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Document 32003D0665

2003/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Volvo Cars NV in Gent gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1485)

ABl. L 235 vom 23.9.2003, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/665/oj

32003D0665

2003/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Volvo Cars NV in Gent gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1485)

Amtsblatt Nr. L 235 vom 23/09/2003 S. 0024 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 13. Mai 2003

über die staatliche Beihilfe, die Belgien dem Unternehmen Volvo Cars NV in Gent gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1485)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/665/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

VERFAHREN

(1) Belgien hat die Beihilfe mit Schreiben vom 15. Mai 2002 bei der Kommission angemeldet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 und 20. August 2002, auf die Belgien am 23. Juli 2002 und 18. September 2002 geantwortet hat, hat die Kommission zusätzliche Auskünfte erbeten.

(2) Am 27. November 2002 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) einzuleiten, da sie Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hatte. Belgien nahm zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2003 Stellung.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert, jedoch keine Stellungnahmen erhalten.

AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(4) Empfänger der Beihilfe ist das Unternehmen Volvo Cars NV mit Sitz in Gent, eine Tochter der Ford Motor Company. Im Volvo-Werk Gent werden derzeit die Modelle Volvo S60 und S70 gefertigt. Volvo beabsichtigt, ab 2003 in diesem Werk die neuen Modelle Volvo V40 und S40 herzustellen. Volvo wird für die Schulung des vorhandenen Personals und 1400 neue Mitarbeiter voraussichtlich 27,58 Mio. EUR für Fortbildungsmaßnahmen ausgeben, die sich über den Zeitraum 2002 bis 2004 erstrecken.

(5) Die beihilfefähigen Ausbildungskosten belaufen sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Personalkosten der Teilnehmer am Ausbildungsvorhaben die Summe der sonstigen beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten dürfen, auf 15180393 EUR. Nach Angaben Belgiens umfasst die beihilfefähige Investition spezifische Ausbildungsbestandteile in Höhe von 4294532 EUR. Die Kosten der allgemeinen Ausbildung belaufen sich auf 10885861 EUR.

(6) Die belgischen Behörden wollen eine Ausbildungsbeihilfe von etwa 6,51 Mio. EUR (Kapitalwert: 5,88 Mio. EUR) über drei Jahre - von 2003 bis 2005 - gewähren. Diese Beihilfe soll in Form einer "Ad-hoc"-Beihilfe der flämischen Region für die spezifische Ausbildung (ca. 1,07 Mio. EUR) und die allgemeine Ausbildung (ca. 5,44 Mio. EUR) gewährt werden.

(7) Im Hinblick auf die geplante neue Investition im Werk haben die Hauptabteilungen von Volvo Cars - die Schweißerei, die Lackiererei, die Montageabteilung, die Logistikabteilung und die Konstruktionsabteilung - ein Projekt zur Verbesserung der Kenntnisse der neuen Beschäftigten und der bereits im Unternehmen beschäftigten Personen ausgearbeitet. Das Ausbildungsprogramm umfasst elf Module: Kenntnis der Maschinen, spezifische Kenntnisse für bestimmte Arbeitsplätze oder bestimmte Aufgaben, Informatikausbildung (MS Office usw.), technische Kenntnisse (Elektroinstallation, Elektronik, Mechanik, Robotertechnik usw.), Qualität (ISO, Qualitätssicherung usw.), Kosten, Wartungshilfsmittel, Nachrüstungshilfsmittel (six sigma, TPM usw.), Sicherheit, persönliche Fähigkeiten und Umweltschutz.

GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(8) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vom 27. November 2002 äußerte die Kommission Zweifel daran, wie die belgischen Behörden die Definition des Begriffs "allgemeine Ausbildungsmaßnahmen" im Gegensatz zu spezifischen Ausbildungsmaßnahmen auslegen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Vorhaben eine allzu weite Auslegung des Begriffs "allgemeine Ausbildungsmaßnahmen" zugrunde gelegt wurde.

(9) Nach Ansicht der Kommission schließt die Tatsache, dass ein Modul einen allgemeinen Ausbildungsbestandteil enthält, nicht aus, dass das Modul eine überwiegend spezifische Ausbildung vermittelt. Bei einigen Ausbildungsmodulen verfügt die Kommission nicht über ausreichende Informationen über den genauen Inhalt der Ausbildungsgänge, um zu entscheiden, ob es sich um allgemeine Ausbildung handelt. Auf der Grundlage der Daten, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, war es nicht möglich, innerhalb der elf Ausbildungsmodule zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsbestandteilen zu unterscheiden. Die Kommission benötigte genauere Angaben über die Module mit allgemeinen und spezifischen Ausbildungsbestandteilen. Außerdem waren auch Angaben darüber erforderlich, welche der elf Module von den Behörden anerkannt, zertifiziert oder validiert wurden.

