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Documento 31998D0734

98/734/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 351 vom 29.12.1998, p. 37/41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/734/oj

31998D0734

98/734/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 351 vom 29/12/1998 S. 0037 - 0041


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunk- anlagen (LMES) zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/734/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/13/EG die Maßnahme zur Festlegung der Satellitenfunkanlagen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert.

Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die nach nationalen Allgemeinzulassungsverfahren genehmigten Einrichtungen erforderlich.

Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 dem Zulassungsausschuß für Telekommunikationsendeinrichtungen (ACTE) vorgelegt.

Die mit dieser Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Satellitenfunkanlagen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für terrestrische Satellitenfunkanlagen zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz erlassen.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen in Artikel 17 der Richtlinie 98/13/EG entspricht. Die Fundstelle der Norm ist dem Anhang I zu entnehmen.

(2) Satellitenfunkanlagen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG (2) und 89/336/EWG (3) des Rates.

(3) Anhang II Tabelle A gibt die Grenzen unerwünschter Emissionen über 1 000 MHz und außerhalb der Bänder 1 626,5 MHz bis 1 645,5 MHz und 1 656,6 MHz bis 1 660,5 MHz an, die vor dem 1. Juni 2002 gelten. Anhang II Tabelle B gibt die Grenzen an, die vom 1. Juni 2002 an gelten.

Artikel 3

Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm auf Satellitenfunkanlagen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung.

Artikel 4

(1) Nationale Allgemeinzulassungsregelungen für Einrichtungen, die unter die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm fallen, verlieren ihre Gültigkeit drei Monate nach dem Datum der Annahme dieser Entscheidung.

(2) Satellitenfunkanlagen, die nach diesen nationalen Allgemeinzulassungsregelungen genehmigt wurden, können weiterhin auf dem nationalen Markt vertrieben und in Betrieb genommen werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 74 vom 12. 3. 1998, S. 1.

(2) ABl. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(3) ABl. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

ANHANG I

Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2:

Satellite Earth Stations and Systems (SES);

Land Mobile satellite Earth Stations (LMES) operating in the 1,5/1,6 GHz frequency bands providing voice and/or data communications

(Satellitenfunkanlagen und -systeme (SES);

Terrestrische Satellitenfunkanlagen (LMES), zum Betrieb in den Frequenzbändern 1,5/1,6 GHz für Sprach- und Datenkommunikation)

ETSI

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

Sekretariat

TBR44: Mai 1998

(mit Ausnahme des Vorworts)

Zusatzinformation

Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt.

Die obengenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Auftrags erstellt.

Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

650, route des Lucioles

F-06921 Sophia Antipolis Cedex

Europäische Kommission

GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7)

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Organisationen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

(1) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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