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Document 32016D1925

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1925 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/17 der Kommission zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen einer Hanfsorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6860)

C/2016/6860

ABl. L 297 vom 4.11.2016, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1925/oj

4.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1925 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2016

zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/17 der Kommission zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen einer Hanfsorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6860)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur beihilfefähig, wenn der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt, damit keine Beihilfen für rechtswidrigen Anbau gewährt werden.

(2)

Artikel 45 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (3) sieht Folgendes vor: Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Hanfsorte in zwei aufeinander folgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG zu verbieten.

(3)

Am 28. April 2015 beantragte das Vereinigte Königreich bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen der Hanfsorte Finola zu verbieten, da deren THC-Gehalt im zweiten Jahr hintereinander den zulässigen Höchstgehalt von 0,2 % überstieg.

(4)

In Folge dieses Antrags erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 (4) und ermächtigte das Vereinigte Königreich, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen dieser Hanfsorte zu verbieten.

(5)

Am 15. März 2016 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission offiziell mit, dass nach weiteren Untersuchungen von Proben der Hanfsorte Finola festgestellt wurde, dass der THC-Gehalt 2014 den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Höchstgehalt nicht überstieg.

(6)

Demnach hat das Vereinigte Königreich beantragt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 aufzuheben.

(7)

Dieser Durchführungsbeschluss sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/17

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 wird aufgehoben.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/17 der Kommission vom 7. Januar 2016 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen einer Hanfsorte zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt ist (ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 7).


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