BEMERKUNGEN BELGIENS

(10) In der Stellungnahme vom 28. Januar 2003 zur Einleitung des Verfahrens hat Belgien ausführliche Angaben zu allen elf Modulen des Ausbildungsvorhabens gemacht. Diese zusätzlichen Angaben enthalten insbesondere Einzelheiten zu Inhalt, Ziel, Teilnehmern und Dauer der einzelnen Ausbildungsgänge. Belgien hat auch darauf hingewiesen, dass die Ausbildung für Beschäftigte in der Lackiererei sowohl allgemeine als auch spezifische Ausbildungsbestandteile enthält. Die Kosten, die auf die spezifische Ausbildung auf diesem Gebiet entfallen, wurden nicht berücksichtigt, da diese Angaben bei der Anmeldung nicht vorlagen.

(11) Darüber hinaus hat Belgien Unterlagen verschiedener öffentlicher Ausbildungseinrichtungen vorgelegt ("Katholieke Hogeschool Sint Lieven", "Hoger Technisch Instituut Sint Antonius", "Edugo Campus Glorieux"), die ausdrücklich den allgemeinen Charakter einer Reihe von Ausbildungsgängen bestätigen, wie insbesondere den der Ausbildungsmodule "Kenntnis der Anlagen" und "technische Kenntnisse (Elektrik, Mechanik, Robotertechnik usw.)".

WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

(12) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfuellt, sobald das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die auch Handel zwischen Mitgliedstaaten umfasst.

(13) Die Kommission stellt fest, dass die angemeldete Ausbildungsbeihilfe unter Zuhilfenahme staatlicher Mittel an ein Einzelunternehmen gezahlt wird und dieses begünstigt, indem sie die Kosten senkt, die das Unternehmen normalerweise selbst tragen müsste, damit seine Beschäftigten mittels Durchführung des angemeldeten Ausbildungsprogramms neue Fähigkeiten erwerben können. Außerdem ist der Empfänger der Beihilfe - Volvo Cars NV - eine Firma, die Kraftfahrzeuge entwirft, herstellt und vertreibt, was eine Wirtschaftstätigkeit darstellt, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. Die fragliche Ausbildungsbeihilfe fällt folglich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(14) Nach der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen(3) ("Freistellungsverordnung"), die Anwendung auf Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen findet, sind Beihilferegelungen, die sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und brauchen nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet zu werden, wenn in der Regelung ausdrücklich auf diese Freistellungsverordnung Bezug genommen wird.

(15) Gemäß Artikel 5 der Freistellungsverordnung muss eine Beihilfe grundsätzlich angemeldet werden, wenn die Höhe der Beihilfe, die einem Unternehmen für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben bereitgestellt wird, 1 Mio. EUR übersteigt. Die Kommission konstatiert, dass sich die angemeldete Beihilfe im vorliegenden Fall auf etwa 6,51 Mio. EUR beläuft, dass sie einem einzelnen Unternehmen gewährt wird und dass das Ausbildungsvorhaben das einzige seiner Art ist. Sie stellt fest, dass eine Einzelbeihilfe angemeldet wurde, die nicht auf der Grundlage einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wird. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Beihilfevorhaben anmeldepflichtig ist und dass die angemeldete Regelung gemäß Erwägungsgrund 4 der Freistellungsverordnung anhand der Kriterien dieser Verordnung zu prüfen ist.

(16) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Freistellungsverordnung sind Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie alle Voraussetzungen der Verordnung erfuellen.

(17) Die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen wird in Artikel 4 der Freistellungsverordnung getroffen. "Spezifische Ausbildung" wird in Artikel 2 als Ausbildung definiert, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar ist und mit der Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.

(18) "Allgemeine Ausbildung" wird in Artikel 2 als Ausbildung definiert, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar ist, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Sie bezieht sich auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens und führt zu Qualifikationen, die sich weit gehend auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragen lassen. Eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme liegt z. B. vor, wenn sie von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert ist oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann oder wenn sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Organen oder Gremien, die hierzu von einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft ermächtigt wurden, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde.

(19) Die im Rahmen einer Ausbildungsmaßnahme beihilfefähigen Kosten werden in Artikel 4 Absatz 7 der Freistellungsverordnung aufgeführt. Was die Personalkosten der Teilnehmer an Ausbildungsvorhaben betrifft, so hat Belgien bestätigt, dass lediglich die tatsächlich vom Personal abgeleisteten Ausbildungsstunden berücksichtigt werden. Nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe f) wurden nur die Kosten für dieses Personal bis zur Höhe der Gesamtsumme der in Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten berücksichtigt. Anhand der von Belgien vorgelegten Auskünfte stellt die Kommission fest, dass sich die beihilfefähigen Gesamtkosten des Ausbildungsprogramms auf 15,18 Mio. EUR belaufen.

(20) Nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Freistellungsverordnung sind Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie der darin festgelegten Intensität von Beihilfen im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten entsprechen. Der Freistellungsverordnung zufolge darf die Intensität von Beihilfen für das fragliche Vorhaben, das von einem Großunternehmen durchgeführt wird, 25 % bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen und 50 % bei allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen nicht überschreiten.

