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Documento 32011D0258
2011/258/EU: Commission Implementing Decision of 27 April 2011 amending Decision 89/471/EEC authorising methods for grading pig carcasses in Germany (notified under document C(2011) 2709)
2011/258/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2709)
2011/258/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2709)
ABl. L 110 vom 29.4.2011, p. 29/33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Vigente
29.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/29 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. April 2011
zur Änderung der Entscheidung 89/471/EWG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2709)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2011/258/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 89/471/EWG der Kommission (2) wurde die Anwendung von mehreren Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Deutschland zugelassen. |
(2) |
Deutschland hat erklärt, dass eine Aktualisierung der nationalen Formel unbedingt notwendig ist, um dem Zuchtfortschritt in den vergangenen 15 Jahren Rechnung zu tragen. Die letzte Aktualisierung der Gleichung zur Berechnung des Muskelfleischanteils für das Einstufungsgerät und das „Zwei-Punkt-Messverfahren“ (ZP) erfolgte im Jahr 1995. |
(3) |
Deutschland hat bei der Kommission beantragt, die Ersetzung der bei den Verfahren für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern „General Electric Logiq 200pro“, „Autofom I“ und „Zwei-Punkt-Messverfahren“ (ZP) verwendeten Formeln sowie zwei neue Verfahren für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet zuzulassen, und hat im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze des Verfahrens, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Gleichung zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt werden. |
(4) |
Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten somit in Deutschland zugelassen werden. |
(5) |
Die Entscheidung 89/471/EWG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Aufgrund der mit der Einführung neuer Geräte und neuer Gleichungen verbundenen technischen Umstände sollten die mit dem vorliegenden Beschluss zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern ab dem 4. Oktober 2011 gelten. |
(7) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Beschlusses der Kommission genehmigt. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 89/471/EWG erhält folgende Fassung:
1. |
Artikel 1a erhält folgende Fassung: „Artikel 1a In Abweichung von Artikel 1 Absätze 2 und 3 werden folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) in Deutschland zugelassen:
|
2. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 4. Oktober 2011.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 27. April 2011
Für die Kommission
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30.
(3) ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.
(4) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 89/471/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil I (Ultrasonic Scanner GE Logiq 200pro) erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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2. |
In Teil II (Zwei-Punkt-Meßverfahren (ZP)) erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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3. |
Teil III (Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading (Autofom)) erhält folgende Fassung: „TEIL III Autofom I
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4. |
Die folgenden Teile IV und V werden angefügt: „TEIL IV Autofom III
TEIL V CSB Image Meater
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