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Document 32006D0542

2006/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3400) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 214 vom 4.8.2006, p. 59–59 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, p. 1054–1054 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/542/oj

4.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/59


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. August 2006

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3400)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/542/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen in Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden auf Pferde beschränkt, die sich weniger als 30 Tage in einem der in derselben Gruppe in Anhang I aufgeführten Drittländer aufgehalten haben.

(2)

2006 ist Katar Gastgeber der Pferdesportwettbewerbe der Asian Games.

(3)

Angesichts des Niveaus der tierärztlichen Überwachung und der Tatsache, dass die betreffenden Pferde von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus getrennt gehalten werden, sollte die Frist für die vorübergehende Ausfuhr auf weniger als 60 Tage verlängert werden. Dementsprechend sollten die Bestimmungen zu Tiergesundheit und tierärztlicher Bescheinigung in Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG auf die Pferdesportwettbewerbe der Asian Games ausgeweitet werden, die unter der Aufsicht der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) stattfinden.

(4)

Anhang VII der Entscheidung 93/195/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Titel des Anhangs VII der Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt ersetzt:

„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die am Endurance World Cup oder an den Asian Games teilgenommen haben, nach vorübergehender Ausfuhr von weniger als 60 Tagen“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, 2. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(2)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/943/EG (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 94).


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