaben aufgrund dieser Verordnung wahrnehmen, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten andererseits und

b) 

Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

(4)  
Die ESMA wendet in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

Artikel 76

Kooperationsvereinbarungen

Die einschlägigen Behörden von Drittstaaten, in denen kein Transaktionsregister ansässig ist, können sich an die ESMA wenden, um Kooperationsvereinbarungen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte zu treffen.

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den genannten Behörden treffen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, vorausgesetzt, dass Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse.

▼M12

Artikel 76a

Gegenseitiger direkter Datenzugang

(1)  
Wenn dies zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist, erhalten die relevanten Behörden von Drittstaaten, in denen ein oder mehrere Transaktionsregister niedergelassen sind, direkten Zugang zu den Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.
(2)  

Nach Eingang eines Antrags der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden kann die Kommission nach dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgestellt wird, ob der Rechtsrahmen des Drittstaats der antragstellenden Behörde alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Die in diesem Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister sind ordnungsgemäß zugelassen;

b) 

in diesem Drittstaat erfolgen laufend eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung der Transaktionsregister;

c) 

hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen Garantien, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, die den in dieser Verordnung festgelegten Garantien mindestens gleichwertig sind;

d) 

die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister unterliegen einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.

▼B

Artikel 77

Anerkennung von Transaktionsregistern

(1)  
Ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister kann Dienstleistungen und Tätigkeiten für in der Union ansässige Einrichtungen für die Zwecke des Artikels 9 nur erbringen, nachdem es von der ESMA gemäß Absatz 2 anerkannt wurde.
(2)  

Ein Transaktionsregister im Sinne des Absatzes 1 richtet seinen Antrag auf Anerkennung zusammen mit allen erforderlichen Informationen an die ESMA, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittstaat unterliegt, der

a) 

von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 75 Absatz 1 als Staat anerkannt wurde, der über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt,

b) 

mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 2 geschlossen hat und

c) 

mit der Union Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 75 Absatz 3 getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben.

Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das beantragende Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA das beantragende Transaktionsregister schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde und begründet ihre Entscheidung umfassend.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung anerkannten Transaktionsregister.



TITEL VII

ANFORDERUNGEN AN TRANSAKTIONSREGISTER

Artikel 78

Allgemeine Anforderungen

(1)  
Ein Transaktionsregister muss über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, die jede Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern.
(2)  
Ein Transaktionsregister muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte, die seine Manager, Beschäftigten oder andere mit diesen direkt oder indirekt durch eine enge Verbindung verbundene Personen betreffen, zu erkennen und zu regeln.
(3)  
Ein Transaktionsregister führt angemessene Strategien und Verfahren ein, die ausreichend sind, um die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.
(4)  
Ein Transaktionsregister muss dauerhaft über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters im Hinblick auf die Erbringung seiner Dienstleistungen und Ausübung seiner Tätigkeiten gewährleistet. Es muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.
(5)  
Bietet ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, wie Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich und Portfoliokomprimierung, so muss das Transaktionsregister diese Nebendienstleistungen betrieblich von seiner Aufgabe der zentralen Erfassung und Verwahrung der Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten getrennt halten.
(6)  
Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans eines Transaktionsregisters müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management des Transaktionsregisters sicherzustellen.
(7)  
Ein Transaktionsregister legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang von Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, fest. Es gewährt externen Dienstleistungsanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu den Informationen in dem Transaktionsregister, sofern die jeweiligen Gegenparteien dem zugestimmt haben. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Risiken für die von einem Transaktionsregister verwalteten Daten zu kontrollieren.
(8)  
Ein Transaktionsregister veröffentlicht die im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte. Es legt die Preise und Entgelte für alle Einzeldienstleistungen offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Es ermöglicht den meldenden Einrichtungen den Zugang zu einzelnen Diensten. Die von einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Preise und Entgelte müssen im Verhältnis zum Aufwand stehen.

▼M12

(9)  

Ein Transaktionsregister führt die folgenden Verfahren und Strategien ein:

a) 

Verfahren für den wirksamen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern;

b) 

Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten;

c) 

Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister, wenn dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.

(10)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern;

b) 

die Verfahren, die das Transaktionsregister anzuwenden hat, um zu überprüfen, ob die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle die Meldepflichten erfüllt, und um die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemäß Artikel 9 gemeldeten Daten zu überprüfen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

Artikel 79

Operationelle Zuverlässigkeit

(1)  
Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren. Solche Systeme müssen zuverlässig und sicher sein und über eine ausreichende Kapazität zur Bearbeitung der eingehenden Informationen verfügen.
(2)  
Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, die eine Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters gewährleisten. Ein solcher Plan muss mindestens die Implementierung von Backup-Systemen vorsehen.
(3)  
Ein Transaktionsregister, dessen Registrierung widerrufen wurde, muss für die ordnungsgemäße Ersetzung sorgen, einschließlich des Datentransfers auf andere Transaktionsregister und der Umleitung der Meldungen auf andere Transaktionsregister.

