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Document 32010R0074

Verordnung (EU) Nr. 74/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 376/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die und der Form der Mitteilungen an die Kommission

ABl. L 23 vom 27.1.2010, p. 28–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/74/oj

27.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 74/2010 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2010

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 376/2008 hinsichtlich der Bedingungen für die und der Form der Mitteilungen an die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Regeln festgelegt worden, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden Informationen und Dokumente an die Kommission übermitteln müssen. Diese Regeln betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, um die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente und den Schutz von personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(4)

Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (3), (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (5) und (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6).

(5)

In den Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003 und (EG) Nr. 1580/2007 ist es angebracht, zu verlangen, dass die Mitteilungen auch für die Meldungen „entfällt“ erfolgen sollen. Außerdem ist aus Gründen der Klarheit vorzuschreiben, dass in Mitteilungen über Ersatzlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 auf die laufende Nummer der ersetzten Lizenz verwiesen wird. Für eine effiziente Verbreitung der über die Ersatzlizenzen eingegangenen Informationen durch die Kommission an die Mitgliedstaaten ist vorzuschreiben, dass diese Information der Kommission unmittelbar nach Erteilung der Lizenz übermittelt werden muss. Aus Gründen der Klarheit müssen außerdem die Informationen präzisiert werden, die im Falle höherer Gewalt übermittelt werden müssen.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 376/2008 sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a bis f folgende Fassung:

„a)

die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprüngen, mit Angabe der Codes in dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (7) vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

b)

die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfuhren von Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;

c)

die vierteljährliche Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten Erzeugnissen;

d)

das Volumen des im vorangegangenen Quartal abgesetzten Alkohols, aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren;

e)

die in dem betreffenden Land am Ende jedes Jahres bei den Alkoholerzeugern vorhandenen Bestände;

f)

die geschätzte Erzeugung des laufenden Jahres; diese Mitteilung erfolgt zweimal jährlich jeweils vor dem 28. Februar und vor dem 31. August.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern;

c)

die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer“.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die übermittelten Angaben sind in Hektoliter reinen Alkohol ausgedrückt.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß den Artikeln 3, 4 und 7 der vorliegenden Verordnung müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (8) erfolgen.

Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe ‚entfällt‘.

Die Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgen nur auf Aufforderung der Kommission und werden den Mitgliedstaaten anhand des bestehenden Informationssystems übermittelt.

4.

Die Anhänge II bis VIII werden gestrichen.

Artikel 2

Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 erhält folgende Fassung:

„Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Artikel müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (9) erfolgen.

Artikel 3

Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die im Rahmen dieses Artikels erteilten Einfuhrlizenzen gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008.“

2.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch einer jeden Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aufgeschlüsselt nach Ursprungsdrittländern die Mengen an Äpfeln mit, für die in der Vorwoche Lizenzen erteilt wurden, einschließlich der Mitteilungen ‚entfällt‘.

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß diesem Absatz müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (10) erfolgen.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Werden Ersatzlizenzen, -bescheinigungen oder -teillizenzen erteilt, so teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission unmittelbar folgende Angaben mit:

a)

die laufende Nummer der erteilten Ersatzlizenz, -bescheinigung oder -teillizenz und die laufende Nummer der ersetzten Lizenz, Bescheinigung oder Teillizenz gemäß den Artikeln 35 und 36;

b)

Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Sätze der im Voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.“

2.

Artikel 40 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den von ihnen anerkannten Fall höherer Gewalt unter Angabe folgender Einzelheiten: Art und KN-Code des betreffenden Erzeugnisses, Vorgang (Einfuhr oder Ausfuhr), betreffende Mengen und, je nach Fall, Annullierung der Lizenz oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz mit Angabe des Termins.

Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.“

3.

Am Ende von Kapitel IV wird folgender Artikel 48a eingefügt:

„Artikel 48a

Die Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 5, Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 37, Artikel 40 Absatz 6 und Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (11) erfolgen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 19.

(4)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12.

(5)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6.“

(8)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(9)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(10)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(11)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“


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