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Document 32005D0611

2005/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 2005 zur Änderung der Entscheidung 96/550/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2995)

ABl. L 210 vom 12.8.2005, p. 44–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/02/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D0170

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/611/oj

12.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/44


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. August 2005

zur Änderung der Entscheidung 96/550/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2995)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(2005/611/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 96/550/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von zwei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Finnland zugelassen.

(2)

Die Regierung Finnlands hat bei der Kommission die Zulassung der Anwendung neuer Formeln für die Berechnung des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern im Rahmen der geltenden Einstufungsverfahren beantragt und die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) übermittelt.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der neuen Formeln erfüllt sind.

(4)

Die Entscheidung 96/550/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 96/550/EG wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 56,713 – 0,271 • X1 – 0,620 • X2 + 0,258 • X3

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 8 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers hinter der letzten Rippe;

X2

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe;

X3

=

die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle wie X2 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 51 bis 120 Kilogramm.“

2.

Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:

Image = 69,931 – 0,843 • X1

Dabei ist

Image

=

der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers;

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen 6 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und viertletzten Rippe.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 51 bis 120 Kilogramm.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)  ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 47.

(3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


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