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Document 32010R0270

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 270/2010 des Rates vom 29. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

ABl. L 84 vom 31.3.2010, p. 13–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/04/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/270/oj

31.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 270/2010 DES RATES

vom 29. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 38,1 %, von dem die Einfuhren von fünf namentlich genannten Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zölle gelten.

1.2   Überprüfungsantrag

(2)

Im Jahr 2008 erhielt die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung („Interimsüberprüfung“). Er wurde von dem chinesischen ausführenden Hersteller Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou („Power Team“ oder „Antragsteller“) gestellt und beschränkte sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind. Für den Antragsteller gilt der endgültige Antidumpingzollsatz von 36,5 %.

(3)

Der Antragsteller machte in seinem Antrag geltend, die Umstände, die den Maßnahmen zugrunde lagen, hätten sich geändert und diese Änderungen seien dauerhafter Art. Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei.

(4)

Der Antragsteller machte insbesondere geltend, er sei nun unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig, d. h. er erfülle die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Dem Antragsteller zufolge sollte der Normalwert daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt werden. Ein Vergleich dieses Normalwertes und der Ausfuhrpreise in die Europäische Union („EU“) würde eine Dumpingspanne ergeben, die deutlich niedriger als der geltende Zoll wäre.

(5)

Daher sei eine Aufrechterhaltung der auf der vorher ermittelten Dumpingspanne beruhenden Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

1.3   Einleitung einer Überprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, und entschied, eine auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes in Bezug auf den Antragsteller beschränkte teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten (3).

1.4   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(7)

Bei der von der Interimsüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die betroffene Ware der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte („Ausgangsuntersuchung“), d. h. um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, d. h. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00 (4), ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden.

(8)

Die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und die in die EU ausgeführte Ware sowie die Ware die in der (als Vergleichsland dienenden) Ukraine hergestellt und verkauft wird, haben dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen; es handelt sich bei ihnen daher um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

1.5   Betroffene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete den Vertreter des Wirtschaftszweigs der Union, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschafsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt. Die Kommission holte alle für die Feststellung des Dumpings als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers durch.

1.6   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(11)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Es wird daran erinnert, dass der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“) war.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(12)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Der Antragsteller beantragte MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller das MWB-Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung („Kriterium 1“) im Hinblick auf die Kosten der wichtigsten Inputs nicht erfüllt. Es wurde festgestellt, dass der Staat nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, d. h. nach Ablauf des Jahres 2005, Ausfuhrbeschränkungen für mehrere Stahlerzeugnisse, darunter die wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Bügelbrettern und –tischen, nämlich Stahlblech, Stahlrohre und Stahldraht, eingeführt hatte. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für diese Rohstoffe einen bedeutenden Teil der Gesamtkosten für Rohstoffe ausmachen. Durch die Einführung von Ausfuhrabgaben wurden die Anreize zur Ausfuhr verringert; es kam zu einem Anstieg der verfügbaren Mengen auf dem Inlandsmarkt und damit zu einem Preisrückgang. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass für chinesische Stahlhersteller eine Reihe von Subventionsregelungen galten (5), so wie auch die öffentlich zugängliche Buchhaltung einer Reihe von Stahlherstellern bestätigt, dass der chinesische Staat die Entwicklung der Stahlindustrie in der VR China aktiv unterstützt.

(15)

Die Stahlpreise auf dem Inlandsmarkt der VR China lagen infolgedessen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weit unter den Preisen anderer bedeutender Weltmärkte, insbesondere unter denen von Nordamerika und Nordeuropa (6), und diese Preisdifferenzen lassen sich nicht durch irgendwelche Wettbewerbsvorteile bei der Stahlherstellung erklären.

(16)

Überdies ergab sich, dass der Antragsteller, der seine Rohstoffe auf dem chinesischen Inlandsmarkt einkaufte, von den künstlich gesenkten und verzerrten Stahlpreisen profitierte.

(17)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Kosten der wichtigsten Inputs von Power Team nicht im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Dementsprechend wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller nicht nachweisen konnte, dass er alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, und ihm somit keine MWB gewährt werden kann.

(18)

Der Antragsteller, das Ausfuhrland und der Wirtschaftszweig der Union erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen. Stellungnahmen gingen vom Antragsteller und vom Wirtschaftszweig der Union ein.

