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Dokument 32015R1039R(01)

Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen (ABl. L 167 vom 1.7.2015)

ABl. L 313 vom 28.11.2015, str. 44—45 (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1039/corrigendum/2015-11-28/oj

28.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/44


Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 167 vom 1. Juli 2015 )

Seite 1, Titel der Verordnung:

anstatt:

„Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen“

muss es heißen:

„Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Testflüge“.

Seite 1, Erwägungsgrund 1:

anstatt:

„Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sollte geändert werden, um die Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Flugprüfungsingenieuren je nach Komplexität der durchgeführten Flugprüfungen und des Luftfahrzeugs als Teil der Flugbedingungen zu regeln und damit die Sicherheit zu verbessern und die Kompetenz- und Erfahrungsanforderungen an Flugprüfungsbesatzungen in der Union stärker zu harmonisieren.“;

muss es heißen:

„Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sollte geändert werden, um die Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren je nach Komplexität der durchgeführten Testflüge und des Luftfahrzeugs als Teil der Flugbedingungen zu regeln und damit die Sicherheit zu verbessern und die Kompetenz- und Erfahrungsanforderungen an Testflugbesatzungen in der Union stärker zu harmonisieren.“.

Seite 1, Erwägungsgrund 2, erster Satz:

anstatt:

„Um die sichere Durchführung von Flugprüfungen zu fördern, sind ferner Änderungen an den Anforderungen für Herstellungs- und Entwicklungsbetriebe, die Flugprüfungen durchführen, notwendig, was ein Flugprüfungsbetriebshandbuch erforderlich macht, in dem die Maßnahmen und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Flugprüfungen definiert werden.“;

muss es heißen:

„Um die sichere Durchführung von Testflügen zu fördern, sind ferner Änderungen an den Anforderungen für Herstellungs- und Entwicklungsbetriebe, die Testflüge durchführen, notwendig, was ein Testflugbetriebshandbuch erforderlich macht, in dem die Maßnahmen und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden.“.

Seite 2, Artikel 2 Absatz 1 Satz 1:

anstatt:

„Mitgliedstaaten, die bis 21. Juli 2015 nationale Lizenzen für Flugprüfungsbesatzungsmitglieder außer Piloten erteilen, dürfen solche Lizenzen weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften erteilen.“;

muss es heißen:

„Mitgliedstaaten, die bis 21. Juli 2015 nationale Lizenzen für Testflugbesatzungsmitglieder außer Piloten erteilen, dürfen solche Lizenzen weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften erteilen.“.

Seite 2, Artikel 2 Absatz 2:

anstatt:

„Nach dem 31. Dezember 2017 können Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung die Dienste von Flugprüfungspiloten der Flugprüfungskategorien 3 oder 4 gemäß Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und von Flugprüfungsingenieuren, die vor diesem Datum Flugprüfungstätigkeiten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen ausgeführt haben, weiterhin in Anspruch nehmen. Dabei bleiben die Funktionen der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder auf den Umfang begrenzt, der vor dem 31. Dezember 2017 festgelegt wurde.

Der Funktionsumfang der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder wird vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, auf der Grundlage der Flugprüfungserfahrung und -ausbildung des Flugprüfungsbesatzungsmitglieds und der einschlägigen Aufzeichnungen des Antragstellers oder Inhabers einer Fluggenehmigung festgelegt. Dieser Funktionsumfang wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

Eine Einfügung oder sonstige Änderung am Umfang der Funktionen, die für diese Flugprüfungsbesatzungsmitglieder vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, festgelegt wird, muss die Anforderungen von Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllen.“;

muss es heißen:

„Nach dem 31. Dezember 2017 können Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung die Dienste von Testflugpiloten der Testflugkategorien 3 oder 4 gemäß Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und von Testflugingenieuren, die vor diesem Datum Testflugtätigkeiten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen ausgeführt haben, weiterhin in Anspruch nehmen. Dabei bleiben die Funktionen der Testflugbesatzungsmitglieder auf den Umfang begrenzt, der vor dem 31. Dezember 2017 festgelegt wurde.

Der Funktionsumfang der Testflugbesatzungsmitglieder wird vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, auf der Grundlage der Testflugerfahrung und -ausbildung des Testflugbesatzungsmitglieds und der einschlägigen Aufzeichnungen des Antragstellers oder Inhabers einer Fluggenehmigung festgelegt. Dieser Funktionsumfang wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

Eine Einfügung oder sonstige Änderung am Umfang der Funktionen, die für diese Testflugbesatzungsmitglieder vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, festgelegt wird, muss die Anforderungen von Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllen.“.

Seite 8, Anhang, Nummer 6 zur Änderung von Anhang I (Teil-21) Anlage XII Abschnitt D Punkt 1.3.1 erster Satz und von Anhang I (Teil-21) Anlage XII Abschnitt D Punkt 1.4.1 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 748/2012:

anstatt:

„einen der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessenen gültigen Flugschein besitzen, der“

muss es heißen:

„eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die“.


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