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Document 32016D1170

Beschluss (EU) 2016/1170 des Rates vom 12. Juli 2016 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen zu vertreten ist

ABl. L 193 vom 19.7.2016, p. 29–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1170/oj

19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/29


BESCHLUSS (EU) 2016/1170 DES RATES

vom 12. Juli 2016

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 und Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 41 des Abkommens wurde ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, um u. a. die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

(3)

Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 41 des Abkommens, kann der Gemeinsame Ausschuss Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützen.

(5)

Daher sollte sich der im Gemeinsamen Ausschuss von der Union zu vertretende Standpunkt zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und zur Einsetzung von Facharbeitsgruppen auf die beigefügten Beschlussentwürfe des Gemeinsamen Ausschusses stützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 41 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zur

a)

Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und

b)

Einsetzung von Facharbeitsgruppen

zu vertreten ist, stützt sich auf die diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwürfe des Gemeinsamen Ausschusses.

(2)   Geringfügigen Änderungen der Beschlussentwürfe können die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss ohne Rücksprache mit dem Rat zustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KAŽIMÍR


(1)  Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES GEMEINSAMEN AUSCHUSSES EU-INDONESIEN

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU-INDONESIEN —

gestützt auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

(2)

Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte der Gemeinsame Ausschuss so bald wie möglich eingesetzt werden.

(3)

Nach Artikel 41 Absatz 5 des Abkommens sollte sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung für die Anwendung des Abkommens geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird angenommen.

Geschehen zu …

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses EU-Indonesien

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17.

ANHANG

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der mit Artikel 41 des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemeinsame Ausschuss nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 41 des Abkommens wahr.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammen.

(3)   Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen abwechselnd der Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie können einen hohen Beamten ermächtigen, bei allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses oder einem Teil davon den Vorsitz zu führen.

Artikel 2

Vertretung

(1)   Die Vertragsparteien übermitteln einander die Liste ihrer Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Mitglieder“). Die Liste wird vom Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses verwaltet.

(2)   Will sich ein Mitglied durch einen Stellvertreter vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitz vor der Sitzung, auf der es vertreten zu werden wünscht, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Mitglieds verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses können sich von anderen Beamten begleiten lassen. Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen vom Sekretariat mitgeteilt.

(2)   Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Experten oder Vertreter anderer Einrichtungen eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre oder sonst wie von den beiden Vertragsparteien vereinbart zusammen. Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen und finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Indonesien und Brüssel statt. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses anberaumen.

(2)   In Ausnahmefällen können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses auch mit Hilfe technischer Mittel, beispielsweise per Video- oder Telekonferenz, abgehalten werden.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt, wie von den Vertragsparteien vereinbart, auf möglichst hoher Ebene zusammen. Beide Vertragsparteien bemühen sich um eine Teilnahme auf Ministerebene wann immer möglich.

(4)   Wird der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss auf Ministerebene geführt, so findet vorab ein Treffen hoher Beamter statt, um die betreffende Sitzung vorzubereiten.

Artikel 5

Öffentlichkeit

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss kann öffentliche Erklärungen abgeben, wenn er es für angebracht hält.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter der Regierung der Republik Indonesien fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemeinsamen Ausschusses. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses sind den Sekretären zu übermitteln. Die Korrespondenz des Vorsitzes und an den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Artikel 7

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei zusammen mit den einschlägigen Unterlagen in der Regel spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)   Der Vorsitz kann Sachverständige zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einladen, um Auskunft zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu geben.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4)   Unter besonderen Umständen kann der Vorsitz die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen eines Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 8

Abgestimmtes Protokoll

(1)   Die Ergebnisse der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses werden in Form eines Protokolls festgehalten.

(2)   Ein Protokollentwurf von jeder Sitzung wird gemeinsam von den beiden Sekretären auf der Grundlage einer Vorlage des Gastgebers, in der Regel innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Sitzung, gemeinsam angefertigt. Der Protokollentwurf beruht auf einer vom Vorsitz erstellten Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemeinsamen Ausschusses.