(19)

Der Antragsteller brachte fristgerecht drei Hauptargumente vor. Er machte zunächst geltend, dass die Rohstoffpreise von Power Team immer noch den einheimischen Preisen entsprächen und dass diese Feststellung in der Ausgangsuntersuchung ausgereicht habe, um Kriterium 1 zu erfüllen. Das Unternehmen sah folglich in dem Vergleich der Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt mit den Preisen auf anderen internationalen Stahlmärkten einen Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung. In diesem Zusammenhang bestritt das Unternehmen auch, dass die Preise auf dem nordeuropäischen und dem nordamerikanischen Stahlmarkt, mit denen ein Vergleich vorgenommen wurde, hier relevant seien. Der Antragsteller machte geltend, es gebe auch Preise anderer internationaler Märkte wie die türkischen Ausfuhrpreise, die niedriger seien als die Inlandspreise in der VR China.

(20)

In der Ausgangsuntersuchung erfüllte der Antragsteller tatsächlich Kriterium 1, nicht aber Kriterium 2. Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung vorliegt, da die Methodik zur Prüfung der Frage, ob das Unternehmen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, und insbesondere der Frage, ob es Kriterium 1 noch erfüllt, nicht verändert wurde. In beiden Untersuchungen, der Ausgangsuntersuchung und der Überprüfung, wurde die Frage behandelt, ob sich in den Rohstoffpreisen Marktwerte niederschlagen. In beiden Untersuchungen waren die einheimischen Stahlpreise einer der untersuchten Indikatoren, jedoch ergab die Ausgangsuntersuchung keinen Hinweis auf weitere Faktoren, die die Rohstoffpreise nennenswert beeinflussten. Die Methodik blieb also dieselbe, nur die Ergebnisse waren unterschiedlich.

(21)

Die Überprüfung ergab, dass sich die Umstände nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. ab 2006, veränderten, weil der chinesische Staat mit mehreren Maßnahmen der Ausfuhr von Stahlblech, Stahlrohren und Stahldraht entgegenwirkte, indem er eine Ausfuhrabgabe einführte und die Erstattung der Mehrwertsteuer bei Ausfuhren abschaffte. Zusammen mit den zuvor erwähnten Subventionsregelungen führte dies zu einer Verzerrung der Stahlpreise auf dem chinesischen Inlandsmarkt, denn der festgestellte Unterschied zwischen diesen Preisen und den veröffentlichten Inlandspreisen für Nordamerika und Nordeuropa stieg beträchtlich und erreichte etwa 30 %. Dieser Preisunterschied wurde vom Antragsteller nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen nicht bestritten.

(22)

Zu dem Argument, die Stahlpreise des nordamerikanischen und des nordeuropäischen Inlandsmarktes seien nicht die einzigen international relevanten Preise, wird angemerkt, dass diese beiden Stahlmärkte für einen Preisvergleich ausgewählt wurden, weil beide einen hohen Stahlverbrauch aufweisen und wettbewerbsfähige Märkte mit mehreren aktiven Herstellern sind. Es bestand also Grund zu der Annahme, dass diese Inlandspreise für wettbewerbsfähige Marktpreise repräsentativ waren. Außerdem wurde die Behauptung, die türkischen Ausfuhrpreise seien niedriger als die Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt, bislang nicht weiter begründet, d. h., es wurden innerhalb der Frist keine konkreten Preisangaben übermittelt. Es wurde zudem nicht erklärt, warum die türkischen Ausfuhrpreise angesichts der relativ geringen Größe des türkischen Ausfuhrmarktes im Vergleich zu den Märkten Nordamerikas und Nordeuropas als relevanter gelten sollten.

(23)

Das Unternehmen machte zweitens geltend, es werde bei der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften diskriminiert, denn in einer Reihe anderer Fälle aus jüngster Zeit, in denen Stahl einen wichtigen Input dargestellt habe, hätten einige chinesische Stahlunternehmen Kriterium 1 erfüllt. Alle diese Fälle wurden geprüft, und es wurde festgestellt, dass keinem der davon betroffenen Unternehmen MWB gewährt worden war, da alle mindestens ein Kriterium von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllten. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz war es daher nicht notwendig, auf Kriterium 1 ausführlich einzugehen, wenn klar war, dass das Unternehmen eine andere Voraussetzung nicht erfüllte. Jedenfalls hatte die Kommission in keinem dieser Fälle aus der letzten Zeit den Schluss gezogen, es gebe keine Preisverzerrungen auf dem chinesischen Stahlmarkt, vielmehr wurde grundsätzlich keine MWB gewährt, wenn solche Verzerrungen bei irgendwelchen Rohstoffen festgestellt wurden (7).

