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Documento 32009E0314

Gemeinsamer Standpunkt 2009/314/GASP des Rates vom 6. April 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/844/GASP

ABl. L 93 vom 7.4.2009, p. 21/22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 14/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0969

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2009/314/oj

7.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/21


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/314/GASP DES RATES

vom 6. April 2009

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger, und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/844/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (1) angenommen.

(2)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/844/CFSP des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (2) hat die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen bis 13. Oktober 2009 verlängert. Die gegen bestimmte belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote wurden jedoch bis 13. April 2009 ausgesetzt, wobei hiervon die Aufenthaltsverbote ausgenommen sind, die gegen die Amtsträger, die in das Verschwinden mehrerer Persönlichkeiten in den Jahren 1999 und 2000 verwickelt waren, und gegen die Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission verhängt wurden.

(3)

Um die Verabschiedung und Durchführung weiterer konkreter Maßnahmen zur Förderung der Demokratie sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Belarus zu unterstützen, ist der Rat am 16. März 2009 übereingekommen, die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen um ein Jahr ab dem Zeitpunkt dieser Ratstagung zu verlängern, gleichzeitig jedoch die Aussetzung der Anwendung der gegen einige belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote für einen Zeitraum von neun Monaten beizubehalten. Vor dem Ende dieses Zeitraums wird der Rat die restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der Lage in Belarus gründlich überprüfen; sollten weitere positive Entwicklungen zu verzeichnen sein, wird er bereit sein, die etwaige Aufhebung der restriktiven Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Der Rat kann jederzeit beschließen, die Reisebeschränkungen im Lichte der Maßnahmen der belarussischen Behörden auf dem Gebiet der Demokratie und der Menschenrechte erforderlichenfalls wieder anzuwenden.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/276/GASP sollte daher geändert und der Gemeinsame Standpunkt 2008/844/GASP sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP wird bis zum 15. März 2010 verlängert.

Artikel 2

(1)   Die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP verhängten Maßnahmen werden, was Herrn Juri Nikolaewitsch PODOBED betrifft, bis zum 15. Dezember 2009 ausgesetzt.

(2)   Die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden bis zum 15. Dezember 2009 ausgesetzt.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird vor dem 15. Dezember 2009 im Lichte der Situation in Belarus überprüft.

Artikel 4

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/844/GASP wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POSPÍŠIL


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5.

(2)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 56.


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