Artikel 80

Schutz und Speicherung der Daten

(1)  
Ein Transaktionsregister gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen.
(2)  
Ein Transaktionsregister darf die Daten, die es nach dieser Verordnung erhält, für gewerbliche Zwecke nur nutzen, wenn die jeweiligen Gegenparteien ihre Zustimmung dazu erteilt haben.
(3)  
Ein Transaktionsregister zeichnet umgehend die gemäß Artikel 9 empfangenen Informationen auf und bewahrt sie mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte auf. Es wendet effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung an, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.
(4)  
Ein Transaktionsregister berechnet die Positionen nach Derivatekategorien und nach meldenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 übermittelten Angaben zu den Derivatekontrakten.
(5)  
Ein Transaktionsregister ermöglicht den Vertragsparteien, zeitnah auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie gegebenenfalls zu korrigieren.

▼M12

(5a)  
Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den Gegenparteien, die nicht zur Meldung der Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 1a bis Absatz 1d verpflichtet sind, sowie den Gegenparteien und CCPs, die ihre Meldeplicht gemäß Artikel 9 Absatz 1f delegiert haben, Zugang zu den für sie gemeldeten Informationen.

▼B

(6)  
Ein Transaktionsregister trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in seinen Systemen abgespeicherten Informationen zu unterbinden.

Eine natürliche Person mit einer engen Verbindung zu einem Transaktionsregister oder eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu dem Transaktionsregister steht, darf von einem Transaktionsregister aufgezeichnete vertrauliche Informationen nicht für gewerbliche Zwecke nutzen.

Artikel 81

Transparenz und Datenverfügbarkeit

(1)  
Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise zu den gemeldeten Kontrakten die aggregierten Positionen nach Derivatekategorien.
(2)  
Ein Transaktionsregister erhebt Daten, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannten Stellen unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

▼M7

(3)  

Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:

a) 

der ESMA,

b) 

der EBA,

c) 

der EIOPA,

d) 

dem ESRB,

e) 

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt,

f) 

der zuständigen Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Kontrakte beaufsichtigt,

g) 

den einschlägigen Mitgliedern des ESZB, einschließlich der EZB, wenn sie ihre Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ( 20 ) wahrnimmt,

h) 

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat,

i) 

den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) benannten Aufsichtsbehörden,

j) 

den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken,

k) 

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben,

l) 

der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) errichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,

m) 

den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) benannten Abwicklungsbehörden,

n) 

dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,

o) 

den zuständigen Behörden oder nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie den Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,

p) 

den gemäß Artikel 10 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden,

▼M12

q) 

den relevanten Behörden eines Drittstaats, für den ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 76a erlassen wurde,

▼M15

r) 

den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 benannten Abwicklungsbehörden.

▼M4

Ein Transaktionsregister übermittelt Daten an die zuständigen Behörden gemäß der Anforderungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ( 24 ).

▼B

(4)  
Die ESMA übermittelt anderen einschlägigen Behörden der Union die Informationen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

▼M12

(5)  

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen sind;

b) 

die Häufigkeit der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen;

c) 

die operationellen Standards, die für die Aggregation und den Vergleich von Daten über die Transaktionsregister hinweg und für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind;

d) 

die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage die Transaktionsregister den in Absatz 3 genannten Stellen Zugang gewähren.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die Identität der an den Kontrakten Beteiligten bei der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen nicht preisgegeben wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

▼B

Artikel 82

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

▼M14

(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts ist die Kommission bestrebt, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

▼M12

(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M14

(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

▼B



TITEL VIII

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 83

Wahrung des Berufsgeheimnisses

(1)  
Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden und für die in Artikel 81 Absatz 3 genannten Behörden, für die ESMA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder tätig waren. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallen, und der Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die genannten Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne CCPs, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.
(2)  
Wenn für eine CCP durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
(3)  
Unbeschadet der unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA und andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt jedoch die ESMA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihre Zustimmung, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.
(4)  
Vertrauliche Informationen, die aufgrund dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 über das Berufsgeheimnis. Diese Bestimmungen hindern allerdings die ESMA, die zuständigen Behörden oder die zuständigen Zentralbanken nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung und mit anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, AIFM, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder der sonstigen juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, auszutauschen oder zu übermitteln.
(5)  
Die Absätze 1, 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht nicht entgegen.

Artikel 84

Informationsaustausch

(1)  
Die ESMA, die zuständigen Behörden sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(2)  
Die zuständigen Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
(3)  
Die zuständigen Behörden teilen den einschlägigen Mitgliedern des ESZB Informationen mit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.



TITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 85

Berichte und Überprüfung

▼M12

(1)  
Bis zum 18. Juni 2024 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

▼M12

(1a)  

Die ESMA legt der Kommission bis zum 17. Juni 2023 einen Bericht über Folgendes vor:

a) 

die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 ) auf den Umfang des Clearings durch finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien und auf die Verteilung des Clearings innerhalb jeder Art finanzieller Gegenparteien, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Gegenparteien, die eine begrenztes Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben, und im Hinblick auf die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Clearingschwellen;

b) 

die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 auf die Qualität und Zugänglichkeit der an Transaktionsregister gemeldeten Daten sowie die Qualität der von Transaktionsregistern bereitgestellten Informationen;

c) 

die Änderungen am Meldewesen, einschließlich der Nutzung und Umsetzung der delegierten Meldung gemäß Artikel 9 Absatz 1a und insbesondere deren Auswirkungen auf den Meldeaufwand nichtfinanzieller Gegenparteien, die der Meldepflicht nicht unterliegen;

d) 

die Zugänglichkeit von Clearingdiensten, insbesondere ob der Clearingzugang durch die Pflicht zur direkten oder indirekten Erbringung von Clearingdiensten unter fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 3a wirksam erleichtert wurde.