(24)

Schließlich behauptete der Antragsteller, eine Berichtigung des Normalwertes sei angemessener, als keine MWB zu gewähren. Eine Berichtigung des Normalwertes erscheint jedoch unangemessen, denn eines der Kriterien für die Gewährung von MWB besagt, dass die Kosten für die wichtigsten Inputs auf Marktwerten beruhen müssen. Ist dies nicht der Fall, sollte als Konsequenz eher keine MWB gewährt und der Normalwert durch den eines Vergleichslandes ersetzt werden, vor allem wenn die Rohstoffe einen derart bedeutenden Teil der Kosten für die Inputs ausmachen.

(25)

Abschließend wird festgestellt, dass keines der von Power Team vorgebrachten Argumente überzeugend war oder Anlass zu einer anderen Bewertung der Feststellungen gab.

(26)

Der Wirtschaftszweig der Union wies darauf hin, dass der chinesische Staat massiv in die Stahlindustrie eingegriffen habe, weswegen die EU und die Vereinigten Staaten zur Lösung des Problems bereits WTO-Konsultationen beantragt hätten.

(27)

Der dargelegte Sachverhalt bestätigt die Feststellungen und die Schlussfolgerung, dass Power Team keine MWB gewährt werden sollte.

(28)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vorgeschlagen werden sollte, übermittelte der Antragsteller weitere Stellungnahmen zu den MWB-Feststellungen.

(29)

Im Wesentlichen wiederholte der Antragsteller sein Argument, seine wichtigsten Inputs spiegelten Marktwerte in der VR China wider und die chinesischen Preise entsprächen weitgehend denen anderer internationaler Märkte. Der Antragsteller räumte zwar ein, dass die Preise für die wichtigsten Inputs 2008 in der VR China im Vergleich zu anderen internationalen Stahlmärkten weniger deutlich gestiegen waren, behauptete jedoch, dies habe nicht an Preisverzerrungen gelegen, für die niedrigeren Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt seien vielmehr andere, rein kommerzielle Faktoren verantwortlich. Der Antragsteller verwies auf den Anstieg der Produktion im Jahr 2008 und gab an, die geltenden Antidumping- oder Ausgleichszölle gegenüber Ausfuhren der meisten in der VR China hergestellten Stahlinputs hätten die chinesischen Hersteller dazu veranlasst, ihre Preise auf dem Inlandsmarkt zu senken.

(30)

Die zusätzlichen Preisangaben, die der Antragsteller übermittelte, stützten die Feststellung, dass die wichtigsten Rohstoffe für die Produktion von Bügelbrettern und -tischen im Jahr 2008 auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Durchschnitt erheblich billiger waren als auf anderen bedeutenden Weltmärkten.

(31)

Zu dem Argument, dieser Preisunterschied gehe auf rein kommerzielle Faktoren, d. h. auf die höhere Produktion in der VR China zurück, wird angemerkt, dass dieses Argument nicht ausreichend belegt wurde, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Korrelation zwischen dem behaupteten Produktionsanstieg und der Situation auf der Nachfrageseite. Gleichzeitig beweist das Argument des Antragstellers, für die Ausfuhren einer Reihe von Stahlwaren aus der VR China hätten Ausgleichszölle gegolten, lediglich, dass die chinesischen Stahlhersteller in der Tat subventioniert wurden.

(32)

Der Einwand des Antragstellers, auf dem Stahlmarkt in der VR China gebe es keine Verzerrungen, lässt sich daher nicht aufrechterhalten, und es wird endgültig der Schluss gezogen, dass die MWB-Entscheidung nicht geändert und Power Team keine MWB gewährt werden sollte.

2.2   Individuelle Behandlung („IB“)

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung enthaltenen Kriterien für eine individuelle Behandlung erfüllen. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, und das Unternehmen ist nachweislich hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen;

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(34)

Der Antragsteller beantragte nicht nur MWB, sondern auch IB für den Fall, dass ihm Erstere nicht gewährt würde.

(35)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle genannten Kriterien erfüllt; es wird der Schluss gezogen, dass Power Team eine IB gewährt werden sollte.

