EUR-Lex Baza aktów prawnych Unii Europejskiej

Powrót na stronę główną portalu EUR-Lex

Ten dokument pochodzi ze strony internetowej EUR-Lex

Dokument 32006R0658

Verordnung (EG) Nr. 658/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

ABl. L 116 vom 29.4.2006, str. 14—19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, str. 339—349 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 31/12/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/658/oj

29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 658/2006 DER KOMMISSION

vom 27. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c, d und db sowie Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Wege der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) wurden Durchführungsvorschriften für die Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen.

(2)

Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen.

(3)

In die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 Vorschriften über die entkoppelte Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt. Daher sind nunmehr die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den gleichen Grundsätzen entsprechen wie die Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen festgelegt sind.

(4)

Die Anwendung von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf alle in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren kann nach dem ersten Anwendungsjahr zu der Situation führen, dass nach der Zuweisung der Referenzbeträge aus der nationalen Reserve für die im genannten Artikel vorgesehenen Zwecke die in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge hierfür nicht weiter benötigt werden. In diesem Fall sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anzuheben.

(5)

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Zuckersektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben.

(6)

Es hat sich gezeigt, dass der Zeitpunkt noch weiter klargestellt werden sollte, zu dem ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung stellt, die Zahlungsansprüche besitzen muss.

(7)

Die Vorschriften über die Übertragung von Zahlungsansprüchen sollten klarer gefasst werden, damit die Übertragung zu dem in der diesbezüglichen Mitteilung an die zuständige Behörde vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen kann, es sei denn, diese Behörde erhebt Einwände gegen die Übertragung und unterrichtet den Übertragenden davon innerhalb der vom Mitgliedstaat festgelegten Frist.

(8)

Artikel 48c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bedarf der Anpassung im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, die mit der Anwendung der Betriebsprämienregelung bereits im Jahr 2005 begonnen haben.

(9)

Die Einbeziehung der Referenzbeträge für Zucker in die Betriebsprämienregelung wurde mittels der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe beschlossen. Die Mitgliedstaaten verfügen daher nur über eine sehr kurze Zeitspanne, um die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Einbeziehung einzuleiten. Deshalb sollten Maßnahmen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang zwischen den bisherigen Zuckerregelungen und der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung gewährleisten. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ihre Ansprüche innerhalb angemessener Fristen nutzen können. Soweit eine solche Möglichkeit gefährdet ist, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fristen für die Antragstellung zu verlängern haben.

(10)

Um zu vermeiden, dass der Zuckersektor bei Überschreitung der nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einer zweiten linearen prozentualen Kürzung der Referenzbeträge unterworfen wird, ist es angezeigt, eine Klärung der Anwendungsweise von Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung vorzunehmen.

(11)

Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge wiederaufgefüllt. Daher sind nunmehr klärende Bestimmungen festzulegen, wie die Mitgliedstaaten, von denen die Betriebsprämienregelung bereits im Jahr 2005 angewandt wurde, vorzugehen haben, um den Referenzbetrag für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Wiederauffüllung der nationalen Reserve einzubeziehen.

(12)

Die Sondervorschriften in Artikel 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollten auf die Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ausgedehnt werden.

(13)

Bei dem in Artikel 49a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vorgesehenen Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Angaben mitzuteilen haben, sind hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zusätzliche Fristen einzuräumen.

(14)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist das Datum festgelegt, ab dem in Regionen, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird, gemäß Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 während eines befristeten jährlichen Zeitraums der Anbau von Nebenkulturen gestattet werden kann. Auf Antrag Griechenlands ist ein solches Datum auch für diesen Mitgliedstaat festzulegen.

