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Dokument 32006R0658
Commission Regulation (EC) No 658/2006 of 27 April 2006 amending Regulation (EC) No 795/2004 laying down detailed rules for the implementation of the single payment scheme provided for in Council Regulation (EC) No 1782/2003
Verordnung (EG) Nr. 658/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 658/2006 der Kommission vom 27. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
ABl. L 116 vom 29.4.2006, str. 14—19
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, str. 339—349
(MT)
Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 31/12/2009
29.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 658/2006 DER KOMMISSION
vom 27. April 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben c, d und db sowie Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Wege der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) wurden Durchführungsvorschriften für die Betriebsprämienregelung ab dem Anwendungsjahr 2005 erlassen. |
(2) |
Bei der administrativen und operationellen Durchführung der Regelung auf nationaler Ebene hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen und anzupassen. |
(3) |
In die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 Vorschriften über die entkoppelte Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt. Daher sind nunmehr die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Diese sollten den gleichen Grundsätzen entsprechen wie die Durchführungsbestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bereits für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen festgelegt sind. |
(4) |
Die Anwendung von Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf alle in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektoren kann nach dem ersten Anwendungsjahr zu der Situation führen, dass nach der Zuweisung der Referenzbeträge aus der nationalen Reserve für die im genannten Artikel vorgesehenen Zwecke die in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge hierfür nicht weiter benötigt werden. In diesem Fall sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anzuheben. |
(5) |
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 enthält Durchführungsbestimmungen im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die in Produktionskapazitäten investiert oder Parzellen langfristig gepachtet haben. Diese Bestimmungen bedürfen der Anpassung, um der besonderen Situation von Betriebsinhabern im Zuckersektor Rechnung zu tragen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) solche Investitionen getätigt oder solche langfristigen Pachtverträge abgeschlossen haben. |
(6) |
Es hat sich gezeigt, dass der Zeitpunkt noch weiter klargestellt werden sollte, zu dem ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung stellt, die Zahlungsansprüche besitzen muss. |
(7) |
Die Vorschriften über die Übertragung von Zahlungsansprüchen sollten klarer gefasst werden, damit die Übertragung zu dem in der diesbezüglichen Mitteilung an die zuständige Behörde vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen kann, es sei denn, diese Behörde erhebt Einwände gegen die Übertragung und unterrichtet den Übertragenden davon innerhalb der vom Mitgliedstaat festgelegten Frist. |
(8) |
Artikel 48c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bedarf der Anpassung im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, die mit der Anwendung der Betriebsprämienregelung bereits im Jahr 2005 begonnen haben. |
(9) |
Die Einbeziehung der Referenzbeträge für Zucker in die Betriebsprämienregelung wurde mittels der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe beschlossen. Die Mitgliedstaaten verfügen daher nur über eine sehr kurze Zeitspanne, um die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Einbeziehung einzuleiten. Deshalb sollten Maßnahmen getroffen werden, die einen reibungslosen Übergang zwischen den bisherigen Zuckerregelungen und der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung gewährleisten. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ihre Ansprüche innerhalb angemessener Fristen nutzen können. Soweit eine solche Möglichkeit gefährdet ist, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fristen für die Antragstellung zu verlängern haben. |
(10) |
Um zu vermeiden, dass der Zuckersektor bei Überschreitung der nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einer zweiten linearen prozentualen Kürzung der Referenzbeträge unterworfen wird, ist es angezeigt, eine Klärung der Anwendungsweise von Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung vorzunehmen. |
(11) |
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch eine lineare Kürzung aller Referenzbeträge wiederaufgefüllt. Daher sind nunmehr klärende Bestimmungen festzulegen, wie die Mitgliedstaaten, von denen die Betriebsprämienregelung bereits im Jahr 2005 angewandt wurde, vorzugehen haben, um den Referenzbetrag für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Wiederauffüllung der nationalen Reserve einzubeziehen. |
(12) |
Die Sondervorschriften in Artikel 48d der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sollten auf die Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien ausgedehnt werden. |
(13) |
Bei dem in Artikel 49a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vorgesehenen Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Angaben mitzuteilen haben, sind hinsichtlich der Einbeziehung der Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien zusätzliche Fristen einzuräumen. |
(14) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist das Datum festgelegt, ab dem in Regionen, in denen Getreide aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird, gemäß Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 während eines befristeten jährlichen Zeitraums der Anbau von Nebenkulturen gestattet werden kann. Auf Antrag Griechenlands ist ein solches Datum auch für diesen Mitgliedstaat festzulegen. |
(15) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist die durchschnittliche Hektarzahl aufgeführt, die von der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten festgelegt wurde. Finnland hat ebenfalls seine diesbezüglichen Daten mitgeteilt. Demnach ist die Hektarzahl auch für diesen Mitgliedstaat festzulegen. |
(16) |
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ist daher entsprechend zu ändern. |
(17) |
Angesichts der Möglichkeit, mit der Übertragung von Ansprüchen ab 1. Januar 2006 zu beginnen, ist es angezeigt, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an gilt. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Sollten die in der nationalen Reserve befindlichen Beträge sich als höher erweisen als notwendig, um die Fälle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abzudecken, so können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit aller Zahlungsansprüche anteilig anheben. Der für diese Anhebung verwendete Gesamtbetrag darf nicht höher sein als der Gesamtbetrag, der sich aus den linearen Kürzungen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung ergibt.“ |
2. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehören. Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden. Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.“ |
4. |
Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung vereinbar ist.“ |
5. |
Der Titel von Kapitel 6b erhält folgende Fassung: |
6. |
Artikel 48c wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 48d wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 48e wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 49a wird wie folgt geändert:
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10. |
Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt rückwirkend vom 1. Januar 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).
(3) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
ANHANG
ANHANG I
Mitgliedstaat |
Datum |
Belgien |
15. Juli |
Dänemark |
15. Juli |
Deutschland |
15. Juli |
Südgriechenland (Peloponnes, Ionische Inseln, Westgriechenland, Attika, Südägäis und Kreta) |
20. Juni |
Zentral- und Nordgriechenland (Ostmakedonien und Thrakien, Mittelmakedonien, Westmakedonien, Epirus, Thessalien, Mittelgriechenland (Sterea) und Nordägäis) |
10. Juli |
Italien |
11. Juni |
Österreich |
30. Juni |
Portugal |
1. März |
ANHANG II
Hektarzahl gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Mitgliedstaat und Regionen |
Hektarzahl |
DÄNEMARK |
33 740 |
DEUTSCHLAND |
301 849 |
Baden-Württemberg |
18 322 |
Bayern |
50 451 |
Brandenburg und Berlin |
12 910 |
Hessen |
12 200 |
Niedersachsen und Bremen |
76 347 |
Mecklenburg-Vorpommern |
13 895 |
Nordrhein-Westfalen |
50 767 |
Rheinland-Pfalz |
19 733 |
Saarland |
369 |
Sachsen |
12 590 |
Sachsen-Anhalt |
14 893 |
Schleswig-Holstein und Hamburg |
14 453 |
Thüringen |
4 919 |
LUXEMBURG |
705 |
FINNLAND |
38 006 |
Region A |
3 425 |
Region B-C1 |
23 152 |
Region C2-C4 |
11 429 |
SCHWEDEN |
|
Region 1 |
9 193 |
Region 2 |
8 375 |
Region 3 |
17 448 |
Region 4 |
4 155 |
Region 5 |
4 051 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
|
England (andere) |
241 000 |
England (Moorland SDA) |
10 |
England (Upland SDA) |
190 |
Nordirland |
8 304 |