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Document 32016R0053
Commission Regulation (EU) 2016/53 of 19 January 2016 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for diethofencarb, mesotrione, metosulam and pirimiphos-methyl in or on certain products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2016/53 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Mesotrion, Metosulam und Pirimiphos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2016/53 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Mesotrion, Metosulam und Pirimiphos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 13 vom 20.1.2016, p. 12–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 13/12 |
VERORDNUNG (EU) 2016/53 DER KOMMISSION
vom 19. Januar 2016
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Mesotrion, Metosulam und Pirimiphos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Diethofencarb und Metosulam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für Mesotrion und Pirimiphos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
(2) |
Für Diethofencarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gurken, Zucchini, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da keine Daten zur Festlegung von RHG in Waren tierischen Ursprungs sowie für Äpfel, die als Futtermittel verwendet werden, zur Verfügung stehen, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(3) |
Für Mesotrion legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Zuckermais, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen und Mais zu senken. Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Zuckerrohr nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf seinen bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich des RHG für Seetang keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. |
(4) |
Für Metosulam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor (4). Sie empfahl, die RHG für Gersten-, Mais-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner zu senken. Sie kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Kern- und Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Kartoffeln und Zuckermais nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(5) |
Für Pirimiphos-methyl legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor (5). In Bezug auf alle RHG stellte sie ein Langzeitrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher fest. Daher sollten die RHG für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen gesenkt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste, Hirse, Hafer, Sorghum, Weizen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber Nieren), Geflügel (Muskel, Fett Leber), Milch (Kuh, Schaf, Ziege) sowie für Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucherinnen und Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pistazien, Walnüsse, Hülsenfrüchte (getrocknet) und Palmnüsse keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde kam zum Schluss, dass bezüglich der RHG für Leinsamen, Erdnüsse, Mohnsamen, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfsamen, Baumwollsamen, Kürbiskerne, Saflor, Borretsch, Leindotter, Hanfsamen und Rizinusbohne keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da die Gefahr der Kreuzkontamination besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse sowie für Buchweizen, Mais, Reis und Roggen auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. |
(6) |
Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden. |
(7) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zur Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zum Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(8) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren ergaben, dass die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(9) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert und ihre Anmerkungen berücksichtigt. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und konsumiert werden können. |
(12) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmen auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 9. August 2016 hergestellt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. August 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Januar 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for dinocap according to Article 12 of Regulation (EC) No. 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(2):4030.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for mesotrione according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(1):3976.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for metosulam according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. The EFSA Journal 2015; 13(1):3983.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for pirimiphos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2015; 13(1):3974.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
(F)= Fettlöslich
Mesotrion
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen von Mesotrion und dessen Metaboliten AMBA (frei und konjugiert) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Pirimiphos-methyl (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, toxikologische Angaben zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten sowie Hydrolysestudien, mit denen Pasteurisierung und Sterilisierung simuliert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. 1011010 Muskel1011020 Fettgewebe1011030 Leber1011040 Nieren1012010 Muskel1012020 Fettgewebe1012030 Leber1012040 Nieren1013010 Muskel1013020 Fettgewebe1013030 Leber1013040 Nieren1014010 Muskel1014020 Fettgewebe1014030 Leber1014040 Nieren1016010 Muskel1016020 Fettgewebe1016030 Leber1020010 Rinder1020020 Schafe1020030 Ziegen1030000 Vogeleier1030010 Huhn1030020 Ente1030030 Gans1030040 Wachtel1030990 Sonstige“ |
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F)= Fettlöslich
Mesotrion
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen von Mesotrion und dessen Metaboliten AMBA (frei und konjugiert) nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Pirimiphos-methyl (F)
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, toxikologische Angaben zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten sowie Hydrolysestudien, mit denen Pasteurisierung und Sterilisierung simuliert werden, nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten zu den Hydroxypyrimidinon-Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. 1011010 Muskel1011020 Fettgewebe1011030 Leber1011040 Nieren1012010 Muskel1012020 Fettgewebe1012030 Leber1012040 Nieren1013010 Muskel1013020 Fettgewebe1013030 Leber1013040 Nieren1014010 Muskel1014020 Fettgewebe1014030 Leber1014040 Nieren1016010 Muskel1016020 Fettgewebe1016030 Leber1020010 Rinder1020020 Schafe1020030 Ziegen1030000 Vogeleier1030010 Huhn1030020 Ente1030030 Gans1030040 Wachtel1030990 Sonstige“ |
(3) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Diethofencarb
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Metosulam
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität, zu Rückstandsuntersuchungen, zum Pflanzenmetabolismus und zu den Parametern der guten landwirtschaftlichen Praxis nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität und zu den Lagerbedingungen bei den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 20. Januar 2018 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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