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Document 32021D2180

Beschluss (EU) 2021/2180 des Rates vom 28. September 2021 über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im schriftlichen Verfahren hinsichtlich der Gemeinsamen Haltung betreffend die vorübergehende Senkung der Mindestanzahlung zu vertretenden Standpunkt

ST/11589/2021/INIT

ABl. L 443 vom 10.12.2021, p. 73–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2180/oj

10.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 443/73


BESCHLUSS (EU) 2021/2180 DES RATES

vom 28. September 2021

über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im schriftlichen Verfahren hinsichtlich der Gemeinsamen Haltung betreffend die vorübergehende Senkung der Mindestanzahlung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)

Die Teilnehmer am Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden in einem schriftlichen Verfahren über den vor dem Hintergrund des derzeitigen Konjunkturabschwungs infolge der COVID-19-Pandemie im Einklang mit Kapitel IV Abschnitt 5 des Übereinkommens eingebrachten Vorschlag der Europäischen Union für eine Gemeinsame Haltung, mit dem die nach Artikel 11 Buchstabe a des Übereinkommens erforderliche Mindestanzahlung vorübergehend gesenkt wird (im Folgenden „vorgeschlagene Gemeinsame Haltung“).

(3)

Die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung würde es öffentlichen Käufern in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen, die Waren und Dienstleistungen erwerben, für die öffentlich unterstützte Exportkredite gewährt werden, ermöglichen, für einen Zeitraum von 12 Monaten Anzahlungen in Höhe von mindestens 5 % des Exportauftragswerts zu leisten, anstatt, wie in Artikel 11 Buchstabe a des Übereinkommens vorgesehen, 15 % des Exportauftragswerts anzuzahlen. Dies wiederum würde bedeuten, dass die maximale öffentliche Unterstützung, die die Teilnehmer gemäß Artikel 11 Buchstabe c des Übereinkommens gewähren können, für denselben Zeitraum von 85 % auf 95 % des Exportauftragswerts angehoben würde.

(4)

Diese außerordentliche Maßnahme ist erforderlich, um auf den Konjunkturabschwung infolge der COVID-19-Gesundheitskrise zu reagieren und die schwerwiegenden Auswirkungen der Krise auf die Durchführung wichtiger Projekte der Unionsindustrie in Ländern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen zu mindern.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im schriftlichen Verfahren in Bezug auf die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung nach ihrer Annahme geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts durch die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich des Vorschlags für eine Gemeinsame Haltung betreffend die vorübergehende Senkung der Mindestanzahlung im schriftlichen Verfahren zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Vorschlags für eine Gemeinsame Haltung der Europäischen Union (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. KUSTEC


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).

(2)  Siehe Dokument ST 11591/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


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