(15)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist die durchschnittliche Hektarzahl aufgeführt, die von der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten festgelegt wurde. Finnland hat ebenfalls seine diesbezüglichen Daten mitgeteilt. Demnach ist die Hektarzahl auch für diesen Mitgliedstaat festzulegen.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(17)

Angesichts der Möglichkeit, mit der Übertragung von Ansprüchen ab 1. Januar 2006 zu beginnen, ist es angezeigt, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an gilt.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Sollten die in der nationalen Reserve befindlichen Beträge sich als höher erweisen als notwendig, um die Fälle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abzudecken, so können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anheben. Der für diese Anhebung verwendete Gesamtbetrag darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag, der sich aus den linearen Kürzungen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung ergibt.“

2.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.“

c)

Dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Investitionen im Zuckersektor wird das in Unterabsatz 1 genannte Datum auf den 3. März 2006 festgesetzt.“

3.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehören.

Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.“

4.

Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung vereinbar ist.“

5.

Der Titel von Kapitel 6b erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 48c wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt jedoch nicht für den Referenzbetrag, der hinsichtlich der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien gemäß Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet wird.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so gelten — unbeschadet von Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung die Artikel 37 und 43 derselben Verordnung, vorbehaltlich der mit Artikel 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Artikel 48e der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche vor der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder der Milchzahlungen und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien sowie auch für die berechneten Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder die Milchzahlungen.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so gilt der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Kürzungssatz 2006 für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien.“

e)

Absatz 7 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(7)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt, so ist für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für Tabak, Olivenöl, Baumwolle, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2006.

(8)   Besteht die Gefahr, dass wegen der Einbeziehung der gemäß Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten Referenzbeträge für Zucker in die Betriebsprämienregelung die Fristen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung nicht eingehalten werden können, so verlängert der Mitgliedstaat diese Fristen um einen Monat.“

7.

Artikel 48d wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche hinsichtlich der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien.“

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien festgesetzt wurde;

b)

der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Referenzbetrag für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zur Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup und für Tabak, Olivenöl und Baumwolle durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.“

8.

Artikel 48e wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so werden alle Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Betrag erhöht, der der Erhöhung der regionalen Obergrenze in dem betreffenden Jahr entspricht, geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche.“

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

des entsprechenden Teils der Erhöhung der regionalen Obergrenze, geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung festgesetzten Zahlungsansprüche;

b)

des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsinhaber der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gehören.“

9.

Artikel 49a wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 49a

Einbeziehung von Tabak, Baumwolle, Olivenöl, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien“

b)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ist die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung spätestens am 15. Mai 2006 der Kommission zu übermitteln.“

c)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Artikel 48 Absatz 6 ist hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien die Mitteilung über die Entscheidung im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 spätestens am 30. April 2006 der Kommission zu übermitteln.“

10.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt rückwirkend vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaat

Datum

Belgien

15. Juli

Dänemark

15. Juli

Deutschland

15. Juli

Südgriechenland (Peloponnes, Ionische Inseln, Westgriechenland, Attika, Südägäis und Kreta)

20. Juni

Zentral- und Nordgriechenland (Ostmakedonien und Thrakien, Mittelmakedonien, Westmakedonien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland (Sterea) und Nordägäis)

10. Juli

Italien

11. Juni

Österreich

30. Juni

Portugal

1. März

ANHANG II

Hektarzahl gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Mitgliedstaat und Regionen

Hektarzahl

DÄNEMARK

33 740

DEUTSCHLAND

301 849

Baden-Württemberg

18 322

Bayern

50 451

Brandenburg und Berlin

12 910

Hessen

12 200

Niedersachsen und Bremen

76 347

Mecklenburg-Vorpommern

13 895

Nordrhein-Westfalen

50 767

Rheinland-Pfalz

19 733

Saarland

369

Sachsen

12 590

Sachsen-Anhalt

14 893

Schleswig-Holstein und Hamburg

14 453

Thüringen

4 919

LUXEMBURG

705

FINNLAND

38 006

Region A

3 425

Region B-C1

23 152

Region C2-C4

11 429

SCHWEDEN

Region 1

9 193

Region 2

8 375

Region 3

17 448

Region 4

4 155

Region 5

4 051

VEREINIGTES KÖNIGREICH

England (andere)

241 000

England (Moorland SDA)

10

England (Upland SDA)

190

Nordirland

8 304


Góra