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Documento 32013R1383

Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

ABl. L 354 vom 28.12.2013, p. 84/84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0690

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1383/oj

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/84


VERORDNUNG (EU) Nr. 1383/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden der Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum von 2013 bis 2017 geschaffen und die entsprechenden Ziele und Produkte festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird lediglich die Finanzausstattung für das Jahr 2013 festgelegt, die auf den Planungszeitraum von 2007 bis 2013 entfällt, und die Kommission wird dort aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Monate nach der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2014 bis 2020 einen Vorschlag für einen Rechtsakt über den Finanzrahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2017 vorzulegen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates (3) wurde am 2. Dezember 2013 angenommen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 sollte daher dementsprechend angepasst werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erhält Artikel 7 folgende Fassung:

„Artikel 7

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für 2013 wird auf 57,3 Mio. EUR festgesetzt, die auf den Planungszeitraum von 2007 bis 2013 entfallen. Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2014 bis 2017 wird auf 234,8 Mio. EUR festgesetzt, die auf den Planungszeitraum von 2014 bis 2020 entfallen.

(2)   Die Kommission setzt die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Haushaltsordnung um.

(3)   Die Kommission fasst ihren Beschluss über die jährlichen Mittelansätze unter Beachtung der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Planungszeitraum 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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