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Document 32006R0800

Verordnung (EG) Nr. 800/2006 der Kommission vom 30. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder ( 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 )

ABl. L 144 vom 31.5.2006, p. 7–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/800/oj

31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 800/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2006

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der WTO-Liste CXL ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent für 169 000 zur Mast bestimmte männliche Jungrinder zu eröffnen. Im Anschluss an die Verhandlungen, die zu dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Artikels XXIV:6 und des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), angenommen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3), führten, hat sich die Gemeinschaft jedoch verpflichtet, in ihrer Liste der Zugeständnisse für das Zollgebiet aller Mitgliedstaaten eine Anpassung dieses Einfuhrzollkontingents vorzunehmen.

(2)

In den Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Zollkontingents ist festzulegen, dass die verfügbare Stückzahl im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 nach einem geeigneten Verfahren im Sinne des Artikels 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf das Jahr aufgeteilt werden sollte.

(3)

Angesichts des baldigen Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union sollte das Kontingent unbeschadet Artikel 39 dieses Vertrags in zwei Teilzeiträume geteilt und die Kontingentsmenge unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und den Lieferländern im Rahmen dieses Kontingents über diese Zeiträume gestaffelt werden, damit die Marktteilnehmer dieser Länder vom Zeitpunkt des Beitritts an von diesem Kontingent profitieren können.

(4)

Um einen ausgewogeneren Zugang zu dem Kontingent zu bieten, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass je Antrag eine wirtschaftlich rentable Anzahl Tiere zur Verfügung steht, sind eine Mindest- und eine Höchstzahl von Tieren je Einfuhrlizenzantrag festzusetzen.

(5)

Um Spekulationsgeschäften vorzubeugen, müssen die im Rahmen des Kontingents verfügbaren Mengen den Marktteilnehmern zugänglich gemacht werden, die nachweisen können, dass sie in nennenswertem Umfang Einfuhren aus Drittländern tätigen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung vorzuschreiben, dass die betreffenden Marktteilnehmer im Zeitraum 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 mindestens 50 Tiere eingeführt haben müssen, da eine Partie von 50 Tieren als wirtschaftlich rentable Sendung anzusehen ist.

(6)

Damit die Einhaltung der oben genannten Kriterien kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

(7)

Um Spekulationen vorzubeugen, dürfen Einführer, die seit 1. Januar 2006 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig sind, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, und die Lizenzen dürfen nicht übertragbar sein.

(8)

Es ist ferner vorzusehen, dass die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden können, erst nach einer Prüfungsfrist zugeteilt werden und dass gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungssatz angewandt wird.

(9)

Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, erforderlichenfalls ergänzend zu oder abweichend von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (4) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5).

(10)

Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig ist, d. h., er sollte aktiv an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere beteiligt sein. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher in Bezug auf die Lizenzsicherheit als eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) festzulegen.

(11)

Um eine strenge statistische Kontrolle der im Rahmen des Kontingents eingeführten Tiere zu gewährleisten, ist die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene Toleranz nicht anzuwenden.

(12)

Für die Anwendung dieses Zollkontingents ist eine effektive Kontrolle der besonderen Bestimmung der eingeführten Tiere erforderlich. Deshalb müssen die Tiere in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(13)

Um zu gewährleisten, dass die Tiere mindestens 120 Tage lang in speziellen Haltungsbetrieben gemästet werden, sollte eine Sicherheit geleistet werden. Der Betrag dieser Sicherheit muss die Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz abdecken.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 wird ein Zollkontingent für 24 070 zur Mast in der Gemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder der KN-Codes 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49 eröffnet.

Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4005.

(2)   Im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 gilt ein Einfuhrzoll in Höhe von 16 % des Wertes zuzüglich 582 EUR je Tonne Nettogewicht.

Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(3)   Die Mengen gemäß Absatz 1 werden wie folgt auf den dort genannten Zeitraum aufgeteilt:

a)

12 035 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006;

b)

12 035 lebende Rinder für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007.

(4)   Sind die Mengen, für die in dem Zeitraum gemäß Absatz 3 Buchstabe a Einfuhrlizenzen beantragt werden, geringer als die für den betreffenden Zeitraum verfügbaren Mengen, so wird die Restmenge der für den Zeitraum gemäß Absatz 3 Buchstabe b verfügbaren Menge hinzugefügt.

Artikel 2

(1)   Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass sie im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 mindestens 50 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt hat.

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 können in diesen Ländern Marktteilnehmer für die im zweiten Kontingentszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b verfügbare Mengen Einfuhrlizenzen beantragen, sofern sie im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006 mindestens 50 Tiere des KN-Codes 0102 90 eingeführt haben.

Die Antragsteller müssen in ein nationales Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein.

