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Document 32003R0209
Commission Regulation (EC) No 209/2003 of 3 February 2003 amending Council Regulation (EC) No 747/2001 as regards Community tariff quotas for certain agricultural products originating in Lebanon
Verordnung (EG) Nr. 209/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon
Verordnung (EG) Nr. 209/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon
ABl. L 28 vom 4.2.2003, p. 30–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/02/2003
Verordnung (EG) Nr. 209/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon
Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/2003 S. 0030 - 0032
Verordnung (EG) Nr. 209/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2335/2002 der Kommission(2), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bis zum Abschluss des für die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits erforderlichen Verfahrens wurde ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits geschlossen, das durch die Entscheidung 2002/761/EG des Rates(3) angenommen wurde. Dieses Abkommen wird nachstehend "Interimsabkommen" genannt und wird am 1. März 2003 in Kraft treten. (2) Im Rahmen des Interimsabkommen wurden für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten Zollzugeständnisse in Form von Zollsenkungen oder Nullzollsätzen gewährt. (3) Zur Umsetzung der im Interimsabkommen festgelegten Zollkontingente ist Libanon in die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 mit einzuschließen und dieser Verordnung eine Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon, für die Zollkontingente gelten, hinzuzufügen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 ist entsprechend zu ändern. (5) Im Interimsabkommen wurde festgelegt, dass bei der Berechnung der Zollkontingente für das Jahr 2003 das Volumen der Kontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Interimsabkommens beginnt, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt wird. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird das Wort "Libanon" zwischen "Syrien" und "Israel" eingefügt. 2. Ein neuer Anhang VIa mit dem im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Wortlaut wird eingefügt. Artikel 2 Für das Jahr 2003 wird die Menge der Gemeinschaftszollkontingente, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits beginnt, im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 2003 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. (2) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 26. (3) ABl. L 262 vom 30.9.2002, S. 1. ANHANG "ANHANG VIa LIBANON Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem. Zollkontingente >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"