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Document 32003D0084

2003/84/EG: Beschluss der Kommission vom 7. Februar 2003 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger mit Ursprung in Polen und Russland

ABl. L 33 vom 8.2.2003, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/02/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/84(1)/oj

32003D0084

2003/84/EG: Beschluss der Kommission vom 7. Februar 2003 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger mit Ursprung in Polen und Russland

Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/2003 S. 0041 - 0042


Beschluss der Kommission

vom 7. Februar 2003

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger mit Ursprung in Polen und Russland

(2003/84/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002(2), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 25. März 2002 erhielt die Kommission einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger mit Ursprung in Polen und Russland gedumpt sind und dadurch eine Schädigung verursachen.

(2) Der Antrag wurde von der Europäischen Wirtschaftsvereinigung der Eisen- und Stahlindustrie (European Confederation of Iron and Steel Industries - Eurofer) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger entfällt, gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) gestellt.

(3) Die mit diesem Antrag übermittelten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(4) Nach Konsultationen veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger des KN-Codes 7226 11 90 mit Ursprung in Polen und Russland(3) in die Gemeinschaft.

(5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die repräsentativen Verwender und die Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

B. ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(6) Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 an die Kommission zog Eurofer seinen Antrag offiziell zurück.

(7) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(8) Nach Auffassung der Kommission sollte das betreffende Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

(9) Angesichts der obigen Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger mit Ursprung in Polen und Russland ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte -

BESCHLIESST FOLGENDES:

Einziger Artikel

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche (flachgewalzte Erzeugnisse) mit einer Breite von 500 mm oder weniger, die derzeit dem KN-Code 7226 11 90 zugewiesen werden, mit Ursprung in Polen und Russland wird eingestellt.

Brüssel, den 7. Februar 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 5.

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