▼M12

(2)  
Bis zum 18. Juni 2020 und anschließend alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung gemäß Unterabsatz 3 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und ob Maßnahmen zur Erleichterung solcher gangbaren technischen Lösungen erforderlich sind.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Dezember 2019 und anschließend alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung gemäß Unterabsatz 3 in Zusammenarbeit mit der EIOPA, der EBA und dem ESRB einen Bericht vor, in dem Folgendes bewertet wird:

a) 

ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und nichtbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern, einschließlich der Auswirkungen dieser Lösungen auf die Marktliquidität und die Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen;

b) 

das Volumen und die Art der Tätigkeit der Altersversorgungssysteme an den Märkten für geclearte und nichtgeclearte OTC-Derivate, innerhalb der einzelnen Vermögenswertkategorien, und das etwaige damit verbundene Systemrisiko für das Finanzsystem;

c) 

die Folgen der Erfüllung der Clearingpflicht durch Altersversorgungssysteme für deren Anlagestrategien, einschließlich einer etwaigen Umschichtung zwischen ihren baren und unbaren Vermögenswerten;

d) 

die Auswirkungen der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen für Altersversorgungssysteme;

e) 

die Auswirkungen anderer gesetzlicher Anforderungen auf das Kostengefälle zwischen geclearten und nichtgeclearten OTC-Derivatekontrakten, einschließlich der Einschussanforderungen für nichtgeclearte Derivate und der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f) 

ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine Clearinglösung für Altersversorgungssysteme zu erleichtern.

Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82 erlassen, um den in Artikel 89 Absatz 1 genannten Zweijahreszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass keine gangbare technische Lösung entwickelt wurde und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen.

Die CCPs, die Clearingmitglieder und die Altersversorgungssysteme bemühen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur Entwicklung gangbarer technischer Lösungen beizutragen, mit denen das Clearing der OTC-Derivatekontrakte solcher Systeme erleichtert wird.

Die Kommission richtet eine Sachverständigengruppe ein, die aus Vertretern der CCPs, der Clearingmitglieder, der Altersversorgungssysteme und anderer Parteien, die für diese gangbaren technischen Lösungen wichtig sind, besteht und die Bemühungen überwacht und die Fortschritte bewertet, die bei der Entwicklung gangbarer technischer Lösungen erzielt werden, mit denen das Clearing der OTC-Derivatekontrakte durch Altersversorgungssysteme, einschließlich der Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch solche Systeme, erleichtert wird. Diese Sachverständigengruppe tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Die Kommission berücksichtigt beim Verfassen ihrer Berichte nach Unterabsatz 1 die Bemühungen der CCPs, der Clearingmitglieder und der Altersversorgungssysteme.

(3)  

Bis zum 18. Dezember 2020 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem Folgendes bewertet wird:

a) 

ob die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß der vorliegenden Verordnung eine doppelte Meldepflicht für Geschäfte mit Nicht-OTC-Derivaten zur Folge haben und ob die Meldung von Nicht-OTC-Geschäften für alle Gegenparteien ohne maßgebliche Informationsverluste verringert oder vereinfacht werden könnte;

b) 

die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich für clearingpflichtige Einrichtungen;

c) 

ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen werden sollten, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese Dienste Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern, welche Möglichkeiten bestehen, die Clearingpflicht zu umgehen, und welche Umstände von einem zentralen Clearing abhalten könnten.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

▼M12

(3a)  

Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Mai 2020 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

a) 

die Kohärenz der Meldepflichten für Nicht-OTC-Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, sowohl hinsichtlich der meldepflichtigen Einzelheiten zu den Derivatekontrakten als auch des Zugangs der relevanten Einrichtungen zu den Daten, sowie ob diese Pflichten angeglichen werden sollten;

b) 

die Realisierbarkeit einer weiteren Vereinfachung der Meldeketten für sämtliche Gegenparteien, darunter alle indirekten Kunden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit fristgerechter Meldungen und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergriffenen Maßnahmen;

c) 

die Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der clearingpflichtigen Einrichtungen;

d) 

in Zusammenarbeit mit dem ESRB, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden sollten. In diesem Bericht erfolgt das Folgende:

i) 

die Portfoliokomprimierung und weitere verfügbare nicht kursbildende Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für Derivateportfolios bewirken, ohne die Marktrisiken dieser Portfolios zu ändern, beispielsweise Umschichtungsgeschäfte, sind zu untersuchen;

ii) 

Zweck und Funktionsweise derartiger Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sind zu erläutern, sowie der Umfang, in dem sie Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern; ebenso ist zu bewerten, ob zur Steuerung des Systemrisikos ein Clearing solcher Geschäfte notwendig ist oder sie vom Clearing ausgenommen werden sollten, und

iii) 

es ist zu untersuchen, inwieweit eine Ausnahme solcher Dienste von der Clearingpflicht von einem zentralen Clearing abhält und zur Umgehung der Clearingpflicht durch die Gegenparteien führen kann;

e) 

ob die Liste der Finanzinstrumente, die gemäß Artikel 47 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet gelten, erweitert werden könnte und ob diese Liste einen oder mehrere gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) zugelassene Geldmarktfonds enthalten könnte.

▼B

(4)  
Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der ESMA und nach Anforderung der Bewertung durch den ESRB einen jährlichen Bericht, in dem die möglichen Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen auf das Systemrisiko und die Kosten bewertet werden.

