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Document 32008D0142

2008/142/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Staatliche Beihilfe C 32/2006 (ex N 179/2006) Polens zugunsten der Huta Cynku Miasteczko Śląskie SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4310) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 44 vom 20.2.2008, p. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/142/oj

20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. September 2007

über die Staatliche Beihilfe C 32/2006 (ex N 179/2006) Polens zugunsten der Huta Cynku Miasteczko Śląskie SA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4310)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/142/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 17. März 2006 meldete Polen eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Huta Cynku Miasteczko Śląskie SA (nachstehend „HCM“) an. Diese Anmeldung folgte auf die Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen die Rettungsbeihilfe für die HCM zu erheben, die in Form einer Bürgschaft für ein Darlehen über 11,8 Mio. PLN (3,12 Mio. EUR (2)) gewährt werden sollte.

(2)

Am 19. Juli 2006 beschloss die Kommission, in Bezug auf die genannte Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, da sie Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde am 30. August 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten darin auf, zu den Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. Auf diese Aufforderung gingen keine Stellungnahmen ein.

(3)

Mit Schreiben vom 18. September 2006 reagierte Polen nur unzureichend auf die Einleitung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 teilte Polen der Kommission dann mit, dass es seine Anmeldung zurückzieht.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

1.   Begünstigtes Unternehmen

(4)

HCM ist ein staatliches Unternehmen, das 1966 gegründet wurde und in der Produktion und Verarbeitung von Nichteisenmetallen (Zink- und Bleigewinnung) tätig ist. 2004 betrug der Marktanteil des Unternehmens auf dem polnischen Markt für raffinierten Zink 51 % und auf dem europäischen Markt 3 %. Das Unternehmen hat rund 1 100 Beschäftigte und liegt in einer Region, in der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag Regionalbeihilfen gewährt werden können.

2.   Beihilfemaßnahmen

(5)

Die polnischen Behörden setzten die Kommission über die Absicht der Agencja Rozwoju Przemysłu SA (Agentur für Industrieentwicklung, nachstehend „ARP“) in Kenntnis, ein Fünfjahresdarlehen in Höhe von 21,8 Mio. PLN (5,76 Mio. EUR) zu vergeben. Die Rückzahlung sollte ein Jahr nach Darlehensgewährung beginnen. Bei einem variablen, dem Referenzsatz der Kommission entsprechenden Zinssatz waren 10 Mio. PLN (2,64 Mio. EUR) für Investitionen in eine neue Technologie bestimmt. Mit den restlichen 11,8 Mio. PLN (3,11 Mio. EUR) sollte die Rückzahlung des Rettungsdarlehens, für das die ARP die Bürgschaft übernommen hatte, finanziert werden.

(6)

Polen teilte der Kommission ferner mit, dass mit den Gläubigern eine Vergleichsvereinbarung geschlossen werden sollte, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Zu diesem Zweck wurden die Gläubiger, deren Forderungen gegen die HCM sich auf 65,3 Mio. PLN (15,9 Mio. EUR) beliefen, nach der Höhe ihrer Forderungen und Sicherheiten in Gruppen eingeteilt. Die Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern sieht in erster Linie vor, dass die Rückzahlung der privaten und öffentlichen Forderungen für einige Jahre ausgesetzt wird. Zu diesem Zweck wurden diese nach Art der Sicherheit in verschiedene Gruppen unterteilt und für jede Gruppe die Forderungen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt.

3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(7)

Die polnischen Behörden meldeten das genannte Darlehen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an.

(8)

Die Kommission beschloss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, weil sie Zweifel daran hatte, dass alle in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend „Leitlinien“) genannten, zu diesem Zeitpunkt für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe geltenden Bedingungen erfüllt waren und insbesondere, dass

a)

die Umstrukturierungspläne tatsächlich zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität führen würden, da die Umstrukturierung hauptsächlich finanzieller Art war und sich in erster Linie auf eine Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern stützte, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung noch nicht unterzeichnet war. Außerdem wurden keine ausreichenden Maßnahmen vorgesehen, um der hohen Abhängigkeit des Finanzergebnisses des Unternehmens von Wechselkursschwankungen entgegenzuwirken;

b)

das begünstigte Unternehmen einen erheblichen Teil der Umstrukturierungskosten selber tragen würde;

c)

die Ausgleichsmaßnahmen ausreichend wären, da lediglich eine Verringerung der Produktionskapazitäten um 0,7 % vorgesehen war.

(9)

Außerdem hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern keine Elemente einer staatlichen Beihilfe beinhaltete.

III.   BEMERKUNGEN POLENS

(10)

Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, HCM habe nach Einleitung des Verfahrens erfolgreich die Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern geschlossen.

