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Documento 32011D0258

2011/258/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2709)

ABl. L 110 vom 29.4.2011, p. 29/33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/258/oj

29.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. April 2011

zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2709)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2011/258/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 89/471/EWG der Kommission (2) wurde die Anwendung von mehreren Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen.

(2)

Deutschland hat erklärt, dass eine Aktualisierung der nationalen Formel unbedingt notwendig ist, um dem Zuchtfortschritt in den vergangenen 15 Jahren Rechnung zu tragen. Die letzte Aktualisierung der Gleichung zur Berechnung des Muskelfleischanteils für das Einstufungsgerät und das „Zwei-Punkt-Messverfahren“ (ZP) erfolgte im Jahr 1995.

(3)

Deutschland hat bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der bei den Verfahren für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern „General Electric Logiq 200pro“, „Autofom I“ und „Zwei-Punkt-Messverfahren“ (ZP) verwendeten Formeln sowie zwei neue Verfahren für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen, und hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze des Verfahrens, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Gleichung zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt werden.

(4)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten somit in Deutschland zugelassen werden.

(5)

Die Entscheidung 89/471/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Aufgrund der mit der Einführung neuer Geräte und neuer Gleichungen verbundenen technischen Umstände sollten die mit dem vorliegenden Beschluss zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern ab dem 4. Oktober 2011 gelten.

(7)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Beschlusses der Kommission genehmigt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 89/471/EWG erhält folgende Fassung:

1.

Artikel 1a erhält folgende Fassung:

„Artikel 1a

In Abweichung von Artikel 1 Absätze 2 und 3 werden folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) in Deutschland zugelassen:

das als „Autofom I“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil III des Anhangs beschrieben sind;

das als „Autofom III“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil IV des Anhangs beschrieben sind;

das als „CSB Image Meater“ bezeichnete Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, die im einzelnen in Teil V des Anhangs beschrieben sind.

2.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 4. Oktober 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30.

(3)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 89/471/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil I (Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro) erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

PMA = 60,98501 – 0,85831•x1 + 0,16449•x2

dabei sind:

PMA

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

x1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe gemessen,

x2

=

die Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1 gemessen.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.“

2.

In Teil II (Zwei-Punkt-Meßverfahren (ZP)) erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage folgender Formel berechnet:

PMA = 58,10122 – 0,56495•F + 0,13199•M

dabei sind:

PMA =

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

F —

das Speckmaß: Mindestspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen auf der Mittellinie des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem M. glutaeus medius,

M —

das Fleischmaß in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.“

3.

Teil III (Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading (Autofom)) erhält folgende Fassung:

TEIL III

Autofom I

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des als ‚Autofom I‘ bezeichneten Geräts erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec A/S) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

Die Ultraschalldaten betreffen Messungen der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke sowie die dazugehörigen Parameter.

Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 31 Variablen anhand folgender Formel berechnet:

PMA = 63,95382561 – 0,11923455•IP001 – 0,09558979•IP002 – 0,10584604•IP007 – 0,05155666•IP009 – 0,13640649•IP016 – 0,14213204•IP022 + 0,03049588•IP030 + 0,01790568•IP032 + 0,01105555•IP038 – 0,16701099•IP042 – 0,06005469•IP071 – 0,22169624•IP079 + 0,06666878•IP084 + 0,05392766•IP086 – 0,21648737•IP090 – 0,26525617•IP091 – 0,09417923•IP092 – 0,01909767•IP093 – 0,01964313•IP094 – 0,02064380•IP095 – 0,01600385•IP096 – 0,01119575•IP103 – 0,00827959•IP109 – 0,00687431•IP111 – 0,00757384•IP112 + 0,01885055•IP113 + 0,06095365•IP115 + 0,05703606•IP116 + 0,04184455•IP120 + 0,04682307•IP121 + 0,03958671•IP122

dabei sind:

 

PMA = der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

 

IP001, IP002, IP007…IP122 die von Autofom I gemessenen Variablen.

4.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers kann auch auf der Grundlage von 3 t-Werten (wichtigsten Komponentenvariablen) anhand folgender Formel berechnet werden:

PMA = 58,31148999 + 1,16880438•T1 + 0,66490881•T2 + 0,60981266•T3

dabei sind:

PMA

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

T1, T2, T3

=

die auf der Grundlage der 31 Variablen von Nummer 3 berechneten wichtigsten Komponentenvariablen.

5.

Die Messstellen und die statistische Methode sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (1) von Deutschland an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg.

4.

Die folgenden Teile IV und V werden angefügt:

TEIL IV

Autofom III

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des als ‚Autofom III‘ bezeichneten Geräts erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec A/S) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet.

Die Ultraschalldaten betreffen Messungen der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke sowie die dazugehörigen Parameter.

Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird auf der Grundlage von 5 Variablen anhand folgender Formel berechnet:

PMA = 65,21715434 – 0,23517230•R2P2 – 0,23350031•R2P6 – 0,25098775•R2P10 – 0,10926670•R2P13 + 0,19342930•R3P5

dabei sind:

PMA =

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

R2P2 —

der gewichtete Mittelwert von zwei Speckmaßen ohne Rinde in mm, wobei die Gewichtung 2/3 zu 1/3 beträgt,

R2P6 —

der gewichtete Mittelwert von zwei Minimum-Speckmaßen in mm, wobei die Gewichtung 2/3 zu 1/3 beträgt,

R2P10 —

das Minimum-Speckmaß im Querschnitt in mm,

R2P13 —

die erste Bewertung der Schlachtkörpergröße,

R3P5 —

das Maximum-Fleischmaß (Maximum-Rippenposition minus Minimum-Speckposition umgerechnet in mm).

4.

Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 von Deutschland an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg.

TEIL V

CSB Image Meater

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des als ‚CSB Image-Meater‘ bezeichneten Geräts erfolgt.

2.

Das Gerät besteht insbesondere aus einer Videokamera, einem PC mit Bildanalysekarte, einem Monitor, einem Drucker, einem Befehlsmechanismus, einem Auslösungsmechanismus und Schnittstellen. Alle 3 Variablen des Image-Meater werden an der Spaltlinie im Schinken (rund um den M. gluteus medius) gemessen:

Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil von Schlachtkörpern wird anhand folgender Formel berechnet:

PMA = 68,06616 – 0,45829•MS + 0,11278•MF – 0,25545•WL

dabei sind:

PMA =

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

MS —

das mittlere Speckmaß über dem M. gluteus medius in mm,

MF —

das mittlere Fleischmaß entlang des M. gluteus medius in mm,

WL —

die mittlere Länge der vier Lendenwirbelkörper cranial des M. gluteus medius in mm.

4.

Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 von Deutschland an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Die Formel gilt für Schlachtkörper mit einem Gewicht von 50 bis 120 kg.“


(1)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.“


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