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Document 32016D0809

Beschluss (EU) 2016/809 der Kommission vom 20. Mai 2016 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen

C/2016/3032

ABl. L 132 vom 21.5.2016, p. 105–106 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/809/oj

21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/105


BESCHLUSS (EU) 2016/809 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2016

über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und Artikel 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des fünfjährigen Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 genannten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.

(2)

Mit Schreiben an den Ratsvorsitz vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass es die genannten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt, was zur Folge hat, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ab dem 1. Dezember 2014 nicht länger für das Vereinigte Königreich gelten.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.

(4)

Mit Beschluss 2014/858/EU der Kommission (1) wird die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einer Reihe von Rechtsakten bestätigt.

(5)

Mit Beschluss 2014/836/EU des Rates (2) wird bestätigt, dass der Beschluss des 2008/615/JI des Rates (3), der Beschuss 2008/616/JI des Rates (4) und der Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates (5) (die „Prüm-Beschlüsse“) ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten, und verhindert, dass das Vereinigte Königreich bis zu einer erneuten Beteiligung an den Prüm-Beschlüssen zu Strafverfolgungszwecken auf die Eurodac-Datenbank zugreift. Mit dem Beschluss 2014/836/EU wurde das Vereinigte Königreich ferner aufgefordert, in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie zu prüfen, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Beteiligung an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden. Das Vereinigte Königreich hat die Durchführbarkeitsstudie durchgeführt und dessen Parlament hat zugestimmt, sich erneut an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen.

(6)

Mit Beschluss 2014/857/EU des Rates (6) wird die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bestätigt, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte.

(7)

Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 22. Januar 2016 hat das Vereinigte Königreich ebenfalls unter Berufung auf Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitgeteilt, dass es sich an dem Beschluss 2008/615/JI, dem Beschluss 2008/616/JI und dem Rahmenbeschluss 2009/905/JI beteiligen möchte.

(8)

In Bezug auf die Rechtsakte, die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, verweist Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 auf das Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 verweist auf das in Artikel 331 Absatz 1 AEUV vorgesehene Verfahren. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Kommission die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt und gegebenenfalls feststellt, dass die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(9)

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 vierter Satz des Protokolls Nr. 36 bemühen sich die Organe der Union und das Vereinigte Königreich, das größtmögliche Maß an Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Besitzstand der Union bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederherzustellen, ohne dass die praktische Funktionsfähigkeit seiner verschiedenen Bestandteile ernsthaft beeinträchtigt wird, und unter Wahrung von deren Kohärenz.

(10)

Die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 5 vierter Satz des Protokolls Nr. 36 sind für die Rechtsakte erfüllt, für die das Vereinigte Königreich seine Beteiligung mitgeteilt hat.

(11)

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den in Erwägungsgrund 7 genannten Rechtsakten sollte daher bestätigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den folgenden Beschlüssen des Rates wird bestätigt:

 

Beschluss 2008/615/JI,

 

Beschluss 2008/616/JI,

 

Rahmenbeschluss 2009/905/JI.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt am 21. Mai 2016 in Kraft.

Brüssel, den 20. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Mit Beschluss 2014/858/EU der Kommission vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 6).

(2)  Beschluss 2014/836/EU des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 11).

(3)  Beschluss des 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(4)  Beschuss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(5)  Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14).

(6)  Beschluss 2014/857/EU des Rates vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 1).


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