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Documento 32002R1083

Verordnung (EG) Nr. 1083/2002 der Kommission vom 21. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 347/2002 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Frankreich

ABl. L 164 vom 22.6.2002, p. 22/23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Estatuto jurídico del documento Ya no está vigente, Fecha de fin de validez: 24/06/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1083/oj

32002R1083

Verordnung (EG) Nr. 1083/2002 der Kommission vom 21. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 347/2002 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Frankreich

Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 0022 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1083/2002 der Kommission

vom 21. Juni 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 347/2002 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Frankreich

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 347/2002 der Kommission(3) ist für eine Hoechstmenge von 4 Mio. Hektolitern Tafelwein in Frankreich die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eröffnet worden.

(2) In Anbetracht der Marktsituation für Tafelwein in Frankreich ist es angezeigt, diese Hoechstmenge anzupassen und auf 3,85 Mio. Hektoliter festzusetzen.

(3) Laut den von den französischen Behörden übermittelten Angaben erstreckten sich die vom 1. März 2002 bis zum 29. März 2002 zwischen Erzeugern und Brennereien abgeschlossenen Destillationsverträge auf eine Gesamtmenge von 2,349 Mio. Hektolitern. Frankreich beantragt daher, für die Menge von 1,501 Mio. Hektolitern eine zusätzliche Frist für den Vertragsabschluss festzulegen, damit die in den Kellereien lagernden Überschüsse, die angesichts der näher rückenden neuen Ernte weiterhin schwer auf dem Markt lasten, beseitigt werden können.

(4) Die im März vorgenommenen Vertragsabschlüsse für die Dringlichkeitsdestillation in Frankreich haben nicht ganz das gewünschte Ergebnis gebracht, da gleichzeitig Möglichkeiten zum Verkauf an den Weinhandel bestanden. Selbst wenn der Handel teilweise sogar einen niedrigeren Preis als den für den Wein zur Destillation vorgesehenen Preis zahlte, bot er doch für den von ihm gekauften Wein günstige Übernahmebedingungen und Zahlungsfristen an. Diese Bedingungen haben Erzeuger mit Liquiditätsbedarf veranlasst, Kaufverträge mit dem Handel abzuschließen, die sich auf die Lieferungen zur Dringlichkeitsdestillation nachteilig ausgewirkt haben. Gegenwärtig haben die Weinhändler wahrscheinlich ihren Zukaufsbedarf für das Wirtschaftsjahr weitgehend gedeckt, so dass es nur zu geringen weiteren Käufen kommen dürfte. Die Aussichten für die kommende Ernte lassen im Übrigen keine fühlbare Verringerung des Erzeugungsumfangs erwarten.

(5) Ferner bestätigen die aktualisierten Marktdaten nachdrücklich die Notwendigkeit, rund 3,85 Mio. Hektoliter Tafelwein aus dem Markt zu nehmen, um die Weinbestände in Erwartung der neuen Ernte auf ein annehmbares Niveau zu bringen. Die Weinpreise haben sich ihrerseits nicht verbessert, denn nur im März zum Zeitpunkt der Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation haben sie vorübergehend angezogen und sind seither wieder gefallen. Die bei den Erzeugern immer noch lagernden Bestände müssen deshalb so rasch wie möglich beseitigt werden.

(6) Schlussfolgernd kann somit gesagt werden: Bei Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation im vergangenen März herrschten für den Verkauf an den Weinhandel vorwiegend Bedingungen, die verhindert haben, dass die Destillationsmaßnahme ihre volle Wirkung entfalten konnte. Die Erzeuger konnten nämlich für ihren Wein Käufer finden, die attraktive Übernahmebedingungen und Zahlungsfristen anboten, auch wenn sie einen recht niedrigen Preis zahlten. Diese Verkaufssituation ist jetzt nicht mehr gegeben, und es stellt sich für die Erzeuger nur noch das Mengenproblem. Die Erzeuger müssen sich also einerseits vor der neuen Ernte ihrer Überschussbestände entledigen, während andererseits auf dem Markt nur wenig Verkaufsmöglichkeiten vorhanden sind.

(7) Daher soll für einen Zeitraum von etwa drei Monaten erneut der Abschluss von Verträgen für die Dringlichkeitsdestillation ermöglicht werden. Demzufolge ist es notwendig, die verschiedenen in der einschlägigen Verordnung festgelegten Daten für die Genehmigung der Verträge, für die Mitteilung an die Kommission über die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen und für die Lieferung des Weins an die Brennereien anzupassen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 347/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird die Hoechstmenge von 4 Mio. Hektolitern durch 3,85 Mio. Hektoliter ersetzt.

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Jeder Erzeuger kann zwischen dem 1. März 2002 und dem 29. März 2002 sowie zwischen dem 24. Juni 2002 und dem 30. September 2002 einen Vertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 abschließen. Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen. Die Verträge sind nicht übertragbar."

3. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um die genannten Verträge spätestens zum 6. Mai 2002 für die zwischen dem 1. März 2002 und dem 29. März 2002 abgeschlossenen Verträge und spätestens zum 10. Oktober 2002 für die zwischen dem 24. Juni 2002 und dem 30. September 2002 abgeschlossenen Verträge zu genehmigen, und zwar mit Angabe des angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 20. Mai 2002 bzw. vor dem 20. Oktober 2002 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit."

4. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für die zwischen dem 1. März 2002 und dem 29. März 2002 abgeschlossenen Verträge wird der Wein spätestens am 31. Juli 2002 an die Brennereien geliefert, und der erzeugte Alkohol muss bis spätestens 31. Dezember 2002 an die Interventionsstelle geliefert werden.

Für die zwischen dem 24. Juni 2002 und dem 30. September 2002 abgeschlossenen Verträge wird der Wein spätestens am 30. November 2002 an die Brennereien geliefert, und der erzeugte Alkohol muss bis spätestens 31. Januar 2003 an die Interventionsstelle geliefert werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 24. Juni 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 14.

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