2.3   Normalwert

(36)

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, sofern keine MWB gewährt werden konnte, für die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Länder der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Vergleichsland ermittelt werden.

(37)

In der Einleitungsbekanntmachung bekundete die Kommission ihre Absicht, wie in der Ausgangsuntersuchung wieder die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwertes für die VR China heranzuziehen, aber kein türkischer Hersteller arbeitete bei dieser Interimsüberprüfung mit. Dagegen arbeitete ein ukrainischer ausführender Hersteller mit, der Gegenstand einer Paralleluntersuchung im Rahmen einer anderen Interimsüberprüfung war. Die interessierten Parteien wurden entsprechend unterrichtet; bislang gingen keine Stellungnahmen gegen die Heranziehung der Ukraine als Vergleichsland ein.

(38)

Da es keine erkennbaren Gründe gab, die Ukraine nicht als Vergleichsland heranzuziehen, vor allem aber, da kein anderer Hersteller aus einem Drittland mitarbeitete, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung, d. h. anhand überprüfter Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland, ermittelt.

(39)

Entsprechend Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde festgestellt, dass die vom mitarbeitenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkaufte Menge der vergleichbaren Ware im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen des Antragstellers in die EU repräsentativ war. Überdies wurden für alle ausgeführten Warentypen die vergleichbaren Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (gegebenenfalls berichtigt zur Berücksichtigung unterschiedlicher materieller Eigenschaften) als repräsentativ angesehen, da die verkauften Mengen mindestens 5 % der Menge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die EU betrugen.

(40)

Die Kommission prüfte anschließend, ob die Inlandsverkäufe im Vergleichsland der einzelnen in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen von Bügelbrettern und -tischen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr betrachtet werden konnten; hierfür wurde jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs von Bügelbrettern und -tischen an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(41)

Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis des jeweiligen Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Deshalb wurden für jeden im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes verkauften Warentyp die Produktionskosten ermittelt.

(42)

Wenn die Verkäufe eines Warentyps zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der errechneten Produktionskosten oder darüber mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachten und wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt. Dieser Preis wurde als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Typs im Untersuchungszeitraum ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(43)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionskosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde.

(44)

Der Antragsteller wandte im Anschluss an die Unterrichtung ein, dass in den Fällen, in denen die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der Gesamtverkaufsmenge eines bestimmten Typs ausmachten, normalerweise ein rechnerisch ermittelter Normalwert verwendet werden sollte.

(45)

Der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe in dieser Untersuchung lag niemals unter 10 %. Überdies ist die Praxis, unter diesen Umständen automatisch einen Normalwert auf rechnerischen Wege zu ermitteln, nicht mehr üblich.

2.4   Ausfuhrpreis

(46)

In allen Fällen gingen die Ausfuhren der betroffenen Ware über unabhängige Händler in der VR China an unabhängige Abnehmer in der Union, daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der bei Ausfuhrverkäufen der Ware in die EU tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(47)

Der Antragsteller brachte im Anschluss an die Unterrichtung vor, der Ausfuhrpreis sollte anhand der Preise ermittelt werden, die unabhängigen Abnehmern in der EU vom unabhängigen chinesischen Händler berechnet würden, und nicht, wie geschehen, anhand des für die Ware zu dem Zeitpunkt gezahlten oder zu zahlenden Preises, zu dem diese von Power Team zur Ausfuhr an den unabhängigen Händler in der VR China verkauft wurde. Dieses Vorgehen entspräche jedoch nicht Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung, dem zufolge bei Ausfuhrverkäufen von Waren der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer zu errechnen ist. Dieses Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.5   Vergleich

(48)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei materiellen Eigenschaften, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten vorgenommen. Da der Ausfuhrpreis ausschließlich anhand von Inlandsverkäufen ermittelt wurde, die zu Ausfuhrzwecken an chinesische Händler gingen, gab es keinen Grund für Berichtigungen aufgrund unterschiedlicher Besteuerung, denn die Bestimmung des Normalwertes erfolgte ebenfalls anhand von Inlandsverkäufen im Vergleichsland, in dem ähnliche Steuersätze gelten. Sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis wurden daher ohne MwSt. berechnet.

(49)

Der Antragsteller brachte im Anschluss an die Unterrichtung vor, die Einteilung der Warentypen in Gruppen (welche in der Tat zu Vergleichszwecken vorgenommen wurde) lasse gewisse Zweifel an der Richtigkeit des Preisvergleichs aufkommen.

