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Document 32002R1080

Verordnung (EG) Nr. 1080/2002 der Kommission vom 21. Juni 2002 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern

ABl. L 164 vom 22.6.2002, p. 11–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/05/2003; Aufgehoben durch 32003R0864

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1080/oj

32002R1080

Verordnung (EG) Nr. 1080/2002 der Kommission vom 21. Juni 2002 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 0011 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 1080/2002 der Kommission

vom 21. Juni 2002

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1630/2000(4), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2) Angesichts der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, zur Ausfuhr von 1000000 Tonnen Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eine Dauerausschreibung zu eröffnen. Diese Hoechstmenge darf nach allen Drittländern außer Ländern der Zone VII gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94(6), und außer nach Estland, Litauen, Lettland, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Norwegen, den Färöer-Inseln, Island, Russland, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien, dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens (mit Ausnahme von Slowenien, Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina), Albanien, Rumänien, Bulgarien, Armenien, Georgien, Aserbaidschan, Moldawien, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan ausgeführt werden.

(3) Außerdem sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen, damit die betreffenden Maßnahmen regelmäßig durchgeführt und kontrolliert werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Garantieregelung einzuführen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Es ist deshalb von mehreren Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, abzuweichen.

(4) Verzögert sich die Übernahme des Roggens um mehr als fünf Tage oder wird die Freigabe der zu stellenden Sicherheiten aus Gründen verschoben, die der Interventionsstelle zuzuschreiben sind, müsste der betreffende Mitgliedstaat Entschädigungen zahlen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung nimmt die deutsche Interventionsstelle unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Roggen aus ihren Beständen vor.

Artikel 2

(1) Die Ausschreibung betrifft höchstens 1000000 Tonnen Roggen. Diese Hoechstmenge darf nach allen Drittländern außer Ländern der Zone VII gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 und außer nach Estland, Litauen, Lettland, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Norwegen, den Färöer-Inseln, Island, Russland, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien, dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens (mit Ausnahme von Slowenien, Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina), Albanien, Rumänien, Bulgarien, Armenien, Georgien, Aserbaidschan, Moldawien, Ukraine, Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan ausgeführt werden.

(2) Die Gebiete, in denen die 1000000 Tonnen Roggen lagern, sind in Anhang I angegeben.

Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 16 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis.

(2) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(3) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

Artikel 4

(1) Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2) Den im Rahmen dieser Ausschreibung eingereichten Geboten dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(8), beigefügt sein.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 läuft die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 27. Juni 2002 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab.

(2) Angebote für die folgenden Teilausschreibungen können jeweils bis Donnerstag, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht werden.

(3) Die letzte Teilausschreibung läuft am 22. Mai 2003, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), aus.

(4) Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle einzureichen.

Artikel 6

(1) Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, falls er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers entweder vor dem oder zum Zeitpunkt der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission mitgeteilt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei Auslagerung erfolgt. Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse

a) eine Qualität, die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene, so muss der Zuschlagsempfänger die Partie in unverändertem Zustand annehmen;

b) eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

- 1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 68 kg/hl,

- einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

- einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission(9) und

- einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben,

so muss der Zuschlagsempfänger die Partie in unverändertem Zustand annehmen;

c) eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Buchstabe b) genannten Grenzwerte überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

- entweder die Partie in unverändertem Zustand annehmen

- oder die Übernahme dieser Partie ablehnen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Beantragt er jedoch bei der Interventionsstelle, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Roggen der vorgesehenen Qualität zu liefern, so wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis;

d) eine Qualität, die die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Er kann jedoch bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Roggen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Erfolgt die Auslagerung des Roggens jedoch, bevor die Analyseergebnisse vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen, alle Risiken nach der Abholung der Partie.

(3) Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(4) Die Probenahme- und Analysekosten gemäß Absatz 1 gehen, für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zulasten des EAGFL, es sei denn, es handelt sich nach den endgültigen Analyseergebnissen um eine nicht interventionsfähige Qualität. Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96(11), tragen die Dokumente über den Verkauf von Roggen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der nachstehenden Vermerke:

- Centeno de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) n° 1080/2002

- Rug fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1080/2002

- Interventionsroggen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1080/2002

- Σίκαλη παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1080/2002

- Intervention rye without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1080/2002

- Seigle d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) n° 1080/2002

- Segala d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1080/2002

- Rogge uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1080/2002

- Centeio de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1080/2002

- Interventioruista, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1080/2002

- Interventionsråg, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1080/2002.

Artikel 8

(1) Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu stellende Sicherheit wird freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erhalten hat.

(2) Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, aber nicht weniger als 70 EUR/t beträgt. Die Hälfte dieses Betrags ist bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz, der Restbetrag vor der Übernahme des Getreides zu hinterlegen.

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 gilt Folgendes:

- Der Teil der Sicherheit, der bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz hinterlegt wurde, wird innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben, an dem der Zuschlagsempfänger nachweist, dass das übernommene Getreide das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt Folgendes:

- Der Restbetrag der Sicherheit wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben, an dem der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001, erbringt.

(3) Abgesehen von begründeten Sonderfällen, insbesondere der Einleitung verwaltungsrechtlicher Ermittlungen, leistet der Mitgliedstaat bei Überschreitung der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen für die Freigabe der Sicherheiten eine Entschädigung von 0,015 EUR/10 t für jeden Verzugstag.

Diese Entschädigung wird vom EAGFL nicht erstattet.

Artikel 9

Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Einreichungsfrist die eingegangenen Angebote mit. Diese Angebote müssen gemäß dem Schema in Anhang III an die im Anhang IV angegebenen Nummern übermittelt werden.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 24.

(5) ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 20.

(6) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 48.

(7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(9) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.

(10) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(11) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13.

(12) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ABLEHNUNG EINER PARTIE IM RAHMEN DER DAUERAUSSCHREIBUNG ZUR AUSFUHR VON ROGGEN AUS BESTÄNDEN DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE NACH BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN

(Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2002)

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ANHANG III

DAUERAUSSCHREIBUNG ZUR AUSFUHR VON ROGGEN AUS BESTÄNDEN DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE NACH BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN

(Verordnung (EG) Nr. 1080/2002)

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ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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