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Document 32002D0026

2002/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gabunischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/3) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 11 vom 15.1.2002, p. 31–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/26(1)/oj

32002D0026

2002/26/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gabunischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/3) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 011 vom 15/01/2002 S. 0031 - 0035


Entscheidung der Kommission

vom 11. Januar 2002

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gabunischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/3)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/26/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in der Gabunischen Republik durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2) Die gabunischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die "Direction Générale des Pêches et de l'Aquaculture (DGPA) du Ministère des Eaux et Forêts, de la Pêche, du Reboisement chargé de l'Environnement et de la Protection de la Nature" ist insbesondere für die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zuständig.

(4) Es sind die ausführlichen Bestimmungen für die Genusstauglichkeitsbescheinigung festzulegen, die die Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus Gabun in die Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 91/493/EWG begleiten muss. Mit diesen Bestimmungen müssen insbesondere auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen die Bescheinigung ausgestellt werden muss, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden.

(5) Auf der Markierung, die auf Packstücken mit Fischereierzeugnissen, ausgenommen bestimmte Gefriererzeugnisse, angebracht werden muss, sind der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs anzugeben.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser sowie ein Verzeichnis der im Sinne des Anhangs II Punkte 1 bis 7 der Richtlinie 92/48/EWG des Rates(3) registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse stützen sich auf eine Mitteilung der DGPA an die Kommission. Die DGPA muss sich daher vergewissern, dass die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(7) Die DGPA hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und den Hygieneanforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Gabun die "Direction Générale des Pêches et de l'Aquaculture (DGPA) du Ministère des Eaux et Forêts, de la Pêche, du Reboisement chargé de l'Environnement et de la Protection de la Nature" zuständig.

Artikel 2

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in Gabun müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "GABUN" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Nummer 1 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der DGPA sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG A

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ANHANG B

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zeichenerklärung:

PP: Verarbeitungsbetrieb

ZV: Gefrierschiff

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