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Document 32002D0478

2002/478/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2002 über die Nichtaufnahme von Fentinacetat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2199)

ABl. L 164 vom 22.6.2002, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/478/oj

32002D0478

2002/478/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2002 über die Nichtaufnahme von Fentinacetat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2199)

Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 0041 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 20. Juni 2002

über die Nichtaufnahme von Fentinacetat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2199)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/478/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/18/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm für die Prüfung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln durch, die vor dem 15. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95(6), wurden die Wirkstoffe festgelegt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie die berichterstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe identifiziert, die rechtzeitig einen Antrag eingereicht haben.

(3) Fentinacetat ist einer der 90 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat das Vereinigte Königreich als berichterstattender Mitgliedstaat der Kommission am 11. November 1996 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.

(5) Nach Erhalt des Berichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 Sachverständige der Mitgliedstaaten sowie den Hauptantragsteller (ehemals Agrevo, heute Aventis) angehört.

(6) Der vom Vereinigten Königreich erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 7. Dezember 2001 mit dem Beurteilungsbericht der Kommission für Fentinacetat gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen.

(7) Wie aus den Bewertungen der vorgelegten Informationen hervorging, wurde nicht nachgewiesen, dass Pflanzenschutzmittel mit Fentinacetat unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Anwender, die Fentinhydroxid potenziell ausgesetzt sind, sowie im Hinblick auf seine möglichen Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.

(8) Fentinacetat sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(9) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für fentinacetathaltige Pflanzenschutzmittel innerhalb einer bestimmten Frist entzogen und keine neuen Zulassungen für derartige Mittel erteilt werden.

(10) Wurde eine Frist gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte von fentinacetathaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate sein, um die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Wachstumssaison zu begrenzen.

(11) Diese Entscheidung gilt unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten(7), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fentinacetat wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

1. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Fentinacetat werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zurückgenommen.

2. Ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung werden Zulassungen im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für Pflanzenschutzmittel mit Fentinacetat weder erteilt noch erneuert.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich und darf nicht länger als 18 Monate ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sein.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juni 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 29.

(3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(4) ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27.

(5) ABl. L 107 vom 28.4.1994, S. 8.

(6) ABl. L 225 vom 22.9.1995, S. 1.

(7) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36.

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