Der Bericht enthält zumindest Angaben zur Anzahl und zur Komplexität entsprechender Vereinbarungen und geht auf die Angemessenheit der Risikomanagementsysteme und -modelle ein. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Der ESRB legt der Kommission seine Bewertung der möglichen Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen auf das Systemrisiko vor.

(5)  
Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die von den zuständigen Behörden verhängten Sanktionen, einschließlich Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder, vor.

▼M14

(6)  
In Zusammenarbeit mit dem ESRB und — gemäß Artikel 24b Absatz 3 — in Absprache mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, an die sich der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt richtet, übermittelt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts, in dem insbesondere bewertet wird, ob das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten hinreichend gemindert wurde. Die ESMA übermittelt der Kommission ihren Bericht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 4 Buchstabe b. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf den Bericht insgesamt beziehen.

Innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(7)  

Bis spätestens 2. Januar 2023 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie prüft, ob Folgendes wirksam ist:

a) 

die Aufgaben der ESMA, insbesondere die des CCP-Aufsichtsausschusses, im Hinblick auf die Förderung einer einheitlichen und kohärenten Anwendung der vorliegenden Verordnung durch die in Artikel 22 genannten Behörden und die in Artikel 18 genannten Kollegien;

b) 

der Rahmen für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs;

c) 

der Rahmen im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen gemäß Artikel 14 zugelassenen EU-CCPs untereinander sowie zwischen zugelassenen EU-CCPs und gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCPs;

d) 

die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den emittierenden Zentralbanken.

Die Kommission legt den Bericht gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

▼B

Artikel 86

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 27 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M12

(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

▼B

Artikel 87

Änderung der Richtlinie 98/26/EG

(1)  

In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, so werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt.“

(2)  
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 17. August 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Absatz 1 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie 98/26/EG Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 88

Websites

(1)  

Die ESMA unterhält eine Website, auf der sie über Folgendes informiert:

a) 

Kontrakte, die gemäß Artikel 5 für die Clearingpflicht in Betracht kommen,

b) 

Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängt werden,

c) 

die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und die in der Union niedergelassen sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,

d) 

Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Titel IV und V verhängt werden,

e) 

die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und in einem Drittstaat ansässig sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,

f) 

Transaktionsregister, die befugt sind, Dienstleistungen oder Tätigkeiten in der Union anzubieten,

g) 

Geldbußen und Zwangsgelder, die gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängt werden,

h) 

das öffentliche Register nach Artikel 6.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d unterhalten die zuständigen Behörden Websites, die mit der Website der ESMA verknüpft sind.
(3)  
Alle in diesem Artikel genannten Websites müssen öffentlich zugänglich sein, regelmäßig aktualisiert werden und die Informationen in verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Artikel 89

Übergangsbestimmungen

▼M12

(1)  
Bis zum 18. Juni 2021 findet die in Artikel 4 festgelegte Clearingpflicht keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, und auf Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder solcher Systeme beim Ausfall eines Altersversorgungssystems zu entschädigen.

Die Clearingpflicht nach Artikel 4 gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die von Altersversorgungssystemen ab dem 17. August 2018 und bis zum 16. Juni 2019 geschlossen wurden.

▼B

Für von diesen Einrichtungen während des genannten Zeitraums geschlossene OTC-Derivatekontrakte, die anderenfalls der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen würden, gelten die Anforderungen des Artikels 11.

(2)  
In Bezug auf Altersversorgungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstaben c und d wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befreiung durch die jeweils zuständige Behörde für Arten von Einrichtungen oder Arten von Systemen gewährt. Nach Eingang des Antrags benachrichtigt die zuständige Behörde die ESMA und die EIOPA. Innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Eingang der Benachrichtigung gibt die ESMA nach Anhörung der EIOPA eine Stellungnahme dazu ab, ob die betreffende Art von Einrichtungen oder die betreffende Art von Systemen Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c oder d erfüllt, und die Gründe dafür, weshalb eine Befreiung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Nachschussanforderungen gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde gewährt eine Befreiung nur dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass die betreffende Art von Einrichtungen oder die betreffende Art von Systemen Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c oder d genügt und dass Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Nachschussanforderungen auftreten. Sie trifft ihre Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Eingang der Stellungnahme der ESMA und trägt dabei dieser Stellungnahme gebührend Rechnung. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, muss ihre Entscheidung eine ausführliche Begründung und eine Erläuterung erheblicher Abweichungen von der Stellungnahme enthalten.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Arten von Einrichtungen und der Arten von Systemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstaben c und d, denen eine Befreiung nach Unterabsatz 1 gewährt wurde. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die ESMA die in dem Verzeichnis genannten Einrichtungen jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(3)  
Eine CCP, die in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 4, 5, 8 bis 11, 16, 18, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 49, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 eine Zulassung nach Artikel 14 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

Eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die in einem Mitgliedstaat für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 eine Zulassung nach Artikel 25 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

▼M14

(3a)  
Die ESMA nimmt die ihr in Artikel 25 Absätze 2a, 2b und 2c übertragenen Befugnisse erst ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und Artikel 25a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts und — im Zusammenhang mit CCPs, für die die ESMA vor dem 1. Januar 2020 noch keinen Beschluss zur Anerkennung angenommen hat — erst ab dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen in Artikel 25 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts wahr.
(3b)  
Die ESMA richtet binnen vier Monaten nach Inkrafttreten des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 25c für alle vor dem 1. Januar 2020 nach Artikel 25 anerkannte CCPs ein Kollegium ein und übernimmt dessen Management.
(3c)  
Binnen 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts überprüft die ESMA die gemäß Artikel 25 Absatz 1 vor dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und in Artikel 25a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte zuerkannten Anerkennungen gemäß Artikel 25 Absatz 5.