(2)   Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Zolldokument über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller der Empfänger ist.

Die Mitgliedstaaten können von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden der betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3)   Marktteilnehmer, die seit 1. Januar 2006 keinen Rinderhandel mit Drittländern mehr betreiben, dürfen keine Anträge stellen.

(4)   Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die der Mindestmenge gemäß Absatz 1 entsprechen, kann auf Basis dieser Referenzeinfuhren Anträge stellen.

Artikel 3

(1)   Die Einfuhrlizenzen dürfen nur in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist.

(2)   Der für einen der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 gestellte Einfuhrlizenzantrag

a)

muss sich auf mindestens 50 Tiere und

b)

darf sich auf höchstens 5 % der verfügbaren Menge beziehen.

Geht ein Antrag über die Menge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b hinaus, so wird er nur bis zu dieser Menge berücksichtigt.

(3)   Die Einfuhrlizenzanträge sind innerhalb der ersten zehn Arbeitstage der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 zu stellen. Der Antrag für den ersten Zeitraum ist jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zu stellen.

Die Einfuhrlizenzanträge für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b sind innerhalb der ersten zehn Arbeitstage des betreffenden Zeitraums zu stellen.

(4)   Jeder Antragsteller darf je Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(5)   Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge das Verzeichnis der Antragsteller mit ihren Anschriften sowie die beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich der Meldung „gegenstandslos“, werden per Fax oder E-Mail übermittelt; hierbei ist für die Meldung von Lizenzanträgen das Muster in Anhang I dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

(1)   Nach der Mitteilung gemäß Artikel 3 Absatz 5 entscheidet die Kommission so bald wie möglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(2)   Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 3 die Einfuhr größerer Mengen beantragt, als für den jeweiligen Zeitraum verfügbar sind, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Mengen fest.

Hat die Anwendung des Kürzungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 1 zur Folge, dass ein Antrag weniger als 50 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 50 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 50 Tiere, so gilt diese Anzahl als eine Partie.

(3)   Soweit die Kommission den Anträgen stattgibt, werden die Lizenzen so schnell wie möglich erteilt.

Artikel 5

(1)   Die Einfuhrlizenzen werden auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, der den Antrag gestellt hat.

(2)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a)

in Feld 8 das Ursprungsland;

b)

in Feld 16 mindestens einen der folgenden KN-Codes: 0102 90 05, 0102 90 29 oder 0102 90 49;

c)

in Feld 20 die laufende Nummer des Kontingents (09.4005) und einen der Vermerke gemäß Anhang II.

Artikel 6

(1)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist eine nach der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenz nicht übertragbar und begründet nur dann einen Anspruch auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf denselben Namen mit derselben Anschrift ausgestellt ist, welcher in der der Lizenz beigefügten Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr als Empfänger eingetragen ist.

(2)   Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen 180 Tage ab ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Die Gültigkeit der Lizenzen ist bis zum 30. Juni 2007 befristet.

(3)   Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt 15 EUR je Tier und wird vom Antragsteller zusammen mit dem Lizenzantrag gestellt.

(4)   Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

(5)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

(6)   Abweichend von den Bestimmungen in Titel III Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Lizenzinhaber wirtschaftlich und logistisch für den Erwerb, den Transport und die Abfertigung der betreffenden Tiere zum zollrechtlich freien Verkehr verantwortlich ist. Der Nachweis besteht mindestens aus folgenden Dokumenten:

a)

der Originalhandelsrechnung oder ihrer beglaubigten Kopie, die vom Verkäufer oder seinem Vertreter im Ausfuhrdrittland auf den Namen des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, sowie dem Zahlungsbeleg oder dem Nachweis der Eröffnung eines unwiderruflichen Kreditbriefs zugunsten des Verkäufers;

b)

dem auf den Lizenzinhaber ausgestellten Konnossement bzw. — bei Straßen- oder Lufttransport — dem Frachtbrief für die betreffenden Tiere;

c)

einem Dokument, dem zufolge die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, mit Angabe von Name und Anschrift des Lizenzinhabers als Empfänger.

Artikel 7

(1)   Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer nachweisen, dass er

a)

sich schriftlich verpflichtet hat, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats innerhalb eines Monats mitzuteilen, in welchem Betrieb oder in welchen Betrieben die Jungrinder gemästet werden sollen;

b)

bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Sicherheit geleistet hat, deren Höhe in Anhang III für die jeweiligen KN-Codes festgesetzt ist. Die Mast der eingeführten Tiere in dem betreffenden Mitgliedstaat während eines Zeitraums von mindestens 120 Tagen ab Annahme der Zollerklärung über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(2)   Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 Buchstabe b erst freigegeben, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass die Jungrinder

a)

in den Betrieben gemäß Absatz 1 gemästet wurden;

b)

nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurden oder

c)

vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, nachdem dieser Nachweis erbracht wurde.

