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Document 32007D0886

Beschluss EUPOL AFGH/2/2007 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 30. November 2007 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

ABl. L 346 vom 29.12.2007, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/886/oj

29.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/26


BESCHLUSS EUPOL AFGH/2/2007 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 30. November 2007

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

(2007/886/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP des Rates vom 30. Mai 2007 über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr und wird vom Rat ermächtigt, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 wurden die Grundprinzipien und Modalitäten für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 die Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU, mit denen die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausgearbeitet wurden.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) soll bei der laufenden Durchführung der Mission eine Schlüsselrolle übernehmen. Er soll das Hauptforum für die Erörterung aller Probleme im Zusammenhang mit der laufenden Durchführung der Mission sein. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einsetzung

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Der Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben. Das PSK trägt diesen Stellungnahmen Rechnung und übt die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission aus.

(2)   Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in dem Dokument betreffend „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Alle EU-Mitgliedstaaten sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. An der laufenden Durchführung der Mission beteiligen sich jedoch nur die beitragenden Länder. Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

(2)   Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen seitens des Leiters der Mission.

Artikel 4

Vorsitz

Für die in Artikel 1 genannte Mission führt ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Konsultationen und Modalitäten in enger Konsultation mit dem Ratsvorsitz den Vorsitz im Ausschuss.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vertreters eines teilnehmenden Staates Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der beruflichen Geheimhaltungspflicht.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2007.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

C. DURRANT PAIS


(1)  ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/733/GASP (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 31).


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