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Document 32004D0088

2004/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/907/EG zur befristeten Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 104)

ABl. L 24 vom 29.1.2004, p. 72–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/03/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0315

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/88(1)/oj

32004D0088

2004/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/907/EG zur befristeten Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 104)

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2004 S. 0072 - 0073


Entscheidung der Kommission

vom 23. Januar 2004

zur Änderung der Entscheidung 2002/907/EG zur befristeten Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 104)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/88/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) der Richtlinie 64/432/EWG müssen Zucht- und Nutzrinder, soweit sie für den Handel bestimmt sind, einzeln auf Tuberkulose, Brucellose bzw. enzootische Rinderleukose getestet werden, es sei denn, sie stammen bzw. kommen aus einem Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats, der amtlich als frei von der betreffenden Seuche anerkannt ist, oder aus einem Mitgliedstaat, der an ein anerkanntes Überwachungsnetz angeschlossen ist.

(2) Frankreich ist mit der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission(2) als amtlich frei von Rindertuberkulose und enzootischer Rinderleukose anerkannt worden, und 97,33 % seiner Rinderbestände waren am 31. Dezember 2002 amtlich anerkannt frei von Rinderbrucellose.

(3) Gemäß der Entscheidung 2002/907/EG der Kommission vom 15. November 2002 zur befristeten Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(3) müssen die im November 2002 vorläufig gewährte Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen und die im Mai 2001 gewährte Anerkennung der Datenbank auf der Grundlage von Kontrollergebnissen bis spätestens 31. Dezember 2003 überprüft werden.

(4) Auf Antrag der zuständigen französischen Behörden wurde das System von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich von tierärztlichen Überwachungsbeamten der Gemeinschaft überprüft.

(5) Obgleich wesentliche Verbesserungen festgestellt wurden, war das System zum Zeitpunkt der Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf Händler, Märkte und Schlachthöfe, jedoch noch nicht voll betriebsfähig. Darüber hinaus haben die zuständigen französischen Behörden die Finanzierung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um auch Händler an das Überwachungsnetz anzuschließen, nur bis April 2004 garantiert.

(6) Ziel dieser Entscheidung ist es, die befristete Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Frankreich zu verlängern und die Anerkennung mit fortschreitender Betriebsfähigkeit des Systems zu überprüfen.

(7) Die Entscheidung 2002/907/EG ist entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Entscheidung 2002/907/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Das System von Überwachungssystemen für Rinderhaltungsbetriebe, das von Frankreich gemäß Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG eingeführt wurde, wird vom 5. November 2002 bis höchstens 30. April 2004 als vorläufig betriebsfähig anerkannt."

Artikel 2

Die vorläufige Anerkennung gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2002/907/EG wird vor dem 30. April 2004 überprüft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABL. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABL. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.

(3) ABl. L 313 vom 16.11.2002, S. 32.

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