(50)

Hierzu wird angemerkt, dass die Gruppeneinteilung der Warentypen in dieser Untersuchung identisch mit der Gruppeneinteilung in der Ausgangsuntersuchung war und als erforderlich angesehen wurde, um die Waren, die von Power Team zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, und die, die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes abgesetzt wurden, besser vergleichen zu können. Ferner begründete der Antragsteller sein Vorbringen nicht weiter und führte insbesondere nicht aus, warum die Gruppeneinteilung, so wie sie vorgenommen (und dem Antragsteller in der spezifischen Unterrichtung erläutert) worden war, unangemessen sein sollte. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

2.6   Dumpingspanne

(51)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(52)

Die für Power Team ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, betrug 39,6 %.

3.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(53)

Entsprechend Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob davon auszugehen ist, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

(54)

Hierzu wird daran erinnert, dass dem Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten in seinen Buchführungspraktiken die MWB verwehrt wurde. In dieser Untersuchung wurde der Schluss gezogen, dass Power Team dieses Kriterium erfüllt. Wie weiter oben bemerkt, verfehlte der Antragsteller jedoch das MWB-Kriterium in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung betreffend die Kosten für die wichtigsten Inputs. Im Hinblick auf die MWB haben sich daher die Umstände für den Antragsteller nicht geändert.

(55)

Die im Rahmen der Untersuchung erhobenen und geprüften Daten (d. h. die unternehmensspezifischen Preise des Antragstellers für die Ausfuhr in die EU und ein in der Ukraine als Vergleichsland ermittelter Normalwert) ergaben jedoch eine höhere Dumpingspanne. Diese Veränderung wird als erheblich angesehen, sodass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr ausreichend wäre, um das Dumping auszugleichen.

4.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(56)

Angesichts der Ergebnisse dieser Überprüfung erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware von Power Team geltenden Antidumpingzoll auf 39,6 % zu ändern.

(57)

Bezüglich der Höhe des Residualzolls wird daran erinnert, dass die Mitarbeit in der Ausgangsuntersuchung gering war. Der Zoll für die zur Mitarbeit nicht bereiten Unternehmen wurde daher in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der meistverkauften Warentypen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit der höchsten Dumpingspanne festgelegt. Nach derselben Methodik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten des Antragstellers ist der Residualzoll auf 42,3 % zu ändern.

(58)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die endgültigen Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag für Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Land

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd., Guangzhou

39,6

A783

Der Eintrag für alle übrigen Unternehmen in der VR China in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Land

Hersteller

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Alle übrigen Unternehmen

42,3

A999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010

Im Namen des Rates

Díe Präsidentin

E. ESPINOSA


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 14 („Einleitungsbekanntmachung“).

(4)  Die Änderung des Codes (3924 90 00 anstatt 3924 90 90 wie in der Einleitungsbekanntmachung) erfolgte aufgrund der neuen Kombinierten Nomenklatur, die am 1.1.2010 in Kraft trat (siehe die Verordnung (EG) Nr. 948/2009, ABl. L 287 vom 31.10.2009, S. 1 .).

(5)  Zum Beispiel „Money for Metal: A detailed Examination of Chinese Government Subsidies to its Steel Industry“ von Wiley Rein LLP, Juli 2007, „China Government Subsidies Survey“ von Anne Stevenson-Yang, Februar 2007, „Shedding Light on Energy Subsidies in China: An Analysis of China's Steel Industry from 2000-2007“ von Usha C.V. Haley, „China's Specialty Steel Subsidies: Massive, Pervasive and Illegal“ des Verbands der nordamerikanischen Spezialstahlhersteller „Specialty Steel Industry of North America“, „The China Syndrome: How Subsidies and Government Intervention Created the World's Largest Steel Industry“ von Wiley Rein & Fielding LLP, Juli 2006 und „The State-Business Nexus in China's Steel Industry – Chinese Market Distortions in Domestic and International Perspective“ von Prof. Dr. Markus Taube & Dr. Christian Schmidkonz von der Firma THINK!DESK China Research & Consulting, 25.2.2009.

(6)  Quelle: Steel Business Briefing, Durchschnittspreise für 2005 and 2008.

(7)  Siehe die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 287/2009 vom 7. April 2009 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 17).


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