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Document 32002D0031

2002/31/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2002 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien und zur Änderung der Entscheidung 2001/925/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 74)

ABl. L 13 vom 16.1.2002, p. 31–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/31/oj

32002D0031

2002/31/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2002 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien und zur Änderung der Entscheidung 2001/925/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 74)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/2002 S. 0031 - 0031


Entscheidung der Kommission

vom 14. Januar 2002

über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien und zur Änderung der Entscheidung 2001/925/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 74)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/31/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Provinz Barcelona (Cataluña) in Spanien ist es zu Ausbrüchen von klassischer Schweinepest gekommen.

(2) Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen könnte dieser Ausbruch die Tierbestände in anderen Mitgliedstaaten gefährden.

(3) Spanien hat Maßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3) getroffen.

(4) Die Kommission hat die Entscheidung 2001/925/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien(4) erlassen.

(5) Angesichts der Entwicklung der Seuchenlage und der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen ist es angezeigt, die bereits erlassenen Maßnahmen zu verlängern und das Gebiet, in dem einige dieser Maßnahmen gelten, genauer einzugrenzen. Die Entscheidung 2001/925/EG ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 der Entscheidung 2001/925/EG werden

a) die Worte "20. Januar 2002" durch die Worte "20. Februar 2002",

b) die Worte "31. Januar 2002" durch die Worte "28. Februar 2002".

ersetzt.

Artikel 2

Im Anhang der Entscheidung 2001/925/EG wird das Wort "Cataluña" durch die Worte "Die Provinzen Barcelona und Gerona in Cataluña" ersetzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4) ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 56.

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