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Document 32003R0203

Verordnung (EG) Nr. 203/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 28 vom 4.2.2003, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/203/oj

32003R0203

Verordnung (EG) Nr. 203/2003 der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/2003 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 203/2003 der Kommission

vom 3. Februar 2003

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2002(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren(3), das am 9. Dezember 1988 paraphiert und mit dem Beschluss 90/647/EWG des Rates, zuletzt geändert und erweitert durch ein am 19. Mai 2000 paraphiertes und mit dem Beschluss 2000/787/EG des Rates angenommenes(4) Abkommen in Form eines Briefwechsels angenommen wurde, und gemäß Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, die nicht vom bilateralen MFA-Abkommen erfasst sind(5), das am 19. Januar 1995 paraphiert und mit dem Beschluss 95/155/EG des Rates, zuletzt geändert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit dem Beschluss 2000/787/EG angenommene Abkommen in Form eines Briefwechsels angenommen wurde, können Übertragungen von einem Kontingentsjahr auf das andere vorgenommen werden. Diese Flexibilitätsbestimmungen wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach dem WTO-Beitritt Chinas notifiziert.

(2) Am 10. Dezember und 20. Dezember 2002 beantragte die Volksrepublik China Übertragungen zwischen bestimmten Kontingentsjahren.

(3) Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren und gemäß Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93.

(4) Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

(5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2002 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 91.

(3) ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1.

(4) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13.

(5) ABl. L 104 vom 6.5.1995, S. 1.

ANHANG

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