(3)   Die Vertragsparteien genehmigen das Protokoll innerhalb von 45 Kalendertagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt. Ist Einvernehmen über das Protokoll erzielt, werden zwei Originalausfertigungen von den Vertragsparteien unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.

Artikel 9

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Für die Zwecke der Wahrnehmung der Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 41 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss fassen und/oder eine Empfehlung abgeben. Dieser Beschluss bzw. diese Empfehlung trägt eine laufende Nummer, weist das Datum der Annahme auf und enthält eine Beschreibung des Gegenstands.

(2)   Falls es die Umstände erfordern, kann der Gemeinsame Ausschuss seine Beschlüsse bzw. Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.

(3)   Unbeschadet des Artikels 5 kann jede Vertragspartei beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.

Artikel 10

Schriftverkehr

(1)   Der für den Gemeinsamen Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Das Sekretariat trägt dafür Sorge, dass der für den Gemeinsamen Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 11 weitergeleitet wird.

(3)   Das Sekretariat übermittelt den vom Vorsitz ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne von Artikel 11.

Artikel 11

Unterlagen

(1)   Stützt sich der Gemeinsame Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und an die Mitglieder verteilt.

(2)   Jeder Sekretär ist für die Verteilung der Unterlagen an die zuständigen Mitglieder seiner Vertragspartei in Gemeinsamen Ausschuss und eine systematische Benachrichtigung des jeweils anderen Sekretärs per Kopie verantwortlich.

Artikel 12

Kosten

(1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen des Gemischen Ausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 13

Änderung der Geschäftsordnung

Jede Vertragspartei kann schriftlich um Überprüfung der Geschäftsordnung ersuchen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich gemäß Artikel 9 geändert werden kann.

Artikel 14

Facharbeitsgruppen und sonstige Mechanismen

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen oder sonstige Mechanismen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Die Facharbeitsgruppen und sonstigen Mechanismen erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss Bericht.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss kann beschließen, bestehende Facharbeitsgruppen oder sonstige Mechanismen aufzulösen oder weitere Facharbeitsgruppen oder sonstige Mechanismen einzurichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(3)   Die Facharbeitsgruppen und sonstigen Mechanismen erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss bei jeder seiner Sitzungen detailliert Bericht über ihre Tätigkeiten.

(4)   Die Facharbeitsgruppen haben lediglich die Befugnis, dem Gemeinsamen Ausschuss Empfehlungen vorlegen.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2016 DES GEMEINSAMEN AUSCHUSSES EU-INDONESIEN

vom …

zur Einrichtung von Facharbeitsgruppen und sonstigen Mechanismen

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS EU-INDONESIEN —

gestützt auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 41, und auf Artikel 14 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

(2)

Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden.

(3)

Gemäß Artikel 41 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 14 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses kann der Gemeinsame Ausschuss Facharbeitsgruppen und andere Mechanismen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(4)

Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu den wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, können Facharbeitsgruppen oder sonstige Mechanismen eingerichtet werden. Die Vertragsparteien können außerdem vereinbaren, die Liste der Facharbeitsgruppen oder sonstigen Mechanismen und/oder deren Aufgabenbereich zu ändern.

(5)

Nach Artikel 9 seiner Geschäftsordnung kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen.

(6)

Dieser Beschluss sollte angenommen werden, damit die Facharbeitsgruppen oder sonstigen Mechanismen ihre Tätigkeit rechtzeitig aufnehmen können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Facharbeitsgruppen und sonstigen Mechanismen werden eingerichtet.

Geschehen zu…

Für den Gemeinsamen Ausschuss EU-Indonesien

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 17.

ANHANG

Gemeinsamer Ausschuss EU-Indonesien

Facharbeitsgruppen und sonstige Mechanismen

(1)

Facharbeitsgruppe Entwicklungszusammenarbeit

(2)

Facharbeitsgruppe Handel und Investitionen

(3)

Menschenrechtsdialog

(4)

Politischer Dialog

(5)

Sicherheitspolitischer Dialog


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