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfung fest, dass eine CCP, die vor dem 1. Januar 2020 anerkannt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 2a als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die CCP die in Artikel 25 Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann den Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder einer der für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder zuständigen Behörden um weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist.

▼B

(4)  
Bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über die Zulassung oder Anerkennung einer CCP getroffen ist, gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von CCPs weiter, und die CCP wird weiterhin von der zuständigen Behörde ihres Niederlassungs- oder Anerkennungsmitgliedstaats beaufsichtigt.
(5)  
Hat eine zuständige Behörde eine CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von Derivaten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zugelassen, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, setzt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ESMA binnen eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 1 von dieser Zulassung in Kenntnis.

Hat eine zuständige Behörde eine in einem Drittstaat ansässige CCP für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zugelassen, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, setzt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ESMA binnen eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 1 von dieser Zulassung in Kenntnis.

▼M13

(5a)  

Während des Übergangszeitraums nach Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht eine ZGP nach dem genannten Artikel in die Angaben, die sie nach Artikel 50c Absatz 1 der vorliegenden Verordnung meldet, den Gesamtbetrag der Ersteinschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die ZGP hat keinen Ausfallfonds;

b) 

die ZGP hat mit ihren Clearingmitgliedern keine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen, nach der sie deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann.

▼B

(6)  
Ein Transaktionsregister, das in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen oder registriert wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 9, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards die Registrierung nach Artikel 55 beantragen.

Ein in einem Drittstaat niedergelassenes Transaktionsregister, das in einem Mitgliedstaat für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 9, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards die Anerkennung nach Artikel 77 beantragen.

(7)  
Bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über die Registrierung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters getroffen ist, gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Zulassung, Registrierung und Anerkennung von Transaktionsregistern weiter, und das Transaktionsregister wird weiterhin von der zuständigen Behörde seines Niederlassungs- oder Anerkennungsmitgliedstaats beaufsichtigt.
(8)  
Ein Transaktionsregister, das in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen oder registriert wurde, bevor die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, kann genutzt werden, um der Meldepflicht nach Artikel 9 nachzukommen, bis eine Entscheidung aufgrund dieser Verordnung über seine Registrierung getroffen ist.

Ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister, das für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, kann genutzt werden, um der Meldepflicht nach Artikel 9 nachzukommen, bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über seine Anerkennung getroffen ist.

(9)  
Unbeschadet des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe f kann ein Transaktionsregister in Fällen, in denen keine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 zwischen einem Drittstaat und der Union besteht, den einschlägigen Behörden dieses Drittstaats die erforderlichen Informationen bis zum 17. August 2013 übermitteln, vorausgesetzt, dass es die ESMA unterrichtet.

▼M14

Artikel 90

Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 2. Januar 2022 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

▼B

Artikel 91

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der Verstöße nach Artikel 65 Absatz 1

I. 

Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:

a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 1, wenn es nicht über solide Unternehmensführungsregeln verfügt, wozu auch eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die die Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern, gehört.

b) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 2, wenn es nicht in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen bereithält bzw. anwendet, um potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen und zu regeln, die seine Manager, seine Beschäftigten oder andere mit ihnen direkt oder indirekt durch eine enge Verbindung verbundene Personen betreffen.

c) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 3, wenn es nicht angemessene Strategien und Verfahren einführt, die dazu ausreichen, die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

d) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 4, wenn es nicht dauerhaft eine angemessene Organisationsstruktur unterhält bzw. einsetzt, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters bei der Erbringung seiner Dienstleistungen und der Ausübung seiner Tätigkeiten sicherstellt.

e) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 5, wenn es seine Nebendienstleistungen nicht von seiner Aufgabe der zentralen Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen über Derivate betrieblich trennt.

f) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 6, wenn es nicht dafür sorgt, dass seine Geschäftsleitung und die Mitglieder seines Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Führung des Transaktionsregisters sicherzustellen.

g) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 7, wenn es nicht objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang von Dienstleistungsanbietern und Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, aufstellt.

h) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 8, wenn es nicht die Preise und Entgelte im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen bekannt macht, wenn meldende Einrichtungen keinen separaten Zugang zu einzelnen Diensten erhalten oder wenn die in Rechnung gestellten Preise und Entgelte nicht kostengerecht sind.

▼M12

i) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe a, wenn es keine angemessenen Verfahren für den wirksamen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern einführt.

j) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe b, wenn es keine angemessenen Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten einführt.

k) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe c, wenn es keine angemessenen Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister für den Fall einführt, dass dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.

▼B

II. 

Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 79 Absatz 1, wenn es nicht die Quellen betrieblicher Risiken ermittelt bzw. solche Risiken nicht durch die Schaffung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimiert.

b) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 79 Absatz 2, wenn es nicht eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt oder aufrechterhält, damit die Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, die zeitnah Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichergestellt sind.

c) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 1, wenn es nicht die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der nach Artikel 9 erhaltenen Informationen gewährleistet.

d) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 2, wenn es die Daten, die es aufgrund dieser Verordnung erhält, für gewerbliche Zwecke nutzt, ohne dass die jeweiligen Gegenparteien ihre Zustimmung dazu erteilt haben.

e) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 3, wenn es nicht die gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen umgehend aufzeichnet und während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte aufbewahrt oder wenn es nicht effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung anwendet, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.

f) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 4, wenn es nicht die Positionen nach Derivatekategorien und nach meldenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 übermittelten Angaben zu den Derivatekontrakten berechnet.

g) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 5, wenn es nicht den Vertragsparteien die Möglichkeit gibt, zeitnah auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie zu korrigieren.

h) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 6, wenn es nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in seinen Systemen gespeicherten Informationen zu verhindern.