(21) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, wie die belgischen Behörden die Definition des Begriffs "allgemeine Ausbildungsmaßnahmen" im Gegensatz zu spezifischen Ausbildungsmaßnahmen auslegen. Es war nicht auszuschließen, dass eine zu weit gefasste Definition der allgemeinen Ausbildung auf das Projekt angewandt wurde, da die Kommission nicht über ausreichende Informationen über den genauen Inhalt einiger Ausbildungsgänge verfügte, um zu entscheiden, dass eine allgemeine Ausbildung vorliegt. Außerdem waren auch Angaben darüber erforderlich, welche der elf Ausbildungsmodule von den Behörden anerkannt, zertifiziert oder validiert wurden.

(22) In der Stellungnahme vom 28. Januar 2003 zur Einleitung des Verfahrens hat Belgien ausführliche Angaben zu allen elf Modulen des Ausbildungsvorhabens gemacht. Diese zusätzlichen Angaben enthalten insbesondere Einzelheiten zu Inhalt, Ziel, Teilnehmern und Dauer der einzelnen Ausbildungsgänge. Belgien hat auch darauf hingewiesen, dass die Ausbildung für Beschäftigte in der Lackiererei sowohl allgemeine als auch spezifische Ausbildungsbestandteile enthält. Die Kosten, die auf die spezifische Ausbildung auf diesem Gebiet entfallen, wurden nicht berücksichtigt, da diese Angaben bei der Anmeldung nicht vorlagen.

(23) Aus den zusätzlichen Unterlagen konnte die Kommission entnehmen, dass bei den Ausbildungsmodulen, die sowohl spezifische als auch allgemeine Ausbildungsbestandteile enthalten, eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme vorliegt. Die Zahl der auf allgemeine Ausbildungsmaßnahmen entfallenden Stunden beläuft sich auf 455756 (71,71 % der Gesamtzahl), während auf spezifische Ausbildungsmaßnahmen 179762 Stunden (28,29 % der Gesamtzahl) entfielen. Die vermittelten Kenntnisse sind vom Inhalt her nicht ausschließlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar, sondern es werden auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert.

(24) Darüber hinaus hat Belgien Unterlagen verschiedener öffentlicher Ausbildungseinrichtungen vorgelegt ("Katholieke Hogeschool Sint Lieven", "Hoger Technisch Instituut Sint Antonius", "Edugo Campus Glorieux"), die ausdrücklich den allgemeinen Charakter einer Reihe von Ausbildungsgängen bestätigen, wie insbesondere den der Ausbildungsmodule "Kenntnis der Anlagen" und "technische Kenntnisse (Elektrik, Mechanik, Robotertechnik usw.)".

(25) Gestützt auf die von Belgien vorgelegten Unterlagen, ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass sich die Kosten der allgemeinen Ausbildung auf 10885861 EUR und die der spezifischen Ausbildung auf 4294532 EUR belaufen. Der Hoechstsatz für die Förderung spezifischer Ausbildungsmaßnahmen liegt bei 25 %, für die Förderung allgemeiner Ausbildungsmaßnahmen bei 50 % der beihilfefähigen Kosten.

(26) Die zulässigen Beihilfen belaufen sich auf 1073633 EUR für spezifische Ausbildung (25 % der beihilfefähigen Kosten) und auf 5442930 EUR für allgemeine Ausbildung (50 % der beihilfefähigen Kosten). Die Kommission stellt fest, dass sich die zulässigen Beihilfen für das Vorhaben auf insgesamt 6516563 EUR belaufen und im Zeitraum 2003 bis 2005 in drei gleich großen jährlichen Tranchen ausgezahlt werden.

(27) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung dürfen nach der Freistellungsverordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen staatlichen Beihilfen bezüglich der gleichen beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die nach der Freistellungsverordnung zulässige maximale Beihilfeintensität dadurch überschritten wird.

(28) Die Kommission stellt fest, dass Volvo Cars Gent nach den belgischen Angaben einen Beihilfeantrag über einen Gesamtbetrag von 321775 EUR für Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (Ziel 3 Priorität 4) vorgelegt hat. Außerdem wurden vom Ministerium der flämischen Gemeinschaft 200 Ausbildungsschecks ("opleidingscheques") im Gesamtwert von 6000 EUR zum Gesamtpreis von 3000 EUR erworben. Belgien hat der Kommission versichert, dass in beiden Fällen keine Kumulierung der Beihilfen bezüglich der gleichen beihilfefähigen Kosten stattfindet, die zu einer höheren als der nach der Freistellungsverordnung zulässigen Beihilfeintensität führen würde.

SCHLUSSFOLGERUNG

(29) Aus den dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die im Zeitraum 2003 bis 2005 in drei gleich großen jährlichen Tranchen zahlbare Ausbildungsbeihilfe im Nominalwert von 6516563 EUR gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Zeitraum 2003 bis 2005 in drei gleich großen jährlichen Tranchen zahlbare staatliche Ausbildungsbeihilfe im Nominalwert von 6516563 EUR, die Belgien dem Unternehmen Volvo Cars NV zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 13. Mai 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 2 vom 7.1.2003, S. 2.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

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