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Document 32004R0141

Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

ABl. L 24 vom 29.1.2004, p. 25–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/141/oj

32004R0141

Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission vom 28. Januar 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2004 S. 0025 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission

vom 28. Januar 2004

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates hinsichtlich der für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei geltenden befristeten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Kapitel IXa der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), das mit der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei eingefügt wurde, sind die allgemeinen Bedingungen dargelegt, unter denen vorübergehend eine zusätzliche Unterstützung für befristete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten gewährt wird. Es sind Durchführungsvorschriften zur Ergänzung dieser Bedingungen festzulegen und einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(2) anzupassen.

(2) Diese Durchführungsvorschriften sollten dem Subsidiaritäts- und dem Proportionalitätsprinzip folgen und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

(3) Es ist angebracht, bestimmte Förderbedingungen für einige Übergangsmaßnahmen zu präzisieren und die Beihilfehöchstbeträge für die Sondermaßnahmen für Malta festzulegen.

(4) Um die Ausarbeitung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sind insbesondere auf der Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 allgemeine Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Pläne festzulegen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften für

a) die in Kapitel IXa der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen spezifischen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten") gelten,

b) die Programmplanung und Bewertung sämtlicher Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten.

KAPITEL II SPEZIFISCHE MASSNAHMEN FÜR DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 2

Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess

Der Betriebsverbesserungsplan gemäß Artikel 33b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss so hinreichend detailliert sein, dass er als Grundlage für einen Antrag auf Beihilfe für Investitionen in dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen kann.

Artikel 3

Technische Unterstützung

In Abweichung von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 gilt die Regel Nr. 11 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(3) für die Maßnahme gemäß Artikel 33e der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

Artikel 4

Ergänzungen der Direktzahlungen

Die Förderbedingungen für die Gewährung einer Unterstützung im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 33h der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden mit der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der einzelstaatlichen ergänzenden Direktzahlung festgelegt.

KAPITEL III ZUSÄTZLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR MALTA

Artikel 5

Ergänzungen der staatlichen Beihilfen in Malta

Die Förderbedingungen für die Gewährung einer Unterstützung im Rahmen der Maßnahme gemäß Artikel 33i der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden im Rahmen des Sonderprogramms für Marktmaßnahmen für die maltesische Landwirtschaft (SMPPMA) nach Anhang XI Kapitel 4 Abschnitt A Nummer 1 der Beitrittsakte festgelegt.

KAPITEL IV AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR EINZELNE MITLGIEDSTAATEN

Artikel 6

Agrarumweltmaßnahmen

Der jährliche Hoechstbetrag pro Hektar für die Instandhaltung und Erhaltung der Steinmauern in Malta gemäß Artikel 33m Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist in Anhang I Buchstabe A aufgeführt.

Artikel 7

Erzeugergemeinschaften in Malta

(1) Nur die Erzeugergemeinschaften, denen ein Mindestanteil der Erzeuger des betreffenden Sektors angehört und die einen Mindestanteil der Erzeugung des Sektors verzeichnen, kommen für den Mindestbeihilfebetrag gemäß Artikel 33d Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in Betracht.

(2) Der Mindestbetrag dieser Beihilfe, der anhand der für die Gründung einer kleinen Erzeugergemeinschaft erforderlichen Mindestkosten berechnet wird, ist in Anhang I Buchstabe B aufgeführt.

KAPITEL V VERWALTUNGS- UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Bewertung

Die Halbzeitbewertung gemäß den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 gilt während des Programmplanungszeitraums 2004-2006 nicht für die neuen Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Programmplanung

(1) Im Sinne von Anhang II Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 verwenden die neuen Mitgliedstaaten die Tabelle für die jährliche Programmplanung und den indikativen Gesamtfinanzierungsplan in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(2) In Ergänzung zu den Angaben gemäß Anhang II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 enthalten die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei.

(2) ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 32).

(3) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.

ANHANG I

Tabellen mit den Beträgen für die spezifischen Maßnahmen in Malta

A) Hoechstbetrag gemäß Artikel 6:

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B) Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 2:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

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ANHANG III

In den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum aufzuführende Angaben zu den spezifischen Maßnahmen und Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IXa der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999

1. Für alle neuen Mitgliedstaaten geltende Maßnahmen

I. Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe im Umstrukturierungsprozess

A. Wesentliche Merkmale:

- Definition eines Semi-Subsistenzbetriebs anhand der Mindest- und/oder Hoechstgröße des Betriebs, des Anteils der vermarkteten Erzeugung und/oder des Betriebseinkommens des förderfähigen Betriebs,

- Definition der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.

B. Sonstige Bestandteile:

- Inhalt des Betriebsverbesserungsplans.

II. Erzeugergemeinschaften

A. Wesentliche Merkmale:

- nur für Malta: Angabe des oder der Sektoren, für die die Ausnahme aufgrund der sehr geringen Gesamtproduktion gilt, sowie der Förderbedingungen, um die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können: Mindestanteil der Erzeugung der Erzeugergemeinschaft an der Gesamterzeugung des Sektors, Mindestanteil der Erzeuger des Sektors, die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft sind,

- nur für Malta: Begründung und Berechnung der jährlichen Beträge.

B. Sonstige Bestandteile:

- Beschreibung des Verfahrens für die amtliche Anerkennung der Erzeugergemeinschaften, einschließlich der Auswahlkriterien,

- betroffene Sektoren.

III. Technische Unterstützung

A. Wesentliche Merkmale:

- keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Beschreibung der Begünstigten.

IV. Maßnahmen der Kategorie LEADER+

Erwerb von Fähigkeiten (Artikel 33f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

A. Wesentliche Merkmale:

- Verfahren und Zeitplan für die Auswahl der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Auftragnehmer.

B. Sonstige Bestandteile:

- keine.

Gebietsbezogene, integrierte Entwicklungsstrategien mit Pilotcharakter (Artikel 33f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

A. Wesentliche Merkmale:

- Verfahren und Zeitplan für die Auswahl der für die Maßnahme in Betracht kommenden lokalen Aktionsgruppen, einschließlich der Auswahlkriterien und der voraussichtlichen Hoechstanzahl der Begünstigten,

- Kriterien für den Nachweis der Verwaltungskapazität und der Erfahrungen der Regionen mit Konzepten der Art "Entwicklung des ländlichen Raums auf lokaler Ebene".

B. Sonstige Bestandteile:

- keine.

V. Ergänzungen der Direktzahlungen

A. Wesentliche Merkmale:

- Beitrag der Gemeinschaft je Programmplanungsjahr.

B. Sonstige Bestandteile:

- Benennung der Zahlstelle.

2. Für Malta geltende Maßnahmen

I. Ergänzungen der staatlichen Beihilfen

A. Wesentliche Merkmale:

- keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Benennung der Zahlstelle.

3. Ausnahmeregelungen für alle neuen Mitgliedstaaten

I. Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

A. Wesentliche Merkmale:

- keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Verzeichnis der Betriebe, denen eine Übergangszeit gemäß Artikel 33l Absatz 3 eingeräumt wird.

4. Ausnahmeregelung für Estland

I. Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen

A. Wesentliche Merkmale:

- keine.

B. Sonstige Bestandteile:

- Beschreibung der Maßnahmen zur Kontrolle der Nutzung der Flächen in den letzten fünf Jahren vor der Aufforstung.

5. Ausnahmeregelung für Malta

I. Agrarumweltmaßnahmen

A. Wesentliche Merkmale:

- Begründung und Berechnung der jährlichen Hoechstbeträge für die Instandhaltung und Erhaltung der Steinmauern.

B. Sonstige Bestandteile:

- keine.

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