III. 

Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:

a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 81 Absatz 1, wenn es nicht regelmäßig aggregierte Positionen, aufgeschlüsselt nach Derivatekategorien, zu den ihm gemeldeten Kontrakten veröffentlicht.

b) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 81 Absatz 2, wenn es nicht den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten gewährt, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

IV. 

Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

a) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 61 Absatz 1, wenn es auf ein einfaches Auskunftsersuchen der ESMA nach Artikel 61 Absatz 2 oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Auskünften nach Artikel 61 Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Auskünfte abgibt.

b) 

Ein Transaktionsregister begeht einen Verstoß, wenn es sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilt, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden.

c) 

Ein Transaktionsregister begeht einen Verstoß, wenn es einer von der ESMA aufgrund von Artikel 73 erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt.

▼M12

d) 

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 55 Absatz 4, wenn es die ESMA nicht rechtzeitig über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung unterrichtet.

▼B




ANHANG II

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 65 Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 65 Absatz 2 anzuwenden:

I. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a) 

Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.

b) 

Wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.

c) 

Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des Transaktionsregisters, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.

d) 

Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von dem Transaktionsregister verwahrten Daten hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

e) 

Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.

f) 

Wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.

g) 

Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a) 

Wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.

b) 

Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.

c) 

Wenn das Transaktionsregister die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.

d) 

Wenn das Transaktionsregister freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.

▼M14




ANHANG III

Liste der Verstöße nach Artikel 25j Absatz 1

I. 

Verstöße im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen:

a) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 1, wenn sie nicht über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügt;

b) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 16 Absatz 2, wenn sie nicht über das Eigenkapital einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügt, das im Verhältnis zu dem Risiko stehen muss, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt, und das zu jedem Zeitpunkt ausreichen muss, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.

II. 

Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:

a) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1, wenn sie nicht über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen;

b) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn sie keine angemessenen Strategien und Verfahren einführt, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung, auch durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen;

c) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn sie nicht dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügt, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet, oder wenn sie keine angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzt;

d) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten sorgt;

e) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 5, wenn sie nicht für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik sorgt, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft;

f) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 6, wenn sie keine informationstechnischen Systeme betreibt, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, sodass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind;

g) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 7, wenn sie ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften oder die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied nicht unentgeltlich öffentlich zugänglich macht;

h) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 26 Absatz 8, wenn sie nicht regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen wird, oder wenn sie die Ergebnisse dieser Prüfungen nicht dem Leitungsorgan mitteilt oder der ESMA zur Verfügung stellt;

i) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 1 oder gegen Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass ihre Geschäftsleitung und die Mitglieder ihres Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen;

j) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 2, wenn sie nicht dafür sorgt, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans unabhängig sind, oder wenn sie bei Angelegenheiten, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, nicht die Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern zu den Sitzungen des Leitungsorgans einlädt, oder wenn die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängt;

k) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 27 Absatz 3, wenn sie die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans nicht klar definiert, oder wenn sie der ESMA oder den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans nicht zugänglich macht;

l) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 1, wenn sie keinen Risikoausschuss einrichtet oder wenn diesem Risikoausschuss keine Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören, wenn in diesem Risikoausschuss eine dieser Gruppen von Vertretern über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügt, oder wenn die ESMA trotz ihres einschlägigen Ersuchens nicht in gebührendem Umfang über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses unterrichtet wird;

m) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2, wenn sie das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien oder den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder nicht in klarer Form festlegt, wenn sie die Regelungen zur Unternehmensführung nicht öffentlich zugänglich macht, oder wenn sie nicht festlegt, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält;

n) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 3, wenn sie dem Risikoausschuss nicht gestattet, das Leitungsorgan in allen Belangen zu beraten, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, oder wenn sie keine angemessenen Bemühungen unternimmt, in Krisenzeiten den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören;

o) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 28 Absatz 5, wenn sie die ESMA nicht unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen, unterrichtet;

p) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 1, wenn sie nicht sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt, sodass die ESMA überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einhält;

q) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 2, wenn sie nicht sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts aufbewahrt, wobei die betreffenden Informationen es ermöglichen müssen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen;

r) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 29 Absatz 3, wenn sie der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage nicht die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Aufzeichnungen oder Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung stellt, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden;

s) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu Identität und Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, übermittelt;

t) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 30 Absatz 4, wenn sie den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Personen eine Einflussnahme gestattet, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird;

u) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn sie der ESMA keine, falsche oder unvollständige Angaben zu jeglichen Veränderungen in der Geschäftsleitung übermittelt, oder wenn sie der ESMA nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten;

v) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 1, wenn sie nicht auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen trifft, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln, oder wenn sie keine geeigneten Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführt oder anwendet;

w) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn sie im Falle, dass die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, vor der Durchführung neuer Transaktionen im Auftrag des Clearingmitglieds das betreffende Clearingmitglied oder einen der CCP bekannten betroffenen Kunden dieses Clearingmitglieds nicht unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis setzt;

x) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 3, wenn sie in den schriftlich festgelegten Regelungen nicht allen Umständen Rechnung trägt, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten;

y) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 33 Absatz 5, wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, oder wenn sie die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten oder durch eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder durch eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, nicht verhindert und von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, für gewerbliche Zwecke nutzt;

z) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 1, wenn sie nicht fair und professionell im besten Interesse ihrer Clearingmitglieder und Kunden handelt;

aa) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 36 Absatz 2, wenn sie nicht über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügt;

ab) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn sie dauerhaft diskriminierende, undurchsichtige oder subjektive Kriterien verwendet, oder wenn sie nicht dauerhaft einen fairen und offenen Zugang zu dieser CCP gewährleistet, oder wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Clearingmitglieder dauerhaft über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können, oder wenn sie nicht mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung vornimmt, um festzustellen, ob die Clearingmitglieder ihren Verpflichtungen nachkommen;

ac) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 4, wenn sie nicht über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügt, die nicht mehr die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen;

ad) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 37 Absatz 5, wenn sie Clearingmitgliedern, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, den Zugang verweigert, ohne dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend zu begründen;

ae) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie den Kunden ihrer Clearingmitglieder keinen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen ermöglicht;

af) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die in jenem Absatz genannten jeweiligen Grade der Kontentrennung nicht zu handelsüblichen Bedingungen anbietet.

III. 

Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

a) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 1, wenn sie keine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt und befolgt, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten, wobei ein solcher Plan zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen muss, sodass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann;

b) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 34 Absatz 2, wenn sie kein geeignetes Verfahren einrichtet, anwendet oder beibehält, das Gewähr dafür bieten soll, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Anerkennung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 25 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden;

c) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn sie wichtige, mit dem Risikomanagement der CCP zusammenhängende Tätigkeiten ohne Genehmigung der ESMA auslagert;

d) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 1, wenn sie keine getrennten Aufzeichnungen und Abrechnungskonten führt, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden;

e) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 2, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden;

f) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 3, wenn sie nicht die Möglichkeit bietet oder auf Anfrage nicht in der Lage ist, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden, oder wenn sie auf entsprechenden Wunsch Clearingmitgliedern nicht auf Ersuchen die Möglichkeit einräumt, weitere Konten im eigenen Namen für Rechnung ihrer Kunden zu eröffnen;

g) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 40, wenn sie nicht in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP misst und bewertet, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, oder wenn sie nicht über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügt, sodass sie ihre Risikopositionen auf einer angemessenen Kostengrundlage effektiv messen kann;

h) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 1, wenn sie keine Einschusszahlungen (margins) vorschreibt, anfordert oder einzieht, um ihre von ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen, oder wenn sie Einschusszahlungen vorschreibt, anfordert oder einzieht, die nicht ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können, oder um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, oder die nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber allen anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert, oder wenn sie dabei im gegebenen Fall nicht den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung trägt;

i) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 2, wenn sie bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen keine Modelle und Parameter vorgibt, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen;

j) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 41 Absatz 3, wenn sie keine Einschusszahlungen untertägig einfordert, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden;

k) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 42 Absatz 3, wenn sie keinen Ausfallfonds vorhält, der sie in die Lage versetzt, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen, oder wenn sie Szenarien entwickelt, die nicht die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und nicht mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien beinhalten, die unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität berücksichtigen;

l) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 43 Absatz 2, wenn der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und ihre sonstigen Finanzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 1 es der CCP nicht ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen;

m) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 44 Absatz 1, wenn sie nicht jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität hat, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können, oder wenn sie nicht täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf ermittelt;

n) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3, wenn sie nicht erst die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds verwendet, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzt;

o) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 45 Absatz 4, wenn sie nicht erst zugeordnete Eigenmittel einsetzt, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift;

p) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 46 Absatz 1, wenn sie im Falle, dass sonstige Sicherheiten nach dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission nicht erlaubt sind, zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern etwas anderes als hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko akzeptiert;

q) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 1, wenn sie ihre Finanzmittel anders als in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko, die schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sind, anlegt;

r) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 3, wenn sie Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, nicht bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten, wenn diese verfügbar sind, oder wenn sie nicht andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten nutzt;

s) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 4, wenn sie Geldanlagen auf andere Weise als durch besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen tätigt;

t) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 5, wenn sie Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, ohne durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicherzustellen, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können, oder wenn sie bei Bedarf keinen sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten hat;

u) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 47 Absatz 6, wenn sie ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß Artikel 41 bis 44 erhaltenen Beträge in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens anlegt;

v) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 1, wenn sie nicht über detaillierte Verfahren verfügt, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt, oder wenn sie nicht detailliert festlegt, welche Verfahren Anwendung finden, wenn der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht durch die CCP bekannt gegeben wird, oder wenn sie diese Verfahren nicht jährlich überprüft;

w) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen, und nicht dafür sorgt, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können;

x) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Absatz 3, wenn sie nicht unverzüglich die ESMA unterrichtet, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird;

y) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 48 Artikel 4, wenn sie sich nicht davon überzeugt, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind, und wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln;

z) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1, wenn sie nicht regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen überprüft, wenn sie diese Modelle nicht häufigen, strikten Stresstests unterwirft, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, wenn sie keine Backtests durchführt, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen, wenn sie keine unabhängige Validierung vornehmen lässt oder die ESMA nicht über die Ergebnisse der durchgeführten Tests unterrichtet, oder wenn sie vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter keine Validierung durch die ESMA erhalten hat sofern die ESMA die vorläufige Änderung vor deren Annahme nicht zugelassen hat;

aa) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 2, wenn sie die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds nicht regelmäßigen Tests unterwirft, oder wenn sie nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können;

ab) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 1, wenn sie nicht, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen verwendet, oder wenn sie im Falle, dass kein Zentralbankgeld genutzt wird, keine Maßnahmen trifft, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen;

ac) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 3, wenn sie im Falle, dass eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet ist, die Erfüllungsrisiken nicht durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ weitestgehend ausschaltet;

ad) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a oder Artikel 50b, wenn sie die KCCP nicht gemäß den genannten Artikeln berechnet, oder wenn sie die in Artikel 50a Absatz 2, Artikel 50b und Artikel 50d genannten Regeln für die Berechnung der KCCP nicht einhält;

ae) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50a Absatz 3, wenn sie die KCCP nicht zumindest quartalsweise berechnet oder seltener berechnet, als die ESMA dies gemäß Artikel 50a Absatz 3 verlangt;

af) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 51 Absatz 2, wenn sie, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, keinen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhält;

ag) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 52 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung schließt, ohne eine der unter den Buchstaben a bis d des genannten Absatzes genannten Anforderungen zu erfüllen;

ah) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 53 Absatz 1, wenn sie in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung einer anderen CCP hält, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, nicht gesondert ausweist;

ai) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 54 Absatz 1, wenn sie eine Interoperabilitätsvereinbarung ohne vorherige Genehmigung durch die ESMA schließt.

IV. 

Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:

a) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Preise und Entgelte nicht für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offenlegt, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe;

b) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 1, wenn sie die Informationen über die Aufwendungen für ihre Dienstleistungen und daraus resultierende Einkünfte der ESMA gegenüber nicht offenlegt;

c) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 2, wenn sie ihren Clearingmitgliedern und deren Kunden gegenüber nicht offenlegt, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind;

d) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 3, wenn sie die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der ESMA nicht offenlegt, oder wenn sie nicht bei jedem durch die CCP geclearten Instrument das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt gibt;

e) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 4, wenn sie die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen nicht öffentlich bekannt macht, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind;

f) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 5, wenn sie Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien oder die in Artikel 38 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht öffentlich bekannt macht, es sei denn, die ESMA gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde;

g) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 6, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht ein Simulationsinstrument zur Verfügung stellt, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Bruttobasis zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Einschusszahlung verlangen könnte, oder wenn sie dieses Instrument nur über einen nicht gesicherten Zugang verfügbar macht;

h) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 38 Absatz 7, wenn sie ihren Clearingmitgliedern nicht Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung stellt, die den im genannten Absatz, Satz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelheiten entsprechen.

i) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 39 Absatz 7, wenn sie die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihr angebotenen Kontentrennung verbunden sind, nicht veröffentlicht;

j) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 49 Absatz 3, wenn sie Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell oder die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Artikel 49 Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen nicht veröffentlicht;

k) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50 Absatz 2, wenn sie nicht in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten darlegt, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt;

l) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 1, wenn sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden nicht die in Artikel 50c Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben macht;

m) 

eine Tier 2-CCP verstößt gegen Artikel 50c Absatz 2, wenn sie die Institute unter ihren Clearingmitgliedern nicht mindestens quartalsweise oder seltener informiert, als die ESMA dies gemäß Artikel 50c Absatz 2 verlangt.

V. 

Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

a) 

eine CCP verstößt gegen Artikel 25f, wenn sie es versäumt, auf einen Beschluss zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin Informationen vorzulegen, oder wenn sie auf ein einfaches Informationsersuchen der ESMA nach Artikel 25f Absatz 2 oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Informationen nach Artikel 25f Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Informationen vorlegt;

b) 

eine CCP oder deren Vertreter begehen einen Verstoß, wenn sie sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilen, die nach Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden;

c) 

eine CCP verstößt gegen Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie der Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen durch die ESMA nicht nachkommt;

d) 

eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie einer aufgrund eines Beschlusses der ESMA nach Artikel 25q erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt;

e) 

eine Tier 2-CCP begeht einen Verstoß, wenn sie sich keiner durch einen Beschluss der ESMA nach Artikel 25h über die Einleitung einer Prüfung angeordneten Prüfung vor Ort unterzieht.




ANHANG IV

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 25j Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden:

I. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a) 

wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1 ;

b) 

wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5 ;

c) 

wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2 ;

d) 

wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5 ;

e) 

wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2;

f) 

wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7 ;

g) 

wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5 .

II. 

Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a) 

wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9 ;

b) 

wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7 ;

c) 

wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4 ;

d) 

wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6 .



( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 2 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 3 ) Richtlinie 2009/138/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

( 4 ) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

( 6 ) ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

( 7 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

( 8 ) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

( 9 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

( 10 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungengemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und, zur Schaffung eines europäischen spezifischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 11 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 12 ) Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 022 vom 22.1.2021, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

( 14 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

( 16 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 17 ) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

( 18 ) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

( 19 ) ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1

( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

( 21 ) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

( 22 ) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

( 23 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 24 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

( 25 ) Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

( 26 ) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

( 27 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.

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