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Document 32008R1210

Verordnung (EG) Nr. 1210/2008 des Rates vom 20. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

ABl. L 328 vom 6.12.2008, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1210/oj

6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1210/2008 DES RATES

vom 20. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 der Rates (1) (im Folgenden als „Verordnung“ bezeichnet) trat am 31. Januar 2008 in Kraft und gilt seit dem 1. März 2008. Die Verordnung sieht für alle Waren mit Ursprung in der Republik Moldau (im Folgenden als „Moldau“ bezeichnet) freien Zugang zu den Gemeinschaftsmärkten vor, mit Ausnahme bestimmter, in Anhang I der Verordnung aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemacht werden, mit denen entweder Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder eine Zollsenkung eingeräumt wird.

(2)

Durch den Wortlaut von Artikel 14 der Verordnung entstand eine Lücke zwischen der Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden als „APS“ bezeichnet), das Moldau bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 in Anspruch nehmen konnte, und der Anwendung der autonomen Handelspräferenzen; beabsichtigt war jedoch, sicherzustellen, dass das APS bis zur Einführung der autonomen Handelspräferenzen weiterhin für alle präferenzbegünstigungsfähigen Ausfuhren gelten würde. Nach Artikel 14 würden unter das APS fallende Waren, die zwischen dem Inkrafttreten der autonomen Handelspräferenzen und dem Beginn der Anwendung der Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, unter keine der beiden Regelungen fallen, wenn nicht vor dem 31. Januar 2008 ein Kaufvertrag geschlossen wurde und nachgewiesen werden kann, dass die Waren Moldau spätestens am 31. Januar 2008 verlassen haben. Um diese Situation zu korrigieren, sollte der Wortlaut von Artikel 14 so geändert werden, dass auf den Tag der Anwendung der Verordnung verwiesen wird und nicht auf ihr Inkrafttreten.

(3)

Bei den Vorbereitungsarbeiten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 und zur Verwaltung der in ihrem Anhang I aufgeführten Kontingente traten einige Unstimmigkeiten zwischen den Warenbezeichnungen und den anwendbaren KN-Codes zutage. Um diese Fehler zu berichtigen, sollte das Wort „Hausschweinen“ in der Warenbezeichnung zum Kontingent Nr. 09.0504 durch „Schweinen“ ersetzt werden, zum Kontingent Nr. 09.0509 sollte der KN-Code 1001 90 99 hinzugefügt werden, und die Formulierung „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger“ in der Warenbezeichnung zum Kontingent Nr. 09.0514 sollte gestrichen werden. Die vorgeschlagenen Korrekturen stehen nicht im Widerspruch zu und ändern auch nichts an der Methodik, die zur Festlegung der Kontingentsmengen für die einzelnen Produktgruppen angewandt wurde und die auf den besten Ausfuhrleistungen der Jahre 2004-2006 beruhte, mit jährlichen Aufstockungen, denen die potenziellen Steigerungen der Produktions- und Ausfuhrkapazität Moldaus bis zum Jahr 2012 zugrunde lagen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich angewandt werden können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satz die Wörter „nach Inkrafttreten“ durch die Wörter „nach Geltungsbeginn“ ersetzt;

b)

in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d werden die Wörter „vor dem Inkrafttreten“ durch die Wörter „vor dem Geltungsbeginn“ bzw. die Wörter „am Tag des Inkrafttretens“ durch die Wörter „am Tag des Geltungsbeginns“ ersetzt.

2.

Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LAPORTE


(1)  ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

WAREN, DIE DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung nach diesem Anhang sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem maßgebend.

1.   Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

2008 (1)

2009 (1)

2010 (1)

2011 (1)

2012 (1)

09.0504

0201 bis 0204

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen oder Ziegen

3 000 (2)

3 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

4 000 (2)

09.0505

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34

400 (2)

400 (2)

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.0506

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern

400 (2)

400 (2)

500 (2)

500 (2)

500 (2)

09.4210

0401 bis 0406

Milcherzeugnisse

1 000 (2)

1 000 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

1 500 (2)

09.0507

0407 00

Vogeleier in der Schale

90 (3)

95 (3)

100 (3)

110 (3)

120 (3)

09.0508

ex 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier

200 (2)

200 (2)

300 (2)

300 (2)

300 (2)

09.0509

1001 90 91

1001 90 99

Anderer Spelz (ausgenommen Spelz zur Aussaat), Weichweizen und Mengkorn

25 000 (2)

30 000 (2)

35 000 (2)

40 000 (2)

50 000 (2)

09.0510

1003 00 90

Gerste

20 000 (2)

25 000 (2)

30 000 (2)

35 000 (2)

45 000 (2)

09.0511

1005 90

Mais

15 000 (2)

20 000 (2)

25 000 (2)

30 000 (2)

40 000 (2)

09.0512

1601 00 91 und 1601 00 99

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

500 (2)

500 (2)

600 (2)

600 (2)

600 (2)

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

von Hühnern, nicht gegart

von Hausschweinen

von Rindern, nicht gegart

09.0513

1701 99 10

Weißzucker

15 000 (2)

18 000 (2)

22 000 (2)

26 000 (2)

34 000 (2)

09.0514

2204 21 und 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein

60 000 (4)

70 000 (4)

80 000 (4)

100 000 (4)

120 000 (4)


2.   Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind

KN-Code

Warenbezeichnung

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0709 90 80

Artischocken

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0808 10

Äpfel, frisch

0808 20

Birnen und Quitten

0809 10

Aprikosen/Marillen

0809 20

Kirschen

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen,

0809 40

Pflaumen und Schlehen“


(1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, für 2008 vom Geltungsbeginn der Verordnung bis zum 31. Dezember.

(2)  Tonnen (Nettogewicht).

(3)  Millionen Stück.

(4)  Hektoliter


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