(11)

Die polnischen Behörden teilten der Kommission ferner mit, dass das Unternehmen inzwischen rentabel ist (und im ersten Halbjahr 2006 einen Nettogewinn von 10,3 Mio. PLN, d. h. etwa 2,72 Mio. EUR, erwirtschaftet hat). Auch die Liquidität hat sich verbessert und das Unternehmen kann am Markt eine Finanzierung erhalten. Da das durch die Bürgschaft abgesicherte Darlehen für das Unternehmen nun keinen Vorteil mehr darstellte, zog Polen die Anmeldung der unter Randnummer 6 genannten Maßnahme zurück. Auch zahlte das Unternehmen den Kredit zurück, für den als Rettungsbeihilfe eine Bürgschaft übernommen worden war, womit diese Bürgschaft gegenstandslos wurde.

IV.   WÜRDIGUNG

(12)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (5) können die Mitgliedstaaten eine Anmeldung nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist zurücknehmen, bevor die Kommission in der betreffenden Sache eine Entscheidung erlassen hat. In einem solchen Fall stellt die Kommission das Verfahren ohne Prüfung per Beschluss ein.

(13)

Polen hat die Anmeldung der unter Randnummer 6 genannten Beihilfemaßnahme zurückgezogen. Zur Einstellung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag muss die Kommission allerdings prüfen, ob die unter Randnummer 6 genannte Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält.

(14)

Diese Vereinbarung stellt nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe dar, da sie dem „private creditor test“ standhält, bei dem geprüft wird, ob sich ein privater Gläubiger unter gleichen Marktbedingungen verhalten hätte wie der öffentliche Gläubiger, und die die Aussetzung der Zahlungen an die Gläubiger vorsieht, was für diese günstiger ist als eine Liquidation der HCM. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, wird der öffentliche Gläubiger die Vorteile, die sich aus dem Erhalt der im Rahmen der Umstrukturierung vorgeschlagenen Beträge ergeben, gegen die Beträge abwägen, die er bei einer Liquidation des Unternehmens zurückerlangen könnte; wenn eine Umstrukturierung mit größeren Geldeinnahmen verbunden ist als eine Liquidation, liegen somit keine Vorteile und damit auch keine staatliche Beihilfe vor (6). Aus einer von den polnischen Behörden vorgelegten Studie geht hervor, dass selbst wenn die Aussetzung der Zahlungen den Verlust von Forderungen zur Folge hätte, dies unter Zugrundelegung des laufenden Nettowerts für die öffentlichen Gläubiger noch immer vorteilhafter wäre als die Liquidation des Unternehmens. Durch die Vergleichsvereinbarung werden die Gläubiger durchschnittlich 75,7 %, die weniger günstig eingestuften Gläubiger 72,9 % ihrer Forderungen befriedigen können, was immer noch über dem möglichen Erlös bei einer Liquidation läge, der in der Studie auf 64,8 % geschätzt wird. Außerdem spricht nach Auffassung der Kommission nichts dafür, dass die öffentlichen Gläubiger gegenüber den privaten benachteiligt wurden, da innerhalb einer Kategorie alle Gläubiger gleich behandelt wurden.

(15)

Die Anmeldung des Umstrukturierungsplans ermöglichte es, die Rettungsbeihilfe über den Sechsmonatszeitraum hinaus zu verlängern. Später zog Polen seine Anmeldung jedoch zurück. Aus Punkt 26 der Leitlinien geht unmissverständlich hervor, dass die Anmeldung eines Umstrukturierungsplans unabdingbare Voraussetzung für die Verlängerung der Rettungsbeihilfe ist. Wird ein bereits angemeldeter Umstrukturierungsplan zurückgezogen, darf die Rettungsbeihilfe deshalb nicht weiter verlängert werden (7). Diese Bedingung war im vorliegenden Fall erfüllt, da das Unternehmen den Kredit, für den der Staat eine Bürgschaft übernommen hatte, zurückgezahlt hat.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(16)

Die Kommission entscheidet, das förmliche Prüfverfahren, das gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die angemeldete Beihilfemaßnahme eingeleitet wurde, einzustellen, weil Polen seine Anmeldung zurückgezogen und keine Beihilfe unrechtmäßig gewährt hat —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe zugunsten der HCM, die Polen in Form eines Darlehens über 21,8 Mio. PLN (rund 5,76 Mio. EUR) gewähren wollte, wurde nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission zurückgezogen. Damit ist das förmliche Prüfverfahren in dieser Sache gegenstandslos geworden.

Artikel 2

Die Vergleichsvereinbarung mit den Gläubigern stellt nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2007

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 207 vom 30.8.2006, S. 5.

(2)  Alle von den polnischen Behörden in polnischen Złoty (PLN) angegebenen Beträge wurden zum Kurs vom 22. Juni 2007 in Euro (EUR) umgerechnet (d.h. 1 EUR = 3,7865 PLN).

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(5)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(6)  Siehe Rechtssache C-342/96 Spanien gegen Europäische Kommission, Randnummer 46; Rechtssache C-256/97 DMT, Randnummer 24; Rechtssache T-152/99 Hamsa, Randnummer 168.

(7)  K(2007) 1405 endgültig, siehe: http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/register/ii/by_case_nr_c2005_0030.html#32


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