Wurde jedoch die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Frist nicht eingehalten, so wird der Betrag der freizugebenden Sicherheit gekürzt um

15 % sowie

2 % des Restbetrags je Überschreitungstag.

Der nicht freigegebene Betrag verfällt und wird als Zoll einbehalten.

(3)   Wird der in Absatz 2 genannte Nachweis nicht innerhalb von 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einfuhr erbracht, so verfällt die Sicherheit und wird als Zoll einbehalten.

Wird dieser Nachweis zwar nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 vorgesehenen 180 Tage, jedoch innerhalb der auf diese 180 Tage folgenden sechs Monate erbracht, so wird der einbehaltene Betrag, gekürzt um 15 % der Sicherheit, zurückgezahlt.

Artikel 8

Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).


ANHANG I

Fax-Nr. der EG: (32 2) 292 17 34

E-Mail: AGRI-IMP-BOVINE@cec.eu.int

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2006

Laufende Nummer: 09.4005

Image


ANHANG II

Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c

:

Spanisch

:

„Bovinos machos vivos de peso vivo inferior o igual a 300 kg [Reglamento (CE) no 800/2006]“

:

Tschechisch

:

„Živí býci s živou váhou nepřevyšující 300 kg na kus, na výkrm (Nařízení (ES) č. 800/2006)“

:

Dänisch

:

„Levende ungtyre til opfedning, med en levende vægt på ikke over 300 kg pr. dyr (forordning (EF) nr. 800/2006)“

:

Deutsch

:

„Lebende männliche Rinder mit einem Gewicht von höchstens 300 kg je Tier, zur Mast bestimmt (Verordnung (EG) Nr. 800/2006)“

:

Estnisch

:

„Elusad isasveised elusmassiga kuni 300 kg, nuumamiseks (määrus (EÜ) nr 800/2006)“

:

Griechisch

:

„Ζώντα βοοειδή με βάρος ζώντος που δεν υπερβαίνει τα 300 kg ανά κεφαλή, προς πάχυνση [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 800/2006]“

:

Englisch

:

„Live male bovine animals of a live weight not exceeding 300 kg per head, for fattening (Regulation (EC) No 800/2006)“

:

Französisch

:

„Bovins mâles vivants d'un poids vif inférieur ou égal à 300 kg par tête, destinés à l'engraissement [Règlement (CE) no 800/2006]“

:

Italienisch

:

„Bovini maschi vivi di peso vivo non superiore a 300 kg per capo, destinati all’ingrasso [regolamento (CE) n. 800/2006]“

:

Lettisch

:

„Jaunbuļļi nobarošanai, kuru dzīvsvars nepārsniedz 300 kg (Regula (EK) Nr. 800/2006)“

:

Litauisch

:

„Penėjimui skirti gyvi jaučiai, kurių vieno galvijo gyvasis svoris yra ne didesnis kaip 300 kg (Reglamentas (EB) Nr. 800/2006)“

:

Ungarisch

:

„Legfeljebb 300 kg egyedi élőtömegű élő hím szarvasmarhaféle, hizlalás céljára (800/2006/EK rendelet)“

:

Niederländisch

:

„Levende mannelijke mestrunderen met een gewicht van niet meer dan 300 kg per dier (Verordening (EG) nr. 800/2006)“

:

Polnisch

:

„Żywe młode byki o żywej wadze nieprzekraczającej 300 kg za sztukę bydła, opasowe (rozporządzenie (WE) nr 800/2006)“

:

Portugiesisch

:

„Bovinos machos vivos com peso vivo inferior ou igual a 300 kg por cabeça, para engorda [Regulamento (CE) n.o 800/2006]“

:

Slowakisch

:

„Živé mladé býčky, ktorých živá hmotnosť nepresahuje 300 kg na kus, určené na výkrm [nariadenie (ES) č. 800/2006]“

:

Slowenisch

:

„Živo moško govedo za pitanje, katerega živa teža ne presega 300 kg na glavo (Uredba (ES) št. 800/2006)“

:

Finnisch

:

„Lihotettaviksi tarkoitettuja eläviä urospuolisia nautaeläimiä, elopaino enintään 300 kg/eläin (asetus (EY) N:o 800/2006)“

:

Schwedisch

:

„Levande handjur av nötkreatur som väger högst 300 kg, för gödning (förordning (EG) nr 800/2006)“


ANHANG III

BETRÄGE DER SICHERHEITEN

Männliche Jungrinder für die Mast

(KN-Code)

Betrag in EUR/Tier

0102 90 05

28

0102 90 29

56

0102 90 49

105


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