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Dokument 32015R1912

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1912 der Kommission vom 23. Oktober 2015 zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2015 eröffneten Zollkontingente

ABl. L 280 vom 24.10.2015, str. 18—21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1912/oj

24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1912 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2015

zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Oktober 2015 eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Oktober ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 der einzige Teilzeitraum. Dieses Kontingent umfasst den Rest der nicht verwendeten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 des vorhergehenden Teilzeitraums. Der Monat Oktober ist der letzte Teilzeitraum für die Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011, die den Rest der nicht verwendeten Mengen des vorhergehenden Teilzeitraums umfassen.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus den Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4148 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Es ist auch der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2015 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent mitzuteilen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2015 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2015 für jedes in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Oktober 2015 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 zuzuteilende Mengen und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2015

a)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2015

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 

97,03 %

Thailand

09.4128

 

98,57 %

Australien

09.4129

 

99,24 %

Andere Ursprungsländer

09.4130

 

100 %

Alle Ursprungsländer

09.4138

0,809052 %

100 %

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2015

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (1)

1,35 %

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Thailand

09.4149

6,75 %

Australien

09.4150

0 %

Guyana

09.4152

0 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

0 %

Andere Ursprungsländer

09.4154

62,54 %

d)

Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Thailand

09.4112

100 %

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

100 %

Indien

09.4117

100 %

Pakistan

09.4118

100 %

Andere Ursprungsländer

09.4119

100 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

100 %

e)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2015

Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2015

Alle Ursprungsländer

09.4168

 (2)

100 %


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.


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