EUR-Lex Baza aktów prawnych Unii Europejskiej

Powrót na stronę główną portalu EUR-Lex

Ten dokument pochodzi ze strony internetowej EUR-Lex

Dokument 32000D0035

2000/35/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Italiens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4517) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 12 vom 18.1.2000, str. 28—29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Status prawny dokumentu Obowiązujące

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/35(1)/oj

32000D0035

2000/35/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Italiens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4517) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 012 vom 18/01/2000 S. 0028 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 1999

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Italiens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4517)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2000/35/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2) Italien hat einen solchen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragt und ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., dem Erreger der Kartoffelbraunfäule, vorgelegt, das 1995 in Italien eingeführt wurde. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt, damit die Gemeinschaft einen Beitrag zu seiner Finanzierung leisten kann.

(3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen.

(4) Die Ausgaben, die Italien 1995 und 1996 getätigt hat, in dieser Entscheidung aber berücksichtigt werden, stehen in direktem Zusammenhang mit den Pflanzenschutzkontrollen, Probenahmen von Kartoffeln und Analysen.

(5) Dank der von Italien vorgelegten technischen Informationen konnte der Ständige Ausschuß für Pflanzenschutz die Lage genau und umfassend analysieren.

(6) Der Beitrag gemäß Artikel 2 wird unbeschadet eines möglichen Beitrages für andere im Antrag Italiens genannte Aufwendungen, die in dieser Entscheidung aber nicht berücksichtigt werden, oder für weitere bereits getroffene und noch zu treffende Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind; ein solcher Beitrag würde Gegenstand einer späteren Entscheidung sein.

(7) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 19d der Richtlinie 77/93/EWG durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Italien in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 19c Absatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG mit dem Ziel der Bekämpfung von Ralstonia solanacearum getätigt hat, wird genehmigt.

Artikel 2

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf höchstens 18365 EUR.

Der Beitrag wird wie folgt aufgeteilt:

- 9585 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum in Venetien,

- 8780 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum in der Emilia-Romagna.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 19d Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn der Kommission anhand von Unterlagen über das Auftreten und die Ausrottung von Ralstonia solanacearum Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden.

(2) Die Unterlagen gemäß Absatz 1 umfassen:

a) einen Bericht über die Ausrottung des Schadorganismus in jedem Betrieb, in dem Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vernichtet wurden. Der Bericht enthält folgende Angaben:

- Anschift des Betriebs,

- Zeitpunkt, zu dem erstmals Verdacht auf Befall mit Ralstonia solanacearum bestand, und Zeitpunkt der Bestätigung dieses Befalls,

- Menge der vernichteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,

- Vernichtungs- und Desinfektionsmethode,

- Zahl der zwecks Untersuchung auf Befall mit Ralstonia solanacearum genommenen Proben,

- Untersuchungsmethode,

- Untersuchungsergebnisse,

- vermuteter Ursprung des Auftretens in Italien;

b) einen Überwachungsbericht über das Auftreten von Ralstonia solanacearum und über das Ausmaß der Verseuchung mit Ralstonia solanacearum, einschließlich ausführlicher Daten über entsprechende Kontrollen und Untersuchungen;

c) einen Finanzbericht mit einem Verzeichnis der Begünstigten, ihren Anschriften und den gezahlten Beträgen (ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern).

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1999

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20.

(2) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29.

Góra